0.631.252.934.955.1 (Stand am 29. April 2003)

0.631.252.934.955.1

 AS 2003 923

Notenaustausch
vom 20. Dezember 1999

zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung
nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen bei
Basel-Lysbüchel/Saint-Louis-route

In Kraft getreten am 20. Dezember 1999

(Stand am 29. April 2003)

Übersetzung1

Ministerium

Paris, den 20. Dezember 1999

für Auswärtige Angelegenheiten

Schweizerische Botschaft

Paris

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 20. Dezember 1999, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:

«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 19602 über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenz­abfertigung während der Fahrt, ihn Folgendes mitzuteilen:

Der Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinander lie­gender Grenzabfertigungsstellen bei Saint-Louis-route/Basel-Lysbüchel3 Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung hebt die durch Notenaustausch vom 31. Juli 19704 bestätigte Vereinbarung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungs­stellen bei Basel-Lysbüchel/Saint-Louis-route auf und ersetzt sie. Sie wurde am 18. Dezember 1998 durch den Oberzolldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 12. Januar 1999 durch den Generaldirektor des französischen Zolls und der indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:

‹Gestützt auf das Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28. Sep­tember 1960 über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt wird Folgendes vereinbart:

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.631.252.934.95

3 Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Sept. 1960 zwischen der Schweiz und Frankreich wird die gemäss der vorliegenden Vereinbarung auf französischem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Basel zugeordnet.

4 [AS 1970 1429]

Art. 1

1.  Nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen werden in Saint-Louis auf französischem Hoheitsgebiet und in Basel-Lysbüchel auf schweizerischem Hoheitsgebiet errichtet.

2.  Die schweizerischen und die französischen Eingangs- und Ausgangsabferti­gungen von Personen und Waren finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

Die Zone umfasst:

einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der gemäss Plan zwischen den Gebäuden des schweizerischen und des französischen Zolls wie folgt begrenzt ist:

im Westen durch eine Linie entlang der Fassade des schweizerischen Zollgebäudes (inkl. Rampe);
im Osten durch eine durchbrochene Linie entlang der Fassade des französischen Zollgebäudes (inkl. Treppe) und entlang des Eingangstores und der Umfassungsmauer des ehemaligen Zollhofs;
im Norden durch die im rechten Winkel von Osten nach Westen und über die blinkende Ampel der Verkehrsinsel verlaufende Linie;
im Süden durch die im rechten Winkel vom nördlichen Ende des Gebäude Elsässerstrasse Nr. 261/263 bis zur Mauer des ehemaligen Zollhofs, über den Grenzstein Nr. 5a verlaufende Linie;

unter Ausschluss:

der Abfertigungskabinen unter dem zentralen Vordach, welche der ausschliesslichen Benützung der französischen und schweizerischen Bediensteten vorbehalten sind.
Art. 3

1.  Die Direktion des I. Zollkreises in Basel und die Regionaldirektion des Zolls und der indirekten Steuern in Mülhausen regeln gemeinsam die Einzelheiten im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen.

2.  Die Dienst tuenden verantwortlichen Bediensteten bei der nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstelle ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

Art. 4

Die Bedingungen des Betriebes der gemeinsamen Infrastruktur werden in einer besonderen Vereinbarung geregelt.

Art. 5

Die lokalen Behörden sind nach Absprache mit den jeweiligen Direktionen befugt, die gemäss Artikel 1 diesem Zollübergang übertragenen Aufgaben punktuell zu erweitern, wenn es die Bedürfnisse des Verkehrs verlangen, insbesondere im Falle einer zeitweiligen Verlagerung des Verkehrs der Autobahnachse.

Art. 6

1.  Diese Vereinbarung ersetzt die abgeschlossene und am 31. Juli 1970 durch Notenaustausch bestätigte Vereinbarung über die Errichtung nebeneinander lie­gender Grenzabfertigungsstellen auf französischem Hoheitsgebiet bei Basel­­Lysüchel/Saint-Louis-route.

2.  Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.›

Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.

Die Botschaft schlägt demnach vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche ihr das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als Antwort zustellen wird, gemäss Artikel 1 Absatz 4 des oben bezeichneten Abkommens vom 28. September 1960 das gegenseitige Einvernehmen der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen bei Basel-Lysbüchel/Saint-Louis-route bilden. Sie schlägt vor, dass diese Verein­barung am 20. Dezember 1999 in Kraft tritt.

Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um dass Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekannt zu geben, dass die Regierung der Französischen Republik den Bestimmungen dieser Vereinbarung zustimmt.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.