1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes (einschliesslich der Computerprogramme und Datenbanken) und der verwandten Schutzrechte, der Marken für Waren und Dienstleistungen, der geografischen Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topografien von Halbleitererzeugnissen und vertraulichen Informationen.
2. Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Zwangslizenzen dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des Binnenmarktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
3. Die Vertragsparteien führen in ihre nationalen Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechtes gegen jedwelche Verletzung, insbesondere gegen Nachahmungen, Fälschungen und Piraterie zu garantieren. Diese Verfahren umfassen zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen jegliche Verletzungen des Immaterialgüterrechtes. Die relevanten Mittel sollen gerecht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Sie schliessen insbesondere Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der Inaudita-altera-parte-Massnahmen ein. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Instanz sein, wie in der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehen.
4. Sieht die nationale Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Schutz vor, so soll dieser innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens angepasst werden.
5. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wesentlichen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben:
- (1)
- WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) vom 15. April 19946 (unter Berücksichtigung von Anhang 1 dieses Abkommens);
- (2)
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18837 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967);
- (3)
- Berner Übereinkunft vom 9. September 18868 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971);
- (4)
- Internationales Abkommen vom 26. Oktober 19619 über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
6. Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechtes der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
7. Betreffend den Schutz des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien gemäss der oben erwähnten Pariser und Berner Verbandsübereinkunft Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen.
8. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Drittlandes.
Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.
9. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen innerhalb des Gemischten Ausschusses gemacht werden (Art. 13).
10. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den in Artikel 13 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Massnahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Notifikation des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. Der Gemischte Ausschuss wird alles versuchen, um entsprechende Lösungen zu finden, um den Schaden im Bereich des geistigen Eigentums auszugleichen.