0.748.410.3

 AS 2003 157; BBl 1986 III 804

Übersetzung

Zusatzprotokoll Nr. 1

zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau
unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Abgeschlossen in Montreal am 25. September 1975

Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 19871

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Dezember 1987

In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Februar 1996

(Stand am 14. August 2019)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 9. Juni 1987 (AS 2003 156)

Die Unterzeichnerregierungen,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das am 12. Oktober 19292 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu ändern,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Änderungen des Abkommens


Art. I

Das durch dieses Kapitel geänderte Abkommen ist das Warschauer Abkommen von 1929.

Art. II

Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:

«Art. 22

1. Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber nur bis zu einem Betrag von 8300 Sonderziehungsrechten. Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.

2. Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck und von Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das
Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.

3. Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 332 Sonderziehungsrechten gegenüber jedem Reisenden beschränkt.

4. Die in diesem Artikel angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gericht­lichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem
Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet.

Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Absätze 1, 2 und 3 nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen Verfahren in ihrem Gebiet im Fall des Artikels 22 Absatz 1 auf 125 000 Werteinheiten je Reisenden, im Fall des Artikels 22 Absatz 2 auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm und im Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 5000 Werteinheiten je Reisenden begrenzt ist. Diese Wert­einheit entspricht 651/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Diese Beträge können in abgerundete Beträge der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung der Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.»

Kapitel II Anwendungsbereich des geänderten Abkommens


Art. III

Das Warschauer Abkommen in der Fassung dieses Protokolls gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder im Gebiet nur eines Vertragsstaats dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.

Kapitel III Schlussbestimmungen


Art. IV

Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als War­schauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal 1975 bezeichnet.

Art. V

Dieses Protokoll liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel VII für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Art. VI

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.

2. Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens ist, bewirkt den Beitritt zu dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen.

3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt.

Art. VII

1. Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreissig Unterzeichnerstaaten ratifiziert ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

2. Die Regierung der Volksrepublik Polen lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.

Art. VIII

1. Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Protokoll allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen.

2. Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragspartei des Abkommens ist, bewirkt den Beitritt zu dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen.

3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen und wird am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung wirksam.

Art. IX

1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Regierung der Volksrepublik Polen gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Regierung der Volksrepublik Polen wirksam.

3. Die Kündigung des Abkommens nach Artikel 39 gilt zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls nicht als Kündigung des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls.

Art. X

Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig.

Art. XI

Die Regierung der Volksrepublik Polen benachrichtigt umgehend alle Staaten, die Vertragsparteien des Warschauer Abkommens oder dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung sind, alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und übermittelt die sonstigen zweckdienlichen Angaben.

Art. XII

Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des am 18. September 19613 in Guadalajara unterzeichneten Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als «Abkommen von Guadalajara» bezeichnet) sind, bedeutet jede in dem Abkommen von Guadalajara enthaltene Bezugnahme auf das «Warschauer Abkommen» eine Bezugnahme auf das Warschauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal 1975, sofern die Beförderung aufgrund eines Vertrags im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) des Abkommens von Guadalajara unter dieses Protokoll fällt.

Art. XIII

Dieses Protokoll liegt bis zum 1. Januar 1976 am Sitz der Internationalen Zivil­luftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung auf; danach liegt es bis zu seinem Inkrafttreten nach Artikel VII im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Regierung der Volksrepublik Polen zur Unterzeichnung auf. Die Internationale
Zivilluftfahrt-Organisation benachrichtigt umgehend die Regierung der Volksrepublik Polen von jeder Unterzeichnung und deren Zeitpunkt während des Zeitraums, innerhalb dessen das Protokoll am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung aufliegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Montreal am 25. September 1975 in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 abgefasst worden ist, massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 14. August 20194

