Art. 1 Minimale Entlöhnung
Zu den Bestimmungen über die minimale Entlöhnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gehören Regelungen in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR)2, die sich auf folgende Inhalte beziehen:
- a.
- den Mindestlohn, im Verhältnis zur üblichen Arbeitszeit ausgedrückt und der erworbenen Qualifikation entsprechend;
- b.
- die obligatorischen Erhöhungen der Mindest- und Effektivlöhne;
- c.
- die obligatorischen Zuschläge für Überstunden, Akkordarbeit, Schicht‑, Nacht‑, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie beschwerliche Arbeit;
- d.
- den anteilsmässigen Ferienlohn;
- e.
- den anteilsmässigen 13. Monatslohn;
- f.
- die bezahlten Feier- und Ruhetage;
- g.
- die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung im Sinne von Artikel 324a des OR;
- h.
- den Lohn bei Verzug des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 324 des OR.