1 Gemeinsame Bestimmungen
1.1 Messgeräte
1.1.1 Es dürfen nur die unter den Ziffern 2.4 und 3.2 beschriebenen Messgeräte verwendet werden.
1.1.2 Der Betrieb, der die Abgaswartung durchführt, muss kein eigenes Abgasmessgerät besitzen. Er muss jedoch dessen Verfügbarkeit glaubhaft machen können.
1.1.33 …
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
1.2 Abgas-Wartungsdokument
1.2.14 Inhalt und Form
Das Abgas-Wartungsdokument muss mindestens die im Anhang aufgeführten Rubriken und Angaben in den drei Amtssprachen enthalten. In der formalen Gestaltung sind die Herausgeber frei; das Abgas-Wartungsdokument kann als Einheit im Serviceheft integriert sein.
Die besonderen Bestimmungen für Katalysator-Fahrzeuge gelten nur, wenn im Abgas-Wartungsdokument die entsprechende Bestätigung vorhanden ist.
1.2.2 Beschaffung
1.2.2.1 Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge hat der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin das Abgas-Wartungsdokument bei einem schweizerischen Vertreter der entsprechenden Fahrzeugmarke zu beschaffen und die Eintragung der Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerte vornehmen zu lassen.
1.2.2.2 Die Hersteller und die Inhaber der schweizerischen Typengenehmigungen sind verpflichtet, den Markenvertretern rechtzeitig die entsprechenden Wartungsdokumente und die einzutragenden Daten zur Verfügung zu stellen.
1.2.3 Abgabe bei Fehlen des Inhabers der Typengenehmigung oder des
Markenvertreters; von der Typengenehmigung befreite Fahrzeuge
1.2.3.15 Für Fahrzeuge, für die in der Schweiz kein Inhaber einer Typengenehmigung oder kein Markenvertreter besteht, kann das Wartungsdokument beispielsweise bei den unten aufgeführten Organisationen bezogen werden. Das Wartungsdokument ist nach den vorhandenen technischen Daten auszufüllen. Sind diese nicht vorhanden, so werden für leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor die Richtwerte nach Ziffer 2.3 als Sollwerte eingetragen, für Motorwagen mit Selbstzündungsmotor werden die Sollwerte nach Ziffer 3.3 ermittelt.
Transportmotorwagen: | auto-schweiz Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure, Postfach 47, 3000 Bern 22 |
Baumaschinen und nicht für die Land‑ und Forstwirtschaft bestimmte Arbeitsmotorwagen: | Verband der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft (VSBM), Postfach 656, 4010 Basel |
Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge: | Schweizerischer Landmaschinen-Verband (SLV), Postfach 106, 3000 Bern 6 |
1.2.3.2 Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, ist das Abgas-Wartungsdokument bei einem schweizerischen Vertreter der entsprechenden Fahrzeugmarke oder gemäss Ziffer 1.2.3.1 zu beschaffen.
1.2.3.3 Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, und für die der Inhaber der schweizerischen Typengenehmigung die Übereinstimmung mit dem in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtyp bestätigt, kann dieser das Abgas-Wartungsdokument ausstellen. Die Angaben für den entsprechenden genehmigten Fahrzeugtyp sind massgebend.
1.2.4 Umgebaute Fahrzeuge
1.2.4.1 Für Fahrzeuge, bei denen an abgasrelevanten Bauteilen geprüfte und im Fahrzeugausweis eingetragene Änderungen vorgenommen wurden, hat der Umbauer die entsprechenden Sollwerte anzugeben. Wenn diese nicht mehr verfügbar sind, gelten für leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor die Richtwerte nach Ziffer 2.3 als Sollwerte, für Motorwagen mit Selbstzündungsmotor die Sollwerte nach Ziffer 3.3.
1.2.4.2 Werden anlässlich der Abgaswartung nicht geprüfte und nicht im Fahrzeugausweis eingetragene Änderungen an abgasrelevanten Teilen festgestellt, darf die Abgaswartung nicht bestätigt werden. Es ist nachträglich der Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften zu erbringen.
