0.142.114.549

 AS 2003 1148; BBl 1999 1485

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik über die Rückübernahme
von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 10. September 1998

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. April 19992

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2000

(Stand am 1. Mai 2000)

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 20. April 1999 (AS 2001 1524)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik

nachfolgend «Vertragsparteien» genannt, haben

im Bestreben, an der Grenze zwischen den beiden Staaten die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und die Durchbeförderung von Personen in einem Geist der Zusammenarbeit und der guten Nachbarschaft zu erleichtern,

im Rahmen der internationalen Anstrengungen, die illegale Einwanderung zu verhindern,

sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

Folgendes vereinbart:

Erster Abschnitt: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien


Art. 1

1.  Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos diejenigen Personen, welche die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen worden ist oder glaubhaft gemacht werden kann, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzen.

2.  Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei waren, unter Vorbehalt der allfälligen Rückübernahme nach dem Zweiten Abschnitt dieses Abkommens.

Art. 2

1.  Die Staatsangehörigkeit der von einer Wegweisungsverfügung nach Artikel 1 Absatz 1 betroffenen Person:

a)
gilt auf Grund der nachfolgend aufgezählten, gültigen Dokumente als nachgewiesen:
für die Italienische Republik:
Pass,
Identitätskarte für die italienischen Staatsangehörigen;
für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Pass,
Identitätskarte für die schweizerischen Staatsangehörigen;
b)
ist als glaubhaft zu betrachten, wenn insbesondere eines oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Elemente vorliegen:
abgelaufene Dokumente in der Aufzählung nach Buchstabe a,
Dokumente, die von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden sind und die Identität der betroffenen Person ausweisen, namentlich militärische Dokumente, Schifffahrtsbuch usw.,
Dokumente über konsularische Registrierung oder Dokumente über den Zivilstand,
abgelaufene Aufenthaltsbewilligungen oder -erlaubnisse,
Fotokopien der oben aufgeführten Dokumente,
von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei eingeholte Erklärungen der betroffenen Person,
zu Protokoll gegebene Aussagen von zuverlässigen Zeugen.

2.  Bestehen Zweifel in Bezug auf die Elemente, auf welche sich die Vermutung der Staatsangehörigkeit stützt, so führen die Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von drei Tagen nach Einreichung des Rückübernahmegesuchs eine Anhörung der betroffenen Person durch.

3.  Stellt sich infolge dieser Anhörung heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, so sorgt die Konsularbehörde für die unverzügliche Ausstellung des Reisedokuments.

Zweiter Abschnitt: Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen


Art. 3

1.  Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei und unter Einhaltung der Bedingungen nach dem Dritten Abschnitt Drittstaatsangehörige, falls sich herausstellt, dass diese illegal ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert sind. Die Durchbeförderung in der internationalen Zone eines Flughafens gilt nicht als Durchbeförderung im Sinne dieses Abkommens.

2.  Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Drittstaatsangehörigen, welche die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllen, sofern diese Staatsangehörigen im Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Als Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung gelten weder die einem Asylbewerber bis zum Entscheid über sein Gesuch erteilte vorläufige Bewilligung noch die Zeitspanne bis zum Vollzug einer Wegweisungsmassnahme.

3.  Haben beide Vertragsparteien ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, so ist diejenige Vertragspartei für die Übernahme zuständig, deren Visum oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt abläuft.

Art. 4

Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 3 gilt nicht gegenüber:

a)
den Angehörigen von Drittstaaten, die mit der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze haben;
b)
den Drittstaatsangehörigen, denen nach ihrer Ausreise aus dem Hoheits­gebiet der ersuchten Vertragspartei oder nach ihrer Einreise ins Hoheits­gebiet der ersuchenden Vertragspartei von dieser Partei ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde;
c)
den Drittstaatsangehörigen, die sich seit dem Zeitpunkt der illegalen Einreise seit mehr als sechs Monaten auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhalten;
d)
den Drittstaatsangehörigen, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 19674 oder den Status eines Staatenlosen in Anwendung des New Yorker Abkommens vom 28. September 19545 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
e)
den Drittstaatsangehörigen, die von der ersuchten Vertragspartei tatsächlich in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat weggewiesen wurden, sofern sie nicht ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich im Anschluss an den Vollzug der Wegweisungsmassnahme auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert sind.
Art. 5

Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf dem eigenen Hoheitsgebiet formlos Drittstaatsangehörige, wenn sich auf Grund späterer Ermittlungen nach der Übernahme durch die andere Vertragspartei herausstellt, dass diese die Voraussetzungen nach Artikel 3 im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllen.

