0.426.1

 AS 2003 1059; BBl 2000 671

Übersetzung

Übereinkommen zum CAB International

Abgeschlossen in London am 8. Juli 1986

Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 20001

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. Oktober 2000

In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Oktober 2000

(Stand am 30. Juni 2020)

Die Regierungen als Vertragsparteien haben

im Wunsch, die Förderung der Landwirtschaft und verwandter Wissenschaften durch Informationen, wissenschaftliche und verwandte Dienste auf weltweiter Basis zu fördern, und

im Wunsch, die unter dem Namen Commonwealth Agricultural Bureaux bekannte Organisation neu zu konstituieren, die ursprünglich 1928 gegründet und 1981 neu konstituiert wurde,

folgende Vereinbarung getroffen:

Art. I Gründung

Die Commonwealth Agricultural Bureaux werden hiermit unter dem Namen CAB INTERNATIONAL (nachfolgend «die Organisation» genannt) neu konstituiert.

Art. II Zweck und Aufgaben

1.  Zweck der Organisation ist es, Informationen, wissenschaftliche und ähnliche Dienstleistungen in Landwirtschaft und damit verwandten Wissenschaften auf weltweiter Basis zur Verfügung zu stellen.

2.  Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Paragraph 1 dieses Artikels wird die Organisation folgende Aufgaben haben:

a)
Informationen zu sammeln und zusammenzustellen und sie über Zeitungen und andere Medien zu verbreiten;
b)
Identifizierungen sowie taxonomische und biologische Kontrolldienste zu erbringen;
c)
den Gedanken- und Informationsaustausch zwischen den Forschenden in Landwirtschaft und verwandten Disziplinen zu erleichtern;
d)
Schulungen durchzuführen;
e)
für ihre Dienstleistungen mit anderen internationalen Organisationen sowie mit anderen internationalen und nationalen Einheiten, ob öffentlich oder privat, zusammenzuarbeiten, und
f)
alle anderen Aktivitäten und Dienste zu leisten, die ihrem Zweck dienlich sind.
Art. III Mitgliedschaft

Zu den Mitgliedern der Organisation gehören:

a)
die in der nachfolgenden Liste aufgezählten Regierungen, welche dieses Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert oder ihm zugestimmt haben, oder die Regierungen, für die eine Mitteilung hinterlegt wurde, wie in Artikel XVII dieses Übereinkommens festgehalten ist; und
b)
andere Regierungen, welche
(i)
als Mitglieder zugelassen sind, unter Bedingungen, welche die Orga­nisation bestimmen kann, durch Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten an einer Review Conference (Überprüfungskonferenz), an einem Treffen des Exekutivrats oder durch brief­liche Abstimmung der Mitgliedsstaaten, und
(ii)
diesem Übereinkommen zugestimmt haben, wie in Artikel XVII dieses Übereinkommens fest­gehalten ist.
Art. IV Rechtsgültigkeit, Privilegien und Immunität

1.  Die Organisation ist eine juristische Person und hat insbesondere die Kompetenz:

a)
Verträge zu schliessen;
b)
Immobilien und Mobilien zu erwerben und darüber zu verfügen, und
c)
rechtliche Verfahren einzuleiten.

2.  Die Organisation geniesst auf dem Hoheitsgebiet jedes Mitgliedsstaats alle Vorrechte und Immunitäten, die nötig sind, damit sie ihrem Zweck gerecht werden und die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die spezifischen Vorrechte und Immunitäten, auf welche sich dieser Paragraph bezieht, sind in einem separaten Übereinkommen definiert. Die Organisation und die Mitgliedsstaaten gehen darauf ein, wenn auf Grund vorgesehener Aktivitäten der Organisation auf dem Hoheits­gebiet der entsprechenden Mitgliedsstaaten solche Übereinkommen angebracht sind.