1.2.5 Bestätigung
Nach jeder Abgaswartung ist das Wartungsdokument von derjenigen Person, welche die Abgaswartung durchgeführt hat, oder von einer verantwortlichen Person des entsprechenden Betriebes auszufüllen und zu unterzeichnen.
1.2.6 Aufbewahrung der Messresultate
Die vom Messgerät ausgedruckten Resultate für die verschiedenen Messungen (Leerlauf, erhöhter Leerlauf, freie Beschleunigung) oder der Filterstreifen (bei Geräten ohne Drucker) müssen im Betrieb, der die Wartung durchgeführt hat, bis zur Durchführung einer erneuten Wartung, höchstens jedoch einen Monat über die kategoriespezifische Frist, aufbewahrt und während dieser Zeit dem jeweiligen Fahrzeug zugeordnet werden können.
1.2.7 Verlorenes oder vollgeschriebenes Abgas-Wartungsdokument
1.2.7.1 Ist das Abgas-Wartungsdokument nicht mehr vorhanden oder vollgeschrieben, hat der Halter oder die Halterin beim Markenvertreter bzw. bei den unter Ziffer 1.2.3 genannten Organisationen ein neues Dokument mit den notwendigen Eintragungen zu beziehen.
1.2.7.2 Vollgeschriebene Wartungsdokumente können nach Anheften oder Ankleben von Zusatzblättern, welche die gleichen Rubriken wie das Wartungsdokument enthalten, weiterverwendet werden.
1.2.8 Bestimmen eines Katalysator-Fahrzeuges
1.2.8.1 Ein Katalysator-Fahrzeug im Sinne dieser Verordnung verfügt über einen Dreiweg-, Zweiweg- oder Nachrüst-Abgaskatalysator.
1.2.8.2 Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge bestätigt der Inhaber der schweizerischen Typengenehmigung oder der Markenvertreter durch Stempel und Unterschrift mit dem Eintrag «Katalysator-Fahrzeug» in das Abgas-Wartungsdokument, dass das betreffende Fahrzeug mit einem Abgaskatalysator ausgerüstet ist.
1.2.8.3 Für Fahrzeuge, für die in der Schweiz kein Inhaber einer Typengenehmigung oder kein Markenvertreter besteht, kann die für die Abgaswartung verantwortliche Person desjenigen Betriebes, in dem üblicherweise die Abgaswartung durchführt wird, die Bestätigung nach Ziffer 1.2.8.2 vornehmen.
1.2.96 …
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 319).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
1.3 Kleber
1.3.1 Abgabe
Nach durchgeführter Abgaswartung wird ein Kleber abgegeben, der mit Jahr und Monat den Termin anzeigt, bis zu welchem die nächste Wartung durchgeführt sein muss.
1.3.2 Anbringung
Der Kleber soll an der Heckscheibe oder an einer linken Seitenscheibe des gewarteten Fahrzeuges, bei Fahrzeugen ohne Heck- und Seitenscheiben im Bereich des Armaturenbrettes angebracht werden.
1.4 Fahrzeuge mit Tagesausweis oder Kollektiv-Fahrzeugausweis und Fahrzeuge, die für den Export bestimmt sind
1.4.1 Bei Fahrzeugen, die mit Tagesausweis und Tagesschildern oder Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschildern verkehren, muss die Abgaswartung nicht durchgeführt sein und das Abgas-Wartungsdokument nicht mitgeführt werden. Dies gilt nicht bei der amtlichen Zulassungsprüfung oder einer amtlichen Nachprüfung.
1.4.2 Fahrzeuge, die in der Schweiz erworben oder ausgeliefert werden und für den Export bestimmt sind und für höchstens drei Monate provisorisch zugelassen werden, benötigen kein Abgas-Wartungsdokument. Eine Abgas-Nachkontrolle vor der ersten Inverkehrsetzung oder eine Abgaswartung ist nicht erforderlich.
1.5 Abgas-Nachkontrollen
Bei Abgas-Nachkontrollen von Fahrzeugen ohne OBD-System sind die Sollwerte und Messbedingungen nach dem Abgas-Wartungsdokument – für die Messung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl die entsprechenden, unter Ziffer 2.1.2 aufgeführten Bedingungen – massgebend.
