0.312.1

 AS 2002 3743; BBl 2001 391

Übersetzung

Römer Statut
des Internationalen Strafgerichtshofs1 2

Abgeschlossen in Rom am 17. Juli 1998
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 20013
Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 12. Oktober 2001
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2002

(Stand am 12. Mai 2022)

1 Der Titel der abgestimmten deutschen Übersetzung dieses Vertrags lautet: «Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs». Es wurde Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt, dass jede Seite in innerstaatlichen Dokumenten die Bezeichnung «Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs» verwenden kann.

2 Die Änd. vom 10. Juni 2010 (SR ; 3833) und 11. Juni 2010 (SR ; ) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe die entsprechenden Geltungsbereiche.

3 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 22. Juni 2001 (AS 2002 3741)

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Statuts,

im Bewusstsein, dass alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass dieses zerbrechli­che Mosaik jederzeit zerstört werden kann,

eingedenk dessen, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern,

in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,

bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemein­schaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Massnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,

daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben,

in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen4 und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede gegen die territoriale Unver­sehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben,

in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in einen bewaffneten Kon­flikt oder in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen,

im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Genera­tionen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichts­barkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass der auf Grund dieses Statuts errichtete Inter­nationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt,

entschlossen, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil 1: Errichtung des Gerichtshofs

Art. 1 Der Gerichtshof

Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof («Gerichtshof») errichtet. Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut genannten schwersten Verbrechen von inter­nationalem Belang auszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Gerichtshofs werden durch dieses Statut geregelt.

Art. 3 Sitz des Gerichtshofs

1. Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den Niederlanden («Gaststaat»).

2. Der Gerichtshof schliesst mit dem Gaststaat ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schliessen ist.

3. Der Gerichtshof kann, wie in diesem Statut vorgesehen, an einem anderen Ort
tagen, wenn er dies für wünschenswert hält.

Art. 4 Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs

1. Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt ausserdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist.

2. Der Gerichtshof kann seine Aufgaben und Befugnisse, wie in diesem Statut vorgesehen, im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats und nach Massgabe einer besonderen Übereinkunft im Hoheitsgebiet eines jeden anderen Staates wahrneh­men.

Teil 2: Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit und anwendbares Recht

Art. 5 Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

1. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen be­schränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Ge­richtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:

a)
das Verbrechen des Völkermords;
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c)
Kriegsverbrechen;
d)
das Verbrechen der Aggression.

2. …5

5 Aufgehoben durch Anhang I Ziff. 1 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und mit Wirkung für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

Art. 6 Völkermord

Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Völkermord» jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten6:

a)
Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b)
Verursachung7 von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mit­gliedern der Gruppe;
c)
vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeig­net sind, ihre körperliche Vernichtung8 ganz oder teilweise herbeizuführen;9
d)
Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e)
gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

6 Deutschland (D), Österreich (A): zerstören

7 A: Zufügung

8 D, A: Zerstörung

9 A: vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen

Art. 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

1. Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

a)
vorsätzliche Tötung;
b)
Ausrottung;
c)
Versklavung;
d)
Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;
e)
Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts;
f)
Folter;
g)
Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Ge­walt von vergleichbarer Schwere;
h)
Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politi­schen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Grün­den, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zu­sammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;
i)
zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;
j)
das Verbrechen der Apartheid;
k)
andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

2. Im Sinne des Absatzes 1

a)
bedeutet «Angriff gegen die Zivilbevölkerung» eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;
b)
umfasst «Ausrottung» die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingun­gen10 – unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten –, die geeignet sind11, die Vernichtung eines Teiles der Bevöl­kerung herbeizuführen;
c)
bedeutet «Versklavung» die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigen­tumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Aus­übung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbeson­dere mit Frauen und Kindern;
d)
bedeutet «Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung» die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Per­sonen durch Ausweisung oder andere Zwangsmassnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten;
e)
bedeutet «Folter», dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich grosse körperliche oder seeli­sche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sankti­onen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;
f)
bedeutet «erzwungene Schwangerschaft» die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zu­sammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstösse gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;
g)
bedeutet «Verfolgung» den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;
h)
bedeutet «Verbrechen der Apartheid» unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zu­sammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhal­ten;
i)
bedeutet «zwangsweises Verschwindenlassen von Personen» die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

3. Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck «Geschlecht» auf beide Ge­schlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.

10 A: die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen

11 A: mit dem Ziel

Art. 8 Kriegsverbrechen

1. Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen, insbeson­dere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in grossem Umfang verübt werden.

2. Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Kriegsverbrechen»

a)
schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 194912, näm­lich jede der folgenden Handlungen gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter:
i)
vorsätzliche Tötung;
ii)
Folter oder unmenschliche Behandlung einschliesslich biologischer Ver­suche;
iii)
vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchti­gung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;
iv)
Zerstörung und Aneignung von Gut13 in grossem Ausmass, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;
v)
Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Per­son zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
vi)
vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer ande­ren geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Ge­richtsverfahren;
vii)
rechtswidrige Vertreibung oder Überführung14 oder rechtswidrige Ge­fangenhaltung;
viii)
Geiselnahme;
b)
andere schwere Verstösse gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Ge­setze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen:
i)
vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf ein­zelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
ii)
vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind;
iii)
vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedens­erhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Verein­ten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz
haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internatio­nalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;
iv)
vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkre­ten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
v)
der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Ge­bäude, die nicht militärische Ziele sind, oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln;
vi)
die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlo­sen Kombattanten, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat;
vii)
der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der militäri­schen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verletzungen verursacht werden;
viii)
die unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungs­macht eines Teiles ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr be­setzte Gebiet oder die Vertreibung oder Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet;
ix)
vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erzie­hung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind;
x)
die körperliche Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt ei­ner gegnerischen Partei befinden, oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhausbehand­lung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefähr­den;
xi)
die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feind­lichen Volkes oder Heeres;
xii)
die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;
xiii)
die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts15, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Krieges zwingend geboten ist;
xiv)
die Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der Ge­genpartei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht einklagbar sind;
xv)
der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei, an den Kriegshandlun­gen gegen ihr eigenes Land teilzunehmen, selbst wenn sie bereits vor Ausbruch des Krieges im Dienst des Kriegführenden standen;
xvi)
die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
xvii)
die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
xviii)
die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie al­ler ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;
xix)
die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit ei­nem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Ein­schnitten versehen ist;
xx)
die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder un­nötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das in­ternationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach unter­schiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassen­den Verbots und auf Grund einer Änderung entsprechend den ein­schlägigen Bestimmungen in den Artikeln 121 und 123 in einer An­lage dieses Statuts enthalten sind;
xxi)
die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere eine entwür­digende und erniedrigende Behandlung;
xxii)
Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwun­gene Schwangerschaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buch­stabe f, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen dar­stellt;
xxiii)
die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen ge­schützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern zu halten;
xxiv)
vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitäts­transportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;
xxv)
das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Krieg­führung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind;
xxvi)
die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünf­zehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;
xxvii)16 die Verwendung von Waffen, die mikrobielle oder andere biologische Agenzien oder Toxine verwenden, ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungs­methode;
xxviii)17 die Verwendung von Waffen, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;
xxix)18 die Verwendung von Laserwaffen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, das heisst des blossen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen;
c)
im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat, schwere Verstösse gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich die Verübung jeder der folgen­den Handlungen gegen Personen, die nicht unmittelbar an den Feindselig­keiten teilnehmen, einschliesslich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Ver­wundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache ausser Gefecht befind­lich sind:
i)
Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter;
ii)
die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdi­gende und erniedrigende Behandlung;
iii)
Geiselnahme;
iv)
Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines or­dentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich aner­kannten Rechtsgarantien bietet;
d)
Absatz 2 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die kei­nen internationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Un­ruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;
e)
andere schwere Verstösse gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, nämlich jede der folgen­den Handlungen:
i)
vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf ein­zelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
ii)
vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitäts­transportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;
iii)
vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedens­erhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Verein­ten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz ha­ben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;
iv)
vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erzie­hung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind;
v)
die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
vi)
Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwun­gene Schwangerschaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buch­stabe f, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Arti­kel 3 der vier Genfer Abkommen darstellt;
vii)
die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünf­zehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen oder ihre Ver­wendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;
viii)
die Anordnung der Verlegung der Zivilbevölkerung aus Gründen im Zu­sammenhang mit dem Konflikt, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist;
ix)
die meuchlerische Tötung oder Verwundung eines gegnerischen Kom­battanten;
x)
die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;
xi)
die körperliche Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt ei­ner anderen Konfliktpartei befinden, oder die Vornahme medizini­scher oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhaus­be­handlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährden;
xii)
die Zerstörung oder Beschlagnahme gegnerischen Guts19, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Konflikts zwingend geboten ist;
xiii)20
die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
xiv)21
die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;
xv)22 die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist;
xvi)23
die Verwendung von Waffen, die mikrobielle oder andere biologische Agenzien oder Toxine verwenden, ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungs­methode;
xvii)24 die Verwendung von Waffen, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;
xviii)25 die Verwendung von Laserwaffen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, das heisst des blossen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen;
f)
Absatz 2 Buchstabe e findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die kei­nen internationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Un­ruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen. Er findet Anwendung auf bewaffnete Kon­flikte, die im Hoheitsgebiet eines Staates stattfinden, wenn zwischen den staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht.

3. Absatz 2 Buchstaben c und e berührt nicht die Verantwortung einer Regierung, die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmässigen Mit­teln zu verteidigen.

12 SR 0.518.12; SR 0.518.23; SR 0.518.42; SR 0.518.51

13 D, A: Eigentum

14 A: Verschleppung oder Versetzung

15 D, A: Eigentums

16 Eingefügt durch Anhang I der Änd. vom 14. Dez. 2017, von der BVers genehmigt am 20. Dez. 2019 und in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juli 2021 (AS 2021 334; BBl 2019 3909).

17 Eingefügt durch Anhang II der Änd. vom 14. Dez. 2017, von der BVers genehmigt am 20. Dez. 2019 und in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juli 2021 (AS 2021 334; BBl 2019 3909).

18 Eingefügt durch Anhang III der Änd. vom 14. Dez. 2017, von der BVers genehmigt am 20. Dez. 2019 und in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juli 2021 (AS 2021 334; BBl 2019 3909).

19 D, A: Eigentums

20 Eingefügt durch Anhang 1 der Änderungen betreffend die Kriegsverbrechen vom 10. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3833; BBl 2014 2045).

21 Eingefügt durch Anhang 1 der Änderungen betreffend die Kriegsverbrechen vom 10. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3833; BBl 2014 2045).

22 Eingefügt durch Anhang 1 der Änderungen betreffend die Kriegsverbrechen vom 10. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3833; BBl 2014 2045).

23 Eingefügt durch Anhang I der Änd. vom 14. Dez. 2017, von der BVers genehmigt am 20. Dez. 2019 und in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juli 2021 (AS 2021 334; BBl 2019 3909).

24 Eingefügt durch Anhang II der Änd. vom 14. Dez. 2017, von der BVers genehmigt am 20. Dez. 2019 und in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juli 2021 (AS 2021 334; BBl 2019 3909).

25 Eingefügt durch Anhang III der Änd. vom 14. Dez. 2017, von der BVers genehmigt am 20. Dez. 2019 und in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juli 2021 (AS 2021 334; BBl 2019 3909).

