0.946.298.184
AS 2003 1007; BBl 2002 1474
Übersetzung1
Abkommen
über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Jugoslawien
Abgeschlossen am 21. November 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20022
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2002
(Stand am 1. Juni 2002)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Jugoslawien,
im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;
in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätzen, zusammenzuarbeiten;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören –, der Grundfreiheiten sowie ihres Bekenntnisses zur Marktwirtschaft;
unter Bekräftigung ihrer Bereitschaft, den Stabilitätspakt für Südosteuropa zu unterstützen;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine substanzielle und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu pflegen und zu vertiefen sowie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens3 (GATT) sowie der übrigen Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) zu entwickeln;
in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und des in Gang befindlichen Beitrittsverfahrens der föderativen Republik Jugoslawien zur WTO;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen: