0.748.410.4

 AS 2003 164; BBl 1986 III 804

Übersetzung

Zusatzprotokoll Nr. 2

zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau
unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955

Abgeschlossen in Montreal am 25. September 1975

Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 19871

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. Dezember 1987

In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Februar 1996

(Stand am 14. August 2019)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 9. Juni 1987 (AS 2003 156)

Die Unterzeichnerregierungen,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das am 12. Oktober 19292 in War­schau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Proto­kolls vom 28. September 19553 zu ändern,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Änderungen des Abkommens


Art. I

Das durch dieses Kapitel geänderte Abkommen ist das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955.

Art. II

Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:

«Art. 22

1. Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisen­den gegenüber nur bis zu einem Betrag von 16 600 Sonderziehungsrechten. Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form ei­ner Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfracht­führer eine höhere Haft-
summe besonders vereinbaren.

2. a) Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck und von Gütern haf­tet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungs­rechten für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Ab­sender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung beson­ders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In die­sem Fall hat der Luft­frachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, so­fern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tat­sächliche Interesse des Ab­senders an der Lieferung.

b)
Im Fall des Verlusts, der Beschädigung, der Verspätung eines Teiles des aufgege­benen Reisegepäcks oder der Güter oder irgendeines darin enthalte­nen Gegenstands kommt für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luft­frachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Stücke in Be­tracht. Beeinträchtigt jedoch der Verlust, die Beschädigung oder die Verspä­tung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstands den Wert anderer in demselben Fluggepäck­schein oder demselben Luftfrachtbrief angeführter Stücke, so wird das Gesamt­gewicht dieser Stücke für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, berücksichtigt.

3. Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in sei­ner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 332 Sonderziehungsrechten gegenüber jedem Reisenden beschränkt.

4. Die in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonsti­gen Ausgaben für den Rechtsstreit entspricht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der zugesprochene Schadenersatz ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit denjenigen Be­trag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.

5. Die in diesem Artikel angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten be­ziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtli­chen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Internationa­len Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungs­fonds angewendeten Bewertungsmethode errech­net, die im Zeitpunkt der Entschei­dung für seine Operationen und Transaktio­nen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet.

Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungs­fonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Ab­sätze 1, 2 Buchstabe a und 3 nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in ge­richtlichen Verfahren in ihrem Gebiet im Fall des Artikels 22 Absatz 1 auf 250 000 Werteinheiten je Reisen­den, im Fall des Artikels 22 Absatz 2 Buchsta­be a auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm und im Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 5000 Werteinheiten je Reisen­den begrenzt ist. Diese Werteinheit entspricht 651/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Diese Beträge können in abge­rundete Beträge der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung der Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.»

Kapitel II Anwendungsbereich des geänderten Abkommens


Art. III

Das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und dieses Proto­kolls gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder im Gebiet nur eines Vertragsstaats dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staa­tes vorgesehen ist.

Kapitel III Schlussbestimmungen


Art. IV

Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 sowie dieses Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal 1975 bezeichnet.

Art. V

Dieses Protokoll liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel VII für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Art. VI

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.

2. Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens ist, oder durch einen Staat, der nicht Vertragspar­tei des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 ist, bewirkt den Beitritt zum Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Zusatzproto­kolls Nr. 2 von Montreal 1975.

3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Po­len hinterlegt.

Art. VII

1. Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreissig Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der dreissigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifika­tionsurkunde in Kraft.

2. Die Regierung der Volksrepublik Polen lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.

Art. VIII

1. Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Protokoll allen Nichtunterzeichner­staaten zum Beitritt offen.

2. Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkom­mens ist, oder eines Staates, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkom­mens in der Fassung von Den Haag 1955 ist, zu diesem Protokoll bewirkt den Beitritt zum Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal 1975.

3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regie­rung der Volksrepublik Polen und wird am neunzigsten Tag nach der Hinterle­gung wirk­sam.

Art. IX

1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Regierung der Volksrepublik Polen gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Regie­rung der Volksrepublik Polen wirksam.

3. Die Kündigung des Warschauer Abkommens nach Artikel 39 des Abkom­mens oder des Protokolls von Den Haag nach Artikel XXIV des Protokolls gilt zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls nicht als Kündigung des War­schauer Abkom­mens in der Fassung von Den Haag 1955 und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Mont­real 1975.

Art. X

Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig. Ein Staat kann jedoch durch eine an die Regierung der Volksrepublik Polen gerichtete Notifikation je­derzeit erklären, dass das Abkommen in der Fassung dieses Protokolls nicht auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern für seine Militärbehör­den durch Luftfahrzeuge anzuwenden ist, die in diesem Staat eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für sie reserviert wor­den ist.

Art. XI

Die Regierung der Volksrepublik Polen benachrichtigt umgehend alle Staaten, die Vertragsparteien des Warschauer Abkommens oder dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung sind, alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsur­kunde sowie vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und übermittelt die sonstigen zweckdienlichen Angaben.

Art. XII

Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des am 18. September 19614 in Guadalajara unterzeichneten Zusatzabkommens zum War­schauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als «Abkommen von Guadalajara» bezeichnet) sind, bedeutet jede in dem Abkommen von Guadalajara enthaltene Bezugnahme auf das «Warschauer Abkommen» eine Bezugnahme auf das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal 1975, sofern die Beförderung aufgrund eines Vertrags im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Abkommens von Guadalajara unter dieses Protokoll fällt.