Art. 8bis26 Verbrechen der Aggression

1.  Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Verbrechen der Aggression» die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 194527 darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

2.  Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet «Angriffshandlung» die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat. Unabhängig von dem Vorliegen einer Kriegserklärung gilt in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:

a)
die Invasion des Hoheitsgebiets eines Staates oder der Angriff auf dieses durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorüber­gehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben;
b)
die Bombardierung oder Beschiessung des Hoheitsgebiets eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates;
c)
die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;
d)
ein Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder die See- und Luftflotte eines anderen Staates;
e)
der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit der Zustimmung eines anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet befinden, unter Verstoss gegen die in der entsprechenden Einwilligung oder Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen oder jede Verlängerung ihrer Anwesenheit in diesem Hoheitsgebiet über den Ablauf der Geltungsdauer der Einwilligung oder Vereinbarung hinaus;
f)
das Handeln eines Staates, wodurch er erlaubt, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen;
g)
das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, irregulärer Kräfte oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, die mit Waffengewalt gegen einen anderen Staat Handlungen von solcher Schwere ausführen, dass sie den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder seine wesentliche Beteiligung daran.

26 Eingefügt durch Anhang I Ziff. 2 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

27 SR 0.120

Art. 9 «Verbrechenselemente»

1.  Die «Verbrechenselemente» helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7, 8 und 8bis.28 Sie werden von den Mitgliedern der Versamm­lung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

2. Änderungen der «Verbrechenselemente» können vorgeschlagen werden von

a)
jedem Vertragsstaat;
b)
den Richtern mit absoluter Mehrheit;
c)
dem Ankläger.

Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaa­ten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

3. Die «Verbrechenselemente» und ihre Änderungen müssen mit dem Statut verein­bar sein.

28 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 6 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2015 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

Art. 10

Dieser Teil ist nicht so auszulegen, als beschränke oder berühre er bestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts für andere Zwecke als diejenigen dieses Statuts.

Art. 11 Gerichtsbarkeit ratione temporis

1. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich nur auf Verbrechen, die nach Inkrafttreten dieses Statuts begangen werden.

2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Statuts dessen Vertragspartei, so kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit nur in Bezug auf Verbrechen ausüben, die nach Inkrafttreten des Statuts für diesen Staat begangen wurden, es sei denn, der Staat hat eine Erklärung nach Artikel 12 Absatz 3 abgegeben.

Art. 12 Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit

1. Ein Staat, der Vertragspartei dieses Statuts wird, erkennt damit die Gerichtsbar­keit des Gerichtshofs für die in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen an.

2. Im Fall des Artikels 13 Buchstabe a oder c kann der Gerichtshof seine Gerichts­barkeit ausüben, wenn einer oder mehrere der folgenden Staaten Vertragspartei dieses Statuts sind oder in Übereinstimmung mit Absatz 3 die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt haben:

a)
der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das fragliche Verhalten stattgefunden hat, oder, sofern das Verbrechen an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs be­gangen wurde, der Staat, in dem dieses registriert ist;
b)
der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die des Verbrechens beschuldigte Per­son besitzt.

3. Ist nach Absatz 2 die Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch einen Staat erfor­derlich, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, so kann dieser Staat durch Hin­terlegung einer Erklärung beim Kanzler die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof in Bezug auf das fragliche Verbrechen anerkennen. Der anerkennende Staat arbeitet mit dem Gerichtshof ohne Verzögerung oder Ausnahme in Überein­stimmung mit Teil 9 zusammen.

Art. 13 Ausübung der Gerichtsbarkeit

Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit diesem Statut seine Gerichtsbarkeit über ein in Artikel 5 bezeichnetes Verbrechen ausüben, wenn

a)
eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, von einem Vertragsstaat nach Artikel 14 dem Ankläger unterbreitet wird,
b)
eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, vom Sicherheitsrat, der nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen tätig wird, dem Ankläger unterbreitet wird, oder
c)
der Ankläger nach Artikel 15 Ermittlungen in Bezug auf eines dieser Verbre­chen eingeleitet hat.
Art. 14 Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat

1. Ein Vertragsstaat kann eine Situation, in der es den Anschein hat, dass ein oder mehrere der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen begangen wurden, dem Ankläger unterbreiten und diesen ersuchen, die Situation zu unter­suchen, um festzustellen, ob eine oder mehrere bestimmte Personen angeklagt werden sollen, diese Verbrechen begangen zu haben.

2. Soweit möglich, sind in der Unterbreitung die massgeblichen Umstände an­zugeben und diejenigen Unterlagen zur Begründung beizufügen, über die der unter­breitende Staat verfügt.

Art. 15 Ankläger

1. Der Ankläger kann auf der Grundlage von Informationen über der Gerichtsbar­keit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen aus eigener Initiative Ermittlungen einleiten.

2. Der Ankläger prüft die Stichhaltigkeit der erhaltenen Informationen. Zu diesem Zweck kann er von Staaten, Organen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder anderen von ihm als geeignet erachteten zuverlässigen Stellen zusätzliche Auskünfte einholen und am Sitz des Gerichtshofs schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen entgegennehmen.

3. Gelangt der Ankläger zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen besteht, so legt er der Vorverfahrenskammer einen Antrag auf Genehmigung von Ermittlungen zusammen mit den gesammelten Un­terlagen zu seiner Begründung vor. Opfer können in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Eingaben an die Vorverfahrenskammer machen.

4. Ist die Vorverfahrenskammer nach Prüfung des Antrags und der Unterlagen zu seiner Begründung der Auffassung, dass eine hinreichende Grundlage für die Auf­nahme von Ermittlungen besteht und dass die Sache unter die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs zu fallen scheint, so erteilt sie die Genehmigung zur Einleitung der Ermittlungen, unbeschadet späterer Entscheidungen des Gerichtshofs betreffend die Gerichtsbarkeit für eine Sache und ihre Zulässigkeit.

5. Verweigert die Vorverfahrenskammer die Genehmigung zur Aufnahme von Ermittlungen, so schliesst dies einen auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestütz­ten späteren Antrag des Anklägers in Bezug auf dieselbe Situation nicht aus.

6. Gelangt der Ankläger nach der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorprüfung zu dem Schluss, dass die zur Verfügung gestellten Informationen keine hinreichende Grundlage für Ermittlungen darstellen, so teilt er dies den Informanten mit. Dies schliesst nicht aus, dass der Ankläger im Licht neuer Tatsachen oder Beweismittel weitere Informationen prüft, die ihm in Bezug auf dieselbe Situation zur Verfügung gestellt werden.

Art. 15bis29 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch einen Staat oder aus eigener Initiative)

1.  Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstaben a und c ausüben.

2.  Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch 30 Vertragsstaaten begangen werden.

3.  Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.

4.  Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit Artikel 12 seine Gerichtsbarkeit über ein Verbrechen der Aggression ausüben, das sich aus einer Angriffshandlung eines Vertragsstaats ergibt, es sei denn, dieser Vertragsstaat hat zuvor durch Hinterlegung einer Erklärung beim Kanzler bekanntgegeben, dass er diese Gerichtsbarkeit nicht anerkennt. Die Rücknahme dieser Erklärung kann jederzeit erfolgen und wird von dem Vertragsstaat innerhalb von drei Jahren geprüft.

5.  Hinsichtlich eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

6.  Gelangt der Ankläger zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression besteht, vergewissert er sich zunächst, ob der Sicherheitsrat festgestellt hat, dass der betreffende Staat eine Angriffshandlung begangen hat. Der Ankläger benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die beim Gerichtshof anhängige Situation unter Einschluss sachdienlicher Informationen und Unterlagen.

7.  Hat der Sicherheitsrat eine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen.

8.  Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung keine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen, sofern die Vorverfahrensabteilung nach dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren die Genehmigung zur Einleitung der Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression erteilt und der Sicherheitsrat nicht einen anderweitigen Beschluss nach Artikel 16 gefasst hat.

9.  Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut.

10.  Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt.

29 Eingefügt durch Anhang I Ziff. 2 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

Art. 15ter30 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch den Sicherheitsrat)

1.  Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstabe b ausüben.

2.  Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch 30 Vertragsstaaten begangen werden.

3.  Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.

4.  Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut.

5.  Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt.

30 Eingefügt durch Anhang I Ziff. 2 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

Art. 16 Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung

Richtet der Sicherheitsrat in einer nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Natio­nen angenommenen Resolution ein entsprechendes Ersuchen an den Gerichtshof, so dürfen für einen Zeitraum von 12 Monaten keine Ermittlungen und keine Strafver­folgung auf Grund dieses Statuts eingeleitet oder fortgeführt werden; das Ersuchen kann vom Sicherheitsrat unter denselben Bedingungen erneuert werden.

Art. 17 Fragen der Zulässigkeit

1. Im Hinblick auf Absatz 10 der Präambel und Artikel 1 entscheidet der Gerichts­hof, dass eine Sache nicht zulässig ist, wenn

a)
in der Sache von einem Staat, der Gerichtsbarkeit darüber hat, Ermittlungen oder eine Strafverfolgung durchgeführt werden, es sei denn, der Staat ist nicht willens oder nicht in der Lage, die Ermittlungen oder die Strafverfol­gung ernsthaft durchzuführen;
b)
in der Sache von einem Staat, der Gerichtsbarkeit darüber hat, Ermittlungen durchgeführt worden sind und der Staat entschieden hat, die betreffende Per­son nicht strafrechtlich zu verfolgen, es sei denn, die Entscheidung war das Ergebnis des mangelnden Willens oder des Unvermögens des Staates, eine Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen;
c)
die betreffende Person wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Tatvor­wurfs ist, bereits gerichtlich belangt worden ist und die Sache nach Arti­kel 20 Absatz 3 nicht beim Gerichtshof anhängig gemacht werden kann;
d)
die Sache nicht schwer wiegend genug ist, um weitere Massnahmen des Ge­richtshofs zu rechtfertigen.

2. Zur Feststellung des mangelnden Willens in einem bestimmten Fall prüft der Gerichtshof unter Berücksichtigung der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemässen Verfahrens, ob gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a)
Das Verfahren wurde oder wird geführt oder die staatliche Entscheidung wurde getroffen, um die betreffende Person vor strafrechtlicher Verantwort­lichkeit für die in Artikel 5 bezeichneten, der Gerichtsbarkeit des Gerichts­hofs unterliegenden Verbrechen zu schützen;
b)
in dem Verfahren gab es eine nicht gerechtfertigte Verzögerung, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen;
c)
das Verfahren war oder ist nicht unabhängig oder unparteiisch und wurde oder wird in einer Weise geführt, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen.

3. Zur Feststellung des Unvermögens in einem bestimmten Fall prüft der Gerichts­hof, ob der Staat wegen des völligen oder weit gehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines innerstaatlichen Justizsystems nicht in der Lage ist, des Beschuldigten habhaft zu werden oder die erforderlichen Beweismittel und Zeugenaussagen zu erlangen, oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, ein Verfahren durchzuführen.

Art. 18 Vorläufige Entscheidungen betreffend die Zulässigkeit

1. Wurde eine Situation nach Artikel 13 Buchstabe a dem Gerichtshof unterbreitet und hat der Ankläger festgestellt, dass eine hinreichende Grundlage für die Einlei­tung von Ermittlungen bestünde, oder leitet der Ankläger Ermittlungen nach Arti­kel 13 Buchstabe c und Artikel 15 ein, so benachrichtigt der Ankläger förmlich alle Vertragsstaaten und diejenigen Staaten, die unter Berücksichtigung der zur Verfü­gung stehenden Informationen im Regelfall die Gerichtsbarkeit über die betreffen­den Verbrechen ausüben würden. Der Ankläger kann diese Staaten vertraulich benachrichtigen und, sofern er dies für notwendig hält, um Personen zu schützen, die Vernichtung von Beweismitteln oder die Flucht von Personen zu verhindern, den Umfang der den Staaten zur Verfügung gestellten Informationen begrenzen.

