0.672.976.71

 AS 2002 4083; BBl 2001 1666

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 30. Oktober 2000

Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 20011

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Februar 2002

(Stand am 16. Oktober 2020)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Ukraine,

vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,

in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zu Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittel­baren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,

haben Folgendes vereinbart:2

2 Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkom­men, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräus­serung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens und der Lohnsummensteuern.

3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)
in der Schweiz:

die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern:

(i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögens­ertrag, Ge­schäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte), und
(ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Ge­schäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver­mögensteile);
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet);
b)
in der Ukraine:
(i)
die Steuer auf Gewinnen von Unternehmen, und
(ii)3
die persönliche Einkommenssteuer;
(im Folgenden als «ukrainische Steuer» bezeichnet).

4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die durch einen Vertragsstaat nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver­tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

3 Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor­dert,

a)4
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
b)
bedeutet der Ausdruck «Ukraine» im geografischen Sinne verwendet das Gebiet der Ukraine, ihren Festlandsockel und ihre ausschliessliche (mari­time) Wirtschaftszone einschliesslich Gebiete ausserhalb der ukrainischen Hoheitsgewässer, welche in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen die Ukraine Rechte mit Bezug auf den Meeresgrund und den Untergrund und natürliche Ressourcen ausüben kann;
c)
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang die Schweiz oder die Ukraine;
d)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
(i)
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
(ii)
jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
e)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personen­vereinigungen;
f)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteue­rung wie juristische Personen behandelt werden;
g)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässi­gen Person betrieben wird;
h)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertrags­staat be­trieben;
i)5
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i)
in der Ukraine: der Finanzminister der Ukraine oder sein bevollmächtigter Vertreter,
(ii)
in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;
j)6
bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» eines Vertragsstaats ein in einem Vertragsstaat errichteter Rechtsträger, der nach den Steuergesetzen dieses Staates als eigenständige Person gilt, und:
(i)
der ausschliesslich zum Zweck der Verwaltung oder Auszahlung von Ruhestandsleistungen oder ähnlichen Leistungen an natürliche Personen errichtet und betrieben wird und als solcher von diesem Staat oder von einer seiner politischen Unterabteilungen reguliert wird, oder
(ii)
der ausschliesslich oder fast ausschliesslich zur Anlage von Geldern zugunsten von Rechtsträgern nach Ziffer i errichtet und betrieben wird.

2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

4 Fassung gemäss Art. III Ziff. 1 des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

5 Fassung gemäss Art. III Ziff. 2 des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

6 Eingefügt durch Art. III Ziff. 3 des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 4 Ansässige Person

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Registrierungsortes oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuer­pflich­tig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.7

2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)
die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohn­stätte verfügt; ver­fügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirt­schaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Le­bens­interessen);
b)
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ih­rer Lebensinteres­sen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine stän­dige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhn­lichen Aufenthalt hat;
c)
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d)
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so re­geln die zuständi­gen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

7 Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 5 Betriebsstätte

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftsein­richtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.

2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

a)
einen Ort der Leitung;
b)
eine Zweigniederlassung;
c)
eine Geschäftsstelle;
d)
eine Fabrikationsstätte;
e)
eine Werkstätte;
f)
ein Bergwerk, ein Öl‑ oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Aus­beutung von Bodenschätzen und
g)
ein Lagerhaus oder eine andere Einrichtung, die als Verkaufsstelle verwendet wird.

3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstel­lung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unter­halten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Un­ternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu vermitteln, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten aus­zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der fes­ten Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit dar­stellt.

5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Voll­macht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, oder hält sie Bestände von Gütern oder Waren, die einem Unternehmen gehören und von denen sie regelmässig im Namen des Unternehmens Verkäufe tätigt, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land‑ und forstwirtschaftlichen Betrie­ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor­schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe, Luftfahrzeuge und Strassenfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus­übung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags­staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden alle entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs‑ und all­gemeinen Verwaltungskosten, die abzugsfähig wären, wenn es sich bei der Betriebsstätte um ein selbstständiges Unternehmen handeln würde, insoweit zum Abzug zugelassen, als sie vernünftigerweise der Betriebsstätte zugeordnet werden können, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen­den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzu­rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus­reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7.  Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahrs vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung.8

