510.81

Verordnung
über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen
im Rahmen des PfP-Truppenstatuts

vom 26. März 200 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom
3. Februar 19951,
die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20052,
Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 19993,
Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19964,
und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom
21. Juni 19965 (MinöStG),
sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 19956 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der
Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut)
und von Artikel XI Absätze 4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut),7

verordnet:

1 SR 510.10

2 SR 631.0

3 SR 641.20

4 SR 641.51

5 SR 641.61

6 SR 0.510.1

7 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 9 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Befreiung von Zöllen und bestimmten Steuern für Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen), für Mitglieder dieser Truppe und das entsprechende zivile Gefolge.

Art. 2 Begünstigte

1 Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglieder und das zivile Gefolge.

2 Ausgenommen von der Zoll- und Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.

3 Keinen Anspruch auf Zoll- und Steuerbefreiungen im Sinne dieser Verordnung haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.

Art. 3 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Ausrüstung und Verpflegung

1 Die PfP-Truppen können vorübergehend ihre Ausrüstung zollfrei einführen.

2 Angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren können zollfrei eingeführt werden, sofern diese Waren ausschliesslich von den PfP-Truppen, ihren Mitgliedern und dem zivilen Gefolge verwendet werden.

3 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer ein.

Art. 4 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Mineralölprodukten

1 Waren nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 MinöStG, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der in der Schweiz befindlichen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sind zollfrei.

2 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Mineralölsteuer ein.

3 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)8 regelt das Verfahren.

8 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 5 Steuerfreie Lieferung von Treibstoff

Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge haben die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen und das zivile Gefolge für ihre dienstlichen Fahrzeuge.

Art. 6 Verfahren und Voraussetzungen

1 Die zuständige Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt dem BAZG zum Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 5 eine Liste der für die dienstlichen Fahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges verantwortlichen Personen mit Angabe der einzelnen Fahrzeuge sowie ihrer Immatrikulation.

2 Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:

a.
die begünstigte Person einen Treibstoffbezugsausweis besitzt;
b.
ein in der Liste gemäss Absatz 1 aufgeführtes Fahrzeug mit dem Treibstoff betankt wird;
c.
das Fahrzeug von den PfP-Truppen oder vom zivilen Gefolge für den dienstlichen Gebrauch verwendet wird;
d.
der Treibstoff bei Lagern oder Tankstellen bezogen wird, die vom BAZG bezeichnet worden sind.

3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erteilt befristete Treibstoffbezugsausweise.

4 Das BAZG regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Betriebe des Heeres das Verfahren, insbesondere bei besonderen Land- sowie bei Luft- und Wasserfahrzeugen.