2. Binnen eines Monats nach Eingang dieser förmlichen Benachrichtigung kann ein Staat den Gerichtshof davon in Kenntnis setzen, dass er gegen seine Staatsangehöri­gen oder andere Personen unter seiner Hoheitsgewalt in Bezug auf Straftaten ermit­telt oder ermittelt hat, die möglicherweise den Tatbestand der in Artikel 5 bezeich­neten Verbrechen erfüllen und die mit den Informationen in Zusammenhang stehen, welche in der an die Staaten gerichteten Benachrichtigung enthalten sind. Auf Ersu­chen des betreffenden Staates stellt der Ankläger die Ermittlungen gegen diese Personen zu Gunsten der Ermittlungen des Staates zurück, es sei denn, die Vorver­fahrenskammer beschliesst auf Antrag des Anklägers, diesen zu den Ermittlungen zu ermächtigen.

3. Die Zurückstellung der Ermittlungen durch den Ankläger zu Gunsten der Ermitt­lungen eines Staates kann vom Ankläger sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Zurückstellung oder jederzeit überprüft werden, wenn sich auf Grund des mangeln­den Willens oder des Unvermögens des betreffenden Staates zur ernsthaften Durch­führung von Ermittlungen die Sachlage wesentlich geändert hat.

4. Der betreffende Staat oder der Ankläger kann nach Artikel 82 gegen eine Ent­scheidung der Vorverfahrenskammer bei der Berufungskammer Beschwerde ein­legen. Die Beschwerde kann beschleunigt behandelt werden.

5. Hat der Ankläger nach Absatz 2 Ermittlungen zurückgestellt, so kann er den betreffenden Staat ersuchen, ihn regelmässig über den Fortgang seiner Ermittlungen und jede anschliessende Strafverfolgung zu unterrichten. Die Vertragsstaaten kom­men einem solchen Ersuchen ohne unangemessene Verzögerung nach.

6. Bis zu einer Entscheidung der Vorverfahrenskammer oder jederzeit, nachdem der Ankläger nach diesem Artikel Ermittlungen zurückgestellt hat, kann er ausnahms­weise die Vorverfahrenskammer um die Ermächtigung zu notwendigen Ermitt­lungsmassnahmen zum Zweck der Sicherung von Beweismitteln ersuchen, wenn eine einmalige Gelegenheit zur Beschaffung wichtiger Beweismittel oder eine erhebliche Gefahr besteht, dass diese Beweismittel später nicht verfügbar sein wer­den.

7. Ein Staat, der eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer nach diesem Artikel angefochten hat, kann die Zulässigkeit einer Sache nach Artikel 19 auf Grund zu­sätzlicher wesentlicher Tatsachen oder einer wesentlichen Änderung der Sachlage anfechten.

Art. 19 Anfechtung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs oder der Zulässigkeit einer Sache

1. Der Gerichtshof vergewissert sich, dass er in jeder bei ihm anhängig gemachten Sache Gerichtsbarkeit hat. Der Gerichtshof kann aus eigener Initiative über die Zulässigkeit einer Sache nach Artikel 17 entscheiden.

2. Sowohl die Zulässigkeit einer Sache aus den in Artikel 17 genannten Gründen als auch die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs können angefochten werden von

a)
einem Angeklagten oder einer Person, gegen die ein Haftbefehl oder eine Vorladung31 nach Artikel 58 ergangen ist,
b)
einem Staat, der Gerichtsbarkeit über eine Sache hat, weil er in der Sache Ermittlungen oder eine Strafverfolgung durchführt oder durchgeführt hat, oder
c)
einem Staat, der nach Artikel 12 die Gerichtsbarkeit anerkannt haben muss.

3. Der Ankläger kann über eine Frage der Gerichtsbarkeit oder der Zulässigkeit eine Entscheidung des Gerichtshofs erwirken. In Verfahren über die Gerichtsbarkeit oder die Zulässigkeit können beim Gerichtshof auch diejenigen, welche ihm die Situation nach Artikel 13 unterbreitet haben, sowie die Opfer Stellungnahmen abgeben.

4. Die Zulässigkeit einer Sache oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs kann von jeder in Absatz 2 bezeichneten Person oder jedem dort bezeichneten Staat nur ein­mal angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt vor oder bei Eröffnung des Haupt­verfahrens. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Gerichtshof gestatten, eine Anfechtung mehr als einmal oder erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Anfechtungen der Zulässigkeit einer Sache, die bei oder, sofern der Gerichtshof dies gestattet, nach Eröffnung des Hauptverfahrens vorgebracht werden, können nur auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c gestützt werden.

5. Ein in Absatz 2 Buchstaben b und c bezeichneter Staat bringt eine Anfechtung bei frühestmöglicher Gelegenheit vor.

6. Vor Bestätigung der Anklage werden Anfechtungen der Zulässigkeit einer Sache oder Anfechtungen der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs an die Vorverfahrenskam­mer verwiesen. Nach Bestätigung der Anklage werden sie an die Hauptverfahrens­kammer verwiesen. Gegen Entscheidungen über die Gerichtsbarkeit oder die Zuläs­sigkeit kann nach Artikel 82 bei der Berufungskammer Beschwerde eingelegt werden.

7. Bringt ein in Absatz 2 Buchstabe b oder c bezeichneter Staat eine Anfechtung vor, so setzt der Ankläger die Ermittlungen so lange aus, bis der Gerichtshof eine Entscheidung nach Artikel 17 getroffen hat.

8. Bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs kann der Ankläger diesen um die Ermächtigung ersuchen,

a)
notwendige Ermittlungsmassnahmen der in Artikel 18 Absatz 6 bezeichne­ten Art zu ergreifen,
b)
schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen einzuholen oder die Erhebung und Prüfung von Beweismitteln abzuschliessen, mit der vor Erklärung der Anfechtung begonnen worden war, und
c)
in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Staaten die Flucht von Personen zu verhindern, für die er bereits einen Haftbefehl nach Artikel 58 beantragt hat.

9. Das Vorbringen einer Anfechtung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit einer zuvor vom Ankläger vorgenommenen Handlung oder einer Anordnung oder eines Befehls des Gerichtshofs.

10. Hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Sache nach Artikel 17 unzulässig ist, so kann der Ankläger eine Überprüfung der Entscheidung beantragen, wenn seiner vollen Überzeugung nach infolge neuer Tatsachen die Grundlage entfällt, derentwe­gen die Sache zuvor nach Artikel 17 für unzulässig befunden worden war.

11. Stellt der Ankläger unter Berücksichtigung der in Artikel 17 genannten Angele­genheiten Ermittlungen zurück, so kann er den betreffenden Staat ersuchen, ihm Informationen über das Verfahren zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen des betreffenden Staates sind diese Informationen vertraulich. Beschliesst der Ankläger danach die Fortführung der Ermittlungen, so benachrichtigt er den Staat, zu dessen Gunsten das Verfahren zurückgestellt wurde.

31 D, A: Ladung

Art. 20 Ne bis in idem

1. Sofern in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, darf niemand wegen eines Verhaltens vor den Gerichtshof gestellt werden, das den Tatbestand der Verbrechen erfüllt, derentwegen er bereits vom Gerichtshof verurteilt oder freigesprochen wurde.

2. Niemand darf wegen eines in Artikel 5 bezeichneten Verbrechens, dessentwegen er vom Gerichtshof bereits verurteilt oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht gestellt werden.

3.  Niemand, der wegen eines auch nach Artikel 6, 7, 8 oder 8bis verbotenen Verhaltens vor ein anderes Gericht gestellt wurde, darf vom Gerichtshof für dasselbe Verhalten belangt werden, es sei denn, das Verfahren vor dem anderen Gericht:32

a)
diente dem Zweck, ihn vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit für der Gerichts­barkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen zu schützen, oder
b)
war in sonstiger Hinsicht nicht unabhängig oder unparteiisch entsprechend den völkerrechtlich anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemässen Ver­fahrens und wurde in einer Weise geführt, die unter den gegebenen Umstän­den mit der Absicht, die betreffende Person vor Gericht zu stellen, unverein­bar war.

32 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

Art. 21 Anwendbares Recht

1. Der Gerichtshof wendet Folgendes an:

a)
an erster Stelle dieses Statut, die «Verbrechenselemente» sowie seine Verfah­rens‑ und Beweisordnung;
b)
an zweiter Stelle, soweit angebracht, anwendbare Verträge sowie die Grund­sätze und Regeln des Völkerrechts, einschliesslich der anerkannten Grund­sätze des internationalen Rechts des bewaffneten Konflikts;
c)
soweit solche fehlen, allgemeine Rechtsgrundsätze, die der Gerichtshof aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Rechtssysteme der Welt, ein­schliesslich, soweit angebracht, der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten, die im Regelfall Gerichtsbarkeit über das Verbrechen ausüben wür­den, abgeleitet hat, sofern diese Grundsätze nicht mit diesem Statut, dem Völkerrecht und den international anerkannten Regeln und Normen unver­einbar sind.

2. Der Gerichtshof kann Rechtsgrundsätze und Rechtsnormen entsprechend seiner Auslegung in früheren Entscheidungen anwenden.

3. Die Anwendung und Auslegung des Rechts nach diesem Artikel muss mit den international anerkannten Menschenrechten vereinbar sein und darf keine benach­teiligende Unterscheidung etwa auf Grund des Geschlechts im Sinne des Artikels 7 Absatz 3, des Alters, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Welt­anschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status
machen.

Teil 3: Allgemeine Grundsätze des Strafrechts

Art. 22 Nullum crimen sine lege

1. Eine Person ist nur dann nach diesem Statut strafrechtlich verantwortlich, wenn das fragliche Verhalten zur Zeit der Tat den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt.

2. Die Begriffsbestimmung eines Verbrechens ist eng auszulegen und darf nicht durch Analogie erweitert werden. Im Zweifelsfall ist die Begriffsbestimmung zu Gunsten der Person auszulegen, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfol­gung oder das Urteil richten.

3. Dieser Artikel bedeutet nicht, dass ein Verhalten nicht unabhängig von diesem Statut als nach dem Völkerrecht strafbar beurteilt werden kann.

Art. 24 Rückwirkungsverbot ratione personae

1. Niemand ist nach diesem Statut für ein Verhalten strafrechtlich verantwortlich, das vor Inkrafttreten des Statuts stattgefunden hat.

2. Ändert sich das auf einen bestimmten Fall anwendbare Recht vor dem Ergehen des rechtskräftigen Urteils, so ist das für die Person, gegen die sich die Ermittlun­gen, die Strafverfolgung oder das Urteil richten, mildere Recht anzuwenden.

Art. 25 Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit

1. Der Gerichtshof hat auf Grund dieses Statuts Gerichtsbarkeit über natürliche Personen.

2. Wer ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begeht, ist dafür in Übereinstimmung mit diesem Statut individuell verantwortlich und strafbar.

