Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
in Anbetracht und in Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Post- und Fernmeldebereich seit dem Jahre 1921, insbesondere auf der Grundlage des Vertrages vom 9. Januar 19781 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe, im folgenden «Post- und Fernmeldevertrag» genannt,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Fernmeldebereich in beiden Staaten nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu offenen Märkten übergeht, in denen wirksamer Wettbewerb angestrebt wird,
unter Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins, die sich aus dem Post- und Fernmeldevertrag vor und nach dessen Beendigung ergibt,
im Wunsche, die bisherige Zusammenarbeit im Fernmeldebereich auch unter diesen grundsätzlich geänderten Bedingungen weiterzuführen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Schweizerische Bundesrat:
- (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:
-
- (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
Folgendes vereinbart haben: