1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückdeckungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückversicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.
3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht.
Diese Zahlung ist an dem vom Versicherer angegebenen Tag zu leisten, wenn er dem Rückversicherer den geforderten Betrag mindestens 10 Arbeitstage vorher mitgeteilt hat. Folgende Abweichungen sind zulässig:
- a)
- Wenn der Rückversicherer der Zahlungsaufforderung innerhalb der gesetz- ten Frist nicht nachkommen kann und er dem Versicherer darüber spätestens 5 Arbeitstage vor dem angegebenen Tag Mitteilung gemacht hat, ist die Zahlung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem vom Versicherer angegebenen Tag zu leisten.
- b)
- Wenn der Versicherer dem Rückversicherer keinen bestimmten Tag ange- geben hat, ist die Zahlung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Tag zu leisten, an dem der Rückversicherer Kenntnis davon erhalten hat, daß eine Entschädigung geleistet wurde bzw. wird.
Der Rückversicherer ist nicht zur Zahlung verpflichtet, bevor der Versicherer Entschädigung geleistet hat.
4. Eine nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zu erbringende Zahlung ist – sofern eine entsprechende Versicherung übernommen wurde – vom Rückversicherer auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu leisten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich hierbei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich in Ansehung des auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschadens allein nach der Höhe des prozentualen Rückversicherungsanteils.
5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.