3. In Übereinstimmung mit diesem Statut ist für ein der Gerichtsbarkeit des Ge­richtshofs unterliegendes Verbrechen strafrechtlich verantwortlich und strafbar, wer

a)
ein solches Verbrechen selbst, gemeinschaftlich mit einem anderen oder durch einen anderen begeht, gleichviel ob der andere strafrechtlich verant­wortlich ist;
b)
die Begehung eines solchen Verbrechens, das tatsächlich vollendet oder ver­sucht wird, anordnet, dazu auffordert oder dazu anstiftet;
c)
zur Erleichterung eines solchen Verbrechens Beihilfe oder sonstige Unterstüt­zung bei seiner Begehung oder versuchten Begehung leistet, ein­schliesslich der Bereitstellung der Mittel für die Begehung;
d)
auf sonstige Weise zur Begehung oder versuchten Begehung eines solchen Verbrechens durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen beiträgt. Ein derartiger Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder
i)
mit dem Ziel geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder die straf­bare Absicht der Gruppe zu fördern, soweit sich diese auf die Begehung eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens beziehen, oder
ii)
in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, das Verbrechen zu begehen, ge­leistet werden;
e)
in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords andere unmittelbar und öffent­lich zur Begehung von Völkermord aufstachelt;
f)
versucht, ein solches Verbrechen zu begehen, indem er eine Handlung vor­nimmt, die einen wesentlichen Schritt zum Beginn seiner Ausführung dar­stellt, wobei es jedoch auf Grund von Umständen, die vom Willen des Täters unabhängig sind, nicht zur Tatausführung kommt. Wer jedoch die weitere Ausführung des Verbrechens aufgibt oder dessen Vollendung auf andere Weise verhindert, ist auf Grund dieses Statuts für den Versuch des Verbre­chens nicht strafbar, wenn er das strafbare Ziel vollständig und freiwillig aufgegeben hat.

3bis.  In Bezug auf das Verbrechen der Aggression findet dieser Artikel nur auf Personen Anwendung, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militä­rische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.33

4. Die Bestimmungen dieses Statuts betreffend die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berühren nicht die Verantwortung der Staaten nach dem Völker­recht.

33 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

Art. 27 Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft

1. Dieses Statut gilt gleichermassen für alle Personen, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft. Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments, als ge­wählter Vertreter oder als Amtsträger einer Regierung eine Person nicht der straf­rechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Statut und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar.

2. Immunitäten oder besondere Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person.

Art. 28 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

Neben anderen Gründen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Grund dieses Statuts für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen gilt Fol­gendes:

a)
Ein militärischer Befehlshaber oder eine tatsächlich als militärischer Befehls­haber handelnde Person ist strafrechtlich verantwortlich für der Ge­richtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen, die von Truppen unter seiner oder ihrer tatsächlichen Befehls- beziehungsweise Führungs­ge­walt und Kontrolle als Folge seines oder ihres Versäumnisses begangen wurden, eine ordnungsgemässe Kontrolle über diese Truppen auszuüben, wenn
i)
der betreffende militärische Befehlshaber oder die betreffende Person wusste oder auf Grund der zu der Zeit gegebenen Umstände hätte wis­sen müssen, dass die Truppen diese Verbrechen begingen oder zu be­gehen im Begriff waren, und
ii)
der betreffende militärische Befehlshaber oder die betreffende Person nicht alle in seiner oder ihrer Macht stehenden erforderlichen und an­gemessenen Massnahmen ergriff, um ihre Begehung zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Untersuchung und Strafverfolgung vorzulegen.
b)
In Bezug auf unter Buchstabe a nicht beschriebene Vorgesetzten- und Unterge­benenverhältnisse ist ein Vorgesetzter strafrechtlich verantwortlich für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen, die von Untergebenen unter seiner tatsächlichen Führungsgewalt und Kontrolle als Folge seines Versäumnisses begangen wurden, eine ordnungsgemässe Kon­trolle über diese Untergebenen auszuüben, wenn
i)
der Vorgesetzte entweder wusste, dass die Untergebenen solche Verbre­chen begingen oder zu begehen im Begriff waren, oder eindeutig darauf hinweisende Informationen bewusst ausser Acht liess;
ii)
die Verbrechen Tätigkeiten betrafen, die unter die tatsächliche Verant­wortung und Kontrolle des Vorgesetzten fielen, und
iii)
der Vorgesetzte nicht alle in seiner Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Massnahmen ergriff, um ihre Begehung zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Untersuchung und Strafverfolgung vorzulegen.
Art. 30 Subjektive Tatbestandsmerkmale

1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist eine Person für ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen nur dann strafrechtlich verantwortlich und strafbar, wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und wissentlich verwirklicht werden.

2. «Vorsatz» im Sinne dieses Artikels liegt vor, wenn die betreffende Person

a)
im Hinblick auf ein Verhalten dieses Verhalten setzen will;
b)
im Hinblick auf die Folgen diese Folgen herbeiführen will oder ihr bewusst ist, dass diese im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse eintreten werden.

3. «Wissen» im Sinne dieses Artikels bedeutet das Bewusstsein, dass ein Umstand vorliegt oder dass im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse eine Folge eintreten wird. «Wissentlich» und «wissen» sind entsprechend auszulegen.

Art. 31 Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

1. Neben anderen in diesem Statut vorgesehenen Gründen für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wer zur Zeit des fraglichen Verhaltens

a)
wegen einer seelischen Krankheit oder Störung unfähig ist, die Rechtswidrig­keit oder Art seines Verhaltens zu erkennen oder dieses so zu steuern, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht;
b)
wegen eines Rauschzustands unfähig ist, die Rechtswidrigkeit oder Art sei­nes Verhaltens zu erkennen oder dieses so zu steuern, dass es den gesetzli­chen Anforderungen entspricht, sofern er sich nicht freiwillig und unter sol­chen Umständen berauscht hat, unter denen er wusste oder in Kauf nahm, dass er sich infolge des Rausches wahrscheinlich so verhält, dass der Tat­be­stand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt wird;
c)
in angemessener Weise handelt, um sich oder einen anderen oder, im Fall von Kriegsverbrechen, für sich oder einen anderen lebensnotwendiges oder für die Ausführung eines militärischen Einsatzes unverzichtbares Gut34 vor ei­ner unmittelbar drohenden und rechtswidrigen Anwendung von Gewalt in einer Weise zu verteidigen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Um­fang der ihm, dem anderen oder dem geschützten Gut35 drohenden Gefahr steht. Die Teilnahme an einem von Truppen durchgeführten Verteidigungs­einsatz stellt für sich genommen keinen Grund für den Ausschluss der straf­rechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Buchstaben dar;
d)
wegen einer ihm selbst oder einem anderen unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder einer dauernden oder unmittelbar drohenden Gefahr schweren körperlichen Schadens zu einem Verhalten genötigt ist, das an­geblich den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterlie­genden Verbrechens erfüllt, und in notwendiger und angemessener Weise handelt, um diese Gefahr abzuwenden, sofern er nicht grösseren Schaden zuzufügen beabsichtigt als den, den er abzuwenden trachtet. Eine solche Ge­fahr kann entweder
i)
von anderen Personen ausgehen oder
ii)
durch andere Umstände bedingt sein, die von ihm nicht zu vertreten sind.

2. Der Gerichtshof entscheidet über die Anwendbarkeit der in diesem Statut vorge­sehenen Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf die anhängige Sache.

3. Bei der Verhandlung kann der Gerichtshof einen anderen als die in Absatz 1 genannten Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Betracht ziehen, sofern dieser aus dem anwendbaren Recht nach Artikel 21 abgelei­tet ist. Das entsprechende Verfahren ist in der Verfahrens- und Beweisordnung festzulegen.

34 D: Eigentum

35 D: Eigentum

Art. 32 Tat‑ oder Rechtsirrtum

1. Ein Tatirrtum ist nur dann ein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er die für den Verbrechenstatbestand erforderlichen sub­jektiven Tatbestandsmerkmale aufhebt.

2. Ein Rechtsirrtum im Hinblick auf die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt, ist kein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ein Rechtsirrtum kann jedoch ein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sein, wenn er die für den Verbrechenstatbestand erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale aufhebt oder wenn die in Artikel 33 genannten Umstände vorliegen.

Art. 33 Anordnungen Vorgesetzter und gesetzliche Vorschriften

1. Die Tatsache, dass ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen auf Anordnung einer Regierung oder eines militärischen oder zivilen Vorgesetzten begangen wurde, enthebt den Täter nicht der strafrechtlichen Verant­wortlichkeit, es sei denn

a)
der Täter war gesetzlich verpflichtet, den Anordnungen der betreffenden Regie­rung oder des betreffenden Vorgesetzten Folge zu leisten,
b)
der Täter wusste nicht, dass die Anordnung rechtswidrig ist, und
c)
die Anordnung war nicht offensichtlich rechtswidrig.

2. Anordnungen zur Begehung von Völkermord oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind im Sinne dieses Artikels offensichtlich rechtswidrig.

Teil 4: Zusammensetzung und Verwaltung des Gerichtshofs

Art. 34 Organe des Gerichtshofs

Der Gerichtshof setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

a)
dem Präsidium;
b)
einer Berufungsabteilung, einer Hauptverfahrensabteilung und einer Vorver­fahrensabteilung;
c)
der Anklagebehörde;
d)
der Kanzlei.
Art. 35 Richteramt

1. Alle Richter werden als hauptamtliche Mitglieder des Gerichtshofs gewählt und stehen als solche mit Beginn ihrer Amtszeit zur Ausübung ihres Amtes zur Verfügung.

2. Die Richter, die das Präsidium bilden, üben ihr Amt hauptamtlich aus, sobald sie gewählt worden sind.

3. Das Präsidium kann von Zeit zu Zeit auf der Grundlage des Arbeitsanfalls des Gerichtshofs und nach Rücksprache mit seinen Mitgliedern entscheiden, inwieweit die übrigen Richter ihr Amt hauptamtlich auszuüben haben. Eine solche Regelung erfolgt unbeschadet des Artikels 40.

4. Die finanziellen Regelungen für Richter, die ihr Amt nicht hauptamtlich auszu­üben brauchen, werden nach Artikel 49 getroffen.

Art. 36 Befähigung, Benennung und Wahl der Richter

1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat der Gerichtshof achtzehn Richter.

2. a)
Das Präsidium kann im Namen des Gerichtshofs unter Angabe der Gründe, aus denen es dies als notwendig und angemessen erachtet, eine Erhöhung der in Absatz 1 genannten Anzahl der Richter vorschlagen. Der Kanzler lei­tet einen solchen Vorschlag umgehend allen Vertragsstaaten zu.
b)
Jeder derartige Vorschlag wird sodann auf einer nach Artikel 112 einberufe­nen Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten erörtert. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn er auf der Sitzung von zwei Dritteln der Mitglie­der der Versammlung der Vertragsstaaten genehmigt wird; er tritt zu dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Zeitpunkt in Kraft.
c) i) Ist ein Vorschlag auf Erhöhung der Anzahl der Richter nach Buch­stabe b angenommen worden, so findet die Wahl der zusätzlichen Richter nach den Absätzen 3 bis 8 sowie nach Artikel 37 Absatz 2 auf der darauf folgenden Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten statt.
ii)
Ist ein Vorschlag auf Erhöhung der Anzahl der Richter nach den Buchsta­ben b und c Ziffer i angenommen worden und wirksam gewor­den, so steht es dem Präsidium jederzeit danach frei, wenn der Arbeits­anfall des Gerichtshofs dies rechtfertigt, eine Verringerung der Anzahl der Richter vorzuschlagen; diese darf jedoch die in Absatz 1 festgelegte Anzahl nicht unterschreiten. Der Vorschlag wird nach dem unter den Buchstaben a und b festgelegten Verfahren behandelt. Wird der Vor­schlag angenommen, so wird die Anzahl der Richter mit dem Auslau­fen der Amtszeiten der amtierenden Richter so lange schrittweise ver­ringert, bis die notwendige Anzahl erreicht ist.
3. a)
Die Richter werden unter Personen von hohem sittlichem Ansehen ausge­wählt, die sich durch Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit auszeichnen und die in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
b)
Jeder Kandidat für die Wahl zum Gerichtshof muss
i)
über nachweisliche Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Straf- und des Strafverfahrensrechts sowie über die notwendige einschlägige Erfah­rung als Richter, Ankläger, Anwalt oder in ähnlicher Eigenschaft bei Strafverfahren oder
ii)
über nachweisliche Fachkenntnisse in einschlägigen Bereichen des Völ­kerrechts, wie etwa des humanitären Völkerrechts und der Menschen­rechte, sowie über weit reichende Erfahrung in einem Rechtsberuf, der für die richterliche Arbeit des Gerichtshofs von Bedeutung ist, verfü­gen.
c)
Jeder Kandidat für die Wahl zum Gerichtshof muss über ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs verfügen und diese fliessend sprechen.
4. a)
Jeder Vertragsstaat dieses Statuts kann Kandidaten für die Wahl zum Gerichts­hof benennen, und zwar entweder
i)
nach dem Verfahren für die Benennung von Kandidaten für die höchs­ten richterlichen Ämter des jeweiligen Staates oder
ii)
nach dem Verfahren, das im Statut des Internationalen Gerichtshofs für die Benennung von Kandidaten für jenen Gerichtshof vorgesehen ist.
Den Benennungen ist eine hinreichend ausführliche Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, inwiefern der Kandidat die Anforderungen in Absatz 3 erfüllt.
b)
Jeder Vertragsstaat kann für jede Wahl einen Kandidaten aufstellen, der zwar nicht unbedingt Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats, in jedem Fall jedoch Staatsangehöriger eines Vertragsstaats sein muss.
c)
Die Versammlung der Vertragsstaaten kann beschliessen, gegebenenfalls einen Beratenden Ausschuss für Benennungen einzusetzen. In diesem Fall bestimmt die Versammlung der Vertragsstaaten die Zusammensetzung und das Mandat des Ausschusses.

