143.116

Verordnung des EDA
zur Ausweisverordnung

(VVAwG)

vom 13. November 2002 (Stand am 1. März 2012)

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),

gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3 und 56 der Ausweisverordnung
vom 20. September 20021 (VAwG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Diplomaten- und Dienstpässe

1 Diplomaten- und Dienstpässe können von Amtes wegen abgegeben werden an Personen, welche auf Grund ihrer Funktion oder im Auftrag des Bundes mit der Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland betraut sind.

2 Die Diplomaten- und Dienstpässe bezwecken ausschliesslich:

a.
den Grenzübertritt ins Ausland zu erleichtern;
b.
die Anmeldung im Empfangsstaat zu ermöglichen.

3 Sie begründen keinerlei diplomatische oder konsularische Vorrechte.

4 Diplomatenpässe werden an Personen ausgestellt, die mit der Wahrnehmung von diplomatischen oder konsularischen Interessen betraut sind; in den übrigen Fällen werden Dienstpässe ausgestellt.

Art. 2 Ordentliche und provisorische Pässe 2

1 Ein ordentlicher Diplomaten- oder Dienstpass wird für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission ausgestellt.

2 Ein provisorischer Diplomaten- oder Dienstpass wird nur in dringenden Fällen ausgestellt, wenn die Zeit für die Ausstellung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht.

3 …3

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

3 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007 (AS 2007 871). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

Art. 3 Schweizer Bürgerrecht

Diplomaten- und Dienstpässe können nur für Personen ausgestellt werden, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

Art. 5 Zuständige Behörde

1 Die Direktion für Ressourcen des EDA (Direktion) ist sowohl antragstellende als auch ausstellende Behörde im Sinne des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20014 (AwG).5

2 Sie entscheidet über die Ausstellung, die Rückgabe und den Entzug eines Diplomaten- oder Dienstpasses.

3 Sie kann ausnahmsweise von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen:

a.
auf Gesuch hin;
b.
wenn wichtige Gründe vorliegen; und
c.
wenn die Abweichung zur Wahrung schweizerischer Interessen geboten ist.

4 SR 143.1

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

2. Kapitel: Passinhaberinnen und Passinhaber

1. Abschnitt: Diplomatenpass

Art. 6 Angestellte des EDA

Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:

a.6
den Angestellten des EDA, die der Versetzungspflicht unterstehen;
b.
den anderen Angestellten des EDA, welche Funktionen der diplomatischen oder konsularischen Interessenwahrung erfüllen;
c.
den anderen im Ausland eingesetzten oder mit einer Auslandmission betrauten Angestellten des EDA, sofern dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig und von der Direktion nach Anhörung der zuständigen politischen Abteilung im Einzelfall oder für bestimmte Arbeitsorte generell bewilligt worden ist;
d.7
den weiteren Angestellten des EDA, sofern sie in einer Funktion tätig sind, welche den Lohnklassen 18 und höher entspricht und dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig ist.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).

Art. 7 Angestellte anderer Departemente

Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:

a.
den im Ausland eingesetzten Angestellten der anderen Departemente, die ins EDA detachiert sind und Funktionen der diplomatischen oder konsularischen Interessenwahrung erfüllen;
b.
den Angestellten der anderen Departemente im Rang einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, einer Botschafterin oder eines Botschafters oder einer Ministerin oder eines Ministers;
c.8
den Direktorinnen oder Direktoren der Bundesämter.

8 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).

Art. 8 Magistratspersonen des Bundes

Ein Diplomatenpass wird ausgestellt und unbefristet überlassen:

a.
den Bundesrätinnen und Bundesräten im Amt und im Ruhestand;
b.
der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Amt und im Ruhestand.
Art. 9 Übrige Personen

Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission überlassen werden:

a.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates;
b.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ständerates;
c.
den Mitgliedern der eidgenössischen Räte, die die Schweiz im Europarat vertreten;
d.
den Mitgliedern der eidgenössischen Räte in internationalen Kommissionen;
e.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtes;
f.
den Mitgliedern der eidgenössischen Räte, die im parlamentarischen Auftrag ins Ausland reisen;
g.
den Angestellten der Parlamentsdienste, die Mitglieder parlamentarischer Kommisionen oder eine offizielle Delegation ins Ausland begleiten;
h.
der Bundesanwältin oder dem Bundesanwalt;
i.
den hohen Angestellten bei den internationalen Organisationen in den Klassen D1 und höher;
j.
den schweizerischen Delegierten und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;
k.
den schweizerischen Richterinnen und Richtern beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, bei der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und bei internationalen Justiz-, Schiedsgerichts-, Untersuchungs- oder Schlichtungsorganen;
l.
den Personen, die vom Bundesrat für eine befristete Dauer mit einer offi­ziellen Mission bei einer ausländischen Regierung, einer internationalen
Organisation oder Konferenz beauftragt worden sind;
m.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Internationalen Komitees des
Roten Kreuzes (IKRK) und den Mitgliedern und Delegierten des IKRK in der Kategorie Überklasse I;
n.
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des IKRK der Kategorie Über-
klasse II;
o.
den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Delegierten des IKRK, sofern dies aus Sicherheits- oder anderen wichtigen Gründen erforderlich ist;
p.
der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Chefärztin oder dem Chefarzt des Schweizerischen Roten Kreuzes.

