0.974.272.9

 AS 2002 27

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Tadschikistan über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Abgeschlossen am 19. Oktober 1999

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. November 2000

(Stand am 15. November 2000)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung Tadschikistans

(hiernach: die zwei Regierungen)

eingedenk der Freundschaftsbande zwischen den zwei Ländern,

vom Wunsche geleitet, die bestehenden Freundschaftsbande weiter zu festigen und eine fruchtbare technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit zwischen den zwei Ländern zu entwickeln,

in Anerkennung, dass die Entwicklung dieser technischen, finanziellen und huma­nitären Zusammenarbeit zu einer Besserung der sozialen und wirtschaftlichen Ver­hältnisse und zur Förderung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Tadschikistan beitragen wird,

in dem Bewusstsein, dass die Regierung Tadschikistans für die Fortführung der Reformen eintritt, die auf Verwirklichung einer Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zielen,

unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, ein­schliess­lich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Ziele

1.1  Die Zusammenarbeit zwischen den zwei Regierungen beruht auf der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundwerte, von denen sich ihre jeweilige Innen- und Aussenpolitik leiten lässt, und die ein wesentliches Element dieser Zu­sammen­arbeit bilden, gleichgestellt mit den Zielsetzungen dieses Über­ein­kommens.

1.2  Die zwei Regierungen verpflichten sich, im Rahmen ihrer nationalen Gesetz­gebung die Durchführung von technischen und finanziellen Unterstützungsprojekten in Tadschikistan zu fördern. Solche Projekte haben die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Tadschikistan zu unterstützen und die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Übergangsprozesses zu mindern.

1.3  Das Abkommen setzt ebenfalls einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Ausführung dieser Projekte.

1.4  Das Abkommen verfolgt im Weiteren die Erleichterung der Nothilfe und der humanitären Hilfe der Schweiz an Tadschikistan.

Art. 2 Formen der Zusammenarbeit

2.1  Die angestrebte Zusammenarbeit kann die Form der technischen Zusammen­arbeit, der Finanzhilfe, sowie der Nothilfe und der humanitären Hilfe annehmen.

2.2  Die Zusammenarbeit findet auf bilateraler Grundlage oder zusammen mit ande­ren Gebern oder multilateralen Organisationen statt.

Technische Zusammenarbeit

2.3  Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Know-how-Übertragung durch Praktika und Beratungen und in Form von Dienstleistungen; sie erfolgt eben­falls in Form von Ausrüstungsgütern und Material, die für die erfolgreiche Projekt­verwirklichung notwendig sind.

2.4  Die Projekte der technischen Zusammenarbeit an Tadschikistan haben zur Lösung ausgewählter Probleme des politischen, sozialen und wirtschaftlichen Wand­lungsprozesses beizutragen. Besonderer Nachdruck wird gelegt auf:

a)
die Förderung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit im laufenden Demo­kratisierungsprozess;
b)
die Unterstützung des Überganges im sozialen Sektor, wobei das Augen­merk auf die Gesundheit und auf die Erziehung zu richten ist;
c)
die Entwicklung des aufsteigenden Privatsektors der Wirtschaft;
d)
den Schutz und die Wiederherstellung der natürlichen Umwelt;
e)
die Förderung der Bergregionen des Landes;
f)
die Gewährung von Stipendien für Studien beziehungsweise Berufspraktika in Tadschikistan, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland.

Finanzhilfe

2.5  Die Finanzhilfe erfolgt namentlich in Form von Finanzierung schweizerischer Güter, Ausrüstung und Material für vorrangige Projekte, sowie der damit verbunde­nen Dienstleistungen und der für die erfolgreiche Projektverwirklichung notwendi­gen Know-how-Übertragungen. Die Finanzhilfe kann auch in Form von Stützung der Zahlungsbilanzen und Erleichterungen der Schuldenreduktion erfolgen.