5. Für die Zwecke der Wahl werden zwei Kandidatenlisten aufgestellt:

Liste A enthält die Namen der Kandidaten mit den in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i genannten Voraussetzungen, und
Liste B enthält die Namen der Kandidaten mit den in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii genannten Voraussetzungen.

Kandidaten, die über hinreichende Voraussetzungen für beide Listen verfügen, können wählen, auf welche Liste sie gesetzt werden möchten. Bei der ersten Wahl zum Gerichtshof werden mindestens neun Richter aus der Liste A und mindestens fünf Richter aus der Liste B gewählt. Darauf folgende Wahlen sind so zu gestalten, dass das zahlenmässige Verhältnis der Richter im Gerichtshof, welche die Voraus­setzungen für die jeweilige Liste erfüllen, gewahrt bleibt.

6. a)
Die Richter werden in geheimer Abstimmung auf einer zu diesem Zweck nach Artikel 112 einberufenen Sitzung der Versammlung der Vertragsstaa­ten gewählt. Vorbehaltlich des Absatzes 7 werden die achtzehn Kandidaten zum Gerichtshof gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die Zwei­drittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten auf sich vereinen.
b)
Wird im ersten Wahlgang nicht die ausreichende Anzahl der Richter ge­wählt, so finden so lange weitere Wahlgänge nach dem Verfahren unter Buchstabe a statt, bis die verbleibenden Sitze besetzt sind.

7. Nicht mehr als ein Richter darf Staatsangehöriger desselben Staates sein. Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Staatsangehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Staatsangehöriger des Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.

8. a)
Bei der Auswahl der Richter berücksichtigen die Vertragsstaaten die Notwen­digkeit, in der Mitgliedschaft des Gerichtshofs Folgendes zu ge­währleis­ten:
i)
die Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt,
ii)
eine gerechte geografische Verteilung und
iii)
eine ausgewogene Vertretung weiblicher und männlicher Richter.
b)
Die Vertragsstaaten berücksichtigen ausserdem die Notwendigkeit, Richter mit juristischen Fachkenntnissen auf bestimmten Gebieten einzubeziehen, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen oder Kinder.
9. a)
Vorbehaltlich des Buchstabens b werden die Richter für die Dauer von neun Jahren gewählt; vorbehaltlich des Buchstabens c und des Artikels 37 Ab­satz 2 ist eine Wiederwahl nicht zulässig.
b)
Bei der ersten Wahl wird durch das Los die Amtszeit eines Drittels der ge­wählten Richter auf drei Jahre und eines weiteren Drittels auf sechs Jahre festgelegt; die Amtszeit der übrigen Richter beträgt neun Jahre.
c)
Ein Richter, dessen Amtszeit nach Buchstabe b auf drei Jahre festgelegt wurde, kann für eine volle Amtszeit wieder gewählt werden.

10. Ungeachtet des Absatzes 9 bleibt ein Richter, der nach Artikel 39 einer Haupt­verfahrens- oder einer Berufungskammer zugeteilt wurde, so lange im Amt, bis alle Haupt‑ oder Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, deren Verhandlung vor dieser Kammer bereits begonnen hat.

Art. 37 Frei gewordene Sitze

1. Wird ein Sitz frei, so findet zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes eine Wahl nach Artikel 36 statt.

2. Ein Richter, der auf einen frei gewordenen Sitz gewählt wird, übt sein Amt für die restliche Laufzeit seines Vorgängers aus; beträgt diese drei Jahre oder weniger, so ist seine Wiederwahl für eine volle Amtszeit nach Artikel 36 zulässig.

Art. 38 Präsidium

1. Der Präsident sowie der Erste und der Zweite Vizepräsident werden von den Richtern mit absoluter Mehrheit gewählt. Sie üben ihr Amt für die Dauer von drei Jahren beziehungsweise bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit als Richter aus, sofern dieser Zeitpunkt früher liegt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Erste Vizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder ausgeschlossen wurde. Der Zweite Vizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn sowohl der Präsident als auch der Erste Vizepräsident verhindert sind oder ausgeschlossen wurden.

3. Der Präsident sowie der Erste und der Zweite Vizepräsident bilden das Präsi­dium, dem Folgendes obliegt:

a)
die ordnungsgemässe Verwaltung des Gerichtshofs mit Ausnahme der Ankla­gebehörde und
b)
die sonstigen ihm auf Grund dieses Statuts übertragenen Aufgaben.

4. Bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung nach Absatz 3 Buchstabe a handelt das Präsidium in Abstimmung mit dem Ankläger und sucht dessen Zustimmung in allen Angelegenheiten von gemeinsamem Belang.

Art. 39 Kammern

1. Nach der Wahl der Richter bildet der Gerichtshof so bald wie möglich die in Artikel 34 Buchstabe b genannten Abteilungen. Die Berufungsabteilung setzt sich aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern, die Hauptverfahrensabteilung aus mindestens sechs Richtern und die Vorverfahrensabteilung aus mindestens sechs Richtern zusammen. Die Zuteilung der Richter zu den Abteilungen richtet sich nach der Art der von jeder Abteilung wahrzunehmenden Aufgaben sowie nach der Befä­higung und der Erfahrung der in den Gerichtshof gewählten Richter, sodass in jeder Abteilung eine angemessene Mischung von Fachwissen auf dem Gebiet des Straf- und des Strafverfahrensrechts sowie des Völkerrechts vorhanden ist. Die Hauptver­fahrensabteilung und die Vorverfahrensabteilung sollen überwiegend aus Richtern mit Erfahrung auf dem Gebiet der Verhandlung von Strafsachen bestehen.

2. a)
Die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofs werden in jeder Abteilung von Kammern wahrgenommen.
b) i) Die Berufungskammer setzt sich aus allen Richtern der Berufungs­abteilung zusammen;
ii)
die Aufgaben der Hauptverfahrenskammer werden von drei Richtern der Hauptverfahrensabteilung wahrgenommen;
iii)
die Aufgaben der Vorverfahrenskammer werden entweder von drei Rich­tern der Vorverfahrensabteilung oder in Übereinstimmung mit die­sem Statut sowie mit der Verfahrens- und Beweisordnung von einem einzelnen Richter dieser Abteilung wahrgenommen;
c)
dieser Absatz schliesst die gleichzeitige Bildung von mehr als einer Hauptver­fahrenskammer oder Vorverfahrenskammer nicht aus, wenn die wirksame Erledigung der beim Gerichtshof anfallenden Arbeit dies verlangt.
3. a)
Die der Hauptverfahrensabteilung und der Vorverfahrensabteilung zugeteil­ten Richter üben ihr Amt in diesen Abteilungen für die Dauer von drei Jah­ren aus und danach so lange, bis jede Sache abgeschlossen ist, deren Ver­handlung in der betreffenden Abteilung bereits begonnen hat.
b)
Die der Berufungsabteilung zugeteilten Richter üben ihr Amt in dieser Abtei­lung für die gesamte Dauer ihrer Amtszeit aus.

4. Die der Berufungsabteilung zugeteilten Richter üben ihr Amt ausschliesslich in dieser Abteilung aus. Dieser Artikel schliesst jedoch die zeitweilige Zuteilung von Richtern der Hauptverfahrensabteilung zur Vorverfahrensabteilung oder umgekehrt nicht aus, wenn das Präsidium dies im Interesse der wirksamen Erledigung der beim Gerichtshof anfallenden Arbeit für erforderlich hält; allerdings darf ein Richter, der am Vorverfahren in einer Sache mitgewirkt hat, unter keinen Umständen der Haupt­verfahrenskammer angehören, die in dieser Sache verhandelt.

Art. 40 Unabhängigkeit der Richter

1. Die Richter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.

2. Die Richter dürfen keine Tätigkeit ausüben, die sich auf ihre richterlichen Aufga­ben auswirken oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

3. Die Richter, die ihr Amt hauptamtlich am Sitz des Gerichtshofs auszuüben ha­ben, dürfen sich keiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.

4. Alle Fragen betreffend die Anwendung der Absätze 2 und 3 werden von den Richtern mit absoluter Mehrheit entschieden. Betrifft eine solche Frage einen ein­zelnen Richter, so nimmt dieser an der Entscheidung nicht teil.

Art. 41 Freistellung und Ausschluss von Richtern

1. Das Präsidium kann einen Richter auf dessen Ersuchen in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung von der Wahrnehmung einer Aufgabe nach diesem Statut freistellen.

2. a)
Ein Richter nimmt an einer Sache nicht teil, wenn aus irgendeinem Grund berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit geltend gemacht werden könnten. Ein Richter wird unter anderem dann von einer Sache in Überein­stimmung mit diesem Absatz ausgeschlossen, wenn er zuvor in irgendeiner Eigenschaft an dieser beim Gerichtshof anhängigen Sache oder einer damit zusammenhängenden Strafsache auf einzelstaatlicher Ebene beteiligt war, welche die Person betraf, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafver­folgung richten. Ein Richter kann auch aus anderen in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Gründen ausgeschlossen werden.
b)
Der Ankläger oder die Person, gegen die sich die Ermittlungen oder die Straf­verfolgung richten, können nach diesem Absatz den Ausschluss eines Richters beantragen.
c)
Jede Frage betreffend den Ausschluss eines Richters wird von den Richtern mit absoluter Mehrheit entschieden. Der Richter, dessen Ausschluss bean­tragt wird, hat Anspruch darauf, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen, nimmt jedoch an der Entscheidung nicht teil.
Art. 42 Anklagebehörde

1. Die Anklagebehörde handelt unabhängig als selbstständiges Organ des Gerichts­hofs. Ihr obliegt es, Unterbreitungen und inhaltlich erhärtete Informationen über der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die Ermittlungen durchzuführen und vor dem Gerichtshof die An­klage zu vertreten. Ein Mitglied der Anklagebehörde darf Weisungen von einer Stelle ausserhalb des Gerichtshofs weder einholen noch befolgen.

2. Der Ankläger ist Leiter der Anklagebehörde. Er besitzt die volle Dienstaufsicht über Führung und Verwaltung der Behörde einschliesslich ihres Personals, ihrer Einrichtungen und sonstigen Mittel. Dem Ankläger stehen ein oder mehrere Stell­vertretende Ankläger zur Seite, die zur Ausführung aller Handlungen befugt sind, welche nach diesem Statut dem Ankläger obliegen. Der Ankläger und die Stellver­tretenden Ankläger müssen unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie üben ihr Amt hauptamtlich aus.

