0.946.291.641

AS 2003 1259; BBl 2001 1082

Übersetzung1

Abkommen

über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Aserbaidschan

Abgeschlossen am 30. Oktober 2000

Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20012

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2001

(Stand am 1. August 2001)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

2 AS 2003 1258

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Aserbaidschan,

im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt,

eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;

in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;

unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grund­lage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören –, zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;

vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;

in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, sowie auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;

entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allge­meinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)3 sowie des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)4 zu entwickeln;

in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und der Mitwirkung der Republik Aserbaidschan als Beobachter im Rahmen der WTO;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

1.  Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Grundlagen und Regeln für die Abwicklung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflich­tungen auf harmonische Weise zu entwickeln.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens unentbehrlich sind.

Art. 2 GATT/WTO

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln des GATT/WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.

Art. 3 Nichtdiskriminierung

Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.

Art. 4 Meistbegünstigung

1.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr oder auf internationalen Zahlungstransfers für die Ein- und Ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung.

2.  Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie

zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 19945;
Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT/WTO oder anderen internationalen Vereinbarungen

gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

5 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.d

Art. 5 Inländerbehandlung

Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.

Art. 6 Zahlungen

1.  Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Währung.

2.  Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner beider Staaten dürfen bezüglich des Zugangs und des Transfers frei konvertierbarer Währung nicht ungüns­­tiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.

Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen

1.  Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.

2.  Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzu­gehen.

Art. 8 Transparenz

Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.

Art. 9 Marktverzerrungen

1.  Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwer wiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.

2.  Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.

3.  Kommt gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zu Stande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss adäquate Massnahmen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens treffen.

4.  Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Art. 10 Geistiges Eigentum

1.  Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes (einschliesslich der Computerprogramme und Datenbanken) und der verwandten Schutzrechte, der Marken für Waren und Dienst­leistungen, der geografischen Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerb­lichen Muster und Modelle, der Topografien von Halbleitererzeugnissen und vertraulichen Informationen.

2.  Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Zwangslizenzen dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des Binnenmarktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.

3.  Die Vertragsparteien führen in ihre nationalen Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechtes gegen jedwelche Verletzung, insbesondere gegen Nach­ahmungen, Fälschungen und Piraterie zu garantieren. Diese Verfahren umfassen zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen jegliche Verletzungen des Immaterialgüterrechtes. Die relevanten Mittel sollen gerecht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unan­gemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Sie schlies­sen insbesondere Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der Inaudita-altera-parte-Massnahmen ein. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Instanz sein, wie in der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehen.

4.  Sieht die nationale Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Schutz vor, so soll dieser innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens angepasst werden.

5.  Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wesent­lichen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben:

(1)
WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) vom 15. April 19946 (unter Berücksichtigung von Anhang 1 dieses Abkommens);
(2)
Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18837 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967);
(3)
Berner Übereinkunft vom 9. September 18868 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971);
(4)
Internationales Abkommen vom 26. Oktober 19619 über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).

6.  Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechtes der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.

7.  Betreffend den Schutz des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien gemäss der oben erwähnten Pariser und Berner Verbandsübereinkunft Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen.

8.  Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Drittlandes.

Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus inter­nationalen Abkommen ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.

9.  Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen innerhalb des Gemischten Ausschusses gemacht werden (Art. 13).

10.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den in Artikel 13 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Massnahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Notifikation des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. Der Gemischte Ausschuss wird alles versuchen, um entsprechende Lösungen zu finden, um den Schaden im Bereich des geistigen Eigentums auszugleichen.

Art. 11 Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die

auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit;
zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt;
zum Schutze des geistigen Eigentums;
auf Grund ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen (gemäss Anhang 2 dieses Ab­kommens)

gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.

Art. 12 Wirtschaftliche Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.

2.  Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem

die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;
die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Aserbaidschan in handelspolitischen Belangen;
die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem geeignete Modalitäten der technischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
Art. 13 Gemischter Ausschuss

1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes­tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Aserbaidschan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien.

2.  Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere

die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs überprüfen;
in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern;
als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen;
Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln;
Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;
mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen;
als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) dienen;
als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen und über eine mögliche Verlängerung der Fristen, wie sie in Artikel 10 (geistiges Eigentum) enthalten sind, entscheiden; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;
die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 (wirtschaftliche Zusammenarbeit) fördern;
im Bemühen, neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 14 (überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien ausarbeiten.
Art. 14 Überprüfung und Erweiterung

1.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.

2.  Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.

Art. 15 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange das bilaterale Abkommen vom 29. März 192310 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.

Art. 17 Gültigkeit und Kündigung

Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei innerhalb von mindestens sechs Monaten vor Ablauf der laufenden Geltungsdauer schriftlich seine Absicht mitteilt, das vorliegende Abkommen zu kündigen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Baku, am 30. Oktober 2000, in zwei Originalexemplaren, in französischer, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Kaspar Villiger

Für die Regierung der
Republik Aserbaidschan:

Huseyngulu Bagirov

Anhang 1

Anhang 1 zum Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan betreffend Artikel 10 Absatz 5

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Verpflichtung Aserbaidschans zur Einhaltung der Bestimmungen des TRIPS-Abkommens (Art. 10 Abs. 5.1) erst nach dessen Beitritt zur WTO wirksam wird.

Anhang 2

Anhang 2 zum Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan betreffend Artikel 11

Was die Massnahmen betrifft, die auf Grund wesentlicher Sicherheitsinteressen bedingt sind, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens dahin ausgelegt werden:

1.  dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Verbreitung sie als den wesentlichen Interessen ihrer Sicherheit entgegenstehend ansieht; oder

2.  dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, die Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer Sicherheit

bei spaltbaren Stoffen oder solchen Stoffen, aus denen diese erzeugt werden,
beim Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und bei jeglichem Handel mit anderen Waren, die unmittelbar oder mittelbar zur Ver­sorgung der bewaffneten Streitkräfte bestimmt sind,
in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsten internationalen Span­nung für erforderlich hält; oder

3.  dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen11 zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu treffen.