Dritter Abschnitt: Rückübernahmeverfahren


Art. 6

1.  Bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 werden die Einreise der Drittstaatsangehörigen ins Hoheitsgebiet oder der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei mittels der im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Elemente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

2.  Das Rückübernahmegesuch hat hinsichtlich der Anwendung der Artikel 1 und 3 die im Anhang zu diesem Abkommen vorgesehenen Elemente zu enthalten. Es wird unter Einhaltung der im Anhang zu diesem Abkommen genannten Bedingungen direkt den zuständigen Behörden des Innenministeriums der Italienischen Republik oder des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements übermittelt.

3.  Die ersuchte Vertragspartei teilt den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen, schriftlich mit. Die Ermächtigung zur Rückübernahme gilt für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.

4.  Wird der Ausländer in der Grenzzone aufgespürt, so kann das Rückübernahmegesuch im vereinfachten, unter den lokalen Behörden abgesprochenen Verfahren gestellt werden. Im Gesuch sind die im Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Elemente aufzuführen. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch innert kürzester Frist, spätestens innert 24 Stunden nach Gesuchseingang. Als Grenzzone im Sinne dieses Absatzes gilt derjenige Teil des Hoheitsgebiets, der von Grenzüberwachungsmassnahmen betroffen ist.

Art. 7

Die ersuchende Vertragspartei trägt bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den Artikeln 1 und 3 übernommen werden.

Vierter Abschnitt: Übernahme zur Durchbeförderung


Art. 8

1.  Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durch­beförderung von Drittstaatsangehörigen, welche vom ersuchenden Staat weggewiesen wurden. Die Durchbeförderung kann auf dem Land- oder auf dem Luftweg erfolgen.

2.  Die ersuchende Vertragspartei trägt die Verantwortung für die Reise des Dritt­staatsangehörigen in den Zielstaat und übernimmt einen solchen Ausländer, wenn die Durchbeförderung aus irgendeinem Grund nicht erfolgen kann.

3.  Die ersuchende Vertragspartei stellt gegenüber der ersuchten Vertragspartei sicher, dass der Drittstaatsangehörige, dessen Durchbeförderung zu bewilligen ist, in den Zielstaat einreisen kann.

Art. 9

Die Durchbeförderung zwecks Wegweisung wird namentlich in folgenden Fällen verweigert:

wenn der Ausländer im Zielstaat oder in jedem anderen Staat, in den er nachfolgend überführt werden könnte, Gefahr läuft, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder die Todesstrafe zu erleiden, oder wenn sein Leben oder seine Freiheit auf Grund seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen in Gefahr sein können;
wenn der Ausländer im Zielstaat oder in jedem anderen Staat, in den er nachfolgend überführt werden könnte, Gefahr läuft, in einem Strafverfahren wegen Tatsachen, die sich vor der Durchbeförderung ereignet haben, angeklagt oder verurteilt zu werden;
wenn nach Erteilung der Erlaubnis zur Durchbeförderung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, welche die Verweigerung im Sinne der vorstehenden Absätze rechtfertigen.
Art. 10

1.  Das Gesuch um Durchbeförderung zwecks Wegweisung wird unter Einhaltung der im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Bedingungen direkt den zuständigen Behörden des Italienischen Innenministeriums oder des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements übermittelt.

2.  Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Gesuch ab, weil die erforderlichen Voraussetzungen dazu fehlen, so sind die Gründe für die Verweigerung der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen.

Art. 11

Diejenige Vertragspartei, welche die Verfügung der Wegweisung aus ihrem oder das Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet erlassen hat, teilt der ersuchten Vertragspartei im Hinblick auf die Durchbeförderung mit, ob es erforderlich ist, die von solchen Massnahmen betroffene Person zu begleiten. Die ersuchte Vertragspartei kann zum Zweck der Durchbeförderung:

entweder zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei mit der Verpflichtung zur Rückerstattung der entsprechenden Kosten die Begleitung selber gewährleisten;
oder in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei die Begleitung gewährleisten;
oder die ersuchende Vertragspartei ermächtigen, auf ihrem Hoheitsgebiet die Begleitung selber zu gewährleisten.

