Art. I Gründung
Die Commonwealth Agricultural Bureaux werden hiermit unter dem Namen CAB INTERNATIONAL (nachfolgend «die Organisation» genannt) neu konstituiert.
0.426.1
AS 2003 1059; BBl 2000 671
Übersetzung
Abgeschlossen in London am 8. Juli 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 20001
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. Oktober 2000
In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Oktober 2000
(Stand am 30. Juni 2020)
Die Regierungen als Vertragsparteien haben
im Wunsch, die Förderung der Landwirtschaft und verwandter Wissenschaften durch Informationen, wissenschaftliche und verwandte Dienste auf weltweiter Basis zu fördern, und
im Wunsch, die unter dem Namen Commonwealth Agricultural Bureaux bekannte Organisation neu zu konstituieren, die ursprünglich 1928 gegründet und 1981 neu konstituiert wurde,
folgende Vereinbarung getroffen:
Die Commonwealth Agricultural Bureaux werden hiermit unter dem Namen CAB INTERNATIONAL (nachfolgend «die Organisation» genannt) neu konstituiert.
1. Zweck der Organisation ist es, Informationen, wissenschaftliche und ähnliche Dienstleistungen in Landwirtschaft und damit verwandten Wissenschaften auf weltweiter Basis zur Verfügung zu stellen.
2. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Paragraph 1 dieses Artikels wird die Organisation folgende Aufgaben haben:
Zu den Mitgliedern der Organisation gehören:
1. Die Organisation ist eine juristische Person und hat insbesondere die Kompetenz:
2. Die Organisation geniesst auf dem Hoheitsgebiet jedes Mitgliedsstaats alle Vorrechte und Immunitäten, die nötig sind, damit sie ihrem Zweck gerecht werden und die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die spezifischen Vorrechte und Immunitäten, auf welche sich dieser Paragraph bezieht, sind in einem separaten Übereinkommen definiert. Die Organisation und die Mitgliedsstaaten gehen darauf ein, wenn auf Grund vorgesehener Aktivitäten der Organisation auf dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Mitgliedsstaaten solche Übereinkommen angebracht sind.
Jeder Mitgliedsstaat trifft angemessene Massnahmen zur Erleichterung des Transports von Proben, Ausrüstung, Material, Veröffentlichungen und anderen Dingen, welche die Organisation für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
Die Organisation besteht aus:
1. Die Review Conference ist verantwortlich für die Überprüfung der Arbeit und die Festlegung der allgemeinen Politiken der Organisation.
2. Die Review Conference ist aus Vertretern jedes Mitgliedsstaats zusammen-
gesetzt.
3. Die Review Conference wird einberufen:
4. Die Review Conference stellt ihre eigenen Verfahrensregeln auf.
1. Der Exekutivrat ist verantwortlich für die Leitung der allgemeinen Operationen der Organisation. Zwischen den Treffen der Review Conference überwacht der Exekutivrat die Umsetzung der Politiken und Beschlüsse der Review Conference.
2. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Paragraph 1 dieses Artikels hat der Exekutivrat folgende Funktionen:
3. Ausser den Verfügungen in Artikel III kann der Exekutivrat jede seiner Funktionen und Verantwortungen an Ausschüsse oder an den Generaldirektor/die Generaldirektorin delegieren. Der Exekutivrat handelt durch den Generaldirektor/die Generaldirektorin, welcher für die Umsetzung der Politiken und Beschlüsse des Exekutivrats verantwortlich ist.
4. Der Exekutivrat ist aus je einem Vertreter von jedem Mitgliedsstaat zusammengesetzt. Der Exekutivrat wählt aus den Reihen der Mitglieder einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, der ein Jahr lang im Amt bleibt.
5. Der Exekutivrat kommt mindestens einmal pro Jahr zusammen sowie zu jeder anderen Zeit, wenn er dies als nötig erachtet. Jedes Mitglied des Exekutivrats kann beim Vorsitzenden/der Vorsitzenden die Einberufung eines Treffens beantragen, das dann so bald dies möglich ist einberufen wird. Der Generaldirektor/die Generaldirektorin kündigt den Mitgliedern des Exekutivrats die Treffen des Exekutivrats und die zu diskutierenden Themen frühzeitig an.
6. Der Exekutivrat stellt seine eigenen Verfahrensregeln auf.
1. Der Generaldirektor/die Generaldirektorin ist oberste Vollzugsperson der Organisation und verantwortlich für die allgemeine Geschäftsleitung der Organisation, in Übereinstimmung mit den Politiken und Beschlüssen der Review Conference und des Exekutivrats.
2. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Paragraph 1 dieses Artikels ist der Generaldirektor/die Generaldirektorin verantwortlich:
1. Die Review Conference und der Exekutivrat werden alles in ihrer Kraft Stehende tun, um zu Beschlüssen per Konsens zu gelangen.
2. Wenn kein Konsens gefunden wird, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter der Mitgliedsstaaten gefasst und durch Abstimmen, es sei denn, es sei in diesem Übereinkommen oder in den Verfahrensregeln etwas anderes vorgeschrieben.