8.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkom­mens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.9

8 Eingefügt durch Art. V des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

9 Urprünglich: Abs. 7.

Art. 8 Internationaler Verkehr

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen, Luft- oder Strassenfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

2.  Bei der Anwendung dieses Artikels fallen unter die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch:

a)
das Einkommen aus der Vermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen allein; und
b)
die Gewinne aus der Vermietung von Containern (einschliesslich Anhänger und zugehöriges Gerät für die Beförderung von Containern), die für den Transport von Gütern und Waren verwendet werden,

wenn die Vermietung eine Nebentätigkeit zum Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr darstellt.

3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1.  Wenn:

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des ande­ren Vertragsstaats beteiligt ist, oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Ver­tragsstaats beteiligt sind;

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan­ziellen Beziehun­gen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die un­abhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingun­gen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, durch einen Vertragsstaat den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staa­tes Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.10

3.  Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vor­gesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

10 Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 1011 Dividenden

1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person ist, nicht übersteigen:

a)
5 Prozent der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b)
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

3.  Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person die Regierung des anderen Vertragsstaats, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, die Nationalbank oder eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Vertragsstaats ist.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

5.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

6.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

7.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Divi­denden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im ande­ren Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

11 Fassung gemäss Art. VII des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 11 Zinsen

1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Per­son gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Zinsen können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die an den Zinsen nutzungs­berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.12

3.  Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen gemäss Absatz 1, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn:

a)
die nutzungsberechtigte Person ein Vertragsstaat selbst oder eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder die Nationalbank ist;
b)
die Zinsen durch den Vertragsstaat, aus dem sie stammen, oder von einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden; oder
c)
die Zinsen für ein Darlehen, eine Forderung oder einen Kredit, die von diesem Staat, einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder Ausfuhrförderungsorganisationen gewährt, garantiert oder versichert worden sind, gezahlt werden.13

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzungsbestimmungen der Absätze 2 und 3 durchzuführen sind.

5.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Betei­ligung am Gewinn des Schuldners ausgestat­tet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligatio­nen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losan­leihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

6.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut­zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti­kel 14 an­zuwenden.

7.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Ver­tragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.14

8.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ih­nen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hät­ten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert wer­den.

12 Fassung gemäss Art. VIII Ziff. 1 des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

13 Fassung gemäss Art. VIII Ziff. 1 des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

14 Fassung gemäss Art. VIII Ziff. 2 des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 1215 Lizenzgebühren

1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat an­sässige Person gezahlt werden, können im an­deren Staat besteuert werden.

2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzungsbestimmungen der Absätze 2 und 3 durchzuführen sind.

4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die gezahlt werden:

a)
für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen oder künstlerischen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Radio- oder Fernsehausstrahlungen; und
b)
für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Ur­heberrechten an wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, ge­heimen For­meln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerb­licher, kaufmännischer oder wissen­schaftlicher Erfahrungen.

5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzge­bühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrich­tung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tat­sächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 bezie­hungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ih­nen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemes­sen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen verein­bart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewen­det. In die­sem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens be­steuert werden.

15 Bereinigt gemäss Art. IX des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver­tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht aus der Veräus­­se­rung:

a)
von Beteiligungsrechten, deren Gegenwert ganz oder mehrheitlich direkt oder indirekt aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, oder
b)
eines Anteils an einer Personengesellschaft, deren Aktiven vornehmlich aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder Beteiligungsrechten gemäss Buchstabe a) bestehen,

können in diesem anderen Staat besteuert werden.

3.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver­tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selb­stständigen Arbeit im ande­ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unter­nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

4.  Gewinne eines in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmens aus der Veräus­serung von Seeschiffen, Luft- oder Strassenfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luft- oder Strassenfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens kön­nen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräus­serer ansässig ist.

Art. 14 Selbstständige Arbeit

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrich­tung zugerechnet werden können.

2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätig­keit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Ar­chitekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbstständige Arbeit

1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung ge­tragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun­gen für unselb­stständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr durch ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen betriebenen Seeschiffes, Luft- oder Strassenfahrzeuges ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.