Art. XIII

Dieses Protokoll liegt bis zum 1. Januar 1976 am Sitz der Internationalen Zivil­luftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung auf; danach liegt es bis zu seinem Inkraft­treten nach Artikel VII im Ministerium der Auswärtigen Angelegenhei­ten der Regie­rung der Volksrepublik Polen zur Unterzeichnung auf. Die Inter­nationale Zivilluft­fahrt-Organisation benachrichtigt umgehend die Regierung der Volksrepublik Polen von jeder Unterzeichnung und deren Zeitpunkt wäh­rend des Zeitraumes, innerhalb dessen das Protokoll am Sitz der Internationa­len Zivilluftfahrt-Organi­sation zur Unterzeichnung aufliegt.

Unterschriften

Zu Urkunde dessen haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtig­ten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Montreal am 25. September 1975 in vier verbindlichen Wortlau­ten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache. Bei Abwei­chungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 abgefasst worden ist, massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 14. August 20195

5 AS 2003 164, 2007 4417, 2012 391, 2019 2651. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).


Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

17. November

1978

15. Februar

1996

Argentinien

14. März

1990

15. Februar

1996

Aserbaidschan

24. Januar

2000 B

23. April

2000

Äthiopien

14. Juli

1987

15. Februar

1996

Bahrain

12. März

1998 B

10. Juni

1998

Bosnien und Herzegowina

 3. März

1995 N

15. Februar

1996

Brasilien

27. Juli

1979

15. Februar

1996

Chile

19. Mai

1987

15. Februar

1996

Dänemark

29. Juni

1983

15. Februar

1996

Estland

16. März

1998 B

14. Juni

1998

Finnland

17. Juni

1980

15. Februar

1996

Frankreich

11. Februar

1982

15. Februar

1996

Ghana

11. August

1997

 9. November

1997

Griechenland

12. November

1988

15. Februar

1996

Guatemala

30. Mai

1997

28. August

1997

Guinea

12. Februar

1999 B

12. Mai

1999

Honduras

15. Februar

1996 B

15. Mai

1996

Irak

18. Oktober

2002 B

16. Januar

2003

Iran

16. Februar

2016 B

16. Mai

2016

Irland

27. Juni

1989

15. Februar

1996

Israel

16. Februar

1979

15. Februar

1996

Italien

 2. April

1985

15. Februar

1996

Jordanien

 2. September

1999 B

 1. Dezember

1999

Kanada

17. November

1995

15. Februar

1996

Kenia

 6. Juli

1999 B

 4. Oktober

1999

Kolumbien

20. Mai

1982

15. Februar

1996

Kroatien

14. Juli

1993 N

15. Februar

1996

Kuba*

21. April

1998 B

20. Juli

1998

Kuwait

 8. November

1996

 6. Februar

1997

Libanon

 4. August

2000 B

 2. November

2000

Marokko

26. September

2012

25. Dezember

2012

Mexiko

18. Mai

1984

15. Februar

1996

Montenegro

  1. April

2008 N

  3. Juni

2006

Neuseeland*

 3. Dezember

1999 B

 2. März

2000

    Tokelau

 3. Dezember

1999 B

 2. März

2000

Niederlande*

  

  

    Aruba

  7. Januar

1983

15. Februar

1996

    Curaçao

  7. Januar

1983

15. Februar

1996

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  7. Januar

1983

15. Februar

1996

    Sint Maarten

  7. Januar

1983

15. Februar

1996

Niger

15. Februar

1996 B

15. Mai

1996

Nordmazedonien

 1. September

1994 N

15. Februar

1996

Norwegen

 4. August

1983

15. Februar

1996

Oman

15. Februar

1996 B

15. Mai

1996

Peru

 4. Juli

1997 B

 2. Oktober

1997

Portugal

 7. April

1982

15. Februar

1996

Schweden

28. Juni

1978

15. Februar

1996

Schweiz

 9. Dezember

1987

15. Februar

1996

Serbien

18. Juli

2001 N

15. Februar

1996

Slowenien

 7. August

1998 N

15. Februar

1996

Spanien

 8. Januar

1985

15. Februar

1996

Togo

 5. Mai

1987

15. Februar

1996

Tunesien

28. Mai

1985

15. Februar

1996

Usbekistan

27. Februar

1997 B

28. Mai

1997

Venezuela

14. Juli

1978

15. Februar

1996

Vereinigtes Königreich*

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Akrotiri und Dhekelia

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Anguilla

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Britisches Territorium im
    Indischen Ozean

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Bermudas

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Britisches Antarktis-Territorium

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Britische Jungferninseln

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Kaimaninseln

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Falklandinseln und
    abhängige Gebiete

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Guernsey

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Gibraltar

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Pitcairninseln (Henderson,
    Ducie, Oeno und Pitcairn)

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Jersey

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Insel Man

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Montserrat

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    St. Helena und Ascension

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Turks- und Caicosinseln

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

Zypern

10. November

1992

15. Februar

1996

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Internationale Zivilluftfahrtorganisation: www.icao.int/ > Français > Recueil des traités > Current lists of parties to multilateral air law treaties oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.