3. Jeder Mitgliedsstaat hat eine Stimme.
Jeder Mitgliedsstaat bestimmt mit Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation sein Ministerium, sein Departement oder seine Behörde, welche für die Geschäfte mit der Organisation verantwortlich ist in den Bereichen, welche unter dieses Übereinkommen fallen.
1. Die Ausgaben der Organisation werden bestritten von Mitteln:
2. Die Review Conference empfiehlt unter Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten, welche nicht weniger als fünfzig Prozent der zu diesem Zeitpunkt aktuellen finanziellen Beiträge der Mitgliedsstaaten an die Organisation vertreten, den Mitgliedsstaaten den Prozentsatz ihrer Beiträge an die Ausgaben der Organisation.
3. Ausser wenn es der Exekutivrat anders bestimmt, hat ein Mitgliedsstaat, welcher mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als achtzehn (18) Monate im Rückstand ist, so lange kein Recht auf Mitgliedsleistungen, bis seine Beiträge bezahlt sind.
1. Jeder Mitgliedsstaat kann jederzeit aus der Organisation austreten, mit einer schriftlichen Kündigung an die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (Depositarstaat), welche unverzüglich die Mitgliedsstaaten und den Generaldirektor über diese Kündigung informiert.
2. Der Austritt eines Mitgliedsstaats erlangt zwölf (12) Monate ab dem Datum, an dem die Kündigung beim Depositarstaat eingetroffen ist, oder nach Ablauf einer längeren, in der Kündigung aufgeführten Frist Gültigkeit.
1. Die Organisation kann ihre Aktivitäten durch eine Resolution der Review Conference beenden, welche durch eine Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten gutgeheissen werden muss, welche nicht weniger als fünfzig Prozent der zu diesem Zeitpunkt aktuellen finanziellen Beiträge der Mitgliedsstaaten an die Ausgaben der Organisation vertreten.
2. Im Falle einer Auflösung bestimmt der Exekutivrat einen Liquidator. Das Vermögen der Organisation, einschliesslich möglicher Verpflichtungen an die Rentenvorsorge für das Personal der Organisation, werden von den Mitgliedsstaaten in dem Verhältnis übernommen, das ihren finanziellen Totalbeiträgen an die Ausgaben und das Vermögen der Organisation entspricht.
1. Jeder Mitgliedsstaat kann Abänderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen, welche von der Review Conference geprüft werden. Eine Abänderung kann mittels Resolution der Review Conference mit einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedsstaaten gutgeheissen werden, welche nicht weniger als fünfzig Prozent der zu diesem Zeitpunkt aktuellen finanziellen Beiträge der Mitgliedsstaaten an die Ausgaben der Organisation vertreten.
2. Der Depositarstaat leitet jede von der Review Conference gutgeheissene Abänderung den Mitgliedsstaaten zur Zustimmung weiter. Eine Abänderung tritt für die zustimmenden Mitgliedsstaaten an dem Datum in Kraft, an dem zwei Drittel der Mitgliedsstaaten ihre Annahmeurkunde beim Depositarstaat hinterlegt haben. Der Depositarstaat informiert alle Mitgliedsstaaten über das Inkrafttreten der Abänderung.
Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird das Memorandum zu den Commonwealth Agricultural Bureaux, das am 1. April 1981 in Kraft getreten ist, ausser Kraft gesetzt.
1. Das Original dieses Übereinkommens wird vom Depositarstaat in London aufbewahrt und offen bleiben zur Unterzeichnung durch die Regierungen, welche in der nachstehenden Liste aufgeführt sind.
2. Dieses Übereinkommen wird von der Ratifizierung oder Zustimmung der Signatarstaaten abhängen. Ratifizierungs- und Zustimmungsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
3. Dieses Übereinkommen tritt an dem Datum in Kraft, an dem mindestens zwölf (12) der in der nachstehenden Liste aufgeführten Regierungen ihre Ratifizierungs- oder Zustimmungsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben. Für in der nachstehenden Liste aufgeführte Regierungen, welche dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten unterzeichnen und ratifizieren oder ihm zustimmen, tritt dieses Übereinkommen an dem Datum in Kraft, an dem sie ihre Ratifizierungs- oder Zustimmungsurkunde beim Depositarstaat hinterlegen.
4. Dieses Übereinkommen bleibt auch allen Regierungen für den Beitritt offen, welche in Übereinstimmung mit den Verfügungen von Artikel III, Paragraph (b) dieses Übereinkommens als Mitglieder zugelassen wurden. Für diese Regierungen tritt es an dem Datum in Kraft, an dem sie ihre Beitrittsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben.
5. Jede Regierung kann, wenn sie ihre Ratifizierungs‑, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch Mitteilung an den Depositarstaat erklären, dass dieses Übereinkommen auch für selbstverwaltete Staaten gelten soll, welche mit ihr oder mit jedem ihrer Hoheitsgebiete frei verbunden sind, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und deren Regierungen diese Regierung informiert haben, dass sie an diesem Übereinkommen teilhaben wollen. Die Regierungen solcher selbstverwalteter Staaten oder solcher Territorien, für die eine Mitteilung gemacht wurde, werden entweder individuell oder kollektiv Mitglieder der Organisation, so wie in der Mitteilung festgehalten. Für die Regierungen solcher selbstverwalteter Staaten oder solcher Territorien, für die eine Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemacht wurde, tritt das Übereinkommen an dem Datum in Kraft, an dem die Mitteilung beim Depositarstaat eintrifft.