In den beiden letzten Fällen steht die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.

Art. 12

1.  Erfolgt die Durchbeförderung mit Polizeibegleitung, so führen die Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei ihre Aufgabe in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit der Transitbewilligung ausgestattet durch.

2.  Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Landweg, so benützt die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei ein Polizeifahrzeug, das nicht als solches gekennzeichnet ist.

3.  Im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg erfolgen die Überwachung und das Anbordgehen unter Mithilfe und Aufsicht der ersuchten Vertragspartei durch die Begleitung.

4.  Gegebenenfalls können die Überwachung und das Anbordgehen nach Absprache mit der Begleitung durch die ersuchte Vertragspartei erfolgen.

Art. 13

Die Behörden des Durchbeförderungsstaates unterrichten die Behörden des ersuchenden Staates über alle Tatsachen bezüglich Vorfällen, welche sich im Rahmen des Vollzugs dieser Massnahmen ereignet haben.

Art. 14

1.  Die Behörden des Durchbeförderungsstaates gewähren den Begleitpersonen des ersuchenden Staates bei der Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen dieses Abkommens den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung wie den entsprechenden Personen ihres eigenen Staates.

2.  Die Begleitpersonen des ersuchenden Staates sind den Begleitpersonen des ersuchten Staates in Bezug auf die Straftaten, welche anlässlich der Durchbeförderung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gegen sie oder von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen begangen werden, gleichgestellt.

3.  In den Fällen nach Absatz 2 geht die Zuständigkeit des ersuchten Staates vor. Entscheidet dieser, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teilt er dies unverzüglich dem ersuchenden Staat mit; dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit in Übereinstimmung mit seinem Landesrecht ausüben.

Art. 15

Begeht der Ausländer bei der Durchbeförderung eine Straftat, so geht die Zuständigkeit des ersuchten Staates vor. Entscheidet dieser, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teilt er dies unverzüglich dem ersuchenden Staat mit; dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit in Übereinstimmung mit seinem Landesrecht ausüben.

Art. 16

Die Begleitpersonen, welche in Anwendung dieses Abkommens ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates ausüben, müssen jederzeit in der Lage sein, sich über ihre Identität, ihre Funktionen und die Art ihres Auftrags durch Vorlage der vom ersuchten Staat ausgestellten Durchbeförderungsermächtigung auszuweisen.

Art. 17

1.  Erleidet eine Begleitperson des ersuchenden Staates, welche in Anwendung dieses Abkommens ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates ausübt, aus einem im Dienst erfolgten oder mit diesem in einem Zusammenhang stehenden Unfall einen Schaden, so übernimmt die Verwaltung des ersuchenden Staates die Bezahlung der geschuldeten Entschädigung, ohne auf den Durchbeförderungsstaat zurückzugreifen.

2.  Fügt eine Begleitperson des ersuchenden Staates, welche in Anwendung dieses Abkommens ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates ausübt, einem Dritten einen Schaden zu, der aus einem im Dienst erlittenen Unfall oder mit dem Dienst in einem Zusammenhang stehenden Unfall erfolgt ist, so trägt der ersuchende Staat in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates die Verantwortung für den während der Abwicklung des Auftrags verursachten Schaden.

Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, sorgt für den Ersatz dieses Schadens nach den Bedingungen, welche auf die von eigenen Begleitpersonen verursachten Schäden anwendbar sind. Der Staat, dessen Begleitpersonen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schäden verursacht haben, erstattet dieser vollumfänglich die von ihr an die Opfer oder an deren Rechtsnachfolger entrichteten Beträge zurück.

Art. 18

Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die Transportkosten nach Artikel 8 dieses Abkommens für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Zielstaates, einschliesslich der Kosten eines allfälligen Rücktransportes.

