Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- (b)
- Aktien, Anteile und jede andere Form der Beteiligung an einer Gesellschaft;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertraglichen Leistungen, die einen wirtschaftlichen Werte aufweisen;
- (d)
- Rechte des geistigen Eigentums (wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
- (e)
- durch Gesetz oder Vertrag verliehene Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Nutzung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt.
(2) bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren und andere Vergütungen.
(3) bezeichnet der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien:
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind und im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch von Staatsangehörigen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden.
(4) bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet»
- (a)
- in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: deren Hoheitsgebiet, wie es durch die derzeitige oder künftige schweizerische Gesetzgebung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht bezeichnet wird;
- (b)
- in Bezug auf die Republik Mauritius:
- (i)
- alle Hoheitsgebiete und Inseln, welche in Übereinstimmung mit der mauritischen Gesetzgebung den Staat Mauritius bilden;
- (ii)
- das Küstengewässer von Mauritius; und
- (iii)
- alle ausserhalb des Küstengewässers von Mauritius liegenden Zonen, welche, einschliesslich des Festlandsockels, durch die derzeitige oder künftige mauritische Gesetzgebung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet werden, innerhalb derer Mauritius hoheitliche Rechte in Bezug auf das Meer, den Meeresgrund, den Untergrund und die dort befindlichen natürlichen Ressourcen ausüben kann.