6. Der Depositarstaat wird die in der nachstehenden Liste aufgeführten Regierungen und alle anderen Regierungen, welche diesem Übereinkommen beitreten, über alle Unterzeichnungen, Ratifizierungen, Zustimmungen, Beitritte und Mitteilungen sowie über das Inkrafttreten dieses Übereinkommens informieren.
Zu Urkund dessen, haben die unterzeichneten und ordnungsgemäss von ihren jeweiligen Regierungen dazu bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet.
So abgemacht in London am achten Juli eintausend-neunhundert-sechsundachzig.
Regierungen von:
Australien
Neuseeland
Bangladesch
Nigeria
Botswana
Papua Neuguinea
Brunei Darussalam
Sierra Leone
Kanada
Salomoninseln
Zypern
Sri Lanka
Fidschi
Tansania
Ghana
Bahamas
Guyana
Gambia
Indien
Trinidad und Tobago
Jamaika
Uganda
Kenia
Grossbritannien
Malawi
Sambia
Malaysia
Simbabwe
Mauritius
Die von Grossbritannien abhängigen Territorien
(Es folgen die Unterschriften)
2 AS 2003 1059, 2007 1393, 2013 825, 2020 3335. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
Afghanistan | 14. Juni | 2018 B | 14. Juni | 2018 |
Australien | 31. Juli | 1986 | 4. September | 1987 |
Bahamas | 18. Mai | 1989 | 18. Mai | 1989 |
Bangladesch | 13. Mai | 1987 | 4. September | 1987 |
Barbados | 28. Januar | 2013 B | 28. Januar | 2013 |
Botsuana | 28. Januar | 1987 | 4. September | 1987 |
Brunei | 17. November | 1993 | 17. November | 1993 |
Burundi | 28. Februar | 2001 B | 28. Februar | 2001 |
Chile | 5. Oktober | 1995 B | 5. Oktober | 1995 |
China | 21. August | 1995 B | 21. August | 1995 |
Hongkong | 14. Mai | 1987 | 4. September | 1987 |
Côte d’Ivoire | 23. Februar | 2004 B | 23. Februar | 2004 |
Grenada | 9. September | 2010 B | 9. September | 2010 |
Guyana | 18. Dezember | 1986 | 4. September | 1987 |
Indien | 22. Juli | 1988 | 22. Juli | 1988 |
Jamaika | 4. Mai | 1988 | 4. Mai | 1988 |
Kanada | 29. Juli | 1991 | 29. Juli | 1991 |
Kenia | 13. November | 1987 | 13. November | 1987 |
Kolumbien | 9. März | 1995 B | 9. März | 1995 |
Korea (Nord-) | 13. Mai | 2010 B | 13. Mai | 2010 |
Malawi | 6. März | 1987 | 4. September | 1987 |
Malaysia | 11. März | 1987 | 4. September | 1987 |
Marokko | 10. Januar | 2005 B | 10. Januar | 2005 |
Mauritius | 8. Januar | 1988 | 8. Januar | 1988 |
Myanmar | 28. Juni | 1993 B | 28. Juni | 1996 |
Oman | 2. Oktober | 2000 B | 2. Oktober | 2000 |
Pakistan | 6. Mai | 1992 B | 6. Mai | 1992 |
Philippinen | 16. November | 1993 B | 16. November | 1993 |
Ruanda | 4. Juli | 2013 B | 4. Juli | 2013 |
Salomon-Inseln | 10. November | 1987 | 10. November | 1987 |
Sambia | 5. Oktober | 1988 | 5. Oktober | 1988 |
Schweiz | 25. Oktober | 2000 B | 25. Oktober | 2000 |
Simbabwe | 27. November | 1987 | 27. November | 1987 |
Sri Lanka | 27. Februar | 1987 | 4. September | 1987 |
Südafrika | 13. Mai | 1997 B | 13. Mai | 1997 |
Trinidad und Tobago | 23. Juni | 1987 | 4. September | 1987 |
Vereinigtes Königreich | 14. Mai | 1987 | 4. September | 1987 |
Anguilla | 14. Mai | 1987 | 4. September | 1987 |
Bermudas | 3. August | 1987 | 4. September | 1987 |
Britische Jungferninseln | 3. August | 1987 | 4. September | 1987 |
Falklandinseln | 3. August | 1987 | 4. September | 1987 |
Kaimaninseln | 1. Juni | 1988 | 1. Juni | 1988 |
Montserrat | 14. Mai | 1987 | 4. September | 1987 |
St. Helena | 3. August | 1987 | 4. September | 1987 |
Vietnam | 26. August | 1992 B | 26. August | 1992 |
Zypern | 17. Juli | 1987 | 4. September | 1987 |