0.360.136.1

 AS 2003 1026; BBl 2000 862

Originaltext

Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüber­schreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit

(Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag)

Abgeschlossen am 27. April 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 20001
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. Januar 2002
In Kraft getreten am 1. März 20022

(Stand am 13. Mai 2003)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 26. Sept. 2000 (AS 2002 2730)

2 Gemäss Art. 50 mit Ausnahme der Art. 6 und 8, Abs. 2 sowie des Kap. VI, welche zu Zeitpunkten in Kraft treten, die durch die Vertragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden. Art. 35, Abs. 2–7 werden ab 1. März 2002 vorläufig angewendet.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Deutschland,

unter Berücksichtigung der im Memorandum of Understanding vom 11. Dezember 1997 zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Bundesministerium des Innern vereinbarten Ziele und Massnahmen der Zusammen­arbeit in den Grenzgebieten,

in der Absicht, die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Vertrages kontinuierlich fortzuentwickeln und dabei insbesondere den poli­zei­lichen Informationsaustausch, vor allem im Bereich der Übermittlung von Fahndungsdaten, zu intensivieren,

in dem Willen, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der internationalen Kriminalität durch ein kooperatives Sicherheitssystem wirksam zu begegnen,

im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des polizeilichen und justitiellen Rechtshilfeverkehrs –

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Abstimmung in grundsätzlichen Sicherheitsfragen


Art. 1 Gemeinsame Sicherheitsinteressen

Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwerpunkte ihrer Kriminalitätsbekämpfung sowie über bedeutsame Vorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die Belange des anderen Vertragsstaates. Sie tragen bei der Erarbeitung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher Massnahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemessen Rechnung. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass der andere Vertragsstaat bestimmte Schritte zur Gewährleis­tung der gemeinsamen Sicherheit ergreifen sollte, kann er dazu einen Vorschlag unterbreiten.

Art. 2 Gemeinsame Sicherheitsanalyse

Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen nach festgelegten Kriterien erstellte Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.

Kapitel II Allgemeine Zusammenarbeit der Polizeibehörden


Art. 3 Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung

Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung und handeln dabei unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen des anderen Vertragsstaates. Dies geschieht im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.

Art. 4 Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1)  Die Behörden von Polizei, Grenzpolizei, Bundesgrenzschutz3 und Grenzwache (im Folgenden: Polizeibehörden) in den Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Bekämpfung von Straftaten Hilfe, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

(2)  Ersuchen nach Absatz 1 um Hilfe zur Bekämpfung von Straftaten und die Antworten werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. Ersuchen der zuständigen schweizerischen Polizeibehörden können unmittelbar an die nationale Zentralstelle der Bundesrepublik Deutschland gerichtet und von dieser beantwortet werden. Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit

1.
sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 7 liegt,
2.
die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können oder
3.
eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmässig ist und dazu das Einvernehmen der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.

(3)  Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten übermittelt und beantwortet. Für die Verhütung von Straftaten gilt dies nur, sofern es sich um Fälle des Absatzes 2 Satz 3 handelt.

(4)  Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:

1.
Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Strassen‑, Wasser- und Luftfahrzeugen,
2.
Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
3.
Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen,
4.
Feststellung von Telefonanschlussinhabern,
5.
Identitätsfeststellungen,
6.
Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge (Verkaufsweganfragen),
7.
Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmassnahmen,
8.
Informationen bei grenzüberschreitenden Observationsmassnahmen und kontrollierten Lieferungen,
9.
Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
10.
Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines justitiellen Ersuchens,
11.
polizeiliche Vernehmungen,
12.
Spurenabklärungen,
13.
Erkenntnisse aus polizeilichen Abklärungen und Unterlagen sowie aus Datensystemen, Registern und sonstigen Sammlungen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.

(5)  Die Polizeibehörden können ferner einander Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäss Absatz 2 übermitteln und beantworten.

(6)  Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.

(7)  Als Grenzgebiete gelten in der Bundesrepublik Deutschland:

in Baden-Württemberg die Gebiete der Regierungsbezirke Freiburg, Tübingen und Stuttgart,
in Bayern die Gebiete der Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Mittelfranken,

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

die Gebiete der Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen, Zürich, Thurgau und St. Gallen.

(8)  Nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind in der Bundesrepublik Deutschland das Bundeskriminalamt sowie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Polizeiwesen4 und die Bundespolizei.

3 Heute: Bundespolizei. Die Änderung der Amtsbezeichnung wurde mittels Verbalnote vom 1. Febr. 2012 mitgeteilt.

4 Heute: Bundesamt für Polizei. Die Änderung der Amtsbezeichnung wurde mittels Notenaustausch vom 10. Sept. 2002/17. Jan. 2003 dem Vertragspartner mitgeteilt.