Art. V Erleichterungsmassnahmen

Jeder Mitgliedsstaat trifft angemessene Massnahmen zur Erleichterung des Transports von Proben, Ausrüstung, Material, Veröffentlichungen und anderen Dingen, welche die Organisation für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

Art. VI Struktur

Die Organisation besteht aus:

a)
der Review Conference;
b)
dem Exekutivrat, und
c)
dem Direktorium, einschliesslich der Institute und des Büros.
Art. VII Review Conference

1.  Die Review Conference ist verantwortlich für die Überprüfung der Arbeit und die Festlegung der allgemeinen Politiken der Organisation.

2.  Die Review Conference ist aus Vertretern jedes Mitgliedsstaats zusammen-
gesetzt.

3.  Die Review Conference wird einberufen:

a)
in Übereinstimmung mit einer Resolution der vorangegangenen Review Conference;
b)
alle fünf Jahre, mit einer Frist von sechs Monaten für die Ankündigung durch den Generaldirektor/die Generaldirektorin an die Mitgliedsstaaten;
c)
wenn zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivrats ein Treffen der Review Conference verlangen, mit einer Frist von drei Monaten für die Ankündigung durch den Generaldirektor/die Generaldirektorin an die Mitglieds­staaten und der Bekanntgabe der zu diskutierenden Themen.

4.  Die Review Conference stellt ihre eigenen Verfahrensregeln auf.

Art. VIII Exekutivrat

1.  Der Exekutivrat ist verantwortlich für die Leitung der allgemeinen Operationen der Organisation. Zwischen den Treffen der Review Conference überwacht der Exekutivrat die Umsetzung der Politiken und Beschlüsse der Review Conference.

2.  Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Paragraph 1 dieses Artikels hat der Exekutivrat folgende Funktionen:

a)
er ernennt den Generaldirektor/die Generaldirektorin der Organisation;
b)
er ernennt auf Empfehlung des Generaldirektors/der Generaldirektorin die Direktoren und Direktorinnen innerhalb der Organisation, einschliesslich diejenigen der Institute und des Büros;
c)
er ernennt auf Empfehlung des Generaldirektors/der Generaldirektorin die externen Auditoren/Auditorinnen;
d)
er überprüft und verabschiedet die Jahresrechnung und das vom General­direktor/der Generaldirektorin vorbereitete Budget der Organisation;
e)
er genehmigt Kreditaufnahmen der Organisation, die durch den Besitz der Organisation gesichert sind, und
f)
er genehmigt den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit anderen internationalen Organisationen.

3.  Ausser den Verfügungen in Artikel III kann der Exekutivrat jede seiner Funktionen und Verantwortungen an Ausschüsse oder an den Generaldirektor/die Generaldirektorin delegieren. Der Exekutivrat handelt durch den Generaldirektor/die Generaldirektorin, welcher für die Umsetzung der Politiken und Beschlüsse des Exekutivrats verantwortlich ist.

4.  Der Exekutivrat ist aus je einem Vertreter von jedem Mitgliedsstaat zusammengesetzt. Der Exekutivrat wählt aus den Reihen der Mitglieder einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, der ein Jahr lang im Amt bleibt.

5.  Der Exekutivrat kommt mindestens einmal pro Jahr zusammen sowie zu jeder anderen Zeit, wenn er dies als nötig erachtet. Jedes Mitglied des Exekutivrats kann beim Vorsitzenden/der Vorsitzenden die Einberufung eines Treffens beantragen, das dann so bald dies möglich ist einberufen wird. Der Generaldirektor/die General­direktorin kündigt den Mitgliedern des Exekutivrats die Treffen des Exekutivrats und die zu diskutierenden Themen frühzeitig an.

6.  Der Exekutivrat stellt seine eigenen Verfahrensregeln auf.

Art. IX Direktorium

1.  Der Generaldirektor/die Generaldirektorin ist oberste Vollzugsperson der Organisation und verantwortlich für die allgemeine Geschäftsleitung der Organisation, in Übereinstimmung mit den Politiken und Beschlüssen der Review Conference und des Exekutivrats.

