1 Das Kooperationszentrum Genf-Cointrin wird in einem Gebäude eingerichtet, das im Besitz von Republik und Kanton Genf ist. Artikel 11 Absatz 3 des Kooperationsabkommens sieht vor, dass die Parteien die Bau- und Betriebskosten zu gleichen Teilen tragen. Für jedes Kooperationszentrum wird ein Finanzierungsplan erstellt.
2 Die Dienststellen tragen die gesamten Kosten für die ihren Beamten zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Kommunikations- und Informatikmittel. Die Kosten für den Ankauf von Fahrnissen, die für die Gemeinschaftsräume bestimmt sind, werden zu gleichen Teilen von den Dienststellen beider Parteien getragen.
3 Löhne, Repräsentationskosten und sonstige für die Personalbewirtschaftung anfallende Auslagen werden zu vollen Teilen von demjenigen Staat getragen, dem die Beamten angehören.
4 Jede der Parteien bezeichnet unabhängig und nach den jeweiligen innerstaatlichen Modalitäten einen Koordinator. Die Koordinatoren stellen den ordentlichen Betrieb der jeweiligen nationalen Dienststellen sicher und treffen gemeinsam alle erforderlichen Massnahmen für die Organisation und Abwicklung der laufenden Geschäfte. Sind die Koordinatoren abwesend, so werden ihre Aufgaben von einem Stellvertreter wahrgenommen.
5 Die Koordinatoren regeln den Betrieb der Kooperationszentren im gegenseitigen Einvernehmen. Sie erarbeiten gemeinsam ein internes Reglement. Sie führen ein gemeinsames Sekretariat, in dem Beamte beider Parteien arbeiten.
6 Im Innern der Räumlichkeiten der Kooperationszentren, die der ausschliesslichen Benutzung durch den Nachbarstaat vorbehalten sind, sind Beamte dieses Staates befugt, die Ordnung aufrechtzuerhalten. Nötigenfalls können sie die Unterstützung der Beamten des Gastlandes anfordern.
7 Die Liste der Beamten und Angestellten sowie die Aufgaben und Aufträge, mit denen die in den Kooperationszentren vertretenen Dienststellen betraut werden, werden von den Koordinatoren beider Parteien ausgearbeitet und aufeinander abgestimmt.
8 Um die Effizienz der Kontrollen und der Zusammenarbeit zu gewährleisten, stehen die Kooperationszentren während vierundzwanzig Stunden in Betrieb. Die zuständigen Dienststellen legen die Präsenzzeiten im gegenseitigen Einvernehmen fest; die Präsenzzeiten können den Bedürfnissen angepasst werden.