0.230.978.9

 AS 2003 1498; BBl 2000 1515

Übersetzung

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Sozialistischen Republik Vietnam über den Schutz
des geistigen Eigentums und über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

Abgeschlossen am 7. Juli 1999

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20001

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Juni 2000

(Stand am 10. Juni 2003)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

in Bekräftigung der besonderen Bedeutung des geistigen Eigentums für den Aussenhandel und den Investitionsfluss zwischen den beiden Ländern,

in dem Wunsch, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu erreichen, um Handelsverzerrungen und Behinderungen zu verringern und um sicherzustellen, dass die Massnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum nicht selbst zu Schranken für den recht­mässigen Handel werden,

entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Systems auf dem Gebiet des geistigen Eigentums beizutragen, einschliesslich jener Übereinkommen, die von der Welt­organisation für geistiges Eigentum (im Folgenden «WIPO») und der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO») verwaltet werden,

in Anbetracht der Anstrengungen, welche die Sozialistische Republik Vietnam im Hinblick auf die Beteiligung an dem von der WTO geschaffenen multilateralen Welthandelssystem unternimmt, einschliesslich des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum2 (im Folgenden «TRIPS-Abkommen»), sowie in Anbetracht des Wunsches der Schweiz, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu verstärken,

gestützt auf das Abkommen über den Handel und die wirtschaftliche Zusammen­arbeit3 sowie auf die Absichtserklärung über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, die am 6. beziehungsweise 7. Juli 1993 unterzeichnet wurden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

(1)  In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und zur Verhinderung von Handelsverzerrungen, die durch einen unangemessenen oder unwirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum entstehen, stellen die Vertragsparteien einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sowie dessen Durchsetzung, insbesondere gegen Nachahmung und Piraterie, sicher.

(2)  Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Stärkung des multilateralen Welthandelssystems, einschliesslich insbesondere der multilateralen Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, und eine Zusammenarbeit mit dieser Zielsetzung wichtige Bestandteile des vorliegenden Abkommens darstellen.

(3)  Im Rahmen des vorliegenden Abkommens umfasst der Schutzgegenstand des geistigen Eigentums insbesondere: Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken; Marken; geographische Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen; gewerbliche Muster und Modelle; Erfindungspatente; den Schutz von Pflanzensorten; Topographien von integrierten Schaltkreisen; den Schutz von vertraulichen Informationen und anderen von der Gesetzgebung einer Vertragspartei erfassten Schutzobjekten.

Art. 2 Internationale Übereinkommen

(1)  Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre feste Absicht, die Verpflichtungen und Rechte einzuhalten, die ihnen aus den multilateralen Übereinkommen erwachsen, welche in Absatz (1) des Anhangs 1 zum vorliegenden Abkommen aufgeführt sind und denen die Vertragsparteien angehören. Sie vereinbaren zudem, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um vor dem 1. Januar 2002 jenen im erwähnten Absatz aufgeführten Übereinkommen beizutreten, denen sie noch nicht angehören. Auf Wunsch einer Vertragspartei kann diese Frist angepasst werden, indem den Fortschritten in Bezug auf die Beitritte, insbesondere bezüglich der WTO, Rechnung getragen wird.

(2)  Falls die Vertragsparteien nicht bereits den auf die Erleichterung der Zusammenarbeit und der Eintragung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ausgerichteten multilateralen Übereinkommen angehören, die im Absatz (2) des Anhangs 1 aufgeführt sind, setzen sie sich nach besten Kräften für einen Beitritt zu diesen Übereinkommen, insbesondere zu jenen, die unter der Schirmherrschaft der WIPO stehen, ein.

(3)  Die im Anhang 1 zum vorliegenden Abkommen enthaltene Liste wird von den Vertragsparteien regelmässig an künftige Entwicklungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums angepasst.

