0.975.255.4

 RU 1991 1360

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mauritius über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 26. November 1998

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. April 2000

(Stand am 21. April 2000)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Mauritius

(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet),

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbe­sondere, aber nicht ausschliesslich:

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
(b)
Aktien, Anteile und jede andere Form der Beteiligung an einer Gesellschaft;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertraglichen Leistungen, die einen wirtschaftlichen Werte aufweisen;
(d)
Rechte des geistigen Eigentums (wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchs­mus­­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
(e)
durch Gesetz oder Vertrag verliehene Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Nutzung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;

Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigen­schaft als Kapitalanlage unberührt.

(2)  bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren und andere Vergütungen.

(3)  bezeichnet der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien:

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­trags­partei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechts­gemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der betref­fenden Vertragspartei gegründet sind und im Hoheitsgebiet derselben Ver­tragspartei tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c)
juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegrün­det sind, jedoch von Staatsangehörigen gemäss Buchstabe (a) dieses Absat­zes oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tat­sächlich kontrolliert werden.

(4)  bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet»

(a)
in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: deren Hoheitsgebiet, wie es durch die derzeitige oder künftige schweizerische Gesetzgebung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht bezeichnet wird;
(b)
in Bezug auf die Republik Mauritius:
(i)
alle Hoheitsgebiete und Inseln, welche in Übereinstimmung mit der mauritischen Gesetzgebung den Staat Mauritius bilden;
(ii)
das Küstengewässer von Mauritius; und
(iii)
alle ausserhalb des Küstengewässers von Mauritius liegenden Zonen, welche, einschliesslich des Festlandsockels, durch die derzeitige oder künftige mauritische Gesetzgebung in Übereinstimmung mit dem Völ­kerrecht als Gebiete bezeichnet werden, innerhalb derer Mauritius hoheitliche Rechte in Bezug auf das Meer, den Meeresgrund, den Unter­grund und die dort befindlichen natürlichen Ressourcen ausüben kann.
Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.

Art. 3 Förderung und Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert und erleichtert, im Rahmen ihrer allgemeinen Politik betreffend ausländische Investitionen, auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und erteilt diesen Investitionen in Übereinstim­mung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die Zulassung oder Ge­nehmigung.

(2)  Jede Vertragspartei ist bestrebt, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die erforderlichen Bewilligungen zu erteilen, einschliess­lich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über die tech­nische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie solcher, die für die Tätigkeit von Beratern und Experten im Zusammenhang mit einer Investition erfor­derlich sind.

Art. 4 Schutz und Behandlung

(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf ir­gendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Inve­s­titionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräus­serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor­teile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll­union oder eines gemeinsamen Marktes, dessen Mitglied sie ist oder werden wird, oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

(5)  Um Zweifel zu vermeiden, wird bekräftigt, dass die Grundsätze von Absatz (2) und (3) dieses Artikels nicht anwendbar sind auf besondere Vorteile, wie insbeson­dere solche steuerlicher Art, die Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen gewährt wer­den.

Art. 5 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Beträgen im Rahmen von Darlehen oder anderen vertraglichen Verpflich­tungen im Zusammenhang mit der Investition;
(c)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(d)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung (Verkauf oder Liquidation) einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.

(2)  Devisentransfers werden zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt geltenden Wechselkurs vorgenommen. Gibt es keinen solchen Wechselkurs, so gilt der letzt­gültige Kurs für Kapitalzuflüsse im Gastland oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung der entsprechenden Devisen in Sonderziehungsrechte, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

Art. 6 Enteignung

(1)  Investitionen von Investoren einer Vertragspartei werden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei weder verstaatlicht noch enteignet oder anderen Mass­nahmen, die einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen (im Folgenden als «Enteignung» bezeichnet), unterworfen, es sei denn, solche Massnahmen würden für öffentliche Zwecke ergriffen, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften, seien nicht diskriminierend und erfolgten gegen eine umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung. Die Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist, zu entsprechen; die Entschädigungszahlung hat ferner Zinsen zu einem handelsübli­chen Satz bis zum Zeitpunkt der Auszahlung einzuschliessen, muss ohne Verzöge­rung erfolgen und hat tatsächlich verwertbar und zu dem am Tag des Transfers ge­mäss den geltenden Devisenbestimmungen gültigen Wechselkurs frei transferierbar zu sein.

(2)  Der von der Enteignung betroffene Investor hat, nach Massgabe der gesetzli­chen Vorschriften der Vertragspartei, welche die Enteignung vornimmt, das Recht, seinen Fall und die Bewertung seiner Investition von einer richterlichen oder ande­ren unabhängigen Behörde gemäss den in diesem Absatz aufgestellten Grundsätzen prüfen zu lassen.

(3)  Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer Gesellschaft, welche gemäss dem in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Recht gegründet worden ist und in welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile halten, so stellt sie, sofern notwendig und vorbehältlich ihrer gesetzlichen Bestimmungen, sicher, dass diese Inves­toren gemäss Absatz (1) dieses Artikels entschädigt werden.

Art. 7 Entschädigung für Verluste

(1)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, einer Revolte, eines Auf­standes oder von Unruhen Schaden nehmen, haben hinsichtlich Rückerstattung, Ent­schädigung, Abfindung oder anderer Entgelte Anspruch auf eine nicht weniger gün­s­tige Behandlung als jene, welche die letztere Vertragspartei ihren eigenen Investo­ren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt. Entsprechende Zahlungen sind zu dem am Tag des Transfers gültigen Wechselkurs gemäss der gel­tenden Devisengesetzgebung frei transferierbar.