Art. 16 Aufsichtsrats‑ und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats‑ oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Ver­tragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs ei­ner Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertrags­staat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler

1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags­staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunk‑ und Fernseh­künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat per­sönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen­schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti­kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Künstlern und Sportlern, wenn diese Einkünfte in erheblichem Umfang direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln herrühren.

Art. 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü­tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbststän­dige Arbeit gezahlt werden, nur in die­sem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unter­abteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür­liche Person in diesem Staat ansässig ist und

(i)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii)
nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterab­teilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Unterabteilung oder Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammen­hang mit einer ge­werblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politi­schen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Ar­tikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Art. 20 Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertrags­staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erst­genannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Stu­dium oder seine Ausbil­dung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Andere Einkünfte

1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen­den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Arti­kels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im ande­ren Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selb­stständige Arbeit durch eine dort gele­gene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögens­werte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Ein­rich­tung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

3.  Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anzuwenden für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.

Art. 22 Vermögen

1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags­staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3.  Seeschiffe, Luft- und Strassenfahrzeuge, die im internationalen Verkehr durch ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen betrieben werden, und beweg­liches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luft- oder Strassenfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in die­sem Staat besteuert werden.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.  Im Falle der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)16
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Ukraine besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Be­steuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Ein­kommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 2 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Ukraine nachgewiesen wird.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in der Ukraine besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässi­gen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung be­steht:
(i)
in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Ukraine erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte ent­fällt, die in der Ukraine besteuert werden können, oder
(ii)
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer oder
(iii)
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Ukraine erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischen­staatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbe­steuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen;
c)
eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in der Ukraine an­sässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zah­lende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

2.  Im Falle der Ukraine wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
vorbehaltlich der die Anrechnung von Steuern, die ausserhalb der Ukraine bezahlt worden sind, betreffenden Bestimmungen des Rechts der Ukraine (welche den nachstehenden Grundsatz nicht beeinträchtigen sollen), wird die gemäss schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen direkt oder abzugsweise geleistete schweizerische Steuer auf Gewinnen, Einkommen oder steuerbarem Vermögen aus schweizerischer Quelle angerechnet auf alle ukrainischen Steuern, die auf denselben Gewinnen, demselben Einkommen oder demselben Vermögen erhoben werden, auf welchen die schweizerische Steuer berechnet worden ist;
b)
der anzurechnende Betrag darf den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, welcher auf das Einkommen oder Vermögen entfällt, das in der Schweiz besteuert werden kann;
c)
Einkünfte oder Vermögen einer in der Ukraine ansässigen Person, die nach den Bestimmungen dieses Ab­kommens von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in der Ukraine bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Per­son einbezogen werden.

3.  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten Gewinne, Einkommen und Kapitalgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, welche gemäss diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, als aus diesem anderen Staat stammend.

16 Fassung gemäss Art. X des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 24 Gleichbehandlung

1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhän­genden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter glei­chen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Be­stimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertrags­staat an­sässig sind.

2.  Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängender Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

3.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

4.  Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 8 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter­nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Ver­tragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansäs­sigen Person zum Abzug zuzulassen.

5.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol­chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhän­genden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam­menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst­genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

6.  Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen Personen jene Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die er unter den in allgemeingültigen Gesetzen enthaltenen Bedingungen seinen ansässigen natürlichen Personen gewährt.

7.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich­nung.

Art. 25 Verständigungsverfahren

1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.17

2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwie­rigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Ein­vernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.18

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung einer Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch­geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

17 Fassung gemäss Art. XI Ziff. 1 des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

18 Satz eingefügt durch Art. XI Ziff. 2 des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 25a19 Schiedsverfahren

1.  Wenn:

a)
eine Person aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall vorgelegt hat, weil die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben; und
b)
die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab dem in Absatz 8 oder, je nach Sachlage, Absatz 9 genannten Fristbeginn (es sei denn, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben vor Ablauf dieser Frist eine andere Frist für diesen Fall vereinbart und die Person, die den Fall vorgelegt hat, darüber unterrichtet) eine Verständigungsregelung zur Regelung des Falls nach Artikel 25 Absatz 2 erzielen können,

werden auf schriftlichen Antrag der Person noch offene Fragen des Falls auf die in diesem Artikel beschriebene Weise und im Einklang mit den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Absatz 10 vereinbarten Vorschriften oder Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.

