672.913.610
Verordnung
zum schweizerisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen
vom 30. April 2003 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20211 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich,
in Ausführung des Abkommens vom 11. August 19712 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),3
verordnet:
1 Die in den Artikeln 10 und 11 des Abkommens vorgesehene Entlastung von Steuern von Dividenden und Zinsen wird von schweizerischer Seite durch volle oder teilweise Erstattung der Verrechnungssteuer gewährt. Die Artikel 3 und 3a bleiben vorbehalten.4
2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Erstattung der Verrechnungssteuer, die die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen schon nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung beanspruchen können.
1 Der in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Anspruchsberechtigte6 hat die Erstattung der Verrechnungssteuer mit Formular 85 zu beantragen.
2 Der Antragsteller hat den Antrag im Doppel auszufüllen und beide Ausfertigungen dem für ihn zuständigen deutschen Finanzamt zu unterbreiten. Dieses behält eine Ausfertigung und gibt das für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bestimmte Exemplar mit der auf dem Formular vorgesehenen Bestätigung dem Antragsteller zurück.7
3 Der Antragsteller hat die bestätigte Ausfertigung des Antrages innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind, der ESTV8 in Bern einzureichen.
4 Die ESTV prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.9
5 Die ESTV teilt das Prüfungsergebnis dem Antragsteller schriftlich mit und überweist den Erstattungsbetrag an die im Antrag angegebene Adresse.10
6 Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann der Antragsteller von der ESTV einen Entscheid verlangen. Dieser wird mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.11
1 Die ESTV kann einer schweizerischen Gesellschaft auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, die einer deutschen Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens ausgerichteten Dividenden ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens erfüllt sind.13
2 Das Gesuch ist vor Fälligkeit der Dividenden mit amtlichem Formular einzureichen.
3 Die ESTV prüft das Gesuch. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn feststeht, dass die deutsche Gesellschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens Anspruch auf die für wesentliche Beteiligungen vorgesehene Entlastung von dieser Steuer hat. Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt fünf Jahre.14
4 Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann die schweizerische Gesellschaft von der ESTV einen Entscheid verlangen. Dieser wird ihr mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
5 Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss der ESTV unverzüglich Meldung erstatten, sobald die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Meldeverfahrens nicht mehr erfüllt sind.
1 Verfügt die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft über eine Bewilligung, so meldet sie die Ausrichtung der Dividende unaufgefordert und innert 30 Tagen mit Formular 108. Dieses ist zusammen mit dem amtlichen Erhebungsformular bei der ESTV einzureichen.
2 Absatz 1 gilt auch, wenn ein Bewilligungsgesuch nicht eingereicht oder noch nicht darüber entschieden wurde. Liegt ein Bewilligungsgesuch nicht vor, so ist dieses zusammen mit dem Formular 108 nachzureichen. Ergibt die Prüfung der ESTV, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, so werden die Verrechnungssteuer und ein allfälliger Verzugszins nacherhoben. Wird die Nacherhebung bestritten, so trifft die ESTV einen Entscheid.
3 Die ESTV kann den zuständigen deutschen Behörden Doppel der Formulare 108 übermitteln.
Entscheide der ESTV unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
In der Schweiz ansässige Personen, welche die in den Artikeln 10–12 des Abkommens vorgesehenen Entlastungen von den deutschen Quellensteuern beanspruchen wollen, haben dies auf den folgenden von den deutschen Behörden herausgegebenen Formularen zu beantragen:
a. R-D 1: Dividenden und Zinsen, natürliche Personen;
b. R-D 2: Dividenden und Zinsen, juristische Personen und Personengesellschaften;
c. R-D 3: Lizenzgebühren, natürliche Personen;
d. R-D 4: Lizenzgebühren, juristische Personen und Personengesellschaften;
e. R-D 5: Dividenden, Kapitalgesellschaften mit unmittelbarer Beteiligung von mindestens 10 Prozent.
1 Der Antrag ist in der vorgeschriebenen Anzahl Ausfertigungen, vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen der für den Antragsteller zuständigen kantonalen Steuerbehörde zu unterbreiten.
2 Wird im Antrag die Erstattung bereits erhobener Steuern verlangt, so soll er der kantonalen Steuerbehörde spätestens am 1. Oktober des vierten auf den Zufluss der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren folgenden Kalenderjahres zukommen.
1 Die kantonale Steuerbehörde, welcher der Antrag unterbreitet wird, prüft, ob die Voraussetzungen für die Entlastung von den deutschen Steuern erfüllt sind.
