823.20

Bundesgesetz
über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne

(Entsendegesetz, EntsG)1

vom 8. Oktober 1999 (Stand am 1. Januar 2024)

1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und b der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19993,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Begriff4

1 Dieses Gesetz regelt die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet, damit sie hier für einen bestimmten Zeitraum:

a.
auf seine Rechnung und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung erbringen;
b.
in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört.

2 Es regelt ebenfalls die Kontrolle der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen, und die Sanktion gegen solche Arbeitgeber, wenn sie gegen Bestimmungen über den Mindestlohn verstossen, die in einem Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts5 (OR) vorgeschrieben sind. Das Gesetz regelt zudem die solidarische Haftung des Erstunternehmers für die Nichteinhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen durch die Subunternehmer.6 7

3 Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach schweizerischem Recht (Art. 319–362 OR).8

4 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

5 SR 220

6 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

7 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

8 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

Art. 1a9 Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

1 Ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, haben diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen nach Artikel 7 Absatz 1 auf Verlangen nachzuweisen. Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht.

2 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss den Kontrollorganen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorweisen:

a.
Kopie der Meldung nach Artikel 6 oder Kopie der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem Meldeverfahren oder dem Bewilligungsverfahren nach der Ausländergesetzgebung unterliegt;
b.
Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Formular A1)10;
c.
Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber beziehungsweise der Bestellerin oder dem Besteller; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beziehungsweise der Bestellerin oder des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag; die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.

3 Kann sie oder er die Dokumente nach Absatz 2 nicht vorweisen, so setzt das Kontrollorgan ihr oder ihm eine Nachfrist von maximal zwei Tagen an.

4 Können die Kontrollorgane gestützt auf die vorgelegten Unterlagen sowie allfällige Beobachtungen vor Ort nicht abschliessend beurteilen, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, so holen sie weitere Auskünfte und Unterlagen ein.

5 Die kontrollierte Person und ihre Auftraggeberin oder ihr Auftraggeber beziehungsweise ihre Bestellerin oder ihr Besteller müssen den Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen, die dem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit der kontrollierten Person dienen und die Auskunft über das bestehende Vertragsverhältnis geben.

9 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

10 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.

Art. 1b11 Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht oder misslungenem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit

1 Das Kontrollorgan kann der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d folgende Personen melden:

a.
Personen, die innert der angesetzten Nachfrist weder die Dokumente nach Artikel 1a Absatz 2 noch gleichwertige Unterlagen vorweisen;
b.
Personen, denen der Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit misslungen ist und deren Arbeitgeber nicht feststellbar ist.

2 Die kantonale Behörde kann einen Arbeitsunterbruch anordnen und veranlassen, dass die betreffende Person den Arbeitsplatz verlässt. Beschwerden gegen die Anordnung eines Arbeitsunterbruchs haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.

3 Der Arbeitsunterbruch dauert an:

a.
bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: bis die Dokumente nach Artikel 1a Absatz 2 oder gleichwertige Unterlagen vorgewiesen werden;
b.
bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: bis ihr Arbeitgeber festgestellt werden konnte.

11 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

Art. 2 Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen

1 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR12 in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:

a.13
die minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge;
b.
Arbeits- und Ruhezeit;
c.
Mindestdauer der Ferien;
d.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
e.
Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
f.
Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.

2 Sind im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Lohnansprüchen, wie beispielsweise Ferien, Feiertage oder Kinderzulagen, Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen durch allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge vorgesehen, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet.14

2bis Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert.15

2ter Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.16

2quater Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Möglichkeit der Verhängung einer Konventionalstrafe durch die mit der Durchsetzung des Vertrages betrauten paritätischen Organe vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen bei Verstössen gegen Artikel 2 auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.17

3 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft, entschädigen. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.18

4 Die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen müssen für die ganze Dauer des Einsatzes eingehalten werden.

5 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, wonach der ausländische Arbeitgeber nachweisen muss, dass er die Sozialabgaben entrichtet. Zudem kann er für langfristige Entsendungen Bestimmungen zur Dauer der Pflicht nach Absatz 3 erlassen.19

12 SR 220

13 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

14 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

15 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

16 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

17 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).

19 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).

Art. 3 Unterkunft

Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard am Einsatzort bezüglich Hygiene und Komfort genügt.20 Die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung dürfen das ortsübliche Mass nicht übersteigen.

20 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

Art. 4 Ausnahmen

1 Die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien gelten nicht für:

a.
Arbeiten von geringem Umfang;
b.
Montage oder erstmaligen Einbau, wenn die Arbeiten weniger als acht Tage dauern und Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden.