Art. 5 Ausschreibung von Personen zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung

(1)  Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizeiwesen5 übermitteln einander auf Antrag der Justizbehörden Ersuchen um Ausschreibungen zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung in einem geschützten elektronischen Nachrichtenübermittlungssystem. Ein Ersuchen um Ausschreibung nach diesem Absatz ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 19576 gleichgestellt. Die in Satz 1 genannten Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Polizeibehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die so erlangten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu ermöglichen.

(2)  Es werden ausschliesslich Daten zur Verfügung gestellt, die für den in Absatz 1 vorgesehenen Zweck erforderlich sind. Der ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Übermittlung rechtfertigt.

(3)  Es werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:

a)
Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname;
b)
erster Buchstabe des zweiten Vornamens;
c)
Geburtsort und -datum, bei Übermittlungen aus der Schweizerischen Eid­genossenschaft kann statt des Geburtsortes der Bürgerort angegeben werden;
d)
Geschlecht;
e)
Staatsangehörigkeit;
f)
besondere unveränderliche physische Merkmale;
g)
der personenbezogene Hinweis «bewaffnet»;
h)
der personenbezogene Hinweis «gewalttätig»;
i)
Ausschreibungsgrund;
j)
zu ergreifende Massnahmen.

Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 19817 zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig.

(4)  Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertragsstaat zugleich folgende, für den zugrunde liegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit:

a)
die um die Festnahme ersuchende Behörde;
b)
das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils;
c)
die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;
d)
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft;
e)
soweit möglich die Folgen der Straftat.

Auf der Grundlage dieser Informationen kann der ersuchte Vertragsstaat in der Regel binnen 24 Stunden die Ausschreibung überprüfen und so lange auf den Vollzug der begehrten Massnahme in seinem Hoheitsgebiet verzichten. Wird als Ergebnis dieser Prüfung auf den Vollzug der begehrten Massnahme endgültig verzichtet, so ist dies dem ersuchenden Vertragsstaat unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(5)  Ersucht ein Vertragsstaat auf Veranlassung einer Justizbehörde wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, nimmt der ersuchte Vertragsstaat die Prüfung sofort vor und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit die begehrte Massnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann.

(6)  Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer ablehnenden Entscheidung des ersuchten Vertragsstaates ausnahms­weise nicht möglich, so ist die Ausschreibung von diesem, soweit nach innerstaatlichem Recht zulässig, als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.

(7)  Der ersuchte Vertragsstaat trifft die aufgrund des Ersuchens um Ausschreibung begehrten Massnahmen auf der Grundlage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Massgabe des nationalen Rechts. Unbeschadet der Möglichkeit, den Betroffenen nach Massgabe des nationalen Rechts festzunehmen, ist er nicht verpflichtet, die Massnahmen zu vollziehen, wenn ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.

(8)  Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung für nicht vereinbar hält mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, ist er berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Massnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen. Hierüber ist der andere Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

5 Heute: Bundesamt für Polizei.

6 SR 0.353.1

7 SR 0.235.1

Art. 7 Übermittlung von Daten zur Einreiseverweigerung

(1)  Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ausländerrechtliche Zwecke bei der Visumerteilung, Einreiseverweigerung, Einreisesperre, Festnahme und Aufenthaltsbeendigung einschliesslich diesbezüglicher polizeilicher Überprüfungen im automatisierten Verfahren die Daten, die sie aufgrund von Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung in das Schengener Informationssystem gemäss Artikel 96 Schengener Durchführungsübereinkommen einstellt. Die nach Satz 1 übermittelten Daten können in der Schweizerischen Eid­genossenschaft im automatisierten Verfahren den Polizeibehörden gemäss Artikel 4 Absatz 1 sowie den zur Regelung des Aufenthaltes und der Erteilung von Visa zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Schweizerische Eid­genossenschaft kann die nach Satz 1 erhaltenen Daten bei ihren innerstaatlich zu treffenden Entscheidungen berücksichtigen. Auf Ersuchen soll die zuständige deutsche Behörde in begründeten Einzelfällen hierfür zusätzliche Informationen über die Gründe der Ausschreibungen übermitteln.

(2)  Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden von der Schweizerischen Eid­genossenschaft nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Eine Löschung dieser Daten gemäss dem nationalem Recht wird der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich mitgeteilt; sie hat diese Daten unverzüglich zu löschen. Eine Löschung der Daten gemäss Absatz 1 hat jedenfalls 10 Jahre nach ihrer Übermittlung zu erfolgen.

Art. 8 Sachfahndung

(1)  Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizeiwesen9 halten bei ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle bereit. Von anderen Polizeibehörden gestellte Anfragen sind an die jeweilige nationale Zentral­stelle zur Weiterleitung zu übermitteln. Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Polizeibehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die erlangten Daten zu ermöglichen.