Bei Abgas-Nachkontrollen an Fahrzeugen mit OBD-System ist die Funktion der Fehlerfunktionsanzeige und der Fehlerspeicher auf allenfalls gespeicherte Fehlercodes zu überprüfen.
1.5.1 Abgas-Nachkontrolle vor der ersten Inverkehrsetzung
Vor der ersten Inverkehrsetzung ist eine Abgas-Nachkontrolle nach Artikel 36 VTS durchzuführen. Können dabei die Sollwerte nicht eingehalten werden, so ist diese Nachkontrolle innerhalb von 3000 km oder innerhalb von 100 Betriebsstunden bei Fahrzeugen ohne Kilometerzähler, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, durchzuführen. Die gemessenen Werte sind im Abgas-Wartungsdokument in der Rubrik «0–3000 km»
1.5.2
Sind bei Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden und die Polizei die Sollwerte (inkl. Toleranzen) oder die unten aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, so ist nach Artikel 36 Absatz 3 VTS eine erneute Abgaswartung und Nachkontrolle anzuordnen. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin untersteht dabei keiner Strafdrohung, wenn das Fahrzeug termingerecht gewartet wurde. Eine erneute Abgaswartung und Abgas-Nachkontrolle ist anzuordnen, wenn die Abgaswartung nicht korrekt vorgenommen wurde oder wenn Defekte oder Mängel an der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen.
Werden die massgebenden Werte erheblich unter- oder überschritten, so kann für die Beurteilung auf ein vereinfachtes Verfahren abgestellt werden.
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Abgasemissionen nach Ziffer 2.1.2 vorzunehmen. Liegen keine Angaben vor, darf der Wert für die CO-Emission 0,2 % vol nicht überschreiten.
Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überpr üfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Rauchemission nach Ziffer 3.2.2 vorzunehmen. Der Trübungskoeffizient darf den auf der Genehmigungsplakette am Motor, auf der Typengenehmigung oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Wert nicht überschreiten.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Aug. 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4621).
2 Bestimmungen für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren
2.1 Zu wartende Fahrzeugteile
2.1.18 Bei der Abgaswartung sind nach den Herstellerangaben mindestens die folgenden Teile zu prüfen, einzustellen und, wenn notwendig, instand zu stellen oder zu ersetzen:
- –
- Luftfilter;
- –
- Gemischaufbereitungssystem;
- –
- Auspuffsystem;
- –
- Emissionskontrollsystem (z. B. Kaltstartvorrichtung, Vorrichtung für Abgasrückführung, Lufteinblasevorrichtung, Katalysator und Lambdasonde);
- –
- Zündung (wenn vorhanden, Unterbrecher, dynamischer und statischer Zündzeitpunkt);
- –
- Kurbelgehäuse-Entlüftung;
- –
- Verdampfungskontrollsystem.
Ausserdem ist die Leerlaufdrehzahl zu prüfen, einzustellen und zu messen.
Abschliessend sind die Emissionswerte (CO, CO2 und HC) im Leerlauf nach den Messbedingungen des Herstellers zu messen. Die im Abgas-Wartungsdokument eingetragenen Sollwerte müssen eingehalten sein.
2.1.2 Bei Fahrzeugen mit geregeltem Dreiweg-Katalysator ist zusätzlich eine Messung der Abgasemissionen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl nach Herstellerangaben (min. 2000 min–1) vorzunehmen. Wenn im Wartungsdokument keine anderen Angaben für diese Messung eingetragen sind, ist der Motor vor der Messung während 20 bis 30 Sekunden bei der erhöhten Leerlaufdrehzahl laufen zu lassen. Wo der Hersteller keine anderen Werte angibt, ist die Messung bei einer Drehzahl von 2500 min–1 ± 100 min–1 vorzunehmen; für CO und HC gelten die gleichen Sollwerte wie im Leerlauf. Die Resultate dieser Messung müssen nicht im Wartungsdokument eingetragen werden, wenn keine entsprechende Rubrik vorhanden ist. Erfolgt die Messung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl unmittelbar nach der Messung im Leerlauf, so ist kein elektrischer Referenzabgleich des Abgasmessgerätes notwendig.
