1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann einer schweizerischen Gesellschaft auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, die einer deutschen Kapitalgesellschaft ausgerichteten Dividenden ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens erfüllt sind.
2 Das Gesuch ist vor Fälligkeit der Dividenden mit amtlichem Formular einzureichen.
3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft das Gesuch. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn feststeht, dass die deutsche Kapitalgesellschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens Anspruch auf die für wesentliche Beteiligungen vorgesehene Entlastung von dieser Steuer hat. Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt drei Jahre.
4 Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann die schweizerische Gesellschaft von der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Entscheid verlangen. Dieser wird ihr mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
5 Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung unverzüglich Meldung erstatten, sobald die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Meldeverfahrens nicht mehr erfüllt sind.