Fünfter Abschnitt: Datenschutz


Art. 19

1.  Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen und von den Vertragsparteien mitgeteilten Personendaten sind nach Massgabe der jeweiligen Datenschutzgesetzgebungen zu behandeln und zu schützen. Sie betreffen ausschliesslich:

die Personendaten der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‑ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
die Identitätskarte oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum usw.);
sonstige zur Identifikation der zu übergebenden Person erforderliche Daten;
die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
die Aufenthaltsbewilligungen oder die von einer Vertragspartei erteilten Visa.

2.  In diesem Zusammenhang:

a)
verwendet die ersuchte Vertragspartei die übermittelten Daten ausschliesslich zu den von diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken;
b)
informiert jede Vertragspartei auf Antrag die andere Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten;
c)
dürfen die übermittelten Personendaten ausschliesslich von den für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verwendet werden. Die Daten dürfen nur mit der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, welche sie übermittelt hatte, an andere Personen weitergegeben werden;
d)
muss diejenige Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, sich vergewissern, dass sie richtig sind und dass ihre Mitteilung notwendig und im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck verhältnismässig ist. Sofern erforderlich, ist den im jeweiligen Landesrecht geltenden Einschränkungen für die Übermittlung Rechnung zu tragen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, so hat der Übermittler den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen. Dieser ist verpflichtet, für die Berichtigung oder die Löschung der betreffenden Daten zu sorgen;
e)
müssen, wenn es die betroffene Person verlangt, ihr die sie betreffenden Informationen und der beabsichtigte Verwendungszweck nach den im Landesrecht der Vertragspartei, an welche sie sich gewandt hat, geltenden Bedingungen mitgeteilt werden;
f)
dürfen die übermittelten Personendaten nur so lange aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, für welchen sie mitgeteilt wurden. Die Verarbeitung und Verwendung dieser Daten werden von einem unabhängigen Organ in Übereinstimmung mit dem Landesrecht jeder der beiden Vertragsparteien kontrolliert;
g)
sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unerlaubte Übermittlung wirksam zu schützen. Zumindest muss für die übermittelten Daten derjenige Schutz gewährleistet sein, welchen das Recht der ersuchenden Vertragspartei für die Daten gleicher Art gewährt.

Sechster Abschnitt: Allgemeine und Schlussbestimmungen


Art. 20

Dieses Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, da die schweizerische Vertragspartei gestützt auf die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bestehenden bilateralen Verträge befugt ist, die der schweizerischen Vertragspartei in Anwendung dieses Abkommens zustehenden Funktionen für das Fürstentum Liechtenstein auszuüben; das Fürstentum Liechtenstein ist darüber informiert worden. Anwendbar sind folgende Bestimmungen:

a)
Der Begriff «Staatsangehöriger der Vertragsparteien» nach dem Ersten Abschnitt dieses Abkommens bezieht sich, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, auf Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein.
b)
Der Begriff «Drittstaatsangehörige» nach dem Zweiten Abschnitt dieses Abkommens bezieht sich auf Personen, die weder die italienische noch die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.
c)
Der Begriff «Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit».
d)
Der Begriff «von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei eingeholte Erklärungen der betroffenen Person» nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens bezieht sich, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, auf von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein eingeholte Erklärungen.
e)
Der Begriff «Dokumente, die von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden sind» nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «Dokumente, die von den Behörden der Schweizerischen Eid­genossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein ausgestellt worden sind».
f)
Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens bezieht sich, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein.
Der Begriff «von der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Visum oder von ihr ausgestellte Aufenthaltserlaubnis» nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «von der Schweiz oder vom Fürstentum Liechtenstein ausgestelltes Visum oder ausgestellte Aufenthaltserlaubnis».
g)
Der Begriff «ersuchte Vertragspartei» nach Artikel 4 Buchstabe b dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein».
Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei» nach Artikel 4 Buchstabe c dieses Abkommens bezieht sich, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein.
Der Begriff «ersuchende Vertragspartei» nach Artikel 4 Buchstabe d dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein».
Art. 21

Die beiden Vertragsparteien erlassen in einem Anhang die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Bestimmungen, namentlich hinsichtlich der Artikel 6, 10 und 11, und bestimmen ausserdem:

die für die Übernahme und die Durchbeförderung zuständigen zentralen und örtlichen Behörden sowie die Modalitäten der Mitteilungen;
die Modalitäten, die für die Rückübernahme und die Einreise zur Durch­beförderung der Ausländer in Frage kommen;
die Verfahren für die Rückerstattung der Kosten.
Art. 22

1.  Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Übernahme oder Rückübernahme von ausländischen Staatsangehörigen aus anderen internationalen Abkommen werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht tangiert.