2.  Hat eine zuständige Behörde das in Absatz 1 erwähnte Verständigungsverfahren ausgesetzt, da bei einem Gericht ein Fall betreffend eine oder mehrere gleiche Fragen hängig ist, so steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still, bis entweder eine abschliessende Gerichtsentscheidung ergangen ist oder der Fall eingestellt oder zurückgezogen wurde. Auch wenn eine Person, die einen Fall vorgelegt hat, und eine zuständige Behörde eine Aussetzung des Verständigungsverfahrens vereinbart haben, steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still, bis die Aussetzung aufgehoben wurde.

3.  Kommen beide zuständigen Behörden überein, dass eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person es versäumt hat, zusätzliche wesentliche Informationen, die nach Beginn der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Frist von einer der beiden zuständigen Behörden angefordert wurden, rechtzeitig bereitzustellen, so wird diese Frist um eine Dauer verlängert, die dem Zeitraum entspricht, der an dem Tag beginnt, bis zu dem die Informationen angefordert waren, und an dem Tag endet, an dem sie bereitgestellt wurden.

4.  a) Der Schiedsspruch über die einem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen wird durch die Verständigungsregelung in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Fall umgesetzt. Der Schiedsspruch ist endgültig.

b)
Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich, es sei denn:
(i)
eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an. In diesem Fall kommt der Fall für eine weitere Prüfung durch die zuständigen Behörden nicht in Betracht. Die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch über den Fall umgesetzt wird, gilt als von einer unmittelbar vom Fall betroffenen Person nicht anerkannt, sofern nicht eine unmittelbar vom Fall betroffene Person innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung der Mitteilung über die Verständigungsregelung an die Person alle in der Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen von der Prüfung durch ein Gericht zurückzieht oder alle gegebenenfalls hängigen Gerichtsverfahren und aussergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf diese Fragen in einer mit dieser Verständigungsregelung übereinstimmenden Weise beendet;
(ii)
der Schiedsspruch wird in einer abschliessenden Entscheidung der Gerichte eines der Vertragsstaaten für ungültig erklärt. In diesem Fall gilt der Schiedsantrag nach Absatz 1 als nicht gestellt und das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt (ausser für die Zwecke der Absätze 15, 16 oder 19). In diesem Fall kann ein neuer Schiedsantrag gestellt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht übereinkommen, dass ein solcher neuer Antrag nicht zulässig sein soll;
(iii)
eine unmittelbar vom Fall betroffene Person strengt ein Gerichtsverfahren zu den in der Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen an.

5.  Die zuständige Behörde, bei welcher der ursprüngliche Antrag auf ein Verständigungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a eingegangen ist, übermittelt innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Eingang des Antrags:

a)
eine Mitteilung über den Eingang des Antrags an die Person, die den Fall vorgelegt hat; und
b)
eine Mitteilung über diesen Antrag mit einer Abschrift desselben an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats.

6.  Innerhalb von drei Kalendermonaten, nachdem eine zuständige Behörde den Antrag auf ein Verständigungsverfahren (oder eine Abschrift desselben von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats) erhalten hat, wird sie:

a)
entweder der Person, die den Fall vorgelegt hat, und der anderen zuständigen Behörde mitteilen, dass sie die für eine sachliche Prüfung des Falls erforderlichen Informationen erhalten hat; oder
b)
zu diesem Zweck von dieser Person zusätzliche Informationen anfordern.

7.  Haben nach Absatz 6 Buchstabe b eine oder beide zuständigen Behörden von der Person, die den Fall vorgelegt hat, zusätzliche Informationen angefordert, die für eine sachliche Prüfung des Falls erforderlich sind, so teilt die zuständige Behörde, welche die zusätzlichen Informationen angefordert hat, dieser Person und der anderen zuständigen Behörde innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erhalt der zusätzlichen Informationen von dieser Person Folgendes mit:

a)
entweder dass sie die angeforderten Informationen erhalten hat; oder
b)
dass einige der angeforderten Informationen noch fehlen.

