Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
unter Bestätigung dessen, dass die Menschen in betroffenen oder bedrohten Gebieten im Mittelpunkt der Bestrebungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen stehen,
unter Bekundung der tiefen Sorge der Völkergemeinschaft einschliesslich der Staaten und internationalen Organisationen angesichts der schädlichen Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre,
in dem Bewusstsein, dass aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete zusammen einen beträchtlichen Teil der Landfläche der Erde ausmachen und den Lebensraum sowie die Existenzgrundlage für einen Grossteil ihrer Bevölkerung bilden,
in der Erkenntnis, dass Wüstenbildung und Dürre Probleme von weltweitem Ausmass darstellen, da sie alle Regionen der Welt betreffen, und dass zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen ein gemeinsames Vorgehen der Völkergemeinschaft erforderlich ist,
in Anbetracht des hohen Anteils von Entwicklungsländern, insbesondere von am wenigsten entwickelten Ländern, an den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern sowie der besonders tragischen Folgen dieser Erscheinungen in Afrika,
sowie in Anbetracht dessen, dass die Wüstenbildung durch vielschichtige Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,
im Hinblick auf die Auswirkungen des Handels und einschlägiger Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen auf die Fähigkeit der betroffenen Länder, die Wüstenbildung angemessen zu bekämpfen,
in dem Bewusstsein, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut vorrangige Anliegen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, darstellen und für die Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeit von wesentlicher Bedeutung sind,
eingedenk dessen, dass Wüstenbildung und Dürre die nachhaltige Entwicklung dadurch beeinträchtigen, dass zwischen ihnen und bedeutenden sozialen Problemen wie Armut, einem schlechten Gesundheits- und Ernährungszustand und einer ungesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie denjenigen Problemen, die sich aus Wanderungsbewegungen, Vertreibung von Menschen und Bevölkerungsdynamik ergeben, eine Wechselbeziehung besteht,
in Würdigung der Bedeutung der bisherigen Bemühungen und Erfahrungen von Staaten und internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, insbesondere bei der Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der 1977 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wüstenbildung angenommen wurde,
in der Erkenntnis, dass trotz der bisherigen Bemühungen die Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen die Erwartungen nicht erfüllt haben und dass im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen eine neue, wirksamere Vorgehensweise erforderlich ist,
in Anerkennung der Gültigkeit und Bedeutsamkeit der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Beschlüsse, insbesondere der Agenda 21 und ihres Kapitels 12, die eine Grundlage für die Bekämpfung der Wüstenbildung bieten,
in entsprechender Bekräftigung der Verpflichtungen der entwickelten Länder, wie sie in Kapitel 33 Nummer 13 der Agenda 21 enthalten sind,
eingedenk der Resolution 47/188 der Generalversammlung, insbesondere des darin festgelegten Vorrangs für Afrika, und aller sonstigen einschlägigen Resolutionen, Beschlüsse und Programme der Vereinten Nationen über Wüstenbildung und Dürre sowie der einschlägigen Erklärungen afrikanischer Länder und von Ländern anderer Regionen,
in Bekräftigung der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in der in Grundsatz 2 festgestellt wird, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen2 und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
in der Erkenntnis, dass die Regierungen der einzelnen Staaten bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen eine entscheidende Rolle spielen und dass diesbezügliche Fortschritte von der örtlichen Durchführung von Aktionsprogrammen in den betroffenen Gebieten abhängig sind,
sowie in Anerkennung der Bedeutung und Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit und Partnerschaft bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen,
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, wirksame Mittel, unter anderem erhebliche finanzielle Mittel einschliesslich neuer, zusätzlicher Mittel, zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugang zur Technologie zu gewähren, ohne den es für sie schwierig sein wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen,
in Bekundung ihrer Sorge über die Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre auf betroffene Länder in Zentralasien und Transkaukasien,
unter Hinweis auf die bedeutende Rolle der Frauen in den von Wüstenbildung und/oder Dürre betroffenen Regionen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Entwicklungsländern, sowie unter Hinweis darauf, dass es wichtig ist, die volle Beteiligung sowohl der Männer als auch der Frauen auf allen Ebenen an Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen sicherzustellen,
unter Hervorhebung der besonderen Rolle nichtstaatlicher Organisationen und anderer grösserer Gruppen bei Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen,
eingedenk des Zusammenhangs zwischen der Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen weltweiten Ausmasses, denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Gemeinschaften gegenüberstehen,
sowie eingedenk des Beitrags, den die Bekämpfung der Wüstenbildung zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens vom 9. Mai 19923 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens vom 5. Juni 19924 über die biologische Vielfalt und anderer damit zusammenhängender Umweltübereinkünfte leisten kann,
überzeugt, dass Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen am wirksamsten sein werden, wenn sie auf fachgerechter systematischer Beobachtung und fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und wenn sie laufend neu bewertet werden,
in der Erkenntnis, dass die Wirksamkeit und die Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit zur Erleichterung der Durchführung nationaler Pläne und Prioritäten dringend verbessert werden müssen,
entschlossen, zum Wohl heutiger und künftiger Generationen geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu treffen
sind wie folgt übereingekommen: