0.784.195.141

 AS 2003 687

Originaltext

Vereinbarung

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
über die Zusammenarbeit in regulatorischen
Fragen des Fernmeldebereiches

Abgeschlossen am 4. März 1999

In Kraft getreten am 1. April 1999

(Stand am 8. Juli 2019)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

in Anbetracht und in Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Post- und Fernmelde­bereich seit dem Jahre 1921, insbesondere auf der Grundlage des Vertra­ges vom 9. Januar 19781 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegra­fenbetriebe, im folgenden «Post- und Fernmeldevertrag» genannt,

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Fernmeldebereich in beiden Staaten nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu offenen Märkten übergeht, in denen wirksamer Wettbewerb angestrebt wird,

unter Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins, die sich aus dem Post- und Fernmeldevertrag vor und nach dessen Beendigung ergibt,

im Wunsche, die bisherige Zusammenarbeit im Fernmeldebereich auch unter diesen grundsätzlich geänderten Bedingungen weiterzuführen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Schweizerische Bundesrat:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

Folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches nach der Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages im Fernmeldebereich und dem Übergang zu offenen Märkten im Hinblick auf wirksamen Wettbewerb.

Art. 2 Vollzugsbehörden

Die für den Vollzug dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:

a)
für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Das Bundesamt für Kommunika­tion (BAKOM);
b)
für das Fürstentum Liechtenstein: Das Amt für Kommunikation (AK).
Art. 3 Rechtswirkungen

Unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 5 begründet diese Vereinbarung Rechte und Pflichten nur zwischen den Parteien. Rechte und Pflichten von Einzelpersonen oder Unternehmen aufgrund der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere aufgrund von Konzessionen, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Art. 4 Bereiche und Inhalt der Zusammenarbeit

1.  Die Zusammenarbeit erfolgt unter Einbezug der internationalen Beziehungen beider Parteien im Fernmeldebereich und erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a)
Nummerierung;
b)
Frequenzverwaltung;
c)
Verwaltung bestimmter Funkkonzessionen;
d)
Inverkehrbringen, Erstellen und Betreiben von Telekommunikationsanlagen;
e)
Marktaufsicht;
f)
weitere regulatorische Fragen.

2.  Die Einzelheiten werden in Protokollen geregelt. Die Protokolle bilden Bestand­teile dieser Vereinbarung.

Art. 5 Form und Umfang der Zusammenarbeit

1.  Die Vollzugsbehörden informieren und konsultieren sich gegenseitig in den unter Artikel 4 genannten Bereichen. Diese Information und Konsultation ist an keine Form gebunden.

2.  Zusätzlich zu der Information und Konsultation gemäss Absatz 1 finden halb­jährliche Treffen zwischen den Vollzugsbehörden statt. Diese Treffen dienen der Überprüfung

a)
der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung und
b)
der Notwendigkeit einer Änderung dieser Vereinbarung sowie einer Ände­rung, Aufhebung und Schaffung von Protokollen.

3.  Die Zusammenarbeit umfasst, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, insbesondere:

a)
die Vorbereitung regulatorischer Massnahmen;
b)
den Austausch von Informationen über die regulatorische und technische Ent­wicklung auf nationaler und internationaler Ebene;
c)
die Marktbeobachtung;
d)
den Austausch von Informationen über die Marktentwicklung;
e)
den Austausch von Informationen über die internationalen Beziehungen bei­der Parteien im Fernmeldebereich unter Einschluss von Stellungnahmen im Rahmen internationaler Foren und Organisationen.
Art. 6 Internationale Zusammenarbeit

1.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liechtenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Organisationen, die spezi­fisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbehörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung.

2.  Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine unterschiedliche Interessenlage zwi­schen den Parteien besteht, sowie Anlässe, an denen die Schweizerische Eidgenos­senschaft nicht vertreten ist.

