Art. 1
1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden:
- a.
- Qualitätsförderung;
- b.
- Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;
- c.
- Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt;
- d.
- Ausarbeitung von bundesrechtskonformen Standardverträgen und Handelsusanzen;
- e.
- Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes;
- f.
- Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a–c und e.
2 Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich:
- a.
- auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination;
- b.
- auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen;
- c.
- auf Marktentlastungsmassnahmen.3
3 Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchenorganisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzentenorganisation beschlossen werden.
4 Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endverbraucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen nicht unterworfen.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).