3. Der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger müssen ein hohes sittliches Ansehen geniessen sowie ein Höchstmass an Sachverstand und umfangreiche prakti­sche Erfahrung in der Strafverfolgung oder der Verhandlung von Strafsachen besit­zen. Sie müssen über ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer der Arbeitsspra­chen des Gerichtshofs verfügen und diese fliessend sprechen.

4. Der Ankläger wird in geheimer Abstimmung von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Versammlung der Vertragsstaaten gewählt. Die Stellvertretenden Ankläger werden in derselben Weise aus einer vom Ankläger vorgelegten Kandida­tenliste gewählt. Der Ankläger benennt drei Kandidaten für jede zu besetzende Stelle eines Stellvertretenden Anklägers. Sofern nicht zum Zeitpunkt ihrer Wahl eine kürzere Amtszeit beschlossen wird, werden der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger für die Dauer von neun Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

5. Weder der Ankläger noch die Stellvertretenden Ankläger dürfen eine Tätigkeit ausüben, die sich auf ihre Aufgaben bei der Strafverfolgung auswirken oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Sie dürfen sich keiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.

6. Das Präsidium kann den Ankläger oder einen Stellvertretenden Ankläger auf dessen Ersuchen von einem Tätigwerden in einer bestimmten Sache freistellen.

7. Der Ankläger oder ein Stellvertretender Ankläger nimmt an einer Angelegenheit nicht teil, wenn aus irgendeinem Grund berechtigte Zweifel an seiner Unparteilich­keit geltend gemacht werden könnten. Er wird unter anderem dann von einer Sache in Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgeschlossen, wenn er zuvor in irgendei­ner Eigenschaft an dieser beim Gerichtshof anhängigen Sache oder einer damit zusammenhängenden Strafsache auf einzelstaatlicher Ebene beteiligt war, welche die Person betraf, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten.

8. Jede Frage betreffend den Ausschluss des Anklägers oder eines Stellvertretenden Anklägers wird von der Berufungskammer entschieden.

a)
Die Person, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung rich­ten, kann jederzeit den Ausschluss des Anklägers oder eines Stellvertreten­den Anklägers aus den in diesem Artikel festgelegten Gründen beantragen.
b)
Der Ankläger beziehungsweise der Stellvertretende Ankläger hat Anspruch darauf, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.

9. Der Ankläger ernennt Berater mit juristischen Fachkenntnissen auf bestimmten Gebieten, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, auf dem Gebiet der sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt sowie der Gewalt gegen Kinder.

Art. 43 Kanzlei

1. Der Kanzlei obliegen die nicht mit der Rechtsprechung zusammenhängenden Aspekte der Verwaltung und der Betreuung des Gerichtshofs, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse des Anklägers nach Artikel 42.

2. Der Kanzler ist Leiter der Kanzlei und höchster Verwaltungsbeamter des Ge­richtshofs. Er nimmt seine Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Ge­richtshofs wahr.

3. Der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler müssen ein hohes sittliches Anse­hen geniessen sowie ein Höchstmass an Sachverstand und ausgezeichnete Kennt­nisse mindestens einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs besitzen und diese fliessend sprechen.

4. Die Richter wählen den Kanzler in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der Versammlung der Vertrags­staaten. Bei Bedarf wählen die Richter auf Empfehlung des Kanzlers in derselben Weise einen Stellvertretenden Kanzler.

5. Der Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt; seine einmalige Wie­derwahl ist zulässig; er übt sein Amt hauptamtlich aus. Der Stellvertretende Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahren oder für eine von den Richtern mit absoluter Mehrheit beschlossene kürzere Zeit gewählt; er kann auch mit der Massgabe ge­wählt werden, dass er sein Amt nach Bedarf ausübt.

6. Der Kanzler richtet innerhalb der Kanzlei eine Abteilung für Opfer und Zeugen ein. Diese Abteilung stellt nach Rücksprache mit der Anklagebehörde Schutzmass­nahmen, Sicherheitsvorkehrungen, Beratung und andere angemessene Hilfe für Zeugen, für die vor dem Gerichtshof erscheinenden Opfer und andere durch die Aussagen dieser Zeugen gefährdete Personen zur Verfügung. Die Abteilung umfasst auch Personal mit Fachkenntnissen über Traumata, einschliesslich der Traumata im Zusammenhang mit sexuellen Gewaltverbrechen.

Art. 44 Personal

1. Der Ankläger und der Kanzler ernennen für ihre jeweilige Behörde das notwen­dige fachlich befähigte Personal. Im Fall des Anklägers schliesst dies die Ernennung von Ermittlern ein.

2. Bei der Einstellung des Personals stellen der Ankläger und der Kanzler ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Ehrenhaftigkeit sicher und berücksichtigen sinngemäss die in Artikel 36 Absatz 8 enthaltenen Kriterien.

3. Der Kanzler schlägt mit Zustimmung des Präsidiums und des Anklägers ein Personalstatut vor, das die Bedingungen für die Ernennung, Besoldung und Entlas­sung des Personals des Gerichtshofs enthält. Das Personalstatut wird von der Ver­sammlung der Vertragsstaaten genehmigt.

4. In Ausnahmefällen kann der Gerichtshof die Fachkenntnisse von Personal heran­ziehen, das ihm von Vertragsstaaten, von zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, um ein Organ des Ge­richtshofs bei seiner Arbeit zu unterstützen. Der Ankläger kann ein solches Angebot im Namen der Anklagebehörde annehmen. Dieses Personal wird in Übereinstim­mung mit Richtlinien beschäftigt, die von der Versammlung der Vertragsstaaten aufzustellen sind.

Art. 45 Feierliches Versprechen

Bevor die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler ihr Amt nach diesem Statut antreten, geben sie in öf­fentlicher Sitzung das feierliche Versprechen ab, ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft wahrzunehmen.

Art. 46 Amtsenthebung

1. Ein Richter, der Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger, der Kanzler oder der Stellvertretende Kanzler wird durch einen entsprechenden Beschluss nach Absatz 2 seines Amtes enthoben, wenn er

a)
wie in der Verfahrens- und Beweisordnung festgelegt, nachweislich eine schwere Verfehlung oder eine schwere Verletzung seiner Amtspflichten nach diesem Statut begangen hat oder
b)
zur Wahrnehmung der ihm nach diesem Statut obliegenden Aufgaben unfä­hig ist.

2. Die Amtsenthebung eines Richters, des Anklägers oder eines Stellvertretenden Anklägers nach Absatz 1 wird von der Versammlung der Vertragsstaaten in gehei­mer Abstimmung beschlossen

a)
im Fall eines Richters mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten auf Grund einer von den übrigen Richtern mit Zweidrittelmehrheit beschlosse­nen Empfehlung;
b)
im Fall des Anklägers mit der absoluten Mehrheit der Vertragsstaaten;
c)
im Fall eines Stellvertretenden Anklägers mit der absoluten Mehrheit der Vertragsstaaten auf Empfehlung des Anklägers.

3. Die Amtsenthebung des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers wird von den Richtern mit absoluter Mehrheit beschlossen.

4. Ein Richter, Ankläger, Stellvertretender Ankläger, Kanzler oder Stellvertretender Kanzler, dessen Verhalten oder Fähigkeit zur Wahrnehmung der ihm nach diesem Statut obliegenden dienstlichen Aufgaben nach diesem Artikel in Frage gestellt wird, erhält uneingeschränkt Gelegenheit, in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Beweismittel vorzulegen und entgegenzunehmen und Stellung­nahmen abzugeben. An der Erörterung der Angelegenheit darf er im Übrigen nicht teilnehmen.

Art. 47 Disziplinarmassnahmen

Gegen einen Richter, Ankläger, Stellvertretenden Ankläger, Kanzler oder Stellver­tretenden Kanzler, der eine weniger schwere Verfehlung als die in Artikel 46 Ab­satz 1 genannte begangen hat, werden in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Disziplinarmassnahmen ergriffen.

Art. 48 Vorrechte und Immunitäten

1. Der Gerichtshof geniesst im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Erfül­lung seiner Ziele notwendigen Vorrechte und Immunitäten.

2. Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler ge­niessen bei der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtshofs oder in Bezug auf diese die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen; nach Ablauf ihrer Amtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, ein­schliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen, gewährt.

3. Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei geniessen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

4. Beratern, Sachverständigen, Zeugen und allen anderen Personen, deren Anwe­senheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs die Stellung eingeräumt, die für die ordnungsgemässe Arbeit des Gerichtshofs erforderlich ist.

5. Die Vorrechte und Immunitäten

a)
eines Richters oder des Anklägers können von den Richtern mit absoluter Mehrheit aufgehoben werden;
b)
des Kanzlers können vom Präsidium aufgehoben werden;
c)
der Stellvertretenden Ankläger und des Personals der Anklagebehörde kön­nen vom Ankläger aufgehoben werden;
d)
des Stellvertretenden Kanzlers und des Personals der Kanzlei können vom Kanzler aufgehoben werden.
Art. 49 Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigung

Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler erhalten die von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigungen. Diese Gehälter und Zulagen werden während ihrer Amtszeit nicht herabgesetzt.

Art. 50 Amts- und Arbeitssprachen

1. Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Franzö­sisch, Russisch und Spanisch. Die Urteile des Gerichtshofs sowie sonstige Entschei­dungen zur Regelung grundlegender Fragen, die beim Gerichtshof anhängig sind, werden in den Amtssprachen veröffentlicht. Das Präsidium entscheidet in Überein­stimmung mit den durch die Verfahrens‑ und Beweisordnung festgelegten Kriterien, welche Entscheidungen als Entscheidungen zur Regelung grundlegender Fragen im Sinne dieses Absatzes angesehen werden können.

2. Die Arbeitssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Die Ver­fahrens‑ und Beweisordnung bestimmt die Fälle, in denen andere Amtssprachen als Arbeitssprachen benutzt werden können.

3. Auf Ersuchen einer Partei eines Verfahrens oder eines zur Teilnahme an einem Verfahren zugelassenen Staates gestattet der Gerichtshof die Benutzung einer ande­ren als der englischen oder französischen Sprache, sofern er dies als ausreichend gerechtfertigt erachtet.

Art. 51 Verfahrens‑ und Beweisordnung

1. Die Verfahrens- und Beweisordnung tritt nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Versammlung der Vertragsstaaten in Kraft.

2. Änderungen der Verfahrens‑ und Beweisordnung können

a)
von jedem Vertragsstaat,
b)
von den Richtern mit absoluter Mehrheit oder
c)
vom Ankläger

vorgeschlagen werden. Die Änderungen treten nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Versammlung der Vertragsstaaten in Kraft.

3. Nach Annahme der Verfahrens‑ und Beweisordnung können die Richter in drin­genden Fällen, wenn eine bestimmte beim Gerichtshof anhängige Situation durch die Verfahrens‑ und Beweisordnung nicht erfasst ist, mit Zweidrittelmehrheit vor­läufige Regeln aufstellen, die bis zu ihrer Annahme, Änderung oder Ablehnung auf der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsstaaten Anwendung finden.

4. Die Verfahrens‑ und Beweisordnung, ihre Änderungen und jede vorläufige Regel müssen mit diesem Statut vereinbar sein. Änderungen der Verfahrens- und Beweis­ordnung sowie vorläufige Regeln werden nicht rückwirkend zum Nachteil der Person angewandt, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Urteil richten.

5. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Statut und der Verfahrens- und Be­weisordnung hat das Statut Vorrang.