2. Abschnitt: Dienstpass

Art. 10 Angestellte des EDA

Ein Dienstpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:

a.9
den Angestellten des EDA, sofern sie in einer Funktion tätig sind, welche dies aus wichtigen Gründen notwendig macht;
b.
den Honorarvertreterinnen und Honorarvertretern, denen von der Direktion ein konsularischer Titel verliehen wurde.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

Art. 11 Angestellte anderer Departemente

Den im Ausland eingesetzten Angestellten der anderen Departemente kann ein Dienstpass ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbe­fris­tet überlassen werden, sofern diese ins EDA detachiert sind und keinen Diplomatenpass ausgestellt erhalten.

Art. 12 Übrige Personen

Ein Dienstpass kann ausgestellt und für die Dauer der offiziellen Mission im Ausland überlassen werden:

a.
den Personen, die vom Bundesrat oder von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EDA mit einer zeitlich befristeten Mission im Ausland beauftragt worden sind, die nicht bei einer ausländischen Regierung, einer internationalen Organisation oder einer internationalen Konferenz erfolgt;
b.
den Delegierten des Schweizerischen Roten Kreuzes für ihre Einsätze im Ausland;
c.
der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Direktorin oder dem Direktor, den stellvertretenden Direktorinnen oder den stellvertretenden Direktoren sowie den Angestellten im Aussendienst der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (OSEC);
d.
der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und der Direktorin oder dem Direktor der Stiftung Pro Helvetia sowie den Leiterinnen und Leitern der ausländischen Agenturen der Stiftung Pro Helvetia;
e.
der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Direktorin oder dem Direktor von Schweiz Tourismus, den Leiterinnen und Leitern der ausländischen Agenturen von Schweiz Tourismus sowie den von diesen Agenturen Angestellten.

3. Abschnitt: Pässe für Angehörige

Art. 1310 Diplomatenpass

Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:

a.
der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Pass­inhabers oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6, 7 Buchstaben a und b sowie Artikel 8;
b.
der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
c.
den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a sowie Artikel 8 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
d.
den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Pass­inhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Pass­inhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsreisen oder gemeinsame Reisen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).

Art. 1411 Dienstpass

Ein Dienstpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:

a.
der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Pass­inhabers oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11;
b.
der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
c.
den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
d.
den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Pass­inhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsreisen oder gemeinsame Reisen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).

Art. 15 Lebenspartnerin oder Lebenspartner

1 Als Lebenspartnerin oder Lebenspartner gilt die Person, die mit der Passinhaberin oder dem Passinhaber in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt.

2 Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn:

a.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Passinhaberin oder der Passinhaber im gemeinsamen Haushalt leben; und
b.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit der Passinhaberin oder dem Passinhaber einen Einsatz im Ausland mitmacht.
3 Die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner muss, wenn sie oder er einen Diplomaten- oder Dienstpass erhalten will, der Direktion eine schriftliche Erklärung über das Bestehen und die bisherige Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft abgeben.

4. Abschnitt: Ausnahmen von der zeitlich befristeten Überlassung der Pässe


Art. 16

Die Direktion kann Personen nach den Artikeln 9 und 12, die mehrere Reisen im Jahr für offizielle Missionen zu unternehmen haben, Diplomaten- oder Dienstpässe für eine unbefristete Dauer überlassen.

3. Kapitel: Gültigkeitsdauer der Pässe

Art. 17

1 Die ordentlichen Diplomaten- und Dienstpässe sind gültig:

a.
für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr zurückgelegt haben: höchstens zehn Jahre;
b.12
für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben: höchstens fünf Jahre;
c.
13

1bis …14

2 Die provisorischen Diplomaten- und Dienstpässe sind höchstens 12 Monate gültig.

3 Die Direktion bestimmt bei der Ausstellung des Passes seine Gültigkeitsdauer.

4 Die Gültigkeitsdauer bemisst sich nach Monaten und berechnet sich ab Ausstellungsdatum.

5 Ein Diplomaten- oder Dienstpass kann nicht verlängert werden.

6 Ist die Produktion der Diplomaten- und Dienstpässe über längere Zeit nicht möglich, so können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe mit einer dreijährigen Gültigkeit ausgestellt werden.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007 (AS 2007 871). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

4. Kapitel: Ausstellung, Verlust und Rückgabe

1. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren

Art. 1815 Antrag

1 Für das Verfahren auf Ausstellung eines Diplomaten- oder Dienstpasses gelten die Artikel 9–14a der VAwG sinngemäss.

2 Die Direktion kann Hilfsformulare bereitstellen, die ihr als Grundlage für die Erstellung des ordentlichen Antragsformulars dienen.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

Art. 1916

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

Art. 2017 Persönliche Vorsprache

1 Die antragstellende Person muss persönlich bei der Direktion vorsprechen, die allenfalls von dieser verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen.