2.  Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 19516 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 19677 nicht.

3.  Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Anwendung der von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen zum Schutz der Menschenrechte nicht.

4.  Die Verpflichtungen aus den Auslieferungsverträgen zwischen den Vertragsparteien sowie aus den Abkommen zwischen den Vertragsparteien über Einreise, Aufenthalt und Arbeit der jeweiligen Staatsangehörigen werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht tangiert.

5.  Die Bestimmungen dieses Abkommens tangieren die Verpflichtungen der Italienischen Republik als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft und als Vertragsstaat der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträge nicht.

Ferner tangieren sie weder die Verpflichtungen der Italienischen Republik aus der Anwendung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu diesem Abkommen, noch die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 29. März 1991 zwischen denjenigen Staaten, auf die das Schengener Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen anwendbar sind, und Polen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, noch diejenigen aus der Anwendung des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags.

Art. 23

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit dies notwendig ist, um die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen.

2.  Unstimmigkeiten, welche sich aus der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens ergeben können, werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geregelt.

Art. 24

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der auf diplomatischem Weg erfolgten gegenseitigen Bekanntmachung des Abschlusses der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten treten sämt­liche anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die darin geregelten Sachbereiche ausser Kraft.

Art. 25

1.  Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei suspendieren.

2.  Die Suspendierung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der Mitteilung von Seiten der anderen Vertragspartei wirksam.

Art. 26

Dieses Abkommen ist unbeschränkt gültig. Es kann auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Kündigung und Suspendierung dieses Abkommens von Seiten einer der beiden Vertragsparteien gelten auch für das Fürstentum Liechtenstein.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Rom, am 10. September 1998, in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Arnold Koller

Für die
Regierung der Italienischen Republik:

Lamberto Dini

Anhang

1. Erforderliche Angaben auf dem Rückübernahmeantrag eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei und Rückübernahmemodalitäten (Erster Abschnitt)

1.1 Der Rückübernahmeantrag eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei gestützt auf Artikel 1 Absätze 1 und 2 muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

Daten zur Identität der betroffenen Person;
Angaben zu den Dokumenten nach Artikel 2 des Abkommens, die es erlauben, die Staatsangehörigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

1.2 Der Rückübernahmeantrag muss auf einem Formular nach dem Muster gemäss Anlage 1 zu diesem Anhang erfolgen. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt werden, bei Bedarf mit dem Vermerk «nicht dazu gehörig» (n.p.).

1.3 Der Antrag muss den Behörden im Sinne der Ziffern 6.1.1 und 6.1.2 dieses Anhangs direkt mittels Fax, Telex oder E-Mail übermittelt werden.

1.4 Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich, jedenfalls innerhalb der in Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Abkommens vorgesehenen Fristen ab Erhalt des Antrags. Im Fall von Artikel 2 Absatz 2 verlängert sich die Frist um drei Tage, wenn die angerufenen Konsularbehörden die Ausstellung des Reisedokuments verweigern.

1.5 Die vom Rückübernahmeantrag betroffene Person wird erst nach Erhalt der Erlaubnis der ersuchten Vertragspartei übergeben.

2. Erforderliche Angaben auf dem Rückübernahmeantrag eines Dritt­staats­angehörigen und Rückübernahmemodalitäten (Art. 6 Abs. 2)

2.1 Der Rückübernahmeantrag eines Drittstaatsangehörigen gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 oder 2 oder auf Artikel 5 muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

Daten zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
Angaben hinsichtlich Visum und Aufenthalt nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens sowie zu den Dokumenten nach Ziffer 3 dieses Anhangs, die es erlauben, die Einreise oder den Aufenthalt der betroffenen Person ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachzuweisen oder festzustellen.

2.2 Der Rückübernahmeantrag muss auf einem Formular nach dem Muster gemäss Anlage 2 zu diesem Anhang erfolgen. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt werden, bei Bedarf mit dem Vermerk «nicht dazu gehörig» (n.p.).