Art. 3 Grad des Schutzes

(1)  Vorbehältlich von Absatz (2) des vorliegenden Artikels stellen die Vertragsparteien sicher, dass der Grad des Schutzes des geistigen Eigentums zumindest jenem entspricht, der im TRIPS-Abkommen vorgesehen ist.

(2)  Falls eine der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens noch nicht in der Lage ist, den im obigen Absatz (1) erwähnten Grad des Schutzes sicherzustellen, sorgt sie unbeschadet von Artikel 4 des vorliegenden Abkommens dafür, dass dieser Grad des Schutzes bis spätestens 1. Januar 2002 gewährleistet ist. Auf Wunsch einer Vertragspartei kann diese Frist angepasst werden, indem den Fortschritten in Bezug auf den Beitritt zur WTO Rechnung getragen wird.

(3)  Auf Wunsch einer Vertragspartei kann die im obigen Absatz (2) erwähnte Frist angepasst werden, indem ein allfälliger früherer Termin berücksichtigt wird, den die andere Vertragspartei in ihren Beziehungen zu Drittländern oder zu internationalen zwischenstaatlichen Organisationen vereinbart hat.

Art. 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

(1)  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 3, in Einklang stehen.

(2)  In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden alle Vorteile, Vergüns­tigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gewährt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Einklang stehen.

Art. 5 Räumlicher Anwendungsbereich

Das vorliegende Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange zwischen diesem Staat und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Zollunionsvertrag und ein bilateraler Vertrag über den Schutz der Erfindungspatente bestehen.

Art. 6 Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten

(1)  Jede der beiden Vertragsparteien kann in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung von Artikel 1–5 des vorliegenden Abkommens Konsultationen verlangen.

(2)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Aus­legung oder Anwendung von Artikel 1–5 des vorliegenden Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

(3)  Das vorliegende Abkommen schliesst nicht aus, dass Verfahren zur Streitbeilegung eingeleitet werden, die im am 3. Juli 19924 unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vorgesehen sind (Art. 9 und 10) und die sich auf Streitigkeiten beziehen, die in den Geltungsbereich des letzteren Abkommens fallen.

Art. 7 Zusammenarbeit

(1)  Die Vertragsparteien vereinbaren, die für beide Seiten nutzbringende Zusammenarbeit zu verstärken. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Anstrengungen mit jenen der massgeblichen internationalen Organisationen oder Ländern, Organisationen oder Interessenverbände.

(2)  Die Aktivitäten zum Zwecke der Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens beziehen sich unter anderem auf die in Artikel 1 Absatz (3) des vorliegenden Abkommens beschriebenen Bereiche des geistigen Eigentums sowie auf die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum, einschliesslich Massnahmen an der Grenze.

(3)  Der obige Absatz (1) lässt jene Zusammenarbeit unberührt, die gemäss anderen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder gemäss anderen Abkommen und Vereinbarungen erfolgt, welche die Vertragsparteien mit Dritten oder mit Organisationen abschliessen könnten oder abgeschlossen haben.

(4)  Die Vertragsparteien vereinbaren, für die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens ein spezielles Zusammenarbeitsprogramm (im Folgenden «SZP») zu schaffen.

(5)  Die Modalitäten des SZP, insbesondere seine Errichtung, seine Verwaltung durch einen gemeinsamen Ausschuss, dem Vertreter beider Parteien angehören sowie seine Tätigkeiten, sind im Anhang 2 festgehalten, der Bestandteil des vorliegenden Abkommens ist.

Art. 8 Konsultationen über die Zusammenarbeit

Bei Bedarf im Zusammenhang mit der Auslegung und Umsetzung von Artikel 7 und Anhang 2 des vorliegenden Abkommens, insbesondere in Bezug auf Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gesetzgebung und der Rechtsdurchsetzung sowie in Bezug auf die Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen, vereinbaren die Vertragsparteien, auf Wunsch einer der beiden Parteien, Konsultationen durchzuführen.