2.6  Die Finanzhilfe wird für vorrangige Infrastruktur- und Wiederaufbauprojekte gewährt, die wirtschaftlich nicht lebensfähig sind. Dabei ist Energie-, Umwelt und Infrastrukturprojekten besondere Bedeutung beizumessen.

Humanitäre Hilfe

2.7  Die Bestimmungen dieses Abkommens finden ebenfalls Anwendung auf schwei­zerische Einsätze der Nothilfe und der humanitären Hilfe in Tadschikistan.

Art. 3 Verpflichtungen

3.1  Um die Verwirklichung der Projekte im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu erleichtern, wird die Regierung Tadschikistans zudem:

a)
Ausrüstungsgüter, Material, Fahrzeuge und Dienstleistungen (hiernach: die Ausrüstung), die von der schweizerischen Regierung für die Zwecke des Abkommens zur Verfügung gestellt werden, von Steuern, Zoll, Gebühren und anderen Abgaben befreien;
b)
die erforderlichen Ein- und Ausfuhrbewilligungen für die zur Projektver­wirklichung notwendige Ausrüstung erteilen;
c)
den in Projekten nach diesem Abkommen tätigen ausländischen Experten und ihren Familienangehörigen die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeits­bewilligungen erteilen und ihnen die Befreiung von sämtlichen Steuern und allen anderen fiskalischen Abgaben und Zollgebühren für die In- und Aus­fuhr der persönlichen Habe gewähren;
d)
den ausländischen Experten für die Dauer ihrer Zuteilung die Befreiung von jeder Einkommens- und Eigentumssteuer und/oder sämtlichen Abgaben gewähren;
e)
den ausländischen Experten in der Durchführung ihrer Aufgaben beistehen und sie mit sämtlicher notwendigen Dokumentation und Information aus­statten;
f)
die Einreise und Ausreisevisa unentgeltlich und ohne Aufschub erteilen sowie die notwendigen Eintragungen vornehmen;
g)
für die Projekte und von den ausländischen Experten eingeleitete Verfahren des internationalen Transfers von Fremdwährung erleichtern;
h)
dem zur Schweizerischen Botschaft gehörenden Büro für Zusammenarbeit in Duschanbe und seinen Vertretern die Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 19612 gewähren.

3.2  Die Regierung Tadschikistans stimmt damit überein, dass die Partner jedes ein­zelnen Projekts für die mit Finanzhilfeprojekten zusammenhängenden Zahlungs­verfahren Finanzagenten ernennen können, die für Rechnung der entsprechenden tadschikischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung (tadschi­kische Rubel) können mit diesen Finanzagenten Gegenwertfonds und spezielle Konten eröffnet werden. Die Projektpartner entscheiden zusammen über die Ver­wendung dieser hinterlegten Mittel.

Art. 4 Anti-Korruptionsklausel

Beide Regierungen verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Kor­ruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der für die Entwicklung benötigten Ressourcen gefährdet, und dazu eine faire und offene, auf Preis und Qualität gründende Konkurrenz bedroht. Sie äussern deshalb ihre Absicht, ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Korruption zusammenzulegen und erklä­ren namentlich, dass Offerten, Geschenke, Zahlungen, Entlohnungen oder Gewinne jeder Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder während seiner Umsetzung einen Vertrag zugeteilt zu erhalten, als illegaler Akt oder korrupte Praxis ausgelegt werden. Jeder Akt dieser Art bildet genügende Gründe, um die Aufhebung des betreffenden Projektabkom­mens, der Ausschreibung oder der erfolgten Vergabe, oder das Ergreifen jeder vom anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahme zu rechtfertigen.

Art. 5 Zweck und Anwendbarkeit

5.1  Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten:

a)
für Projekte, die das beidseitige Einverständnis der zwei Regierungen erhal­ten haben,
b)
für Projekte mit Körperschaften oder Institutionen des öffentlichen oder pri­vaten Rechts beider Länder, auf welche gemäss gemeinsamer Vereinbarung der zwei Regierungen oder ihrer ermächtigten Vertreter die Bedingungen von Artikel 3 anwendbar sind.