2.3 Der Antrag muss den Behörden im Sinne der Ziffern 6.1.1 und 6.1.2 dieses Anhangs direkt mittels Fax, Telex oder E-Mail übermittelt werden.

2.4 Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich, jedenfalls innerhalb der in Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Abkommens vorgesehenen Fristen ab Erhalt des Antrags.

2.5 Die vom Rückübernahmeantrag betroffene Person wird erst nach Erhalt der Erlaubnis der ersuchten Vertragspartei übergeben.

2.6 Die Übergabe von Personen, die nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens aufgespürt wurden, erfolgt im vereinfachten Verfahren. Der Rückübernahmeantrag und die Antwort erfolgen ohne besondere Formalitäten (auch mündlich). Die Übergabe wird von den zuständigen Behörden durchgeführt. Die Rückübernahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Ent­deckung.

3. Elemente, die den Nachweis der Einreise oder den Aufenthalt des Dritt­staatsangehörigen ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erlauben (Art. 6 Abs. 1)

3.1 Die tatsächliche Einreise oder der tatsächliche Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird auf der Grundlage eines der folgenden Elemente nachgewiesen:

Einreise- oder Ausreisestempel oder andere allfällige Vermerke auf echten, gefälschten oder nachgemachten Reisedokumenten oder Identitätsausweisen;
seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Aufenthaltsbewilligung oder -erlaubnis;
seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum;
persönliche Fahrkarte, die den Nachweis der Einreise der betroffenen Person ins Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ins Hoheits­gebiet der ersuchenden Vertragspartei mit Herkunft aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erlaubt.

3.2 Die Einreise oder der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird insbesondere auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden von Fall zu Fall von der ersuchten Vertragspartei zu beurteilenden Indizien als glaubhaft betrachtet:

ein von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, welches die Identität der betroffenen Person angibt, namentlich Führerschein, Schifffahrtsbuch, Waffenschein, Postausweiskarte usw.;
Zivilstandsdokument;
seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Aufenthaltsbewilligung oder ‑erlaubnis;
Quittungen über auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei getätigte Käufe;
Fotokopie eines der oben aufgeführten Dokumente;
Fahrkarte;
Hotelrechnungen;
von der betroffenen Person benützte und auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei immatrikulierte Fahrzeuge;
persönliche Zutrittskarten zu öffentlichen und privaten Institutionen;
Besitz einer Quittung über Geldwechselgeschäfte der betroffenen Person;
von Beamten abgegebene Erklärungen;
nicht widersprüchliche und genügend detaillierte Erklärungen der betroffenen Person an die ersuchende Behörde, die objektiv überprüf­bare Tatsachen enthalten;
Zeugenaussagen, die Einreise oder Aufenthalt ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden verfassten Protokolls nachweisen;
überprüfbare Angaben, die nachweisen, dass die betroffene Person ein Reisebüro oder einen «Schlepper» in Anspruch genommen hat;
Karten für Termine beim Arzt, Zahnarzt usw.;
Ausreisestempel eines Nachbarstaates eines der beiden Vertragsstaaten, unter Berücksichtigung der Reiseroute und des Datums des Grenzübertritts;
auf Video festgehaltene Aufzeichnungen des Grenzübertritts;
Übereinstimmung der Fingerabdrücke mit den von den Behörden der ersuchten Vertragspartei abgenommenen Fingerabdrücken;
Ort der Entdeckung.

4. Modalitäten für die Übermittlung eines Durchbeförderungsgesuchs der ersuchenden Partei zwecks Wegweisung (Art. 8)

4.1 Das in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Abkommens vorgelegte Gesuch um Durchbeförderung zwecks Wegweisung muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

Daten zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
Art der Wegweisungsmassnahme, von der die Person betroffen ist;
Datum der Wegweisungsmassnahme, von der die Person betroffen ist;
Reisedokument der betroffenen Person;
Reisedatum, Verkehrsmittel, Ankunftszeit und -ort auf dem Hoheits­gebiet der ersuchten Vertragspartei, Reiseroute, Zeitpunkt der Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Bestimmungsland und ‑ort;
Angaben zum Begleitpersonal (Identität, Qualifikation, Fahrkarte, verwendetes Verkehrsmittel).