(2)  ... 10

9 Heute: Bundesamt für Polizei.

10 Noch nicht in Kraft.

Art. 9 Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten

(1)  Auf Ersuchen des einen Vertragsstaates übermittelt der andere Vertragsstaat gespeicherte Daten über Kraftfahrzeuge und deren Anhänger sowie Halter, wenn dies zur Feststellung oder Bestimmung einer Person in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, der Fahrzeuge eines Halters oder der Fahrzeugdaten dient und soweit dies

a)
für Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs,
b)
zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
c)
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs oder
d)
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,

erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Artikel 35 Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend.

(2)  Die Polizeibehörden können ihre Ersuchen an die zentrale Registerbehörde in ihrem Vertragsstaat, in Eilfällen direkt an eine Polizeibehörde des anderen Vertragsstaates, richten.

(3)  Die Erledigung der Ersuchen kann zwischen den zentralen Registerbehörden – auch im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens – erfolgen, in Eilfällen auch direkt zwischen den Polizeibehörden.

(4)  Die zentralen Registerbehörden der Vertragsstaaten sind berechtigt, den jeweiligen nationalen Polizeibehörden im automatisierten Wege den Zugriff auf die erlangten Daten für Zwecke gemäss Absatz 1 zu ermöglichen.

(5)  Ersuchen gemäss Absatz 1 Satz 1 Buchstaben c und d können auch von den Justizbehörden gestellt werden.

Art. 10 Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug

(1)  In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justiz­behörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Massnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschliesslich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie Durchsuchungen von Personen, Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahme von Beweisunterlagen von den zuständigen Polizeibehörden unmittelbar an die Polizeibehörden im anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2)  Die zuständigen Justizbehörden im ersuchenden und im ersuchten Staat sind unverzüglich unter Angabe der Gründe für die Eilbedürftigkeit zu unterrichten.

(3)  Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Massnahme an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Massnahme dringlich im Sinne von Absatz 1 Satz 1, so kann die ersuchte Polizeibehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die Polizeibehörde im ersuchenden Vertragsstaat übermitteln.

Art. 11 Informationsübermittlung ohne Ersuchen

Die Polizeibehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich erscheinen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht erforderliche Daten zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurückzuübermitteln. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 4 Absätze 2, 3 und 6 entsprechend. Die Zuständigkeit von Justizbehörden bleibt unberührt.

Art. 12 Zustellung von gerichtlichen und anderen behördlichen Schriftstücken

(1)  Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden, die sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die Vertragsstaaten übermitteln sich wechselseitig eine Liste der behördlichen Schriftstücke, die auf diesem Wege übersandt werden dürfen.

(2)  Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen werden in der am Zustellungsort des Empfängers gesprochenen Amtssprache oder in der vom Empfänger gesprochenen Amtssprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine dieser Amtssprachen übersetzt.

(3)  Die Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 195911 über die Rechtshilfe in Strafsachen gelten entsprechend für den Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt worden ist.

Art. 13 Aus- und Fortbildung

Die Polizeibehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

1.
Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
2.
gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen durchführen,
3.
Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
4.
Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsgängen ermöglichen.

Kapitel III Besondere Formen der Zusammenarbeit


Art. 14 Observation zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung

(1)  Beamte und sonstige Bedienstete (im Folgenden: Beamte) der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates sind befugt, eine Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf dessen Hoheitsgebiet fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat; gleiches gilt für eine Observation mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation an Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben. Das Ersuchen nach Satz 1 ist an die durch jeden der Vertragsstaaten bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Die Grenze darf auch ausserhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden überschritten werden.

(2)  Kann wegen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, darf eine Observation unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortgesetzt werden:

1.
Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen.
Zuständige Behörde ist:
in der Bundesrepublik Deutschland das Landeskriminalamt Baden-Württemberg oder das Bayerische Landeskriminalamt;
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Polizeikommando Basel-Stadt oder das Polizeikommando Schaffhausen.
2.
Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.

Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, auf Grund der Mitteilung nach Nummer 1 oder des Ersuchens nach Nummer 2 dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.

(3)  Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschliesslich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:

1.
Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
2.
Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation unterliegen Beamte des einen Vertragsstaats denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.
3.
Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 ist während der Observation ein Dokument mitzuführen, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist.
4.
Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amt­liche Funktion nachzuweisen.
5.
Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstü­cken ist nicht zulässig. Der Öffentlichkeit zugängliche Arbeits‑, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während ihrer jeweiligen Öffnungszeiten betreten werden.
6.
Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.
7.
Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen, einschliesslich gerichtlicher Verfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde.
8.
Zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation erforderliche technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates zulässig ist, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird.
9.
Wird die observierte Person auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im ersuchten Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat betroffen oder verfolgt, so dürfen observierende Beamte, die unter der Leitung des ersuchten Vertragsstaats tätig sind, die Person festhalten. Die festgehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr während der Beförderung Handfesseln angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt werden.