8.  Hat keine der beiden zuständigen Behörden nach Absatz 6 Buchstabe b zusätzliche Informationen angefordert, so ist der in Absatz 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage:

a)
der Tag, an dem beide zuständigen Behörden der Person, die den Fall vorgelegt hat, eine Mitteilung nach Absatz 6 Buchstabe a übermittelt haben; oder
b)
der Tag, der drei Kalendermonate nach der Mitteilung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats nach Absatz 5 Buchstabe b liegt.

9.  Wurden nach Absatz 6 Buchstabe b zusätzliche Informationen angefordert, so ist der in Absatz 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage:

a)
der letzte Tag, an dem die zuständigen Behörden, die zusätzliche Informa­tionen angefordert haben, der Person, die den Fall vorgelegt hat, und der anderen zuständigen Behörde eine Mitteilung nach Absatz 7 Buchstabe a über­mittelt haben; oder
b)
der Tag, der drei Kalendermonate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem beide zuständigen Behörden von der Person, die den Fall vorgelegt hat, alle von einer der beiden zuständigen Behörden angeforderten Informationen erhalten haben.

Übermitteln jedoch eine oder beide zuständigen Behörden die Mitteilung nach Absatz 7 Buchstabe b, so gilt diese als Anforderung zusätzlicher Informationen nach Absatz 6 Buchstabe b.

10.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung nach Artikel 25 Absatz 3, wie dieser Artikel anzuwenden ist und welche Informationen jede zuständige Behörde für eine sachliche Prüfung des Falls mindestens benötigt. Diese Verständigungsregelung ist vor dem Tag zu treffen, an dem noch offene Fra­gen im Rahmen eines Falls erstmals in Betracht kommen, einem Schiedsverfahren unterworfen zu werden, und kann danach erforderlichenfalls geändert werden.

11.  Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten für die Zwecke dieses Artikels die Absätze 12 bis 14.

12.  Für die Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle gelten folgende Vorschriften:

a)
Die Schiedsstelle besteht aus drei Einzelmitgliedern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen.
b)
Jede zuständige Behörde bestellt innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des aufgrund von Absatz 1 gestellten Schiedsantrags ein Mitglied der Schiedsstelle. Die beiden auf diese Weise bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bestellen innerhalb von 60 Tagen nach der letzten dieser beiden Bestellungen ein drittes Mitglied, das den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt. Die vorsitzende Person darf nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten oder in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein.
c)
Jedes bestellte Mitglied der Schiedsstelle muss zum Zeitpunkt der Annahme einer Bestellung unparteilich und von den zuständigen Behörden, Steuerver­waltungen und Finanzministerien der Vertragsstaaten sowie allen unmittelbar vom Fall betroffenen Personen (und deren Beraterinnen und Beratern) unabhängig sein, während des gesamten Verfahrens seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wahren und während eines angemessenen Zeitraums danach jedes Verhalten vermeiden, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder der Schiedsstelle in Bezug auf das Verfahren geben kann.

13.  Versäumt es die zuständige Behörde eines Vertragsstaats, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Absatz 12 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, ein Mitglied der Schiedsstelle zu bestellen, so wird durch die ranghöchste Amtsperson des Zentrums für Steuerpolitik und -ver­waltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten ist, im Namen dieser zuständigen Behörde ein Mitglied bestellt.

14.  Versäumen es die beiden ersten Mitglieder der Schiedsstelle, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Absatz 12 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, die vorsitzende Person zu bestellen, so wird diese durch die ranghöchste Amtsperson des Zentrums für Steuerpolitik und -­ver­waltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestellt, die nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten ist.

15.  Mitglieder der Schiedsstelle und höchstens drei Mitarbeitende je Mitglied (sowie vorgesehene Mitglieder der Schiedsstelle, jedoch nur, soweit dies für die Überprüfung ihrer Fähigkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Mitglied der Schiedsstelle erforderlich ist) gelten ausschliesslich für die Anwendung dieses Artikels und von Artikel 26 sowie der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in Bezug auf Informationsaustausch, Vertraulichkeit und Amtshilfe als Personen oder Behörden, an die Informationen weitergegeben werden dürfen. Informationen, welche die Schiedsstelle oder vorgesehene Mitglieder der Schiedsstelle erhalten, sowie Informationen, welche die zuständigen Behörden von der Schiedsstelle erhalten, gelten als unter Artikel 26 ausgetauschte Informationen.