2.1.39 …
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
2.210 Sollwerte
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
Im Wartungsdokument sind die vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei betriebsbereitem Fahrzeug am Auspuffrohrende zu messenden Sollwerte einzutragen. Besondere Messbedingungen (z.B. Unterbrechung der Kurbelgehäuseentlüftung usw.) sind im Wartungsdokument aufzuführen.
2.3 Richtwerte
2.3.1 Fehlen einzelne oder alle Herstellerangaben, so sind für die betreffenden Rubriken die folgenden Richtwerte als Sollwerte einzutragen:
- –
- Leerlaufdrehzahl: max. 1000 min–1;
- –
- erhöhter Leerlauf: 2500 min–1 ± 100 min–1;
- –
- Abgaswerte im Leerlauf:
Fahrzeugzulassung | CO | HC | CO2 |
1. Januar 1976–30. September 1980 | ≤3,5 | ≤500 | ≥11,5 |
1. Oktober 1980–30. September 1982 | ≤3,0 | ≤400 | ≥12,0 |
1. Oktober 1982–30. September 1986 | ≤2,51 | ≤3002 | ≥12,01 |
1. Oktober 1986–30. September 1987/88 | ≤1,0 | ≤200 | ≥12,03 |
ab 1. Oktober 1987 (Fahrzeuge nach der V |
|
|
|
ab 1. Oktober 1988 (Fahrzeuge nach FAV 1 |
|
|
|
|
2.3.2 Höhere Sollwerte können in besonderen Einzelfällen von der auto-schweiz (s. Ziff. 1.2.3.1) eingetragen werden (z.B. bei Fahrzeugen, die vom Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften befreit sind, oder wenn der Nachweis erbracht wird, dass die massgebenden Abgasvorschriften trotzdem eingehalten sind).
11 SR 741.435.1
2.4 Abgasmessgeräte
2.4.112 Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die nach der Verordnung des EJPD vom 19. März 200613 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren zugelassen und geeicht sind.
2.4.214 Reparierte Messgeräte sind nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200615 der zuständigen Stelle zur Nacheichung am Einsatzort zu melden.
2.4.316 …
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
13 SR 941.242
14 Fassung gemäss Ziff. I der V v des UVEK om 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
15 SR 941.210
16 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
2.5 Fahrzeuge mit Zweitakt-Motoren
2.5.1 Bei Fahrzeugen mit Zweitakt-Motoren, die nicht der FAV 117 oder späteren Abgasvorschriften unterstehen, kann auf die Messung der Emissionswerte (CO, CO2 und HC) im Leerlauf verzichtet werden. Zur Durchführung der Abgaswartung sind bei solchen Fahrzeugen auch Personen und Betriebe befugt, die nicht über Abgasmessgeräte verfügen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.5.2 Im Wartungsdokument dieser Fahrzeuge müssen keine Messbedingungen und Sollwerte eingetragen werden; es genügt der Hinweis «Zweitakt-Motor; keine Messung». Die Messbedingungen und Richtwerte nach Ziffer 2.3 sind nicht anwendbar.
17 SR 741.435.1
2.6 Bivalente Fahrzeuge
2.6.1 Bei Fahrzeugen, die alternativ mit unterschiedlichen Treibstoffen (z. B. mit Benzin oder Gas) betrieben werden können, ist die Abgaswartung für jede Betriebsart durchzuführen.
2.6.2 Das Wartungsdokument dieser Fahrzeuge muss die vorgeschriebenen Angaben für jede Betriebsart enthalten. Es ist auch zulässig, für jede Betriebsart ein separates Wartungsdokument zu verwenden.