Art. 52 Geschäftsordnung des Gerichtshofs

1. Die Richter nehmen in Übereinstimmung mit diesem Statut sowie der Ver­fah­rens- und Beweisordnung die für den normalen Geschäftsgang notwendige Ge­schäftsordnung des Gerichtshofs mit absoluter Mehrheit an.

2. Der Ankläger und der Kanzler sind bei der Ausarbeitung der Geschäftsordnung und aller Änderungen zu konsultieren.

3. Sofern die Richter nichts anderes beschliessen, treten die Geschäftsordnung und alle Änderungen mit ihrer jeweiligen Annahme in Kraft. Unmittelbar nach ihrer Annahme werden sie den Vertragsstaaten zur Stellungnahme zugeleitet. Liegen binnen sechs Monaten keine Einwände seitens der Mehrheit der Vertragsstaaten vor, so bleiben sie in Kraft.

Teil 5: Ermittlungen und Strafverfolgung

Art. 53 Einleitung von Ermittlungen

1. Nach Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Informationen leitet der Ankläger Ermittlungen ein, sofern er nicht feststellt, dass es für die Verfahrensein­leitung nach diesem Statut keine hinreichende Grundlage gibt. Bei seiner Entschei­dung über die Einleitung von Ermittlungen prüft der Ankläger,

a)
ob die ihm vorliegenden Informationen hinreichende Verdachtsgründe dafür bieten, dass ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Ver­bre­chen begangen wurde oder wird,
b)
ob die Sache nach Artikel 17 zulässig ist oder wäre und
c)
ob unter Berücksichtigung der Schwere des Verbrechens und der Interessen der Opfer dennoch wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung von Ermittlungen nicht im Interesse der Gerechtigkeit läge.

Stellt der Ankläger fest, dass es für die Verfahrenseinleitung keine hinreichende Grundlage gibt, und beruht diese Feststellung ausschliesslich auf Buchstabe c, so unterrichtet er die Vorverfahrenskammer.

2. Gelangt der Ankläger nach den Ermittlungen zu dem Schluss, dass es für eine Strafverfolgung keine hinreichende Grundlage gibt, weil

a)
keine hinreichende rechtliche oder sachliche Grundlage für die Beantragung eines Haftbefehls oder einer Vorladung36 nach Artikel 58 besteht,
b)
die Sache nach Artikel 17 unzulässig ist oder
c)
eine Strafverfolgung unter Berücksichtigung aller Umstände, einschliesslich der Schwere des Verbrechens, der Interessen der Opfer, des Alters oder der Gebrechlichkeit des angeblichen Täters sowie seiner Rolle bei dem angebli­chen Verbrechen, nicht im Interesse der Gerechtigkeit liegt,

so unterrichtet der Ankläger die Vorverfahrenskammer und den nach Artikel 14 unterbreitenden Staat oder den Sicherheitsrat im Fall des Artikels 13 Buchstabe b von seiner Schlussfolgerung und den Gründen dafür.

3. a)
Auf Ersuchen des nach Artikel 14 unterbreitenden Staates oder des Sicherheits­rats im Fall des Artikels 13 Buchstabe b kann die Vorverfahrens­kammer eine Entscheidung des Anklägers nach Absatz 1 oder 2, nicht weiter vorzugehen, nachprüfen und den Ankläger ersuchen, sie zu überprüfen.
b)
Darüber hinaus kann die Vorverfahrenskammer aus eigener Initiative eine Entscheidung des Anklägers, nicht weiter vorzugehen, nachprüfen, wenn diese ausschliesslich auf Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe c beruht. In diesem Fall wird die Entscheidung des Anklägers nur dann wirk­sam, wenn sie von der Vorverfahrenskammer bestätigt wird.

4. Der Ankläger kann eine Entscheidung über die Einleitung der Ermittlungen oder der Strafverfolgung auf der Grundlage neuer Tatsachen oder Informationen jederzeit überprüfen.

36 D, A: Ladung

Art. 54 Pflichten und Befugnisse des Anklägers bei Ermittlungen

1. Der Ankläger

a)
dehnt die Ermittlungen zum Zweck der Wahrheitsfindung auf alle Tat­sachen und Beweismittel aus, die für die Beurteilung, ob eine strafrechtliche Ver­antwortlichkeit auf Grund dieses Statuts besteht, erheblich sind, und er­forscht dabei gleichermassen die belastenden wie die entlastenden Um­stände,
b)
ergreift geeignete Massnahmen, um die wirksame Ermittlung und Strafverfol­gung von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen zu gewährleisten, wobei er die Interessen und persönlichen Le­bensumstände der Opfer und Zeugen, namentlich Alter, Geschlecht im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 und Gesundheitszustand, achtet und die Art des Verbrechens berück­sichtigt, insbesondere soweit es mit sexueller Gewalt, geschlechtsspezifischer Gewalt oder Gewalt gegen Kinder verbunden ist, und
c)
achtet uneingeschränkt die sich aus diesem Statut ergebenden Rechte der Per­sonen.

2. Der Ankläger kann Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines Staates durchführen:

a)
in Übereinstimmung mit Teil 9 oder
b)
auf Grund einer Ermächtigung der Vorverfahrenskammer nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d.

3. Der Ankläger kann

a)
Beweismittel sammeln und prüfen,
b)
die Anwesenheit von Personen, gegen die ermittelt wird, von Opfern und von Zeugen verlangen und diese einvernehmen37,
c)
einen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation oder Stelle entspre­chend ihrer jeweiligen Zuständigkeit beziehungsweise ihrem Mandat um Zusammenarbeit ersuchen,
d)
alle diesem Statut nicht entgegenstehenden Abmachungen und Überein­künfte eingehen, die notwendig sind, um einem Staat, einer zwischenstaatli­chen Organisation oder einer Person die Zusammenarbeit zu erleichtern,
e)
einwilligen, in keiner Phase des Verfahrens Dokumente oder Informationen offen zu legen, die er unter der Bedingung der Vertraulichkeit und aus­schliesslich zum Zweck der Erlangung neuer Beweismittel erhält, sofern nicht der Informant sein Einverständnis erklärt, und
f)
die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit von Informationen, des Schutzes einer Person oder der Beweissicherung treffen oder verlangen, dass sie getroffen werden.

37 D, A: vernehmen

Art. 55 Rechte der Personen während der Ermittlungen

1. Bei Ermittlungen auf Grund dieses Statuts

a)
darf eine Person nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten oder sich schuldig zu bekennen;
b)
darf eine Person nicht Zwang, Nötigung oder Drohung, Folter oder einer ande­ren Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden;
c)
werden einer Person, deren Einvernahme38 in einer Sprache erfolgt, die sie nicht vollständig versteht und spricht, unentgeltlich ein sachkundiger Dol­metscher und die Übersetzungen zur Verfügung gestellt, die erforderlich sind, um dem Gebot der Fairness Genüge zu tun, und
d)
darf eine Person nicht willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten wer­den und darf einer Person die Freiheit nur aus Gründen und in Übereinstim­mung mit Verfahren entzogen werden, die in diesem Statut vorgesehen sind.

2. Bestehen Verdachtsgründe, dass eine Person ein der Gerichtsbarkeit des Ge­richtshofs unterliegendes Verbrechen begangen hat, und steht ihre Einvernahme39 entweder durch den Ankläger oder durch einzelstaatliche Behörden entsprechend einem Ersuchen nach Teil 9 unmittelbar bevor, so hat sie ausserdem folgende Rechte, über die sie vor der Einvernahme40 zu belehren ist:

a)
das Recht, vor der Einvernahme41 darüber belehrt zu werden, dass Verdachts­gründe bestehen, wonach sie ein der Gerichtsbarkeit des Gerichts­hofs unterliegendes Verbrechen begangen hat;
b)
das Recht, zu schweigen, ohne dass dieses Schweigen bei der Feststellung von Schuld oder Unschuld in Betracht gezogen wird;
c)
das Recht, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls sie keinen Verteidiger hat, auf Bestellung eines Verteidigers, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; fehlen ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr in einem solchen Fall ein Vertei­diger unentgeltlich zu bestellen, und
d)
das Recht, in Anwesenheit eines Rechtsbeistands einvernommen42 zu wer­den, sofern sie nicht freiwillig auf ihr Recht auf Rechtsbeistand verzichtet hat.

38 D, A: Vernehmung

39 D, A: Vernehmung

40 D, A: Vernehmung

41 D, A: Vernehmung

42 D, A: vernommen

Art. 56 Rolle der Vorverfahrenskammer bei einer einmaligen Gelegenheit zu Ermittlungsmassnahmen

1. a)
Ist der Ankläger der Auffassung, dass Ermittlungen eine einmalige Gelegen­heit darstellen, mündliche oder schriftliche Zeugenaussagen zu erhalten oder Beweismittel zu prüfen, zu sammeln oder auf ihre Beweiskraft zu unter­su­chen, die für die Zwecke einer Verhandlung später möglicherweise nicht mehr verfügbar sein werden, so unterrichtet er die Vorverfahrenskammer dahingehend.
b)
In diesem Fall kann die Vorverfahrenskammer auf Antrag des Anklägers die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Wirksamkeit und Ordnungs­mässigkeit des Verfahrens zu gewährleisten und insbesondere die Rechte der Verteidigung zu wahren.
c)
Sofern die Vorverfahrenskammer nichts anderes anordnet, stellt der Anklä­ger der festgenommenen oder der nach Vorladung43 im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ermittlungen erschienenen Person die sachdienlichen Informationen zur Verfügung, damit sie in der Angelegenheit gehört werden kann.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Massnahmen können Folgendes um-
fassen:

a)
die Abgabe von Empfehlungen oder Anordnungen betreffend die anzuwenden­den Verfahren;
b)
die Anordnung, ein Verfahrensprotokoll zu führen;
c)
die Bestellung eines Sachverständigen zur Unterstützung;
d)
die Ermächtigung des Rechtsbeistands einer festgenommenen oder einer nach Vorladung44 vor dem Gerichtshof erschienenen Person zur Teilnahme oder, falls eine Festnahme noch nicht erfolgt ist, die Person noch nicht er­schienen ist oder kein Rechtsbeistand benannt wurde, die Bestellung eines anderen Rechtsbeistands, der die Interessen der Verteidigung wahrnimmt und vertritt;
e)
die Benennung eines ihrer Mitglieder oder erforderlichenfalls eines anderen verfügbaren Richters der Vorverfahrensabteilung oder der Hauptverfahrens­abteilung, der hinsichtlich der Sammlung und Sicherung von Beweismitteln und der Einvernahme45 von Personen als Beobachter tätig wird und Empfeh­lungen abgibt oder Anordnungen erlässt;
f)
das Ergreifen etwaiger anderer zur Sammlung oder Sicherung von Beweismit­teln erforderlicher Massnahmen.
3. a)
Hat der Ankläger keine Massnahmen nach diesem Artikel beantragt, ist die Vorverfahrenskammer jedoch der Auffassung, dass es solcher Massnahmen bedarf, um Beweismittel zu sichern, die sie für die Verteidigung im Haupt­verfahren als wesentlich erachtet, so konsultiert sie den Ankläger bezüglich der Frage, ob er diese Massnahmen aus gutem Grund nicht beantragt hat. Gelangt die Vorverfahrenskammer auf Grund der Konsultation zu dem Schluss, dass die Nichtbeantragung dieser Massnahmen durch den Ankläger nicht gerechtfertigt ist, so kann die Vorverfahrenskammer diese Massnah­men aus eigener Initiative ergreifen.
b)
Der Ankläger kann gegen die Entscheidung der Vorverfahrenskammer, nach diesem Absatz aus eigener Initiative tätig zu werden, Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird beschleunigt verhandelt.

