1. Zu Art. 52 Abs. 5
Die Artikel 6bis und 6ter der Verfassung vom 1. März 1885 über den Schutz der Landschaften von Lavaux und La Venoge bleiben bis zu ihrer Umwandlung in Gesetzesvorschriften in Anwendung von Artikel 52 Absatz 5 dieser Verfassung in Kraft.
2. Zu Art. 64 Abs. 1
Die kantonale Mutterschaftsversicherung tritt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft.
3. Zum VI. Titel
Die Vollzugsgesetzgebung zum VI. Titel Gemeinden und Bezirke muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden.
3bis.21 Zu Art. 129
Die nach Artikel 129 der Verfassung des Kantons Waadt erforderliche Ausführungsgesetzgebung muss spätestens bei Ablauf der in Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht vorgesehenen Frist zur Anpassung der kantonalen Bestimmungen in Zivil- und Strafsachen erlassen sein.
4. Zu Art. 151 Abs. 2
Den Gemeinden, die sich innerhalb von zehn Jahren ab Veröffentlichung des Gesetzes zusammenschliessen, wird eine Prämie gewährt.
5. Zu Art. 158
Innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung beantragt der Staatsrat eine neue Gebietsaufteilung des Kantons im Hinblick auf die Verringerung der Anzahl der Bezirke; dabei sind die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Kommunikationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Anzahl der Bezirke wird zwischen acht und zwölf betragen.
6. Zu Art. 165
Bis zum Inkrafttreten des neuen Finanzgesetzes bleibt Artikel 48 Absätze 2–4 der Verfassung vom 1. März 1885 in Kraft.
7.22 ...
8. Zu Art. 13 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885
Stellung und Rechte der öffentlichen Kassen mit Kultusverpflichtungen der evangelisch-reformierten Kirche und der katholischen Kirche in den Gemeinden Echallens, Assens, Bottens, Bioley-Orjulaz, Etagnières, Poliez-le-Grand, Poliez-Pittet, Saint-Barthélémy, Villars-le-Terroir und Malapalud sowie die Rechte und Gewohnheiten zu Gunsten der katholischen Bewohnerinnen und Bewohner der genannten Gemeinden bleiben nach den Artikeln 13 Absatz 5 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 gewährleistet, bis sie durch Gesetz geändert werden.
9. Zu Art. 81 der Verfassung vom 1. März 1885
Die auf Artikel 81 der Verfassung vom 1. März 1885 beruhenden Gewohnheitsrechte der Bürgergemeinden bleiben, der Schiedsgerichtsbarkeit des Staatsrates unterstellt, vorbehalten. Die von der Aufhebung dieses Artikels betroffenen Personen werden durch amtliche Mitteilung benachrichtigt.