(2)  Unbeschadet von Absatz (1) dieses Artikels haben Investoren einer Vertrags­partei, die auf Grund eines in jenem Absatz genannten Ereignisses auf dem Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, die zurückzuführen sind auf:

(a)
eine Beschlagnahmung ihres Eigentums durch deren Streitkräfte oder Behör­den oder
(b)
eine Zerstörung ihres Eigentums durch deren Streitkräfte oder Behörden, die nicht im Verlaufe der Kampfhandlungen geschah oder nicht durch die Not­wendigkeit der Umstände geboten war,

Anspruch auf eine Rückerstattung oder eine wertentsprechende Entschädigung. Geleistete Zahlungen sind zu dem am Tag des Transfers gültigen Wechselkurs gemäss der geltenden Devisengesetzgebung frei transferierbar.

Art. 8 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien oder eine von ihr bezeichnete Stelle auf Grund einer Entschädigungsvereinbarung für eine Investition, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine Zahlung geleistet, so anerkennt letztere Vertragspartei, dass sämtliche Rechte und Forderungen des ent­schädigten Investors kraft Gesetz oder Rechtsgeschäft auf die erstere Vertragspartei oder die von ihr bezeichnete Stelle übergegangen sind und dass erstere Vertrags­partei oder die von ihr bezeichnete Stelle kraft Subrogation berechtigt ist, diese Rechte und Forderungen in gleichem Masse wie der Investor geltend zu machen.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Lösung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden Beratungen zwischen den betroffenen Parteien mit dem Ziel statt, die Angelegenheit gütlich beizulegen.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder der nationalen Gerichtsbarkeit der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter­breiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:

(a)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern die an der Streitigkeit betei­ligten Parteien nichts anderes vereinbart haben, gemäss den Schiedsgerichts­regeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handels­recht (UNCITRAL) errichtet wird; oder
(b)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 19652 in Washington zur Zeich­nung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkei­ten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten errichtet wurde.

(3)  Beide Vertragsparteien geben hiermit ihre Zustimmung, dass eine Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz (2) hiervor unterbreitet werden kann.

(4)  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Verfah­rens zur Verteidigung ihre Immunität geltend machen oder den Einwand erheben, der Investor habe auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens oder Verlustes erhalten.

(5)  Keine der Vertragsparteien wird einen Streitfall, der einem internationalen Schiedsverfahren unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(6)  Der Schiedsspruch ist für die an der Streitigkeit beteiligten Parteien endgültig und bindend; er soll nach nationalem Recht vollstreckt werden.

Art. 10 Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind nach Möglichkeit durch Beratungen und Verhandlungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragspar­teien beizulegen.

(2)  Führen diese Beratungen und Verhandlungen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu einer Beilegung der Streitigkeit, so kann jede Partei, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern bestehen­den Schiedsgericht unterbreiten. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Diese bei­den Schiedsrichter ernennen gemeinsam einen Angehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Ist einer der Schieds­richter an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert, so wird ein Ersatzschieds­richter gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ernannt.

(3)  Sollte eine Vertragspartei die Bezeichnung ihres Schiedsrichters nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem die andere Partei die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet und ihren Schiedsrichter ernannt hat, vornehmen, so kann letztere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die entsprechende Ernennung vorzunehmen. Ist dieser daran gehindert oder ist er Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten oder vom amtsältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen.

(4)  Falls sich die beiden von den Vertragsparteien ernannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten auf den dritten Schiedsrichter einigen können, so kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersu­chen, die entsprechende Ernennung vorzunehmen. Ist dieser daran gehindert oder ist er Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten oder vom amtsältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen.

(5)  Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. Das Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit nach den Bestimmungen dieses Abkommens und den Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsge­richt entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine solche Entscheidung ist für beide Par­teien endgültig und bindend.

(6)  Jede Partei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts sowie für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seiner Entscheidung anordnen, dass eine der Vertragsparteien einen höheren Kostenanteil zu tragen hat.

Art. 11 Andere Regeln und besondere Verpflichtungen

(1)  Sofern rechtliche Vorschriften einer Vertragspartei oder Bestimmungen des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen oder Verpflichtungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei erfüllt alle spezifischen Verpflichtungen, die sie hinsichtlich einer Investition von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

(3)  Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindern würde, zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder zur Bekämpfung von Krankheiten bei Tieren und Pflanzen die notwendigen Massnahmen zu treffen.

Art. 12 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien sich schriftlich mitgeteilt haben, dass sie ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkom­mens erfüllt haben.

Art. 13 Dauer und Beendigung

(1)  Das vorliegende Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. Danach bleibt es bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich mitgeteilt hat, das Abkommen been­digen zu wollen.

(2)  Bezüglich Investitionen, die vor der Kündigung des vorliegenden Abkommens getätigt wurden, bleiben dessen Bestimmungen noch während der Dauer von weite­ren fünfzehn Jahren oder während einer zwischen dem Investor und der Vertrags­partei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist, zu vereinbarenden längeren Dauer anwendbar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertragspar­teien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Port-Louis, am 26. November 1998, im Doppel je in Englisch und Französisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Lise Favre

Für die
Regierung der Republik Mauritius:

Vasant Kumar Bunwaree