3.  Im Rahmen der Vertretung gemäss Absatz 1 informiert und konsultiert das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig schriftlich oder mündlich und erstattet diesen über die Vertretung Bericht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

Art. 7 Datenschutz

1.  Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen, von den Vollzugs­behörden übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern. Dabei

a)
kann die ersuchende Vollzugsbehörde die Daten nur dem Zwecke dieser Ver­einbarung entsprechend verwenden;
b)
gibt die eine Vollzugsbehörde auf Anfrage der anderen Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten;
c)
dürfen die übermittelten Daten nur durch die Vollzugsbehörden bearbeitet werden.

2.  Die übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind.

3.  Die Vollzugsbehörden verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Daten zu verzeichnen und die übermittelten Daten durch angemes­sene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.

4.  Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und des Fürstentums Liechtenstein überprüfen die Bearbeitung der über­mittelten Daten.

5.  Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Aus­kunftserteilung überwiegt.

Art. 8 Kosten

1.  Der aufgrund dieser Vereinbarung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ent­stehende Aufwand wird vom Fürstentum Liechtenstein abgegolten. Bemessungs­grundlage bilden die vom BAKOM ermittelten Selbstkosten gemäss Kostenleis­tungsrechnung.

2.  Das Nähere regeln die Vollzugsbehörden in einer Verwaltungsvereinbarung.

Art. 9 Schaffung, Änderung und Aufhebung von Protokollen

1.  Die Vollzugsbehörden können Protokolle durch schriftliche Übereinkunft jeder­zeit ändern oder aufheben. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und die Liechtensteinische Regierung können zusätz­liche Protokolle jederzeit durch schriftliche Übereinkunft neu schaffen.

2.  Die Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Protokollen werden durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt.

Art. 10 Streitbeilegung

1.  Streitfragen, die sich bei der Auslegung dieser Vereinbarung ergeben, sind, sofern sie nicht anlässlich der halbjährlichen Treffen der Vollzugsbehörden oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Entschei­dung zu unterbreiten.

2.  Das Schiedsgericht wird auf Verlangen einer der beiden Parteien von Fall zu Fall gebildet, indem jede Partei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Parteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Partei der anderen mit­geteilt hat, dass sie die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will.

3.  Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder liechtensteini­sche Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfol­gende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechten­steinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennungen vornehmen.

4.  Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entschei­dungen sind bindend. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schieds­richters; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Art. 11 Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Wird sie nach Ablauf dieser Dauer von einer Partei nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Jahres gekündigt, verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Parteien diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 4. März 1999.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Hans Werder

Für die Regierung
des Fürstentums Liechtenstein:

Prinz Wolfgang von Liechtenstein

Protokoll I2 über die Zusammenarbeit im Bereich der Nummerierung, der Adressierung und der Namen

2 Fassung gemäss Revision vom 9. Dez. 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Jan. 2010 (AS 2010 4077).




1 Ziel der Zusammenarbeit

Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, nach erfolg­tem Austritt Liechtensteins aus dem schweizerischen Nummerierungsraum und der Einführung der liechtensteinischen Landeskennzahl 423 und des Nummerierungs­planes gemäss ITU-T E.164 zum 5. April 1999 die Konsultation über die Entwick­lung der Nummerierungspläne in beiden Ländern zum Wohle der Benützer aufrecht zu erhalten und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und – in Fällen geson­derter Absprache – einer administrativen und prozeduralen Unterstützung des Amtes für Kommunikation (AK) durch das BAKOM fortzuführen.

2 Beratung des AK durch das BAKOM

Das BAKOM stellt dem AK auf spezifische Anfrage seine regulatorische und tech­nische Expertise im Bereich der Nummerierung, der Adressierung und der Namen zur Verfügung und berät dieses.

Die Beratung findet durch direkte Kontaktaufnahme zwischen den mit Nummerie­rungs-, Adressierungs- und Namenfragen betrauten Fachpersonen im BAKOM und AK statt. Die fortdauernde administrative und prozedurale Unterstützung in bestimmten Fällen erfolgt nur auf Grund gesonderter Vereinbarungen. Diese bedür­fen keiner besonderen Form.