(4)  Das Ersuchen gemäss Absatz 1 oder 2 ist zu richten:

in der Bundesrepublik Deutschland an diejenige Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll;
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll.

Die Übermittlung kann auch über die nationalen Zentralstellen oder über die einsatzführenden Polizeibehörden erfolgen. In den Fällen, in denen das Ersuchen nicht über die nationalen Zentralstellen vermittelt wird, erhalten sie gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens.

Art. 15 Observation zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung

(1)  Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, sind Beamte der Polizeibehörden des einen Vertragsstaats befugt, eine Observation zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf Grund­lage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Die observierenden Beamten haben den ersuchten Vertragsstaat bei Grenzübertritt unverzüglich von dem erfolgten Grenzübertritt zu informieren. Auf Verlangen ist die Observation an Beamte des Vertragsstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben.

(2)  Das Ersuchen gemäss Absatz 1 ist zu richten:

in der Bundesrepublik Deutschland an das jeweilige Landeskriminalamt in Baden-Württemberg oder Bayern;
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden gemäss Artikel 14 Absatz 4.

Die nationalen Zentralstellen erhalten gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens.

(3)  Die Observation darf auch dann grenzüberschreitend fortgesetzt werden, wenn die vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates wegen besonderer Dringlichkeit nicht rechtzeitig beantragt werden kann oder die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig in der Lage sind, die Observation oder deren Leitung zu übernehmen. Die observierenden Beamten nehmen umgehend, im Regelfall bereits vor Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde des Vertragsstaats auf. Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die den Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Die nationalen Zentralstellen erhalten zugleich eine Kopie des Ersuchens. Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Satz 2 oder des Ersuchens nach Satz 3 dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.

(4)  Die Grenze darf auch ausserhalb zugelassener Grenzübergänge und festgelegter Verkehrsstunden überschritten werden. Artikel 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5)  Observationen nach dieser Vorschrift sind auf die Grenzgebiete gemäss Artikel 4 Absatz 7 beschränkt, sofern sie nicht unter Leitung des ersuchten Staates fortgesetzt werden.

Art. 16 Nacheile

(1)  Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die

1.
auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer auslieferungsfähigen Straftat betroffen oder verfolgt wird,
2.
aus Untersuchungshaft, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, der Sicherungsverwahrung, Strafhaft oder amtlichem Gewahrsam geflohen ist,

sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne dessen vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde des Vertragsstaates auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.

(2)  Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis die Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. Artikel 14 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4)  Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden:

1.
Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
2.
Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeugs ohne die vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig.
3.
Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unter­zogen werden. Es dürfen ihr während der Beförderung Handfesseln angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt werden.
4.
Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäss den Absätzen 1 und 2 unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts vor Ort bereitzuhalten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht fest­genommen werden konnte.
5.
Artikel 14 Absatz 3 Nummern 2 sowie 4–8 gelten entsprechend.

(5)  Die Person, die nach Absatz 2 durch die örtlich zuständigen Behörden fest­genommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts finden sinngemäss Anwendung. Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie spätes­tens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung. Unberührt bleiben nationale Regelungen, die aus anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermög­lichen.

(6)  In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen über die erfolgte Nacheile zu unterrichten.

(7)  Vorstehende Absätze gelten sinngemäss für Fälle, in denen Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates eine Person verfolgen, die sich einer Grenzkontrolle oder innerhalb eines Gebietes von dreissig Kilometern entlang der Grenze einer polizeilichen Kontrolle zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder der Fahndung nach Straftätern entzieht.

Art. 17 Verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten

(1)  Auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens des einen Vertragsstaates kann der andere Vertragsstaat dem Einsatz von Beamten des ersuchenden Vertragsstaates zur Aufklärung von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (verdeckte Ermittler) auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zustimmen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine rechtshilfefähige Straftat vorliegt, für die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Einsatz verdeckter Ermittler zugelassen ist. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Der ersuchende Vertragsstaat stellt das Ersuchen nur dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne die geplanten Ermittlungsmassnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Artikel 14 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2)  Die Ermittlungen im ersuchten Vertragsstaat beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden des ersuchten und ersuchenden Vertragsstaates. Die Leitung der Einsätze obliegt einem Beamten des ersuchten Staates; das Handeln der Beamten des ersuchenden Staates ist dem einsatzführenden Staat zuzurechnen. Der ersuchte Vertragsstaat kann jederzeit die Beendigung der Ermittlungen verlangen.

(3)  Die Voraussetzungen des Einsatzes verdeckter Ermittler, die Bedingungen unter denen er stattfindet, sowie die Massgaben für die Verwendung der Ermittlungs­ergebnisse werden von dem ersuchten Vertragsstaat unter Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt. Der ersuchende Vertragsstaat wird von dem ersuchten Vertragsstaat hierüber unterrichtet.