16.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeitenden sich vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens schriftlich verpflichten, Informationen zum Schiedsverfahren im Einklang mit den in Artikel 26 Absatz 2 beschriebenen und den im anwendbaren Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten zu behandeln.

17.  Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 25 enden das Verständigungsverfahren und das Schiedsverfahren in Bezug auf einen Fall, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle:

a)
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung regeln; oder
b)
die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag oder den Antrag auf ein Verständigungsverfahren zurückzieht.

18.  Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten bei einem Schiedsverfahren nach diesem Artikel folgende Vorschriften:

a)
Nachdem ein Fall einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, legt die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats der Schiedsstelle bis zu einem vereinbarten Tag einen Regelungsvorschlag vor, in dem alle noch offenen Fragen des Falls behandelt werden (unter Berücksichtigung aller zuvor zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in diesem Fall erzielten Verständigungsregelungen). Der Regelungsvorschlag ist für jede Berichtigung oder vergleichbare Frage des Falls auf die Festlegung bestimmter Geldbe­träge (zum Beispiel von Einkünften oder Aufwendungen) oder, wenn angegeben, des höchsten aufgrund dieses Abkommens erhobenen Steuersatzes zu beschränken. Konnten die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einem Fall über eine Frage betreffend die Voraussetzungen für die Anwendung einer Bestimmung des Abkommens (im Folgenden als «Schwellen­frage» bezeichnet) keine Verständigungsregelung erzielen, zum Beispiel darü­ber, ob eine natürliche Person eine ansässige Person ist oder ob eine Betriebs­stätte besteht, so können die zuständigen Behörden alternative Regelungsvorschläge zu Fragen vorlegen, bei denen die Entscheidung von der Regelung dieser Schwellenfragen abhängt.
b)
Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats kann ausserdem ein erläuterndes Positionspapier zur Prüfung durch die Schiedsstelle vorlegen. Jede zuständige Behörde, die einen Regelungsvorschlag oder ein erläuterndes Positionspapier vorlegt, übermittelt der anderen zuständigen Behörde bis zu dem Tag, bis zu dem der Regelungsvorschlag und das erläuternde Positionspapier vorgelegt werden müssen, eine Abschrift. Jede zuständige Behörde kann der Schiedsstelle ausserdem bis zu einem vereinbarten Tag eine Erwiderung zu dem von der anderen zuständigen Behörde vorgelegten Regelungsvorschlag und erläuternden Positionspapier übermitteln. Der anderen zuständigen Behörde wird bis zu dem Tag, bis zu dem die Erwiderung vorgelegt werden muss, eine Abschrift davon übermittelt.
c)
Die Schiedsstelle wählt als Entscheidung einen der von den zuständigen Behörden in Bezug auf jede Frage und eventuelle Schwellenfragen vorgelegten Regelungsvorschläge für den Fall aus und nimmt in ihre Entscheidung keine Begründung oder sonstige Erläuterung auf. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle erlassen. Die Schiedsstelle übermittelt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten schriftlich ihre Entscheidung. Der Schiedsspruch hat keine Präzedenzwirkung.

19.  In einem Schiedsverfahren nach diesem Artikel werden die Vergütungen und Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle sowie sämtliche den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von den Vertragsstaaten in einer zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Verständigung zu regelnden Weise getragen. In Ermangelung einer entsprechenden Verständigungsregelung trägt jeder Vertragsstaat seine eigenen Aufwendungen und die seines bestellten Mitglieds der Schiedsstelle. Die Kosten der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Schiedsverfahrens verbundene Aufwendungen tragen die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.

20.  Jede noch offene Frage, die sich aus einem Fall ergibt, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist und der anderenfalls in den Anwendungsbereich des in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsverfahrens fallen würde, wird nicht einem Schieds­verfahren unterworfen, wenn die Frage im Rahmen eines Falls zu betrachten ist, für den in Übereinstimmung mit einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsieht, bereits eine Schiedsstelle oder ein ähnliches Gremium eingerichtet wurde.