4.2 Das Durchbeförderungsgesuch muss auf einem Formular nach dem Muster gemäss Anlage 3 zu diesem Anhang erfolgen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden, bei Bedarf mit dem Vermerk «nicht dazu gehörig» (n.p.).

4.3 Der Antrag muss mindestens 48 Stunden vor der geplanten Durchbeförderung den Behörden der Vertragsparteien nach Ziffer 6.2 dieses Anhangs mittels Fax, Telex oder E-Mail übermittelt werden.

4.4 Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich, wenn möglich innert 24 Stunden.

5. Flughäfen und Übergabeorte zu Lande, die für die Rückübernahme und die Einreise zur Durchbeförderung in Frage kommen (Art. 1, 3 und 8)

5.1 Die Übergabe von Angehörigen der Vertragsparteien erfolgt an jedem überwachten Übergang der gemeinsamen Grenze und auf jedem Flughafen.

5.2 Für die Rückübernahme und die Einreise zur Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen (Art. 3 und 8) melden sich die Parteien gegenseitig die Übergabe- und Durchbeförderungsorte in den jeweiligen Hoheitsgebieten.

6. Für Rückübernahme- oder Durchbeförderungsgesuche zuständige zentrale und lokale Behörden

6.1 Für Rückübernahmegesuche zuständige Behörden

6.1.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

6.1.1.1 Im Allgemeinen:
Die für die Anwendung des Abkommens zuständigen Behörden der Kantone oder des Bundes.

6.1.1.2 Im Besonderen:
Die zuständigen Stellen der Kantone oder des Bundes, namentlich auf Grund ihrer Nähe zum Ort der Entdeckung der rückzuübernehmenden Person und nach den Modalitäten, die direkt zwischen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden der Vertragsparteien festgelegt werden.

6.1.2 Für die Italienische Republik

6.1.2.1 Im Allgemeinen:
Das Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Strassen-, Eisenbahn-, Grenz- und Postpolizei, Dienststelle Einwanderung und Grenzpolizei.

6.1.2.2 Im Besonderen:
Örtliche Büros der Staatspolizei, die für die Sektoren Aosta, Domodossola, Luino, Ponte Chiasso und Tirano zuständig sind.

6.2 Für die Behandlung der Durchbeförderungsgesuche zuständige Behörden

6.2.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Das Bundesamt für Flüchtlinge8 im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.

6.2.2 Für die Italienische Republik:
Das Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Strassen-, Eisenbahn-, Grenz- und Postpolizei, Dienststelle Einwanderung und Grenzpolizei.

6.3 Für rechtliche Fragen zuständige Behörden

6.3.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Das Bundesamt für Flüchtlinge9 im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.

6.3.2 Für die Italienische Republik:
Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Allgemeine Angelegenheiten, Dienststelle Studien und Gesetzgebung.

8 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).

9 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).

7. Verfahren für die Rückerstattung der Transportkosten (Art. 24)10

10 Der Verweis auf Artikel 24 ist durch den Verweis auf Artikel 21 zu ersetzen.


7.1 Die Rückerstattung aller Kosten für den Vollzug der Bestimmungen des Abkommens, die von der ersuchten Vertragspartei vorgeschossen wurden und die der ersuchenden Partei zustehen, erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchbeförderung mit Begleitung so rationell und wirtschaftlich wie möglich durchzuführen, dabei aber die erforderliche angemessene Sicherheit zu gewährleisten.

8. Sprachen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bedienen sich für die Durchführung des Abkommens und dieses Anhangs der italienischen Sprache; doch können sie auch Formulare wie diejenigen in den Anlagen einführen, auf denen die Angaben ausser auf Italienisch auch auf Französisch und/oder auf Deutsch formuliert sind.

9. Änderung des Anhangs

Die Änderungen dieses Anhangs und seiner Anlagen erfolgen durch Notenaustausch zwischen dem italienischen Aussenministerium und dem Eid­genössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Anlage 1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt



Rückübernahmegesuch eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei

Gesuchsdatum:

Zeit:

Ersuchende Stelle:

Tel.:

Fax:

Empfangsstelle:

Tel.:

Fax:

A Identität der rückzuübernehmenden Person

Name

Vorname

Alias

Geburtsdatum

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Akte Nr.