Protokoll II3 über die Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung

3 Fassung gemäss Revision vom 9. Dez. 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Jan. 2010 (AS 2010 4077).


1 Grundsätze für die Zusammenarbeit

Liechtenstein verwaltet hoheitlich das gesamte Frequenzspektrum sowie die Nut­zungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten in Übereinstimmung mit den liechtensteinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarun­gen. Nach Massgabe dieses Protokolls leistet das BAKOM dem Amt für Kommuni­kation (AK) administrative und technische Unterstützung sowie Beratung beim Vollzug der liechtensteinischen Frequenzverwaltung.

2 Frequenzverwaltung

2.1 Frequenzzuweisungsplan (Frequency Allocations Plan)

Das BAKOM stellt dem AK auf der Basis des im BAKOM geführten schweizeri­schen nationalen Frequenzzuweisungsplans (NaFZ) eine Liechtenstein-spezifische Fassung eines Frequenzzuweisungsplanes (FAP) inklusive der dazugehörenden Anlagen wie insbesondere die Schnittstellenanforderungen zur Verfügung.

Das BAKOM führt die Liechtenstein-spezifischen Abweichungen im FAP perio­disch auf Anweisung und in Konsultation mit dem AK nach.

Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwi­schen den Verwaltungen, bei Bedarf mittels einer gesonderten Verwaltungsvereinba­rung geregelt. Sie enthält insbesondere Einzelheiten über die Art und den Umfang der Unterstützung des BAKOM bei der Entwicklung des FAP sowie die Prozesse für den Unterhalt des FAP durch das BAKOM.

2.2 Frequenzregister – Zuteilung und Verteilung von Frequenzen (Frequency Assignment resp. Allotment)

Die individuelle Frequenzzuteilung und Frequenzverteilung erfolgen durch das AK, bei Bedarf nach Vorprüfung der Anträge durch das BAKOM. Sie erfolgen in Über­einstimmung mit dem liechtensteinischen Frequenzzuweisungsplan, den liechten­steinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarungen.

Das AK erstellt mit der Unterstützung des BAKOM ein liechtensteinisches Frequenzregister, das alle Liechtenstein-spezifischen Angaben in Bezug auf die individuelle Zuteilung von Frequenzen sowie von einzelnen oder mehreren Fre­quenzbändern in Liechtenstein enthält.

2.3 Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren

Das AK kann das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestimmung von Art und Umfang der Kompetenzen) bei Koordinations- und Notifikationsverfahren mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauf­tragen. Über die abgeschlossenen Verfahren ist Bericht zu erstatten.

In Fällen von Interessenskonflikten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz oder ausserordentlich hohem Aufwand erfolgt eine rechtzeitige Konsulta­tion zwischen dem BAKOM und dem AK, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu erzielen.

2.4 Register über bestehende Anlagen

Das AK führt ein Register über die liechtensteinischen Funkanlagen insbesondere für die Bereiche Mobilfunkdienste (GSM/UMTS) sowie den Rundfunk (UKW, DAB, TV, DVB). Die Veröffentlichung erfolgt gemäss den liechtensteinischen Rechtsgrundlagen.

2.5 Radio Monitoring

Auf Antrag des AK führt das BAKOM im liechtensteinischen Frequenzraum zu Planungszwecken sowie der störungsfreien Frequenznutzung (Qualitätsanalysen und Störungslokalisierung) Messungen durch.

Die Parteien können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Messungen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln.

Sind Messungen im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet.

2.6 Vertretung in internationalen Funkgremien

Nach Absprache mit dem AK vertritt und unterstützt das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien, die der Funkplanung dienen (Artikel 6 der Vereinbarung). Dies sind insbesondere Gruppen der ITU (Sektor Radiocom), fre­quenzspezifische Subcommittees der CEPT (Electronic Communications Committee – ECC) sowie das unabhängige Büro der CEPT in Kopenhagen (ECO).

Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwi­schen den Verwaltungen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in wel­chen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt.

Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese durch das AK besorgt bzw. ausge­stellt.

Protokoll III4 über die Zusammenarbeit im Bereich von bestimmten Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen

4 Fassung gemäss Revision vom 9. Dez. 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Jan. 2010 (AS 2010 4077).



1 Grundsatz

Im Rahmen der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen regelt das Fürstentum Liechtenstein die Einräumung und Verwaltung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen selbständig. Die Regelung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen kann im Fürstentum Liechtenstein unter Berücksichtigung der geltenden schweizeri­schen Gesetze und Verordnungen erfolgen.

2 Geltungsbereich dieses Protokolls

Die Zusammenarbeit bezieht sich auf bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen, die nicht dem Erbringen von Diensten der elektronischen Kommu­nikation an Dritte dienen (Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen ohne Erbringen von Diensten der elektronischen Kommunikation). Im Zeitpunkt seines Inkrafttretens gilt dieses Protokoll für diejenigen Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen, welche eine individuelle Frequenzzuteilung verlangen.

3 Inhalt und Form der Zusammenarbeit

Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen.

Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten­steinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funk­anlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträ­gen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt.

Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanla­gen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnun­gen.

4 Kontrolle der Ausübung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen (Marktaufsicht)

Die Voraussetzungen und das Verfahren der Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht.

Protokoll IV5 über die Zusammenarbeit im Bereich der Funkanlagen

5 Fassung gemäss Revision vom 6. Mai 2019, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Juli 2019 (AS 2019 2655).



1 Grundsätze der Zusammenarbeit

Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme sowie das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebietes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»).

Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel 3 der Vereinbarung vom 2. November 19946 zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. In solchen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an.

2 Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit

2.1 Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen

Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 2014/53/EU7, im Wesentlichen übereinstimmt.

In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Gesetz vom 22. März 19958 über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verbindung mit der Verordnung vom 19. September 20179 über den Verkehr mit Funkanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie dem Zollvertragsrecht ist das Amt für Kommunikation (AK) für die Aufsicht über den Verkehr mit Funkanlagen im Fürstentum Liech­tenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Funkanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Funkanlagen verkehrs­fähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht auf dem Markt bereitgestellt worden sind.

Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständi­gen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konformi­tätsbewertung von Funkanlagen sowie in Fragen betreffend die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbeson­dere auf Fragen in Bezug auf:

a)
die Konformität von Funkanlagen;
b)
die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewertung und Bestä­tigung der Konformität;
c)
die Anwendung von Konformitätszeichen;
d)
die technischen Normen und Vorschriften;
e)
die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle.

Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grundlage von har­monisierten europäischen Normen, sofern diese zur Verfügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schweizerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.

7 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit­stellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG; Fassung gemäss ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

8 LR-Nr. 947.1

9 LR-Nr. 947.102.181

2.2 Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen gemäss Artikel 8 der Richtlinie 2014/53/EU

Das BAKOM unterstützt das AK bei der Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen gemäss Artikel 8 der Richtlinie 2014/53/EU10 an die EFTA-Über­wachungsbehörde. Das AK prüft die Möglichkeiten, durch einen direkten Verweis auf die anwendbaren schweizerischen Spezifikationen der Meldepflicht zu genügen. Das BAKOM setzt das AK über jede aktuelle Änderung der Spezifikationen von Funkschnittstellen in Kenntnis.

10 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.1.

2.3 Bereitstellung auf dem Markt und Betrieb von Funkanlagen

Die Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll erstreckt sich auf die Beratung und Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörden durch das BAKOM in Bezug auf das Erstellen und das Betreiben von Funkanlagen im Fürsten­tum Liechtenstein.

2.4 Nachträgliche Kontrolle von Funkanlagen (Marktaufsicht)

Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle von im Fürs­tentum Liechtenstein angebotenen, auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen sowie erstellten und betriebenen Funkanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht.

