6.1 Für Rückübernahmegesuche zuständige Behörden
6.1.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
6.1.1.1 Im Allgemeinen:
Die für die Anwendung des Abkommens zuständigen Behörden der Kantone oder des Bundes.
6.1.1.2 Im Besonderen:
Die zuständigen Stellen der Kantone oder des Bundes, namentlich auf Grund ihrer Nähe zum Ort der Entdeckung der rückzuübernehmenden Person und nach den Modalitäten, die direkt zwischen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden der Vertragsparteien festgelegt werden.
6.1.2 Für die Italienische Republik
6.1.2.1 Im Allgemeinen:
Das Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Strassen-, Eisenbahn-, Grenz- und Postpolizei, Dienststelle Einwanderung und Grenzpolizei.
6.1.2.2 Im Besonderen:
Örtliche Büros der Staatspolizei, die für die Sektoren Aosta, Domodossola, Luino, Ponte Chiasso und Tirano zuständig sind.
6.2 Für die Behandlung der Durchbeförderungsgesuche zuständige Behörden
6.2.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Das Bundesamt für Flüchtlinge8 im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.
6.2.2 Für die Italienische Republik:
Das Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Strassen-, Eisenbahn-, Grenz- und Postpolizei, Dienststelle Einwanderung und Grenzpolizei.
6.3 Für rechtliche Fragen zuständige Behörden
6.3.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Das Bundesamt für Flüchtlinge9 im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.
6.3.2 Für die Italienische Republik:
Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Allgemeine Angelegenheiten, Dienststelle Studien und Gesetzgebung.