2.  Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Paragraph 1 dieses Artikels ist der Generaldirektor/die Generaldirektorin verantwortlich:

a)
für die Verwaltung und für die Ernennung des gesamten Personals der Organisation, vorbehältlich der Verfügungen von Artikel VIII Paragraph 2 (b) dieses Übereinkommens;
b)
für die Vorbereitung des Jahresberichtes der Organisation;
c)
für die Vorbereitung des jährlichen Budgets der Organisation, welches dem Exekutivrat zur Genehmigung vorgelegt wird;
d)
für die Vorbereitung der Jahresrechnung der Organisation, welche nach der Rechnungsprüfung dem Exekutivrat zur Genehmigung vorgelegt wird;
e)
für regelmässige Informationen an den Exekutivrat über die Aktivitäten der Organisation, und
f)
für die Vertretung der Organisation bei ihren Geschäften mit Dritten, die sich mit den Übereinkommen und Vorkehrungen befassen, welche der Exekutivrat zu genehmigen hat.
Art. X Beschlüsse

1.  Die Review Conference und der Exekutivrat werden alles in ihrer Kraft Stehende tun, um zu Beschlüssen per Konsens zu gelangen.

2.  Wenn kein Konsens gefunden wird, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter der Mitgliedsstaaten gefasst und durch Abstimmen, es sei denn, es sei in diesem Übereinkommen oder in den Verfahrensregeln etwas anderes vorgeschrieben.

3.  Jeder Mitgliedsstaat hat eine Stimme.

Art. XI Nationale Umsetzungsbehörde

Jeder Mitgliedsstaat bestimmt mit Mitteilung an den Generaldirektor der Organisa­tion sein Ministerium, sein Departement oder seine Behörde, welche für die Geschäfte mit der Organisation verantwortlich ist in den Bereichen, welche unter dieses Übereinkommen fallen.

Art. XII Finanzen

1.  Die Ausgaben der Organisation werden bestritten von Mitteln:

a)
aus Beiträgen der Mitgliedsstaaten;
b)
vom Verkauf von Publikationen und Dienstleistungen;
c)
von Spenden und Stiftungen;
d)
von Anleihen, und
e)
von Einkommen aus anderen Quellen.

2.  Die Review Conference empfiehlt unter Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten, welche nicht weniger als fünfzig Prozent der zu diesem Zeitpunkt aktuellen finanziellen Beiträge der Mitgliedsstaaten an die Organisation vertreten, den Mitgliedsstaaten den Prozentsatz ihrer Beiträge an die Ausgaben der Organisation.

3.  Ausser wenn es der Exekutivrat anders bestimmt, hat ein Mitgliedsstaat, welcher mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als achtzehn (18) Monate im Rückstand ist, so lange kein Recht auf Mitgliedsleistungen, bis seine Beiträge bezahlt sind.

Art. XIII Austritt

1.  Jeder Mitgliedsstaat kann jederzeit aus der Organisation austreten, mit einer schriftlichen Kündigung an die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (Depositarstaat), welche unverzüglich die Mitgliedsstaaten und den Generaldirektor über diese Kündigung informiert.

2.  Der Austritt eines Mitgliedsstaats erlangt zwölf (12) Monate ab dem Datum, an dem die Kündigung beim Depositarstaat eingetroffen ist, oder nach Ablauf einer längeren, in der Kündigung aufgeführten Frist Gültigkeit.

Art. XIV Auflösung der Organisation

1.  Die Organisation kann ihre Aktivitäten durch eine Resolution der Review Conference beenden, welche durch eine Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten gutgeheissen werden muss, welche nicht weniger als fünfzig Prozent der zu diesem Zeitpunkt aktuellen finanziellen Beiträge der Mitgliedsstaaten an die Ausgaben der Organisation vertreten.