Das BAKOM stellt dem AK die nötigen Informationen über die vom BAKOM festgestellten nicht konformen Funkanlagen zur Verfügung. Das AK trifft die entsprechenden Massnahmen.

2.5 Vertretung in internationalen Funkgremien

Das BAKOM vertritt das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien im Bereich der Funkanlagen gemäss Artikel 6 dieser Vereinbarung und er­stattet dem AK regelmässig Bericht. Dies betrifft insbesondere den Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung11 und dessen Untergruppen.

Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden zwi­schen den Verwaltungen in einer Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt. Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese vom AK ausgestellt oder besorgt.

11 Telecommunication Conformity Assessment and Market Surveillance Committee, TCAM.

2.6 Unterstützung bei der Erfüllung der Pflichten aus dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum

Das BAKOM unterstützt das Fürstentum Liechtenstein bei der Erfüllung der Pflichten nach dem Abkommen vom 2. Mai 199212 über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere:

a)
bei der regelmässigen Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen gemäss Artikel 18 Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/200813;
b)
bei der Erstellung des Berichts über die Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachung gemäss Artikel 18 Ziffer 6 der Verordnung (EG) 765/2008;
c)
bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU14 gemäss Artikel 47 Absatz 1 dieser Richtlinie.

12 LR-Nr. 0.110

13 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates; Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

14 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.1.

2.7 Funkanlagen, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden

a)
Das BAKOM bereitet die nötigen Unterlagen zur Erteilung einer Zulassung von Funkanlagen vor, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden, wenn die Zulassung nur für das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt. Für die Erteilung der Zulassung sind die liechtensteinischen Behörden zuständig. Die dem BAKOM entstandenen Kosten werden dem Fürstentum Liechtenstein in Rechnung gestellt.
b)
Das BAKOM bereitet die nötigen Unterlagen zur Erteilung einer Bewilligung für die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen vor, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden, wenn die Bewilligung nur für das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt. Für die Erteilung der Bewilligung sind die liechtensteinischen Behörden zuständig. Die dem BAKOM entstandenen Kosten werden dem Fürstentum Liechtenstein in Rechnung gestellt.

Protokoll V15 über die Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht

15 Fassung gemäss Revision vom 6. Mai 2019, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Juli 2019 (AS 2019 2655).



1 Grundsätze der Zusammenarbeit

In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs­rechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (Funkanlagen) geregel­ten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von den Protokollen III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II.

Unter «Marktaufsicht» im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen zu verstehen, die getroffen werden, um zu über­prüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto­kollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden.

Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten­stein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen. Das Amt für Kommunikation (AK) ist verantwortlich für den Vollzug der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und kann beim BAKOM nach Absprache entsprechende Tätigkeiten in Auftrag geben. Das BAKOM informiert das AK über mögliche Durchführungen von Marktüber­wachungstätigkeiten im Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Protokoll informieren sich die Voll­zugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

2 Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit nach diesem Protokoll erstreckt sich auf eine Beteiligung des BAKOM an Massnahmen, die von den zuständigen liechtenstei­nischen Behörden im Rahmen der Marktaufsicht getroffen werden. Sie erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen und auf Antrag der zuständigen liechtensteinischen Behörden und besteht in einer Beratung und Unterstützung der zuständigen liechten­steinischen Behörden im Einzelfall, gegebenenfalls vor Ort.

2.1 Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen

Die Kontrolle über die Ausübung der erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

2.2 Nachträgliche Kontrolle von Funkanlagen

Die nachträgliche Kontrolle der im Fürstentum Liechtenstein angebotenen, auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen sowie erstellten und betriebenen Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die zur Wahrnehmung der Marktaufsicht erforderlichen Massnahmen. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteinischen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktaufsicht, die auf Grund von Zollmeldungen oder anderen Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung, Weiterleitung und Ausbildung der Mitarbeitenden wird pauschal entschädigt.