3 Bestimmungen für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren
3.118 Umfang der Wartung
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
Bei der Abgaswartung sind nach den Herstellerangaben mindestens die folgenden Arbeiten auszuführen:
- –
- eine Sichtprüfung von Ansaug- / Aufladesystem (inkl. Luftfilter), Einspritzanlage und Auspuffanlage auf Zustand und Dichtheit;
- –
- die Kontrolle auf Vorhandensein bzw. Unversehrtheit der im Wartungsdokument eingetragenen Plombierungen und Versiegelungen;
- –
- die Kontrolle von Förderbeginn, Volllastanschlag und, falls vorhanden, anderen Einstelleinrichtungen der Einspritzpumpe;
- –
- die Kontrolle der Einspritzdüsen (falls erforderlich);
- –
- die Kontrolle der Leerlaufdrehzahl und der oberen Leerlaufdrehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl);
- –
- die Prüfung auf Zustand und Funktion von Zusatzeinrichtungen wie Abgasrückführung oder Partikelfilter und der dazugehörenden Regeleinrichtungen;
- –
- die erforderlichen Einstellungen, Instandstellungen und allenfalls den Ersatz defekter Teile;
- –
- eine abschliessende Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung entsprechend dem in Ziffer 3.2 beschriebenen Verfahren; der im Abgas-Wartungsdokument eingetragene Sollwert darf nicht überschritten werden.
3.2 Messung der Rauchemissionen
3.2.1 Allgemeine Messbedingungen
3.2.1.1 Der Motor muss nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein und normale Betriebstemperatur aufweisen.
3.2.1.2 Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug, das Getriebe in Neutralstellung. Es muss handelsüblicher Treibstoff ohne rauchmindernde Zusätze verwendet werden.
3.2.1.3 Die Auspuffanlage muss dicht sein. Verfügt ein Fahrzeug über mehrere Auspuffendrohre, ist an jedem eine Messreihe vorzunehmen. Massgebend ist die Messreihe mit dem höchsten Resultat.
3.2.1.4 Bei Motoren mit zu- und abschaltbarer Aufladung hat die Rauchentnahme ohne und mit Aufladung zu erfolgen. Das festzuhaltende Messergebnis ist das höhere der beiden Messreihen.
3.2.2 Messung nach der Trübungsmethode
Werden die Rauchemissionen bei freier Beschleunigung als Trübungskoeffizient k (m–1) gemessen, so ist nach den gleichwertigen Anforderungen des Anhanges 5 des ECE-Reglements Nr. 2419, des Anhanges 4 derRichtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen oder des Anhanges 4 der Richtlinie Nr. 77/537 des Rates vom28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern8 zu verfahren.
3.2.2.1 Messgeräte
3.2.2.1.120 Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die nach der Verordnung des EJPD vom 19. März 200621 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren zugelassen und geeicht sind.
3.2.2.1.222 Reparierte Messgeräte sind nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200623 der zuständigen Stelle zur Nacheichung am Einsatzort zu melden.
3.2.2.1.324…
3.2.2.2 Durchführung des Messung
3.2.2.2.1 Das Messgerät ist nach der Betriebsanleitung des Geräteherstellers zu handhaben.
3.2.2.2.2 Bei Leerlauf des Motors ist das Gaspedal schnell und stossfrei niederzutreten. Sobald die obere Leerlaufdrehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl) erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor wieder den Leerlauf erreicht hat und das Messgerät wieder messbereit ist. Die Werte, die während des Leerlaufs des Motors auftreten, sind nicht zu berücksichtigen.
3.2.3 Messung nach der Filtermethode (Bacharach)
3.2.3.1 Messgeräte
3.2.3.1.1 Es ist die Bosch-Integrier-Filterpumpe EFAW 65 B, Pumpeninhalt 330 cm3, Filterfläche 1,1 cm2 (Durchmesser 12 mm), Saugzeit 6–8 Sekunden, angeschlossen an eine Bosch-Sonde mit Sondenschlauch, Innendurchmesser 4 mm, Länge 6 m zu verwenden. Die Auswertung hat mit der Bacharach-Russbildskala oder mit dem Bosch-Auswertegerät ETD 020.51 zu erfolgen.
3.2.3.1.2 Der Unterhalt und die Kontrolle des Gerätes erfolgen nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers und nach den Vorschriften des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS)25.
3.2.3.1.3 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann in Absprache mit dem METAS andere Geräte anerkennen, wenn sie gleichwertige Resultate erbringen.
