Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
1. Die Parteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Abkommens weitestgehende Rechtshilfe zu leisten bei Ermittlungen, Verfolgungen oder in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, unter die Gerichtsbarkeit der ersuchenden Partei fällt.
2. Die Rechtshilfe umfasst alle Massnahmen, einschliesslich Zwangsmassnahmen, zur Unterstützung von Ermittlungen, Strafverfolgungen oder von damit zusammenhängenden Verfahren in der ersuchenden Partei, insbesondere:
- (a)
- die Identifikation von Personen und die Ermittlung ihres Aufenthaltes;
- (b)
- die Zustellung von Schriftstücken;
- (c)
- die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
- (d)
- die Herausgabe von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweis-mitteln, einschliesslich der Beweisstücke;
- (e)
- die Rückerstattung von Vermögenswerten und Geldern;
- (f)
- die Übermittlung von Informationen;
- (g)
- die Ausführung von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme;
- (h)
- das Hinwirken auf das Erscheinen von Personen, die aussagen oder ein Verfahren in anderer Weise unterstützen können;
- (i)
- die Herausgabe von Gerichtsakten oder öffentlich zugänglichen und amtlichen Schriftstücken;
- (j)
- das Aufspüren, die Blockierung und die Einziehung von Erträgen, die aus strafbaren Handlungen stammen, sowie von Tatwerkzeugen.