2 Der Bundesrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Arbeiten nach Absatz 1 fest. Der Umfang bemisst sich nach Art, Dauer und Häufigkeit der Einsätze sowie Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3 Die Bereiche des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes sowie des Hotel- und Gastgewerbes sind von Absatz 1 ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Branchen von Absatz 1 ausnehmen.

Art. 521 Subunternehmer

1 Werden im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe Arbeiten von Subunternehmern ausgeführt, so haftet der Erstunternehmer (Total- General- oder Hauptunternehmer) zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 durch die Subunternehmer.

2 Der Erstunternehmer haftet solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer in einer Auftragskette. Er haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann.

3 Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung gemäss Absatz 1 befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn sich der Erstunternehmer von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt.

4 Der Erstunternehmer kann zudem mit den Sanktionen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d und g belegt werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt hat. Artikel 9 Absatz 3 ist nicht anwendbar.22

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

Art. 623 Meldung

1 Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber der vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere:

a.24
die Identität und den Lohn der in die Schweiz entsandten Personen;
b.
die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;
c.
den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.

2 Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Absatz 1 die Erklärung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Artikeln 2 und 3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten.

3 Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden.

4 Die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Behörde übermittelt der kantonalen tripartiten Kommission sowie gegebenenfalls der durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag der betreffenden Branche eingesetzten paritätischen Kommission unverzüglich eine Kopie der Meldung.

5 Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss. Er bezeichnet die Fälle:

a.
in denen von der Meldung abgesehen werden kann;
b.
in denen von der achttägigen Frist betreffend Arbeitsaufnahme abgewichen werden kann.

6 Er regelt das Verfahren.

23 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

24 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

Art. 7 Kontrolle

1 Die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz wird kontrolliert:

a.
bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags: von den mit der Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organen;
b.
bezüglich der Bestimmungen eines Normalarbeitsvertrages über Minimallöhne im Sinne von Artikel 360a OR25: von den durch die Kantone oder den Bund eingesetzten tripartiten Kommissionen (Art. 360b OR);
c.
bezüglich der Bestimmungen von Bundeserlassen: von den nach diesen Erlassen zuständigen Behörden;
d.
bezüglich der andern Bestimmungen: von den durch die Kantone bezeichneten Behörden.

2 Der Arbeitgeber muss den Organen nach Absatz 1 auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen. Die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.26

3 Sind die notwendigen Dokumente nicht oder nicht mehr vorhanden, so hat der Arbeitgeber das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen zu beweisen, sofern er nicht den Nachweis zu erbringen vermag, dass ihn am Verlust der Unterlagen kein Verschulden trifft.

4 Der Arbeitgeber muss den Kontrollorganen jederzeit freien Zutritt zum Arbeitsplatz und den Verwaltungsräumen gewähren.

4bis Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. In diesem Fall ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g nicht anwendbar.27

5 Bundesrat und Kantone regeln die Entschädigung der Organe, die mit der Kontrolle der Gesetzesanwendung betraut sind.

25 SR 220

26 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

27 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

Art. 7a28 Inspektoren

1 Zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie der Beobachtungsaufgaben der tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b Absätze 3–5 OR29 müssen die Kantone über eine ausreichende Zahl von Inspektoren verfügen. Sie können zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Zusammenarbeit mit den paritätischen Organen vorsehen.

2 Die Zahl der Inspektoren nach Absatz 1 bestimmt sich insbesondere nach der Grösse und der Struktur des betreffenden Arbeitsmarkts. Die Inspektoren arbeiten nach Möglichkeit mit anderen Arbeitsmarktinspektoren zusammen.

3 Der Bund übernimmt 50 Prozent der von den Inspektoren verursachten Lohnkosten. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung30 oder das von ihm bezeichnete Bundesamt kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen treffen.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

28 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

29 SR 220

30 Ausdruck gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).

Art. 8 Zusammenarbeit

1 Die Kontrollorgane nach Artikel 7 koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.

2 Sie tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aus. Sie können zu diesem Zweck die Plattform für die elektronische Kommunikation nach Artikel 8a verwenden.31

3 Die zuständigen Behörden können mit den Behörden anderer Länder zusammenarbeiten, um über die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen auszutauschen, die Verstösse gegen dieses Gesetz verhindern.

4 Die Arbeitslosenkassen informieren die kantonalen tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b OR32 sowie die mit der Durchsetzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags betrauten paritätischen Organe über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für eine Verletzung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind.33

31 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 641; BBl 2022 3190).