2.  Im Falle einer Auflösung bestimmt der Exekutivrat einen Liquidator. Das Vermögen der Organisation, einschliesslich möglicher Verpflichtungen an die Rentenvorsorge für das Personal der Organisation, werden von den Mitgliedsstaaten in dem Verhältnis übernommen, das ihren finanziellen Totalbeiträgen an die Ausgaben und das Vermögen der Organisation entspricht.

Art. XV Abänderungen

1.  Jeder Mitgliedsstaat kann Abänderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen, welche von der Review Conference geprüft werden. Eine Abänderung kann mittels Resolution der Review Conference mit einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedsstaaten gutgeheissen werden, welche nicht weniger als fünfzig Prozent der zu diesem Zeitpunkt aktuellen finanziellen Beiträge der Mitgliedsstaaten an die Ausgaben der Organisation vertreten.

2.  Der Depositarstaat leitet jede von der Review Conference gutgeheissene Abänderung den Mitgliedsstaaten zur Zustimmung weiter. Eine Abänderung tritt für die zustimmenden Mitgliedsstaaten an dem Datum in Kraft, an dem zwei Drittel der Mitgliedsstaaten ihre Annahmeurkunde beim Depositarstaat hinterlegt haben. Der Depositarstaat informiert alle Mitgliedsstaaten über das Inkrafttreten der Abänderung.

Art. XVII Schlussverfügungen

1.  Das Original dieses Übereinkommens wird vom Depositarstaat in London aufbewahrt und offen bleiben zur Unterzeichnung durch die Regierungen, welche in der nachstehenden Liste aufgeführt sind.

2.  Dieses Übereinkommen wird von der Ratifizierung oder Zustimmung der Signatarstaaten abhängen. Ratifizierungs- und Zustimmungsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.

3.  Dieses Übereinkommen tritt an dem Datum in Kraft, an dem mindestens zwölf (12) der in der nachstehenden Liste aufgeführten Regierungen ihre Ratifizierungs- oder Zustimmungsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben. Für in der nachstehenden Liste aufgeführte Regierungen, welche dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten unterzeichnen und ratifizieren oder ihm zustimmen, tritt dieses Übereinkommen an dem Datum in Kraft, an dem sie ihre Ratifizierungs- oder Zustimmungsurkunde beim Depositarstaat hinterlegen.

4.  Dieses Übereinkommen bleibt auch allen Regierungen für den Beitritt offen, welche in Übereinstimmung mit den Verfügungen von Artikel III, Paragraph (b) dieses Übereinkommens als Mitglieder zugelassen wurden. Für diese Regierungen tritt es an dem Datum in Kraft, an dem sie ihre Beitrittsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben.

5.  Jede Regierung kann, wenn sie ihre Ratifizierungs‑, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch Mitteilung an den Depositarstaat erklären, dass dieses Übereinkommen auch für selbstverwaltete Staaten gelten soll, welche mit ihr oder mit jedem ihrer Hoheitsgebiete frei verbunden sind, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und deren Regierungen diese Regierung informiert haben, dass sie an diesem Übereinkommen teilhaben wollen. Die Regierungen solcher selbstverwalteter Staaten oder solcher Territorien, für die eine Mitteilung gemacht wurde, werden entweder individuell oder kollektiv Mitglieder der Organisation, so wie in der Mitteilung festgehalten. Für die Regierungen solcher selbstverwalteter Staaten oder solcher Territorien, für die eine Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemacht wurde, tritt das Übereinkommen an dem Datum in Kraft, an dem die Mitteilung beim Depositarstaat eintrifft.

6.  Der Depositarstaat wird die in der nachstehenden Liste aufgeführten Regierungen und alle anderen Regierungen, welche diesem Übereinkommen beitreten, über alle Unterzeichnungen, Ratifizierungen, Zustimmungen, Beitritte und Mitteilungen sowie über das Inkrafttreten dieses Übereinkommens informieren.