3.2.3.2 Durchführung der Messung
3.2.3.2.1 Das Messgerät ist nach der Betriebsanleitung des Geräteherstellers zu handhaben.
3.2.3.2.2 Als Vorbereitung muss der Motor mindestens dreimal rasch hintereinander auf seine obere Leerlaufdrehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl) beschleunigt werden. Anschliessend ist die Messung durchzuführen, indem das Gaspedal so schnell als möglich niedergetreten und gleichzeitig das Messgerät ausgelöst wird. Nach Erreichen der oberen Leerlaufdrehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl) ist das Gaspedal sofort in die Leerlaufstellung zurückzubringen.
3.2.3.3 Anzahl der Messungen
Es sind so viele Messungen vorzunehmen, bis drei aufeinanderfolgende Schwärzungsbilder nicht um mehr als eine halbe Bacharach-Einheit voneinander abweichen; massgebend ist das dunkelste dieser drei Schwärzungsbilder.
19 SR 741.41 Anhang 2
20 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
21 SR 941.242
22 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
23 SR 941.210
24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
25 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
3.3 Sollwerte
3.3.126 Im Wartungsdokument ist der in der Typengenehmigung (bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis) vermerkte Referenzwert plus eine Toleranz als Sollwert für die Rauchemission bei freier Beschleunigung einzutragen:
- Trübungskoeffizient k ≤1 m–1;
- Toleranz = 0,3 m–1
- Trübungskoeffizient k >1 m–1;
- Toleranz = k × 0,3
- Schwärzungszahl;
- Toleranz = 1 Bacharach
3.3.2 Bei neuen, nicht typengenehmigten Fahrzeugen, für welche die unter Ziffer 1.2.3 aufgeführten Organisationen das Wartungsdokument ausstellen, werden die Sollwerte bei der ersten Inverkehrsetzung durch die kantonale Behörde eingetragen. Dabei ist derjenige Wert für die freie Beschleunigung einzutragen (mit entsprechender Toleranz), der gleichzeitig mit der für die Zulassung massgeblichen Vollastmessung ermittelt wurde.
3.3.3 Wurde anlässlich der Typengenehmigung die Schwärzungszahl (Bacharach) ermittelt, kann der Hersteller oder der Inhaber der schweizerischen Typengenehmigung den Trübungskoeffizienten für die freie Beschleunigung gemäss den Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 24 oder der Richtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 oder - für Traktoren, Arbeits- und Motorkarren – der Richtlinie Nr. 77/537 des Rates vom 28. Juni 1977 zusätzlich als Sollwert angeben. Existiert kein Inhaber einer schweizerischen Typengenehmigung oder kein Hersteller mehr oder können diese die Werte nicht angeben, so kann nach einer Wartung mit einer Bacharach-Messung, bei der der gemessene Wert mindestens 1 Bacharach unter dem im Wartungsdokument eingetragenen Sollwert liegt, der gemessene Trübungskoeffizient plus Toleranz nach Ziffer 3.3.1 als zusätzlicher Sollwert ins Wartungsdokument eingetragen werden.
3.3.4 Sind im Wartungsdokument beide Werte vorhanden, kann bei einer Wartung oder Nachkontrolle beliebig nach der einen der beiden Methoden gemessen werden; der entsprechende Sollwert muss dabei eingehalten werden.
3.3.527 Wurde kein Referenzwert nach der Methode der freien Beschleunigung ermittelt, so ist im Wartungsdokument ein Sollwert von 0,3 m–1 einzutragen.
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7141).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 319).
3.4 Höheneinfluss
3.4.1 Bei Messungen in Höhenlagen bis 600 m ü.M. bleibt der nach Ziffer 3.2 ermittelte Wert unkorrigiert.
3.4.2 Erfolgen die Messungen in grösseren Höhen, sind zur Berücksichtigung des Höheneinflusses bei Fahrzeugen ohne Druckkorrektur je 0,25 m–1 bzw. 0,5 Bacharach pro 400 m grössere Höhe von dem nach Ziffer 3.2 ermittelten Wert abzuziehen.
3.4.3 Im Wartungsdokument ist der korrigierte Wert einzutragen.
4 Aufhebung von bisherigem Recht
Die Verordnung vom 22. Dezember 199328 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen wird aufgehoben.
28 [AS 1994 176, 1998 1788, 1999 3138]
5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.