(4)  Der ersuchte Vertragsstaat leistet die notwendige personelle und technische Unterstützung. Von dem ersuchten Vertragsstaat werden alle erforderlichen Massnahmen ergriffen, um die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres Einsatzes im ersuchten Vertragsstaat zu schützen.

(5)  Kann wegen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden und liegen die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittler im anderen Vertragsstaat vor, sind verdeckte Ermittler ausnahmsweise ohne vorherige Zustimmung befugt, auf dem Hoheits­gebiet des anderen Vertragsstaates tätig zu werden, soweit andernfalls die Gefahr droht, dass die veränderte Identität aufgedeckt würde. Der Einsatz ist unverzüglich der in Absatz 6 bezeichneten Behörde des anderen Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das Tätigwerden des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Aufrechterhaltung der Legende unumgänglich notwendige Mass zu beschränken. Verdeckte Ermittlungen nach diesem Absatz sind auf die Grenzgebiete gemäss Artikel 4 Absatz 7 beschränkt.

(6)  Das Ersuchen ist an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. In den Fällen, in denen sich die verdeckten Ermittlungen in der Bundes­republik Deutschland voraussichtlich auf die Grenzgebiete im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 beschränken werden, ist das Ersuchen in Kopie zusätzlich an die jeweils zuständigen Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Bayern bei gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle zu richten.

(7)  Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet.

(8)  Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zuständigen Behörde des jeweils anderen Vertragsstaates tätig werden.

Art. 18 Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung

(1)  Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats fortgesetzt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor an die in Absatz 2 genannten Behörden gestellten Ersuchens zugestimmt hat.

(2)  Das Ersuchen ist in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden gemäss Artikel 14 Absatz 4, in der Bundesrepublik Deutschland unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes an das Landeskriminalamt zu richten, auf dessen Gebiet die grenzüberschreitende verdeckte Ermittlung beginnt.

(3)  Artikel 17 Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absätze 2–5, 7 und 8 gelten entsprechend.

Art. 19 Kontrollierte Lieferung

(1)  Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie bei Geld­wäsche, gestatten, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates auf andere Weise die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Auf­deckung von Verteilerwegen aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Artikel 14 Absatz 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiter­beförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder für die Allgemeinheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.

(2)  Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen.

(3)  Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 2 Sätze 1 und 2 auch vom Drittstaat gewährleistet ist.

(4)  Artikel 14 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 gelten entsprechend.

(5)  Es gelten die Zuständigkeitsregeln des Artikels 14 Absatz 4. Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten:

in der Bundesrepublik Deutschland an die Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Transport beginnt;
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Gebiet der Transport beginnt.
Art. 20 Gemeinsame Einsatzformen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen

(1)  Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei Bedarf gemischte Streifen sowie gemischt besetzte Kontroll‑, Observations- und Ermittlungsgruppen, in denen Beamte des einen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates – vorbehaltlich eines Anwendungsfalls von Artikel 22 – ohne hoheitliche Befugnisse Unterstützungsfunktionen versehen, sowie Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen.

(2)  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 beteiligen sich nach Massgabe festgelegter Pläne jeweils auf ihrem Hoheitsgebiet an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen, wie zum Beispiel Ringalarmfahndungen nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die zentralen Stellen zu beteiligen.

Art. 21 Austausch von Beamten ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse

Bei vergleichbarer Aufgabenstellung und entsprechender Zuständigkeit können die Polizeibehörden in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 7, deren nachgeordnete Dienststellen und zugehörige Einsatzkräfte des einen Vertragsstaates mit den entsprechenden Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates eine besondere Kooperation betreiben. Sie besteht ausser in regelmässigen Kontakten vor allem darin, dass Beamte des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat für einen bestimmten Zeitraum und für Angelegenheiten von grenzüberschreitender Art tätig werden, ohne dabei selbst hoheitlich zu handeln.

Art. 22 Austausch von Beamten mit Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse

(1)  Bei Vorliegen dringender Bedürfnisse können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Bekämpfung von Straftaten Beamte der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise zur Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben einschliesslich hoheitlicher Befugnisse unterstellt werden.

(2)  Die Unterstellung setzt voraus, dass zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt wird.

(3)  Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt ein dringendes Bedürfnis insbesondere vor, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Massnahme ohne einen Einsatz von Beamten gemäss Absatz 1 vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde, bei der Bekämpfung von Straftaten, wenn ohne den Einsatz von Beamten gemäss Absatz 1 die Ermittlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.

(4)  Die nach Absatz 1 unterstellten Beamten dürfen nur unter der Leitung der einsatzführenden Stelle und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Das Handeln der unterstellten Beamten ist dem einsatzführenden Staat zuzurechnen.

