Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Befreiung von Zöllen und bestimmten Steuern für Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen), für Mitglieder dieser Truppe und das entsprechende zivile Gefolge.
510.81
vom 26. März 200 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom
3. Februar 19951,
die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20052,
Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 19993,
Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19964,
und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom
21. Juni 19965 (MinöStG),
sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 19956 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der
Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut)
und von Artikel XI Absätze 4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut),7
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Befreiung von Zöllen und bestimmten Steuern für Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen), für Mitglieder dieser Truppe und das entsprechende zivile Gefolge.
1 Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglieder und das zivile Gefolge.
2 Ausgenommen von der Zoll- und Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
3 Keinen Anspruch auf Zoll- und Steuerbefreiungen im Sinne dieser Verordnung haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.
1 Die PfP-Truppen können vorübergehend ihre Ausrüstung zollfrei einführen.
2 Angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren können zollfrei eingeführt werden, sofern diese Waren ausschliesslich von den PfP-Truppen, ihren Mitgliedern und dem zivilen Gefolge verwendet werden.
3 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer ein.
1 Waren nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 MinöStG, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der in der Schweiz befindlichen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sind zollfrei.
2 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Mineralölsteuer ein.
3 Das
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Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge haben die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen und das zivile Gefolge für ihre dienstlichen Fahrzeuge.
1 Die zuständige Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt dem
2 Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:
3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erteilt befristete Treibstoffbezugsausweise.
4 Das
Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2003 in Kraft.