4 AS 2003 157, 2007 4415, 2012 389, 2019 2649. Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

17. November

1978

15. Februar

1996

Argentinien

14. März

1990

15. Februar

1996

Aserbaidschan

24. Januar

2000 B

23. April

2000

Äthiopien

14. Juli

1987

15. Februar

1996

Bahrain

12. März

1998 B

10. Juni

1998

Bosnien und Herzegowina

 3. März

1995 N

15. Februar

1996

Brasilien

27. Juli

1979

15. Februar

1996

Chile

19. Mai

1987

15. Februar

1996

Dänemark

29. Juni

1983

15. Februar

1996

Estland

16. März

1998 B

14. Juni

1998

Finnland

17. Juni

1980

15. Februar

1996

Frankreich

11. Februar

1982

15. Februar

1996

Ghana

11. August

1997

 9. November

1997

Griechenland

12. November

1988

15. Februar

1996

Guatemala

 3. Februar

1997

 4. Mai

1997

Guinea

12. Februar

1999 B

12. Mai

1999

Honduras

15. Februar

1996 B

15. Mai

1996

Irak

18. Oktober

2002 B

16. Januar

2003

Iran

16. Februar

2016

16. Mai

2016

Irland

27. Juni

1989

15. Februar

1996

Israel

16. Februar

1979

15. Februar

1996

Italien

 2. April

1985

15. Februar

1996

Jordanien

 2. September

1999 B

 1. Dezember

1999

Kanada

17. November

1995

15. Februar

1996

Kenia

 6. Juli

1999 B

 4. Oktober

1999

Kolumbien

20. Mai

1982

15. Februar

1996

Kroatien

14. Juli

1993 N

15. Februar

1996

Kuba*

21. April

1998 B

20. Juli

1998

Kuwait

 8. November

1996

 6. Februar

1997

Libanon

 4. August

2000 B

 2. November

2000

Marokko

26. September

2012

25. Dezember

2012

Mexiko

18. Mai

1984

15. Februar

1996

Montenegro

  1. April

2008 N

  3. Juni

2006

Neuseeland

 3. Dezember

1999 B

 2. März

2000

    Tokelau

 3. Dezember

1999 B

 2. März

2000

Niederlande

 7. Januar

1983

15. Februar

1996

    Aruba

 7. Januar

1983

15. Februar

1996

    Curaçao

  7. Januar

1983

15. Februar

1996

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  7. Januar

1983

15. Februar

1996

    Sint Maarten

  7. Januar

1983

15. Februar

1996

Niger

15. Februar

1996 B

15. Mai

1996

Nordmazedonien

 1. September

1994 N

15. Februar

1996

Norwegen

 4. August

1983

15. Februar

1996

Peru

 4. Juli

1997 B

 2. Oktober

1997

Portugal

 7. April

1982

15. Februar

1996

Schweden

28. Juni

1978

15. Februar

1996

Schweiz

 9. Dezember

1987

15. Februar

1996

Serbien

18. Juli

2001 N

15. Februar

1996

Slowenien

 7. August

1998 N

15. Februar

1996

Spanien

 8. Januar

1985

15. Februar

1996

Togo

 5. Mai

1987

15. Februar

1996

Tunesien

28. Mai

1985

15. Februar

1996

Usbekistan

27. Februar

1997 B

28. Mai

1997

Venezuela

14. Juli

1978

15. Februar

1996

Vereinigtes Königreich

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Akrotiri und Dhekelia

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Anguilla

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Britisches Territorium im
    Indischen Ozean

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Bermudas

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Britisches Antarktis-Territorium

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Britische Jungferninseln

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Kaimaninseln

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Falklandinseln und abhängige
    Gebiete

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Guernsey

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Gibraltar

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Pitcairninseln (Henderson,
    Ducie, Oeno und Pitcairn)

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Jersey

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Insel Man

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Montserrat

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    St. Helena und Ascension

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

    Turks- und Caicosinseln

 5. Juli

1984

15. Februar

1996

Zypern

10. November

1992

15. Februar

1996

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Internationale Zivilluftfahrtorganisation: www.icao.int/ > Français > Recueil des traités > Current lists of parties to multilateral air law treaties oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.