Art. 23 Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren

(1)  Auf dem Hoheitsgebiet des einen oder des anderen Vertragsstaates können in den Grenzgebieten gemäss Artikel 4 Absatz 7 gemeinsame Zentren für den Informationsaustausch und die Unterstützung der in den Grenzgebieten zuständigen Polizeibehörden beider Vertragsstaaten eingerichtet werden.

(2)  In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Polizeibehörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um in Angelegenheiten, die die Grenzgebiete betreffen – unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen –, Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken.

(3)  Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Überstellung von Ausländern auf der Grundlage der zwischen den Vertrags­staaten geltenden Übereinkünfte umfassen.

(4)  Den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung opera­tiver Einsätze. Die Beamten in den gemeinsamen Zentren unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

(5)  In den gemeinsamen Zentren können die Beamten der Polizeibehörden auch über die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 hinausgehende, nicht operative Tätigkeiten mit Wirkung für die sie entsendenden Behörden ausüben.

(6)  Anzahl und Sitz der gemeinsamen Zentren sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die gleichmässige Verteilung der Kosten werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

(7)  Beamte der Polizeibehörden können sich an gemeinsamen Zentren der Vertragsstaaten, die diese mit einem gemeinsamen Nachbarstaat in den Grenzgebieten betreiben, beteiligen, wenn und soweit dieser Nachbarstaat einer solchen Beteiligung zustimmt. Die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten geregelt.

Art. 24 Hilfeleistung bei Grossereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

(1)  Die zuständigen Polizeibehörden beider Vertragsstaaten unterstützen sich im Rahmen des nationalen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähn­lichen Grossereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie

1.
sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnissen darüber unterrichten,
2.
bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Massnahmen vornehmen und koordinieren,
3.
auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.

(2)  In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Grenze bei besonderer Dringlichkeit auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und festgesetzter Verkehrsstunden überschritten werden. Artikel 14 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3)  Das Abkommen vom 28. November 198412 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen bleibt unberührt.

Art. 25 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen

(1)  Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile sowie bei sonstigen grenzüberschreitenden Einsätzen dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie nach Abstimmung der zuständigen Polizeibehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt werden.

(2)  Bei grenzüberschreitenden Einsätzen unterliegen Polizeibeamte denselben luft- und wasserverkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Polizeibeamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz fortgesetzt wird. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.

Kapitel IV Datenschutz


Art. 26 Zweckbindung

Die Verwendung der aufgrund dieses Vertrages übermittelten Daten ist nur für den im Vertrag bezeichneten Zweck zulässig, für den die Daten übermittelt worden sind, und zu den durch die übermittelnde Stelle im Einzelfall vorgegebenen Bedingungen. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig:

1.
für Zwecke, für die die Daten ebenfalls nach diesem Vertrag übermittelt werden dürften,
2.
zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, sowie
3.
zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Art. 27 Zusätzliche Bestimmungen

Zusätzlich gelten unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften die nachfolgenden Bestimmungen, wobei in der Schweizerischen Eid­genossenschaft die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts gelten, soweit die Kantone nicht über ausreichende eigene Datenschutzregelungen verfügen:

1.
Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
2.
Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
3.
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwendungszweck und den Zweck der Speicherung Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunfts­erteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
4.
Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind oder es sich herausstellt, dass sie sich auf unbeteiligte Dritte beziehen.
5.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. Erfolgt die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Datei, kann die Übermittlung auch in der Datei, in der die personenbezogenen Daten gespeichert sind, kenntlich gemacht werden. Datenübermittlungen im automatisierten Verfahren sind gemäss den innerstaatlichen Vorschriften automationsunterstützt zu protokollieren.
6.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
7.
Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustausches nach diesem Vertrag rechtswidrig geschädigt, so haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamt­betrag des geleisteten Ersatzes.
Art. 28 Datenbearbeitung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

(1)  Die Regelungen dieses Kapitels gelten auch für personenbezogene Daten, die durch grenzüberschreitende Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats erhoben worden sind. Dabei sind die besonderen Bedingungen, die vom ersuchten Vertragsstaat im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Massnahme gestellt werden, zu beachten.

(2)  Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats tätig werden, darf durch diesen Vertragsstaat nur unter Leitung eines seiner Beamten der Zugriff auf personenbezogene amtliche Datensammlungen gewährt werden.

Kapitel V Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen im anderen Vertragsstaat


Art. 29 Einreise und Aufenthalt

Beamte der Polizeibehörden, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, benötigen im Rahmen der geltenden Aufhebung des Pass- und Sichtvermerkzwangs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Einreise und den Aufenthalt nur einen gültigen, mit einem Lichtbild und ihrer Unterschrift versehenen Dienstausweis.

Art. 30 Tragen von Uniformen und Mitführen von Dienstwaffen

(1)  Werden Beamte der Polizeibehörden nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig, sind sie befugt, Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, der andere Vertragsstaat teilt im Einzelfall der zuständigen Polizeibehörde des Vertragsstaates mit, dass er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.