32 SR 220

33 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 8a34 Plattform für die elektronische Kommunikation

1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt eine Plattform für die elektronische Kommunikation zur Verfügung, über die die Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 bekannt geben können.

2 Es kann die über die Plattform bekannt gegebenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, aufbewahren. Es kann zudem die für die Wartung der Plattform notwendigen Arbeiten ausführen.

3 Die Plattform stellt eine Schnittstelle für die Anbindung von Fachanwendungen an die Plattform zur Verfügung. Die Bekanntgabe der Informationen erfolgt in verschlüsselter Form.

4 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Datensicherheit; insbesondere legt er die technischen Anforderungen an die Plattform und an die Schnittstelle fest. Er regelt zudem den Zugriff der Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 sowie die Dauer, während der die Daten auf der Plattform aufbewahrt werden können.

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 641; BBl 2022 3190).

Art. 9 Verwaltungssanktionen35

1  Die Kontrollorgane melden jeden Verstoss gegen dieses Gesetz der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:

a.
bei Verstössen gegen Artikel 1a Absatz 2, gegen Artikel 3 oder gegen Artikel 6 eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht;
b.
bei Verstössen gegen Artikel 2 eine Verwaltungssanktion aussprechen, die:
1.
eine Belastung durch einen Betrag bis 30 000 Franken vorsieht, oder
2.
den betreffenden Unternehmen verbietet, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;
c.
bei einem besonders schwerwiegenden Verstoss gegen Artikel 2 die nach Buchstabe b vorgesehenen administrativen Sanktionen kumulativ aussprechen;
d.
bei Verstössen gegen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 5 Absatz 3 eine Verwaltungssanktion aussprechen:
1.
die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht, oder
2.
den betreffenden Unternehmen verbietet, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;
e.
bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder bei Nichtbezahlung des Betrags der rechtskräftigen Verwaltungssanktion nach Buchstabe a, b oder d den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;
f.
gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen und die gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR36 verstossen, eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 30 000 Franken vorsieht;
g.
den fehlbaren Unternehmen die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.37

3 Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt dem SECO und dem zuständigen paritätischen Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Kopie ihres Entscheids zu.38 Das SECO führt eine Liste der Unternehmen, gegen die in einem rechtskräftigen Entscheid eine Sanktion verhängt worden ist. Diese Liste ist öffentlich.39

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

36 SR 220

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

38 Fassung durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 641; BBl 2022 3190).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

Art. 11 Klagerecht

Die Organisationen, die nach ihren Statuten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber wahren, haben ein selbstständiges Klagerecht auf Feststellung einer Verletzung dieses Gesetzes.

Art. 12 Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches41 vorliegt, wer:42

a.
in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert;
b.
sich der Kontrolle der zuständigen Behörde widersetzt oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht;
c.43
einer rechtskräftigen Dienstleistungssperre nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d oder e nicht Folge leistet;
d.44
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellt und systematisch und in gewinnsüchtiger Absicht gegen Bestimmungen über den Mindestlohn, die in einem Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a OR45 vorgeschrieben sind, verstösst.

2 …46

3 Mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer in seiner Funktion als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer die in Artikel 2 genannten Mindestbedingungen systematisch und in gewinnsüchtiger Absicht nicht garantiert.

4 …47

41 SR 311.0

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

43 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (AS 2012 6703; BBl 2012 3397). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

44 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

45 SR 220

46 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

47 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

Art. 1448 Aufsicht über den Vollzug

Das Staatssekretariat für Wirtschaft beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Es kann den Kontrollorganen nach Artikel 7 Weisungen erteilen.

48 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

Art. 14a49 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 (Art. 5 Subunternehmer)

1 Der Erstunternehmer haftet nicht nach Artikel 5 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 für Subunternehmer, wenn der Vertrag, mit dem er die betreffenden Arbeiten an den ersten Subunternehmer der Auftragskette übertragen hat, vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossen worden ist.

2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 5 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Artikels; im Bericht unterbreitet er Vorschläge für das weitere Vorgehen.

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

Art. 15 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes; es gilt so lange das Abkommen vom 21. Juni 199950 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft ist.

Datum des Inkrafttretens:51
Anhang Ziff. 2 (Art. 360b und 360c OR): 1. Juni 2003
alle übrigen Bestimmungen: 1. Juni 2004

50 SR 0.142.112.681

51 BRB vom 14. Mai 2003

Anhang

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

52

52 Die Änderungen können unter AS 2003 1370 konsultiert werden.