2 Die Direktion überprüft die geltend gemachte Identität.

3 Die antragstellende Person kann bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland vorsprechen, sofern die Direktion vorgängig ihr Einverständnis gegeben hat.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

Art. 2118

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

Art. 22 Inhalt der Pässe

In den Diplomaten- und Dienstpässen können zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 14 VAwG Funktionsbezeichnungen und andere Angaben eingetragen werden, die zur Ausübung einer Mission, eines Amtes, eines Mandates oder einer Tätigkeit notwendig sind.

Art. 23 Austauschpässe

1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Direktion der Inhaberin oder dem Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses zusätzliche Pässe ausstellen (Austauschpässe).

2 Fallen die wichtigen Gründe weg, so sind die Austauschpässe der Direktion unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

Art. 24 Hinterlegung der gewöhnlichen Schweizer Pässe

1 Bei der Abgabe eines Diplomaten- oder Dienstpasses ist ein bereits ausgestellter anderer gültiger Schweizer Pass bei der Direktion zu hinterlegen.19

2 Die Direktion kann andere Hinterlegungsstellen bewilligen, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen ist.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).

Art. 26 Zustellung

1 Die Diplomaten- und Dienstpässe werden nach der Herstellung der Direktion zugestellt.

2 Die Direktion leitet sie an die Inhaberinnen und Inhaber weiter.

2. Abschnitt: Verlust

Art. 27 Verlustanzeige

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses hat dessen Verlust umgehend der Direktion zu melden.

2 Die Direktion stellt ein Formular für die Verlustmeldung zur Verfügung.

3 Der Verlustmeldung ist soweit möglich ein Rapport der örtlich zuständigen Polizeistelle beizulegen.

4 Die Direktion zeigt die verlustig gemeldeten Pässe dem Bundesamt für Polizei zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung an.

3. Abschnitt: Rückgabe, Entzug und Ungültigkeitserklärung

Art. 29 Rückgabe und Entzug

1 Ein Diplomaten- oder Dienstpass ist zurückzugeben oder wird von der Direktion entzogen, wenn:

a.
die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. a AwG20);
b.
eine eindeutige Identifizierung der Passinhaberin oder des Passinhabers nicht mehr möglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b AwG);
c.
er falsche oder nicht amtliche Eintragungen enthält oder anderweitig abgeändert worden ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. c AwG);
d.
seine Gültigkeit weggefallen ist;
e.
es sich um einen Pass für Angehörige handelt und die Angehörigen von der angestellten Person nicht aus gesundheitlichen oder dienstlichen Gründen getrennt leben;
f.
die Inhaberin oder der Inhaber einen unbezahlten Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen bezieht; ist die Inhaberin oder der Inhaber beim EDA angestellt und wird sie oder er während des Urlaubs zu einem anderen Departement detachiert, so kann die Direktion für die Dauer der Detachierung auf den Entzug verzichten.

2 Ein Diplomaten- oder Dienstpass ist zurückzugeben oder kann von der Direktion entzogen werden, wenn:

a.
die Inhaberin oder der Inhaber in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird oder von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 7 Abs. 2 AwG);
b.
in widerrechtlicher oder missbräuchlicher Art und Weise versucht wird, Vorteile aus dem Pass zu ziehen;
c.
die Inhaberin oder der Inhaber eine bezahlte Beschäftigung im Ausland ausübt, die den Interessen der Schweizerischen Eidgenossenschaft schaden könnte.
Art. 30 Ungültigkeitserklärung

Leistet die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses der Aufforderung zur Rückgabe keine Folge oder widersetzt sie oder er sich dem Entzug, so kann die Direktion den Pass für ungültig erklären und in der RIPOL-Sachfahndung ausschreiben lassen.

5. Kapitel: Gebühren und Auslagen

Art. 32 Auslagen

1 Die Auslagen können der Inhaberin oder dem Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses in Rechnung gestellt werden.

2 Sie werden nach den effektiven Kosten berechnet.

3 Als Auslagen gelten die Kosten nach Artikel 49 Absatz 2 VAwG.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 3422

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).