Unterschriften

Zu Urkund dessen, haben die unterzeichneten und ordnungsgemäss von ihren jeweiligen Regierungen dazu bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet.

So abgemacht in London am achten Juli eintausend-neunhundert-sechsundachzig.

Liste (gemäss Artikel III)

Regierungen von:

Australien

Neuseeland

Bangladesch

Nigeria

Botswana

Papua Neuguinea

Brunei Darussalam

Sierra Leone

Kanada

Salomoninseln

Zypern

Sri Lanka

Fidschi

Tansania

Ghana

Bahamas

Guyana

Gambia

Indien

Trinidad und Tobago

Jamaika

Uganda

Kenia

Grossbritannien

Malawi

Sambia

Malaysia

Simbabwe

Mauritius

Die von Grossbritannien abhängigen Territorien

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 30. Juni 20202

2 AS 2003 1059, 2007 1393, 2013 825, 2020 3335. Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

14. Juni

2018 B

14. Juni

2018

Australien

31. Juli

1986

  4. September

1987

Bahamas

18. Mai

1989

18. Mai

1989

Bangladesch

13. Mai

1987

  4. September

1987

Barbados

28. Januar

2013 B

28. Januar

2013

Botsuana

28. Januar

1987

  4. September

1987

Brunei

17. November

1993

17. November

1993

Burundi

28. Februar

2001 B

28. Februar

2001

Chile

  5. Oktober

1995 B

  5. Oktober

1995

China

21. August

1995 B

21. August

1995

    Hongkong

14. Mai

1987

  4. September

1987

Côte d’Ivoire

23. Februar

2004 B

23. Februar

2004

Grenada

  9. September

2010 B

  9. September

2010

Guyana

18. Dezember

1986

  4. September

1987

Indien

22. Juli

1988

22. Juli

1988

Jamaika

  4. Mai

1988

  4. Mai

1988

Kanada

29. Juli

1991

29. Juli

1991

Kenia

13. November

1987

13. November

1987

Kolumbien

  9. März

1995 B

  9. März

1995

Korea (Nord-)

13. Mai

2010 B

13. Mai

2010

Malawi

  6. März

1987

  4. September

1987

Malaysia

11. März

1987

  4. September

1987

Marokko

10. Januar

2005 B

10. Januar

2005

Mauritius

  8. Januar

1988

  8. Januar

1988

Myanmar

28. Juni

1993 B

28. Juni

1996

Oman

  2. Oktober

2000 B

  2. Oktober

2000

Pakistan

  6. Mai

1992 B

  6. Mai

1992

Philippinen

16. November

1993 B

16. November

1993

Ruanda

  4. Juli

2013 B

  4. Juli

2013

Salomon-Inseln

10. November

1987

10. November

1987

Sambia

  5. Oktober

1988

  5. Oktober

1988

Schweiz

25. Oktober

2000 B

25. Oktober

2000

Simbabwe

27. November

1987

27. November

1987

Sri Lanka

27. Februar

1987

  4. September

1987

Südafrika

13. Mai

1997 B

13. Mai

1997

Trinidad und Tobago

23. Juni

1987

  4. September

1987

Vereinigtes Königreich

14. Mai

1987

  4. September

1987

    Anguilla

14. Mai

1987

  4. September

1987

    Bermudas

  3. August

1987

  4. September

1987

    Britische Jungferninseln

  3. August

1987

  4. September

1987

    Falklandinseln

  3. August

1987

  4. September

1987

    Kaimaninseln

  1. Juni

1988

  1. Juni

1988

    Montserrat

14. Mai

1987

  4. September

1987

    St. Helena

  3. August

1987

  4. September

1987

Vietnam

26. August

1992 B

26. August

1992

Zypern

17. Juli

1987

  4. September

1987