(2)  Beamte, die nach Artikel 22 tätig werden und Uniform tragen, haben ihr Unterstellungsverhältnis zum einsatzführenden Staat durch eine entsprechende Kennzeichnung zum Ausdruck zu bringen.

(3)  Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschliesslich der Nothilfe zulässig.

Art. 31 Fürsorge und Dienstverhältnisse

(1)  Die Vertragsstaaten sind gegenüber den entsandten Beamten bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

(2)  Die Beamten des anderen Vertragsstaates bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere disziplinarrechtlicher sowie in haftungsrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.

Art. 32 Haftung

(1)  Die Vertragsstaaten verzichten wechselseitig auf alle Entschädigungsansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Vermögenswerten, die ihnen oder anderen Verwaltungsorganen gehören, wenn der Schaden von einem Beamten einer Polizeibehörde bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages verursacht worden ist.

(2)  Die Vertragsstaaten verzichten wechselseitig auf alle Entschädigungsansprüche wegen Verletzung oder wegen des Todes eines Beamten einer Polizeibehörde, wenn der Schaden bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages verursacht worden ist. Ersatzansprüche des Beamten oder seiner Hinterbliebenen bleiben hiervon unberührt.

(3)  Wird durch einen Beamten einer Polizeibehörde des einen Vertragsstaates bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einem Dritten Schaden zugefügt, so haftet für den Schaden der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, nach Massgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch einen eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten verursachten Schadens Anwendung finden würde.

(4)  Der Vertragsstaat, dessen Beamte den Schaden auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben, erstattet diesem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechts­nachfolger geleistet hat.

(5)  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern. Sie tauschen insbesondere alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

(6)  Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Kapitel VI Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs


Art. 35 Mitteilungen aus dem Fahrzeugregister, Nachermittlungen

(1)  ... 14

(2)  Die ersuchende Behörde hat den Zweck nach Absatz 1 anzugeben, für den die zu übermittelnden Daten benötigt werden. Die übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nur für den Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung ihm die Daten übermittelt worden sind. Das Ersuchen darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten. Bei Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht und Übertretungen nach schweizerischem Recht darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten angefragt werden.

(3)  Die zentralen Fahrzeugregisterbehörden dürfen für die Erledigung von Ersuchen, die unter Angabe von Fahrzeugkennzeichen – auch im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens – gestellt werden, die folgenden bei ihnen gespeicherten Daten bereithalten:

1.
Halterdaten:
a)
bei natürlichen Personen:
Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift;
b)
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift oder
c)
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben zu a) und gegebenenfalls Name der Vereinigung;
2.
Fahrzeugdaten:
a)
das Kennzeichen, die Antriebsart, der Hersteller des Fahrzeugs und die Fahrzeugidentifizierungsnummer,
b)
der Tag des Ablaufs einer vorübergehenden Stilllegung,
c)
der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet zugeteilter Kennzeichen,
d)
Betriebszeitraum bei Saisonkennzeichen oder Kontrollschildern der provisorischen Immatrikulation sowie
e)
Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs oder des Kennzeichens.

(4)  Die übermittelnde Behörde darf die Übermittlung nur zulassen, wenn die Anfrage unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang dieser Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden. Die übermittelnde Behörde hat durch ein selbständiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne oder mit fehlerhafter Kennung zu protokollieren und im Zusammenwirken mit der anfragenden Behörde Fehlver-suchen nachzugehen.

(5)  Die übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die für die Anfrage verwendeten Daten, die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck nach Absatz 1 enthalten. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, insbesondere der Kontrolle der Rechtmässigkeit und Richtigkeit der Übermittlungen verwendet werden. Sie sind in geeigneter Weise gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und spätestens nach sechs Monaten zu löschen. In entsprechender Anwendung des Satzes 1 stellt der empfangende Vertragsstaat sicher, dass auch die Übermittlung an oder der automatisierte Abruf durch die örtlich zuständige Behörde von der zentralen Registerbehörde protokolliert wird.

(6)  Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, ist dies dem empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen oder zu vermerken, dass die Daten unrichtig sind oder unrechtmässig übermittelt wurden. Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person übermittelten und gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Zwecken unerlässlich ist. Die übermittelten Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich vom empfangenden Vertragsstaat gespeichert. Prüf- und Löschungsfristen bestimmen sich nach Massgabe des nationalen Rechts.

(7)  Jeder Vertragsstaat hat für die Übermittlung von personenbezogenen Daten besondere Vorkehrungen zur Datensicherung zu treffen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass

Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können,
automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung nicht von Unbefugten genutzt werden können und
gewährleistet ist, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschliesslich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können.

Die Vertragsstaaten ergreifen zudem Massnahmen, um zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie bei einem Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.