Art. 9 Inkrafttreten und Beendigung

(1)  Das vorliegende Abkommen tritt mit gegenseitiger Notifikation in Kraft, dass die innerstaatlichen verfassungsmässigen Verfahren für den Abschluss und die Anwendung von internationalen Übereinkommen abgeschlossen sind.

(2)  Jede der beiden Vertragsparteien kann das vorliegende Abkommen mittels einer schriftlichen Anzeige an die andere Vertragspartei beenden. Sechs Monate, nachdem die andere Vertragspartei diese Anzeige empfangen hat, tritt das vorliegende Abkommen ausser Kraft. Die Beendigung des vorliegenden Abkommens lässt die Dauer des SZP, die im Anhang 2 des vorliegenden Abkommens festgehalten ist, unberührt.

Geschehen in Hanoi am 7. Juli 1999 in französischer, vietnamesischer und englischer Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist für die Auslegung der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jürg Leutert

Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Vietnam:

Chu Tuan Nha

Anhang 1

Liste der internationalen Abkommen

(1)  In Artikel 2 Absatz (1) des vorliegenden Abkommens wird auf die folgenden internationalen Übereinkommen Bezug genommen:

Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums (revidiert 1967 in Stockholm)5;
Vertrag vom 19. Juni 19706 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT);
Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (revidiert 1967 in Stockholm)7;
WTO Abkommen vom 15. April 19948 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum;
Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (revidiert 1971 in Paris)9;
Internationales Abkommen vom 26. Oktober 196110 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen);
Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 196111 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen).

(2)  In Artikel 2 Absatz (2) des vorliegenden Abkommens wird auf die folgenden internationalen Übereinkommen Bezug genommen:

Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinter­legung der gewerblichen Muster und Modelle (revidiert 196012 in Den Haag und 196713 in Stockholm);
Madrider Übereinkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren (revidiert 1967 in Stockholm)14;
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, verabschiedet am 27. Juni 198915 in Madrid;
Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 199416;
Budapester Vertrag vom 28. April 197717 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.

Anhang 2

Spezielles Zusammenarbeitsprogramm

Art. 1 Errichtung

In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz (4) des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, ein spezielles Zusammenarbeitsprogramm (SZP) zu schaffen.

Art. 2 Dauer

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Dauer des SZP ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens zunächst drei Jahre betragen wird.

Art. 3 Finanzierung

Die Aktivitäten im Rahmen des Abkommens und des vorliegenden Anhangs hängen von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln ab und unterstehen den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sowie der Politik und den Programmen der Schweiz und der Sozialistischen Republik Vietnam.

Art. 4 Verwaltung

(1)  Die Vertragsparteien setzen für das SZP einen gemeinsamen Ausschuss ein, dem Vertreter beider Parteien angehören. Der gemeinsame Ausschuss beschliesst seine Verfahrensregeln selbst und handelt in gegenseitigem Einvernehmen. Er tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen.

(2)  Der gemeinsame Ausschuss genehmigt die Arbeitsprogramme, die von den zuständigen ausführenden Organen der Vertragsparteien erarbeitet werden. Er über­wacht die Richtigkeit der Umsetzung des SZP.

Art. 5 Aktivitäten

(1)  Der gemeinsame Ausschuss klärt den Bedarf und die Prioritäten der nachstehend beschriebenen Aktivitäten ab, wobei er auch jenen Aktivitäten im Bereich der Zusammenarbeit Rechnung trägt, die von anderen bilateralen oder multilateralen Gebern unterstützt werden.

