0.741.619.514.1

 AS 2003 679

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den
grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse

Abgeschlossen am 4. März 1999

Vorläufig angewendet ab dem 1. April 1999

Endgültig in Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. April 1999

(Stand am 8. April 2003)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

in Anbetracht und in Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich des Personenverkehrs auf der Strasse seit dem Jahre 1921, insbesondere auf der Grundlage des Vertrages vom 9. Januar 19781 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (im Folgenden «Post- und Fernmeldevertrag» genannt),

im Wunsche, die bisherige Zusammenarbeit im Bereich des Personenverkehrs auf der Strasse auch nach Aufhebung des Post- und Fernmeldevertrages weiterzuführen,

im Bestreben, die Personenbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Vertragsstaaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Schweizerische Bundesrat:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

Folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen regelt die Personenbeförderungen auf der Strasse, die von dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen durchgeführt werden.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a)
Unternehmer: eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein gemäss den im jeweiligen Vertragsstaat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen auf der Strasse zu befördern;
b)
Fahrzeug: ein Motorfahrzeug mit eigenem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger, das für die Beförderung auf der Strasse von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen, eingerichtet und in einem der beiden Vertragsstaaten zugelassen ist;
c)
Genehmigung: jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates verlangt wird;
d)
Regelmässige Fahrten: Fahrten, die in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können;
e)
Pendelfahrten mit Unterbringung: Fahrten des touristischen Verkehrs, mit denen im Voraus gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt der gleichen Unternehmung an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden, sofern für mindestens 4/5 der Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes die Unterbringung am Zielort während mindestens zwei Nächten vorgesehen ist;
f)
Sonderformen des Linienverkehrs: Die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste regelmässig betrieben werden. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sowie die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt. Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.
Art. 4 Regelmässige Personenbeförderungen und Pendelfahrten

1. Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

a)
Pendelfahrten mit Unterbringung nach dem oder im Transit durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates;
b)
Sonderformen des Linienverkehrs, sofern auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein eine vertragliche Regelung zwischen dem Veranstalter und der Transportunternehmung besteht; sowie
c)
Leerfahrten, die in Zusammenhang mit diesen Fahrten durchgeführt werden.

2. Andere als die in Absatz 1 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsstaaten genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden nach Möglichkeit unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

3. Genehmigungsgesuche für genehmigungspflichtige Beförderungen sind den zuständigen Behörden des Vertragsstaates zu unterbreiten, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; diese Behörden übermitteln die Gesuche den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates.

4. Die Unternehmer haben in ihren Anträgen den Fahrplan, die Tarife, die Linienführung wie auch andere Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

5. Die Behörde, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.

Art. 5 Landesinterne Beförderungen

Die Beförderungen von Personen durch Unternehmer des einen Vertragsstaates zwischen Orten im Gebiet des anderen Vertragsstaates sind unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften erlaubt.

Art. 6 Anwendung nationalen Rechts

1. In allen Belangen gemäss Absatz 2, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer eines Vertragsstaates bei Fahrten im Gebiet des anderen Vertragsstaates die dort geltenden Rechtsvorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

2. Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassenbe­förderung, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die
Arbeits- und Ruhezeiten der Fahrzeugbesatzung, die Lenkzeit sowie die Abgaben, die Mauten und die Verwaltungsgebühren. Die Kraftfahrzeugsteuer, für die das Prinzip der Nationalität gilt, kann von einem Unternehmer des anderen Vertragsstaates nicht verlangt werden.

Art. 7 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens und der Genehmigungen von den Unternehmern eingehalten werden.

2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Rechtsvorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen ange-
ordnet werden:

a)
Verwarnung;
b)
befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.

3. Die Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, vollzieht diese Massnahmen und unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden des Vertragsstaates ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 8 Zuständige Behörden

1. Zuständige Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:

in der Schweiz:
das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Bundesamt für Verkehr
im Fürstentum Liechtenstein:
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

2. Die zuständigen Behörden verkehren direkt miteinander und erteilen einander auf Verlangen jede nützliche Auskunft über die erteilten Genehmigungen.

Art. 9 Gemischte Kommission

1. Die Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Beide Vertragsstaaten können die Einberufung der Sitzung beantragen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates zusammen.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1. Während der Gültigkeitsdauer der bestehenden Postführungsverträge auf den
Linien Buchs – Schaan – Vaduz – Sargans erteilen die beteiligten Staaten je die für die Erbringung des Verkehrsangebots auf ihrem Gebiet notwendigen Konzessionen und Bewilligungen.

2. Bezüglich der Übertragung der bestehenden Postführungsverträge treffen die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Schweizerische Post eine Regelung in der Vereinbarung über die befristete Besorgung der Post- und Personen­beförderungsdienste.

Art. 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald jeder Vertragsstaat den anderen davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge erfüllt sind. Es wird ab 1. April 1999 vorläufig angewendet.

2. Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jedem Vertragsstaat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines
Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 4. März 1999.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Fürstentums Liechtenstein:

Hans Werder

Prinz Wolfgang von Liechtenstein