(8)  und (9)  ... 15

14 Noch nicht in Kraft.

15 Noch nicht in Kraft.

Art. 364116

16 Noch nicht in Kraft.

Kapitel VII Durchführungs- und Schlussbestimmungen


Art. 42 Ausnahmeregelung

Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmassnahme geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen oder die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen müsse.

Art. 43 Anwendung und Fortentwicklung des Vertrages

Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Experten beider Staaten verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

Art. 44 Einbeziehung der Zollverwaltung

(1)  Soweit die zuständigen Beamten der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland Aufgaben des Bundesgrenzschutzes17 und Aufgaben im Zusammenhang mit Verstössen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen, gelten die Vorschriften der Artikel 4 (Zusammenarbeit auf Ersuchen), Artikel 9 (Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten), Artikel 10 (Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug), Artikel 11 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen), Artikel 12 (Zustellung von gerichtlichen und anderen behördlichen Schriftstücken), Artikel 14 und 15 (Observation), Artikel 16 (Nacheile), Artikel 17 und 18 (Verdeckte Ermittlungen), Artikel 19 (Kontrollierte Lieferung), Artikel 20 Absatz 2 (Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen), Artikel 23 (Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren), Artikel 25 (Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen) sowie die Bestimmungen der Kapitel IV und V entsprechend. Die Verbote und Beschränkungen betreffen die Bereiche des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen, giftigen und schädlichen Abfällen, radioaktiven und nuklearen Materialien, Waren und Technologien von strategischer Bedeutung und anderen Rüstungsgütern, mit pornographischen Erzeugnissen sowie der Geldwäsche. Zuständige Beamte sind die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Zollverwaltung.

(2)  Eine Änderung des Katalogs der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr im Sinne von Absatz 1 kann durch Notenwechsel vereinbart werden, der in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird.

(3)  Werden der Schweizerischen Zollverwaltung Ermittlungskompetenzen im Sinne von Absatz 1 übertragen, kann dieser Staatsvertrag unter Einschluss der zugehörenden Geschäftswegregelung durch Notenwechsel entsprechend ergänzt werden, der in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird.

17 Heute: der Bundespolizei.

Art. 45 Kosten18

Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst, soweit diese Kosten nicht aufgrund von Massnahmen nach Artikel 24 entstehen. In diesem Fall finden die Vorschriften des Abkommens vom 28. November 198419 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen direkt oder sinngemäss Anwendung.

18 Richtig gestellte Fassung des Artikels gemäss Notenaustausch vom 10. Sept. 2002/ 17. Jan. 2003 zwischen den Vertragsparteien. Der Notenaustausch, der am 17. Jan. 2003 in Kraft getreten ist, wird in der AS nicht veröffentlicht.

19 SR 0.131.313.6

Art. 46 Verkehrssprache

Der Verkehr zwischen den Behörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Behörden der französisch- und italienischsprachigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache beantworten.

Art. 47 Durchführungsvereinbarungen für die Grenzgebiete

Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, einschliesslich derjenigen der Länder Baden-Württemberg und Bayern und der Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen, Zürich, Thurgau und St. Gallen, können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die die verwaltungsmässige Durchführung und die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den Grenz­gebieten zum Ziel haben.

Art. 48 Verhältnis zu anderen Regelungen

(1)  Durch diesen Vertrag werden die Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten ergänzt.

(2)  Die Regelungen des Vertrages vom 23. November 196420 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ein­beziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet in der Fassung des Abkommens zur Änderung des Vertrages vom 19. März 1997 (Büsingen-Vertrag) bleiben grundsätzlich unberührt. Die sich aus Artikel 31 und 32 des Büsingen-Vertrags ergebenden Einschränkungen gelten nicht für Massnahmen nach dem vorliegenden Vertrag.

Art. 49 Änderungen von Behördenbezeichnungen und Gebietskörperschaften

(1)  Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen in der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden und Gebietskörperschaften durch Verbalnote an.

(2)  Die Vertragsstaaten können durch Notenwechsel Änderungen der Grenzgebiete gemäss Artikel 4 Absatz 7 vereinbaren.

(3)  Verbalnoten gemäss Absatz 1 und Notenwechsel gemäss Absatz 2 werden in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht.

Art. 50 Inkraftsetzen, Kündigung

(1)  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt – mit Ausnahme von Artikel 6 und 8 Absatz 2 sowie von Kapitel VI – am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird Artikel 35 Absätze 2 bis 7 vorläufig angewendet. Artikel 6 und 8 Absatz 2 sowie Kapitel VI einschliesslich dessen Artikel 35 treten zu Zeitpunkten in Kraft, die die Vertragsstaaten durch Notenwechsel vereinbaren.

(2)  Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, er tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung ausser Kraft.

(3)  Die Registrierung des Vertrags beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.

Geschehen zu Bern am 27. April 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Arnold Koller

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Otto Schily
Klaus Bald