B Beweismittel, welche die Staatsangehörigkeit nachweisen oder glaubhaft machen


1.
Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit
2.
Elemente zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit

C Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

Einreisedatum

Aufenthaltsdauer

Datum und Ort der Entdeckung

Aufenthaltsbedingungen

Unbefugter Aufenthalt

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Wegweisungsmassnahmen

D Vorgeschlagene Modalitäten für die Rückübernahme

Datum der Übergabe

Zeitpunkt der Übergabe

Ort der Übergabe

Art des Transportes und

allenfalls Zugs- oder Flugnummer

E Beilagen

Nummer

F Für das Übernahmegesuch

Datum

Stempel

Name und Rang
des Beamten

Unterschrift

G Eingang des Gesuchs

Datum

Zeit

Verfügung

Gutheissung  □

Ablehnung  □

Name und Rang
des Beamten

Unterschrift

H Modalitäten der Rückübernahme

I Bemerkungen

Im Falle der Ablehnung Begründung in der Beilage:

(1) Kopien dieser Dokumente beilegen

Anlage 2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt



Rückübernahmegesuch eines Drittstaatsangehörigen

Gesuchsdatum:

Tel.:

Fax:

Empfangsstelle:

Tel.:

Fax:

A Identität der rückzuübernehmenden Person

Name

Vorname

Alias

Geburtsdatum

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Akte Nr.

B Andere Familienangehörige

Name

Vorname

Alias

Geburtsdatum

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Akte Nr.

C Dokumente und Visa

1.
Dokumente (1)
(Reise-, Identitätsdokumente,

Ausweis über Staatsbürgerschaft, Aufenthaltserlaubnis)
2.
Visa (1)
(Ausstelldatum, Gültigkeit usw.)
3.
Einreise-/Ausreisestempel (1)
4.
Andere Dokumente (1)

D Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

Einreisedatum

Aufenthaltsdauer

Datum und Ort
der Entdeckung

Reiseroute

Bemerkungen über die

Aufenthaltsbedingungen

E Elemente betreffend den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei


F Vorgeschlagene Modalitäten der Rückübernahme

Datum der Übergabe

Zeit der Übergabe

Ort der Übergabe

Art des Transportes und

allenfalls Zugs- oder Flugnummer

G Beilagen

Nummer

H Für das Übernahmegesuch

Datum

Stempel

Name und Rang
des Beamten

Unterschrift

I Eingang des Gesuchs

Datum

Zeit

Verfügung

Gutheissung  □

Ablehnung  □

Name und Rang
des Beamten

Unterschrift

K Modalitäten der Rückübernahme

L Bemerkungen

Im Falle der Ablehnung, Begründung in der Beilage:

(1) Kopien dieser Dokumente beilegen

Anlage 3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt



Gesuch um Ermächtigung zur Durchbeförderung eines oder mehrerer Ausländer zum Zweck der Wegweisung


Ersuchende Behörde:

Tel.:

Fax:

Nr. des Gesuchs:

Datum:

Name und Rang
des Beamten:

Unterschrift:

Modalitäten der Durchbeförderung:

Luftweg

Landweg

Reiseroute

Datum, Zeit und Ort der Ankunft auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates:

Datum:

Ort:

Fluggesellschaft:

Flughafen:

Flugnummer:

Art des Fahrzeuges:

Grenzübergang:

Nr. des Fahrzeuges:

Datum, Zeit und Ort der Ausreise aus dem Durchbeförderungsstaat:

Datum:

Ort:

Flughafen:

Flugnummer:

Fluggesellschaft:

Endgültiger Bestimmungsort:

Nr. des Gesuchs um Durchbeförderungsermächtigung:

Eingang des Gesuchs:

Datum

Zeit

Verfügung

Gutheissung  □

Ablehnung  □

Name und Rang
des Beamten

Unterschrift

Identität des oder der weggewiesenen Ausländer:

Name

Vorname

Geburtsdatum
und ‑ort

Art der
Massnahme

Reisedokumente

Andere Familienangehörige:

Name

Vorname

Geburtsdatum und ‑ort

Alias

Staatsangehörigkeit

Akte Nr.