5.2  Dieses Abkommen gilt ebenfalls für bereits in Ausführung stehende Projekte oder für solche, die schon vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung waren.

Art. 6 Zuständige Behörden, Verfahren und Koordination

6.1  Die zuständigen schweizerischen Behörden für die Umsetzung der technischen und finanziellen Unterstützung sind:

a)
die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
b)
das Staatssekretariat für Wirtschaftsangelegenheiten (seco) des Eidgenössi­schen Volkswirtschaftsdepartements.

6.2  Die humanitäre Hilfe wird von der Schweizerischen Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten erbracht.

6.3  Anfragen von der Regierung Tadschikistans für technische Zusammenarbeit, Finanzhilfe sowie Nothilfe und humanitäre Hilfe werden von dem zur Schweizeri­schen Botschaft gehörenden Büro für Zusammenarbeit in Duschanbe an das zustän­dige schweizerische Amt geleitet. Das Büro unterhält auch die Verbindung zwischen den Behörden Tadschikistans und der Schweiz für die Verwirklichung und die Verfolgung der Projekte.

6.4  Auf tadschikischer Seite ist das Ministerium für Wirtschaft und auswärtige Wirt­schaftsbeziehungen, vertreten durch den Wirtschaftsminister der Republik Tadschi­kistan, für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich.

Schweizerische Programme in Zusammenhang mit internationalen Finanzinstituten werden vom Wirtschaftsminister in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsdeparte­ment im Exekutivamt des Präsidenten der Republik Tadschikistan koordiniert.

6.5  Die zwei Regierungen halten einander über die unter diesem Abkommen unter­nommenen Projekte auf dem Laufenden. Sie tauschen ihre Ansichten aus und treffen sich periodisch nach gegenseitigem Einverständnis, um das Programm der techni­schen und finanziellen Zusammenarbeit zu diskutieren und einzuschätzen und die geeigneten Massnahmen für seine Besserung zu treffen. Bei diesen Gelegenheiten können beide Regierungen unter Berücksichtigung der Schätzungsergebnisse Ände­rungen in den oben erwähnten Bereichen der Zusammenarbeit und/oder Verfahren vorschlagen.

6.6  Um Doppelspurigkeiten mit anderen, von anderen Gebern ausgeführten Projek­ten zu vermeiden und um zu versichern, dass die Projekte die grösstmögliche Wir­kung haben, werden die zwei Regierungen die internationale Hilfe wirksam koordi­nieren.

Art. 7 Änderungen und Streitbeilegung

7.1  Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einverständnis zwischen beiden Regie­rungen abgeändert oder ergänzt werden.

7.2  Allfällige Differenzen, die bei der Anwendung dieses Abkommens auftreten könnten, werden auf diplomatischem Wege gütlich geregelt.

Art. 8 Dauer

8.1  Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die In­kraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Dieses Abkommen ist von der Unterzeichnung an gemäss den nationalen Gesetzgebungen der zwei Länder vorübergehend anwendbar. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jede der zwei Regierungen kann das Ab­kommen jederzeit, mittels einer sechs Monate zuvor abgegebenen schrift­lichen No­tifikation kündigen.

8.2  Wenn eine der Regierungen die Ansicht vertritt, dass die Ziele des vorliegenden Abkommens nicht länger erreicht werden können, oder dass die andere Regierung ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die andere Regierung das vorliegende Abkommen mit drei Monate zuvor erfolgter schriftlicher Notifikation einstellen oder kündigen. Dies unbesehen, kann jede Regierung bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung das vorliegende Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor bei ernsthafter Verletzung eines der wesentlichen Ziele des vorliegenden Abkommens.

8.3  Für den Fall einer Kündigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin auf alle Projekte anwendbar, die vor der Kündigung vereinbart wurden.

Geschehen in Duschanbe, am 19. Oktober 1999, in zwei Originalen in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Remo Gautschi

Für die Regierung
der Republik Tadschikistan:

Davlat Usmon