Art. 12
1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus dem von der Nationalbank ermittelten Dreimonatslibor und einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten; dabei wird der so ermittelte Wert gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent.
2 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den Dreimonatslibor 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent.
3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt den Höchstzinssatz jährlich fest.3
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 273).
3 Der Höchstzinssatz beträgt vom 1. Jan. 2019 bis zum 31. Dez. 2019 für Barkredite, Verträge zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen und Leasingverträge 10 Prozent sowie für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption 12 Prozent (Art. 1 der V des EJPD vom 7. Nov. 2018 über den Höchstzinssatz für Konsumkredite; AS 2018 4581).