Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Befreiung von Zöllen und bestimmten Steuern für Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen), für Mitglieder dieser Truppe und das entsprechende zivile Gefolge.
(Stand am 1. Mai 2007)510.81
510.81
vom 26. März 2003 (Stand am 1. Mai 2007)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom
3. Februar 19951,
die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20052,
Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 19993,
Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19964,
und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom
21. Juni 19965 (MinöStG),
sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 19956 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der
Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut)
und von Artikel XI Absätze 4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut),7
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Befreiung von Zöllen und bestimmten Steuern für Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen), für Mitglieder dieser Truppe und das entsprechende zivile Gefolge.
1 Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglieder und das zivile Gefolge.
2 Ausgenommen von der Zoll- und Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
3 Keinen Anspruch auf Zoll- und Steuerbefreiungen im Sinne dieser Verordnung haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.
1 Die PfP-Truppen können vorübergehend ihre Ausrüstung zollfrei einführen.
2 Angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren können zollfrei eingeführt werden, sofern diese Waren ausschliesslich von den PfP-Truppen, ihren Mitgliedern und dem zivilen Gefolge verwendet werden.
3 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer ein.
1 Waren nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 MinöStG, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der in der Schweiz befindlichen Land‑, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sind zollfrei.
2 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Mineralölsteuer ein.
3 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt das Verfahren.
Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für Land‑, Luft- und Wasserfahrzeuge haben die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen und das zivile Gefolge für ihre dienstlichen Fahrzeuge.
1 Die zuständige Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 5 eine Liste der für die dienstlichen Fahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges verantwortlichen Personen mit
Angabe der einzelnen Fahrzeuge sowie ihrer Immatrikulation.
2 Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:
3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erteilt befristete Treibstoffbezugsausweise.
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Betriebe des Heeres das Verfahren, insbesondere bei besonderen Land- sowie bei Luft- und Wasserfahrzeugen.
Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2003 in Kraft.