21.  Dieser Artikel berührt nicht die Erfüllung weiter reichender Verpflichtungen, die sich in Bezug auf das Schiedsverfahren für noch offene Fragen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens aus anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden, ergeben können.»

19 Eingefügt durch Art. XII des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 2620 Informationsaustausch

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vor­­stehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver­waltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4.  Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informa­tionen hat.

5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treu­händer befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.

20 Fassung gemäss Art. XIII des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 26a21 Anspruch auf Vorteile

1.  Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen für bestimmte Einkünfte oder Vermögensteile nicht gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgebenden Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Be­stimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.

2.  Wenn ein Vorteil dieses Abkommens einer Person unter Absatz 1 verweigert wird, behandelt die zuständige Behörde des Vertragsstaats, der sonst diesen Vorteil gewährt hätte, diese Person dennoch als für diesen Vorteil oder für andere Vorteile in Bezug auf bestimmte Einkünfte oder Vermögensteile berechtigt, falls sie auf Antrag dieser Person und nach Abwägung der massgebenden Tatsachen und Umstände bestimmt, dass solche Vorteile dieser Person oder einer anderen Person ohne die Gestaltung oder Transaktion nach Absatz 1 gewährt worden wären.

3.  Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, an die der Antrag gestellt worden ist, berät sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie einen unter Absatz 1 oder 2 gestellten Antrag von einer im anderen Staat ansässigen Person ablehnt.

21 Eingefügt durch Art. XIV des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Art. 28 Inkrafttreten

1.  Jeder Vertragsstaat notifiziert dem andern Vertragsstaat auf dem diplomatischen Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt zum Zeitpunkt der späteren dieser Notifikationen in Kraft und findet hierauf Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres gezahlt werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre oder -perioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.

2. a) Ab dem Zeitpunkt, wo dieses Abkommen Anwendung findet, tritt das Abkom­men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen vom 5. Sep­tember 198622 im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Ukraine aus­ser Kraft;

b) ab dem Zeitpunkt, wo dieses Abkommen Anwendung findet, tritt der Notenwechsel vom 18. Januar 196823 zwischen der Schweizerischen Botschaft und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Sowjetunion über die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Ukraine ausser Kraft.

Art. 29 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün­digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von min­destens sechs Monaten zum Ende eines Kalender­jahres kündigen.

In diesem Fall findet das Abkom­men nicht mehr Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre oder -perioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung fol­genden Kalen­derjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Kiew am 30. Oktober 2000 im Doppel in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Joseph Deiss

Für die
Regierung der Ukraine:

Mykola Azarov

Protokoll24

24 Bereinigt gemäss Art. XV des Prot. vom 24. Jan. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 16. Okt. 2020 (AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063).

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Ukraine

haben anlässlich der Unterzeichnung zu Kyiv vom 30. Oktober 2000 des Ab­kom­mens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integralen Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:

1.  Allgemeines

Hinsichtlich der Auslegung des Abkommens vom 30. Oktober 2000 besteht Einvernehmen darüber, dass der Kommentar zum Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen verbindliche Leitlinien für die Auslegung des Abkommens vorgibt.

2.  Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Ein­richtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Abkommens erlassenen Gesetzen errichtet werden:

a)
in der Schweiz, alle Vorsorgeeinrichtungen nach:
(i)
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194625 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii)
dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195926 über die Invalidenversicherung,
(iii)
dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200627 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(iv)
dem Bundesgesetz vom 25. September 195228 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,
(v)
dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198229 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht regi­strierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und der mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge,
(vi)
dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 199330 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
(vii)
Artikel 89a Absätze 6 und 7 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190731,
(viii)
Artikel 331 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 191132 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht);
b)
in der Ukraine, alle Vorsorgeeinrichtungen nach:
(i)
dem ukrainischen Gesetz Nr. 1788–XII vom 05.11.1991 über die Renten,
(ii)
dem ukrainischen Gesetz Nr. 1058–IV vom 09.07.2003 über die obligatorische Versicherung der staatlichen Renten,
(ііi)
dem ukrainischen Gesetz Nr. 1057–IV vom 09.07.2003 über die nichtstaatlichen Renten,
(iv)
dem ukrainischen Steuergesetz Nr. 2755–VI vom 02.12.2010,
(v)
dem ukrainischen Gesetz Nr. 2148–VIII vom 03.10.2017 über verschie­dene Gesetzesänderungen betreffend die Erhöhung der Renten.