(2)  Das Zusammenarbeitsprogramm kann die folgenden Aktivitäten umfassen, muss sich jedoch nicht auf diese beschränken:

(a)
Aktivitäten zum Ausbau des gesetzlichen Rahmens und der sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum:
1.
Prüfung der einschlägigen internationalen Verträge über geistiges Eigentum, insbesondere des TRIPS-Abkommens sowie gewisser von der WIPO verwalteter Übereinkommen, denen die Sozialistische Republik Vietnam bisher nicht angehört; gegebenenfalls Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen zuhanden der zuständigen Behörden zur Erwägung des Beitritts der Sozialistischen Republik Vietnam zu derartigen Abkommen und Übereinkommen;
2.
Prüfung von bisher in der Sozialistischen Republik Vietnam nicht geschützten Bereichen des geistigen Eigentums, wie vertrauliche Infor­mationen sowie die Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs;
3.
Abklärung des Bedarfs nach einer Modernisierung des gesetzlichen Rahmens, Vorschlag von neuen Gesetzen und Verordnungen sowie von Änderungen und Revisionen der bestehenden Gesetze und Verordnungen der Sozialistischen Republik Vietnam im Zusammenhang mit geis­tigem Eigentum, um internationalen Standards sowie den Anforderungen der einschlägigen internationalen Verträge, insbesondere des TRIPS-Abkommens (materielle Bestimmungen und Durchsetzung), zu entsprechen.
(b)
Aktivitäten zur Unterstützung der Verwaltungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums:
1.
Austausch von Führungserfahrungen mit den Ämtern für geistiges Eigentum der Schweiz und weiterer Länder oder Regionen mittels verschiedener Massnahmen wie Studienbesuchen und Seminaren;
2.
Schulung und Qualifizierung der Mitarbeiter der Verwaltungsstellen, die für das geistige Eigentum (d.h. gewerbliches Eigentum, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) zuständig sind, namentlich der Führungskräfte, der Beamten der Rechtsabteilungen, der Prüfer, der Experten, die mit Patenten und anderen Informationen befasst sind, sowie des technischen Personals durch lang- und kurzfristige Schulungen sowie durch Seminare, Symposien und Workshops;
3.
Modernisierung der Verwaltungsstellen, die für das geistige Eigentum zuständig sind, einschliesslich ihrer allfälligen Zweigstellen;
4.
Modernisierung der Patent- sowie weiterer Informationssysteme, einschliesslich des Aufbaus eines nationalen Netzwerks für Informationsdienstleistungen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum;
5.
Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausrüstung.
(c)
Aktivitäten zur verstärkten Anwendung der Gesetze auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und zur Sicherstellung einer wirkungsvollen Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum:
1.
Schulung und Ausbildung durch Seminare, Studienreisen und Work­shops von Richtern (einschliesslich Verwaltungsgerichte und weiterer Gerichte), Zollbeamten sowie von weiteren Behördemitgliedern, die für die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum zuständig sind;
2.
Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausrüstung.
(d)
Weitere Aktivitäten, einschliesslich der Förderung des geistigen Eigentums und dessen Nutzung:
1.
Stärkung des öffentlichen Bewusstseins in Bezug auf die Bedeutung des Schutzes von Innovationen und Neuerungen sowie der Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie im Rahmen von Workshops, an denen sich Länder mit Erfahrungen auf diesem Gebiet beteiligen;
2.
Förderung der Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum durch Unternehmen, lokale Gemeinschaften und Einzelpersonen in allen Bereichen der Technologie;
3.
Unter bestimmten Bedingungen Ermöglichung von kostenlosen Patent­recherchen für Patentanmeldungen von einzelnen Erfindern oder Unternehmen durch die Schweizer Behörden;
4.
Förderung und Entwicklung des Unterrichts über geistiges Eigentum in Vietnam, wobei besonderes Gewicht auf die Nutzung dieses Rechts zur wirtschaftlichen Entwicklung gelegt wird.
Art. 6 Behörden, denen die Durchführung des SZP übertragen wird

Die nachstehend aufgeführten Behörden sind für die Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Anhangs und insbesondere des SZP zuständig:

(a)
Für den Schweizerischen Bundesrat:
1.
Staatssekretariat für Wirtschaft
Entwicklung/Transition
Effingerstrasse 1
3003 Bern
2.
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Einsteinstrasse 2
3003 Bern
(b)
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam:
National Office of Industrial Property
384-386, Nguyên Trai
Hanoi