2 Ist der Antrag begründet, so bescheinigt dies die kantonale Steuerbehörde auf den für die deutschen Behörden und die ESTV bestimmten Ausfertigungen des Antrags. Eine Ausfertigung des Antrags behält sie bei ihren Akten.
3 Die kantonale Steuerbehörde sendet die bescheinigten Ausfertigungen:
- a.
- eines Antrags auf Formular R-D 1 oder R-D 3, zusammen mit den Beilagen, dem Antragsteller zurück; dieser hat die Ausfertigungen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erträge zugeflossen sind, beim Bundesamt für Finanzen in Bonn einzureichen;
- b.
- eines Antrags auf Formular R-D 2, R-D 4 oder R-D 5, zusammen mit den Beilagen, der ESTV in Bern zu; diese behält eine Ausfertigung bei ihren Akten und leitet die andere mit den Beilagen an das Bundesamt für Finanzen in Bonn weiter.
4 Die kantonalen Steuerbehörden und die ESTV sind berechtigt, ergänzende Erhebungen anzustellen.
1 Für die Erteilung der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vor-gesehenen Auskünfte an die deutschen Behörden ist auf schweizerischer Seite die ESTV zuständig. Deutsche Auskunftsbegehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die ESTV weiterzuleiten.
2 Über Anstände, die sich wegen der Erteilung solcher Auskünfte ergeben, entscheidet die ESTV.
3 Der Entscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.17
1 Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden um Informationsaustausch bei Betrugsdelikten nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens werden von der ESTV vorgeprüft.
2 Kann einem Ersuchen um Informationsaustausch nicht entsprochen werden, so teilt die ESTV dies der zuständigen deutschen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.
3 Zeigt die Vorprüfung, dass die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens in Verbindung mit Ziffer 3 Buchstabe a des Protokolls glaubhaft gemacht ist, so informiert die ESTV diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.
4 Die ESTV ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen zuzustellen und eine betroffene Person mit ausländischem Wohnsitz aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.
1 Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der ESTV, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung.
2 Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person oder ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen innerhalb von 14 Tagen nicht zu, so erlässt die ESTV gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im deutschen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.
1 Die ESTV eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen deutschen Behörde auch der betroffenen Person oder deren Zustellungsbevollmächtigtem, sofern im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.
2 Hat eine betroffene Person mit ausländischem Wohnsitz keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen deutschen Behörde nach deutschem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die ESTV der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.
3 Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden:
- a.
- für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe nach Artikel 80b Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198118 bestehen; oder
- b.
- wenn Artikel 27 des Abkommens dies erfordert.
4 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der ESTV ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Artikel 16 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
1 Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der ESTV übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Hausdurchsuchungen vorgenommen sowie Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern beschlagnahmt werden.
2 Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der ESTV oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Personen durchzuführen.
3 Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf die besonders ausgebildete Person von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Die Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der ESTV oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.
4 Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die ESTV bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
1 Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.
2 Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 197419 über das Verwaltungsstrafrecht.
1 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen.
2 Es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch von Bedeutung sein könnten.
3 Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informationsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchführung über ihren Inhalt auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.
4 Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesen selber zu tragen.
1 Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zuständige deutsche Behörde zu, so kann sie die ESTV darüber schriftlich informieren. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2 Die ESTV hält die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige Behörde.
3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den Artikeln 10 ff. beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.
1 Die ESTV erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige deutsche Behörde.
2 Die Verfügung wird der betroffenen Person oder ihrem Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.
3 Hat eine betroffene Person mit ausländischem Wohnsitz keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.
4 Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung sowie im Rahmen der vereinfachten Ausführung nach Artikel 15 können die der zuständigen deutschen Behörde übermittelten Informationen von der ESTV verwendet werden.
1 Die Schlussverfügung der ESTV über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.20
2 Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.
3 …21
4 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
Die Verordnung vom 7. Februar 197322 zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen wird aufgehoben.
1 Das in Artikel 3 festgelegte Verfahren ist anwendbar auf Dividenden, die nach dem 30. Juni 2003 fällig werden.
2 Im Falle von Dividenden nach Artikel 3, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 30. Juni 2003 fällig geworden sind, wird auf Antrag hin eine Rückerstattung von 35 Prozent gewährt. Sofern bereits eine Erstattung von 30 Prozent erfolgt ist, werden die restlichen 5 Prozent auf zusätzlichen Antrag hin erstattet.
Auf Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. Mai 2022 hängig sind, ist Artikel 3 Absätze 1 und 3 bisherigen Rechts anwendbar.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.