3.  Zu Art. 4

Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber und es wird bestätigt, dass der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› insbesondere in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen sowie Organisationen einschliesst, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.

4.  Zu Art. 7

In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermit­telt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Hinsichtlich Artikel 7 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «vernünftigerweise der Betriebsstätte zugeordnet werden können» mit Bezug auf Aufwendungen, die bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte zum Abzug zugelassen sind, wie folgt anzuwenden ist:

spezifische Kosten eines Unternehmens können als Aufwendungen für eine Betriebsstätte gelten, wenn sie ihren Ursprung in der Erfüllung einer Funktion haben, die direkt den Verkäufen einer bestimmten Ware oder der Erbringung von Dienst­leistungen zur Erzielung von Gewinnen durch die Betriebsstätte dienen.

wenn jedoch aus den Besonderheiten und Umständen des konkreten Falles hervorgeht, dass die Kosten ihren Ursprung in der Erfüllung einer Funktion haben, die der Einsparung von Aufwendungen des Unternehmens im Allgemeinen oder der Steigerung seines gesamten Umsatzes dienten, so können diese Kosten nicht als ausschliesslich der Betriebsstätte zurechenbare Aufwendungen betrachtet werden. Bei der Ermittlung des Gewinnes der Betriebsstätte werden nur jene Kosten als Aufwand zugelassen, welche sich bei einer korrekten Verteilung zwischen den verschiedenen Teilen des Unternehmens ergeben.

Die zuständigen Behörden können bei der Anwendung dieser Grundsätze die Eigenheiten spezifischer Kosten in Betracht ziehen und falls nötig eine vernünftige Zuordnung im Verständigungsverfahren anstreben. Dabei ist der bilateralen Natur einer solchen Verteilung Rechnung zu tragen.

5.  Zu Art. 7 und 12

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Be­nut­zung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wis­sen­schaftlichen Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne ge­mäss Arti­kel 7 darstellen.

6. Zu den Art. 10, 11 und 12

Sollte die Ukraine in einer Vereinbarung oder einem Abkommen mit einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für aus der Ukraine stammende Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen, Zinsen oder Lizenzgebühren (entweder generell oder für spezifische Kategorien von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren) eine Steuerbefreiung oder eine Besteuerung zu einem niedrigeren als dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Satz vereinbaren, so ist diese Steuerbefreiung oder diese Besteuerung zu einem niedrigeren Satz (entweder generell oder für spezifische Kategorien von Dividenden, Zinsen oder Lizenz­gebühren) für dieses Abkommen automatisch ab dem Datum des Inkrafttretens jener Vereinbarung oder jenes Abkommens anwendbar, wie wenn die Steuerbefreiung oder der niedrigere Steuersatz in diesem Abkommen verankert wäre. Die zuständige ukrainische Behörde informiert die zuständige schweizerische Behörde unverzüglich, wenn die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind.

7.  Zu Art. 18 und 19

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Pauschalleistungen umfasst.

8.  Zu Art. 26

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i)
die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii)
eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v)
soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Infor­mationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu be­treiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Zif­fern i–v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Infor­mations­austausch behindern.
d)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Infor­mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Geschehen zu Kiew am 30. Oktober 2000 im Doppel in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Joseph Deiss

Für die
Regierung der Ukraine:

Mykola Azarov

Art. XVI Ziff. 2 des Protokolls vom 24. Januar 201933

33 AS 2020 4709 4707; BBl 2019 7063

2.  Dieses Protokoll tritt am Tag der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifika­tionen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalen­derjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;
c)
hinsichtlich Artikel 26 auf Ersuchen, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls gestellt werden für Informationen über Steuerjahre oder Geschäfts­jahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.