0.741.619.516
AS 2003 1222
Originaltext
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr auf der Strasse
Abgeschlossen am 26. Mai 1998
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Januar 2000
(Stand am 27. Mai 2003)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Litauen,
haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse
zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,
Folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
1 der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Litauen gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2 der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung
- a)
- von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
- b)
- von Gütern
eingerichtet und zugelassen ist;
3 der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.
1 Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
- a)
- die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
- b)
- die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurückkehrt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist; oder
- c)
- die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei, zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden
- –
- vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder
- –
- vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b genannten Bedingungen in den anderen Vertragsstaat befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden; oder
- –
- eingeladen werden, sich in das Gebiet der andern Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde.
- d)
- Transitfahrten durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
2 Die regelmässigen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
- –
- die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Gebiet der andern Vertragspartei; sowie
- –
- die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
3 Bei den in Ziffer 1 und 2 genannten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mitzuführen.
4 Andere als die in Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
- a)
- zwischen einem Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
- b)
- vom Gebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
- c)
- im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
Beförderungen von Personen oder Gütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei liegenden Orten dürfen durch Unternehmer der anderen Vertragspartei nicht durchgeführt werden. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezügliche Erleichterungen vereinbaren.
1 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2 Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
- a)
- Verwarnung;
- b)
- befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
3 Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
4 Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien nicht von den rechtlichen Sanktionen, die die Vertragspartei, auf deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, gestützt auf nationales Recht durch die Gerichte und die zuständigen Behörden ergreifen kann.
Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den Vertragsparteien in einem Protokoll1, das untrennbarer Bestandteil dieses Abkommens ist, festgelegt.
1 Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.
2 Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.
3 Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
4 Jeder Streit, der mit der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens verbunden ist, soll durch die in Absatz 1 genannte Gemischte Kommission gelöst werden.
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag2 verbunden ist.
1 Dieses Abkommen tritt 30 (dreissig) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Es wird vorläufig ab dem Datum seiner Unterzeichnung angewendet.
2 Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Originalen in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Litauen: |
Moritz Leuenberger | Algirdas Šakalys |