4. Die Zulässigkeit der nach diesem Artikel für das Hauptverfahren gesicherten oder gesammelten Beweismittel oder des darüber aufgenommenen Protokolls richtet sich im Hauptverfahren nach Artikel 69; die Beweiswürdigung erfolgt durch die Haupt­verfahrenskammer.

43 D, A: Ladung

44 D, A: Ladung

45 D, A: Vernehmung

Art. 57 Aufgaben und Befugnisse der Vorverfahrenskammer

1. Sofern in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, nimmt die Vorverfahrens­kammer ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Artikel wahr.

2. a)
Von der Vorverfahrenskammer erlassene Anordnungen oder Entscheidun­gen nach den Artikeln 15, 18, 19, 54 Absatz 2, 61 Absatz 7 und 72 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Richter.
b)
In allen anderen Fällen kann ein einzelner Richter der Vorverfahrenskammer die in diesem Statut vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen, sofern in der Verfahrens- und Beweisordnung oder durch Stimmenmehrheit der Vorver­fahrenskammer nichts anderes bestimmt wird.

3. Neben ihren anderen Aufgaben auf Grund dieses Statuts kann die Vorverfahrens­kammer

a)
auf Antrag des Anklägers die für die Zwecke der Ermittlungen erforderli­chen Anordnungen und Befehle erlassen;
b)
auf Antrag einer festgenommenen oder einer auf Grund einer Vorladung46 nach Artikel 58 erschienenen Person die notwendigen Anordnungen erlas­sen, einschliesslich der in Artikel 56 beschriebenen Massnahmen, und sich um die notwendige Zusammenarbeit nach Teil 9 bemühen, um ihr bei der Vorbereitung ihrer Verteidigung behilflich zu sein;
c)
erforderlichenfalls für den Schutz von Opfern und Zeugen und die Wahrung ihrer Privatsphäre, die Sicherung von Beweismitteln, den Schutz der fest­ge­nommenen oder auf Grund einer Vorladung47 erschienenen Personen sowie den Schutz von Informationen, welche die nationale Sicherheit betreffen, Sorge tragen;
d)
den Ankläger ermächtigen, bestimmte Ermittlungsmassnahmen im Hoheitsge­biet eines Vertragsstaats vorzunehmen, ohne sich der Zusammen­arbeit dieses Staates nach Teil 9 versichert zu haben, wenn die Vorverfah­renskammer, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Auffassungen des betreffenden Staates, in dieser Sache entschieden hat, dass der Staat ein­deutig nicht in der Lage ist, ein Ersuchen um Zusammenarbeit nach Teil 9 zu erledigen, weil keine zuständige Behörde beziehungsweise kein zuständi­ger Teil seines Justizsystems für die Erledigung eines solchen Ersuchens zur Verfügung steht;
e)
die Staaten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe k um ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf vorsorgliche Massnahmen für die Zwecke der Einziehung ersuchen, insbesondere zum letztendlichen Nutzen der Opfer, wenn nach Artikel 58 ein Haftbefehl oder eine Vorladung48 ergangen ist und unter gebüh­render Berücksichtigung der Beweiskraft der Beweismittel und der Rechte der betroffenen Parteien, wie in diesem Statut und der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen.

46 D, A: Ladung

47 D, A: Ladung

48 D, A: Ladung

Art. 58 Erlass eines Haftbefehls oder einer Vorladung49 durch die Vorverfahrenskammer

1. Jederzeit nach Einleitung der Ermittlungen erlässt die Vorverfahrenskammer auf Antrag des Anklägers einen Haftbefehl gegen eine Person, wenn sie nach Prüfung des Antrags und der Beweismittel oder anderer vom Ankläger beigebrachter Infor­mationen zu der Überzeugung gelangt ist,

a)
dass begründeter Verdacht besteht, dass die Person ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begangen hat, und
b)
dass die Festnahme der Person notwendig erscheint,
i)
um sicherzustellen, dass sie zur Verhandlung erscheint,
ii)
um sicherzustellen, dass sie die Ermittlungen oder das Gerichtsverfah­ren nicht behindert oder gefährdet, oder
iii)
um sie gegebenenfalls an der weiteren Begehung dieses Verbrechens oder eines damit im Zusammenhang stehenden, der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens zu hindern, das sich aus den gleichen Umständen ergibt.

2. Der Antrag des Anklägers enthält

a)
den Namen der Person und alle anderen sachdienlichen Angaben zu ihrer Identifizierung,
b)
eine konkrete Bezugnahme auf die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unter­liegenden Verbrechen, welche die Person begangen haben soll,
c)
eine knappe Darstellung des Sachverhalts, der angeblich die Tatbestandsmerk­male dieser Verbrechen erfüllt,
d)
eine Zusammenfassung der Beweismittel sowie aller anderen Informationen, die den Verdacht begründen, dass die Person diese Verbrechen begangen hat, und
e)
den Grund, aus dem der Ankläger die Festnahme der Person für notwendig hält.

3. Der Haftbefehl enthält

a)
den Namen der Person und alle anderen sachdienlichen Angaben zu ihrer Identifizierung,
b)
eine konkrete Bezugnahme auf die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unter­liegenden Verbrechen, derentwegen die Festnahme der Person bean­tragt wird, und
c)
eine knappe Darstellung des Sachverhalts, der angeblich die Tatbestandsmerk­male dieser Verbrechen erfüllt.

4. Der Haftbefehl bleibt bis zu einer anders lautenden Anordnung des Gerichtshofs in Kraft.

5. Auf der Grundlage des Haftbefehls kann der Gerichtshof um die vorläufige Festnahme oder die Festnahme und Überstellung der Person nach Teil 9 ersuchen.

6. Der Ankläger kann bei der Vorverfahrenskammer die Änderung des Haftbefehls durch Änderung der darin aufgeführten Verbrechen oder Aufnahme zusätzlicher Verbrechen beantragen. Die Vorverfahrenskammer ändert den Haftbefehl entspre­chend, wenn ihrer Überzeugung nach begründeter Verdacht besteht, dass die Person diese anderen oder zusätzlichen Verbrechen begangen hat.

7. An Stelle eines Haftbefehls kann der Ankläger beantragen, dass die Vorverfah­renskammer die Person vorlädt50. Besteht nach Überzeugung der Vorverfahrenskam­mer begründeter Verdacht, dass die Person das ihr zur Last ge­legte Verbrechen begangen hat und dass eine Vorladung51 ausreicht, um ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof sicherzustellen, so erlässt sie die Vorladung52, mit der freiheits­beschränkende Bedingungen (ausser Freiheitsentzug) verknüpft sein können, wenn das einzelstaatliche Recht dies vorsieht. Die Vorladung53 enthält

a)
den Namen der Person und alle anderen sachdienlichen Angaben zu ihrer Identifizierung,
b)
den Termin, an dem die Person zu erscheinen hat,
c)
eine konkrete Bezugnahme auf die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unter­liegenden Verbrechen, welche die Person begangen haben soll, und
d)
eine knappe Darstellung des Sachverhalts, der angeblich die Tatbestandsmerk­male des Verbrechens erfüllt.

Die Vorladung54 ist der Person zuzustellen.

49 D, A: Ladung

50 D, A: lädt

51 D, A: Ladung

52 D, A: Ladung

53 D, A: Ladung

54 D, A: Ladung

Art. 59 Festnahmeverfahren im Gewahrsamsstaat

1. Ein Vertragsstaat, dem ein Ersuchen um vorläufige Festnahme oder um Fest­nahme und Überstellung zugegangen ist, ergreift sofort Massnahmen zur Festnahme der fraglichen Person in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften und mit Teil 9.

2. Die festgenommene Person wird umgehend der zuständigen Justizbehörde im Gewahrsamsstaat vorgeführt, die in Übereinstimmung mit dem Recht dieses Staates feststellt, dass

a)
sich der Haftbefehl auf sie bezieht,
b)
sie entsprechend einem ordnungsgemässen Verfahren festgenommen wurde und
c)
ihre Rechte geachtet wurden.

3. Die festgenommene Person hat das Recht, bei der zuständigen Behörde im Ge­wahrsamsstaat die vorläufige Haftentlassung bis zur Überstellung zu beantragen.

4. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag prüft die zuständige Behörde im Gewahrsamsstaat, ob in Anbetracht der Schwere der angeblichen Verbrechen drin­gende und aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Haftentlas­sung rechtfertigen, und ob durch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen gewähr­leistet ist, dass der Gewahrsamsstaat seine Pflicht zur Überstellung der Person an den Gerichtshof erfüllen kann. Der zuständigen Behörde des Gewahrsamsstaats steht es nicht frei, zu prüfen, ob der Haftbefehl nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b ordnungsgemäss erlassen wurde.

5. Die Vorverfahrenskammer wird von jedem Antrag auf vorläufige Haftentlassung in Kenntnis gesetzt und erteilt der zuständigen Behörde im Gewahrsamsstaat Emp­fehlungen. Diese zieht die Empfehlungen, einschliesslich etwaiger Empfehlungen betreffend Massnahmen zur Verhütung der Flucht, vollständig in Betracht, bevor sie ihre Entscheidung fällt.

6. Wird der Person vorläufige Haftentlassung gewährt, so kann die Vorverfahrens­kammer hierzu regelmässige Berichte verlangen.

7. Sobald eine Anordnung auf Überstellung der Person getroffen wurde, ist diese vom Gewahrsamsstaat so bald wie möglich an den Gerichtshof zu überstellen.

Art. 60 Einleitende Verfahrensschritte vor dem Gerichtshof

1. Nach Überstellung einer Person an den Gerichtshof oder ihrem freiwilligen oder auf Grund einer Vorladung55 erfolgten Erscheinen vor dem Gerichtshof überzeugt sich die Vorverfahrenskammer davon, dass die Person über die ihr zur Last gelegten Verbrechen sowie über ihre Rechte auf Grund dieses Statuts belehrt worden ist, einschliesslich des Rechts, ihre vorläufige Haftentlassung bis zum Hauptverfahren zu beantragen.

2. Eine Person, gegen die ein Haftbefehl ergangen ist, kann ihre vorläufige Haft­entlassung bis zum Hauptverfahren beantragen. Liegen nach Überzeugung der Vorverfahrenskammer die in Artikel 58 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vor, so bleibt die Person weiterhin in Haft. Andernfalls wird sie mit oder ohne Aufla­gen56 auf freien Fuss gesetzt.

3. Die Vorverfahrenskammer überprüft regelmässig ihre Entscheidung über die Haftentlassung der Person oder die Aufrechterhaltung der Haft; sie kann dies jeder­zeit auf Antrag des Anklägers oder der Person tun. Nach dieser Überprüfung kann sie ihre Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft, die Haftentlassung oder Auflagen57 für die Haftentlassung ändern, wenn sie überzeugt ist, dass veränderte Umstände dies erfordern.

4. Die Vorverfahrenskammer stellt sicher, dass eine Person nicht wegen unent­schuldbarer Verzögerungen seitens des Anklägers unangemessen lange in Untersu­chungshaft gehalten wird. Tritt eine solche Verzögerung ein, so erwägt der Gerichts­hof die Haftentlassung der Person mit oder ohne Auflagen58.

5. Bei Bedarf kann die Vorverfahrenskammer einen Haftbefehl erlassen, um die Anwesenheit einer auf freien Fuss gesetzten Person sicherzustellen.

55 D, A: Ladung

56 A: Anwendung gelinderer Mittel

57 A: Anwendung gelinderer Mittel

58 A: Anwendung gelinderer Mittel

Art. 61 Bestätigung der Anklage vor dem Hauptverfahren

1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 hält die Vorverfahrenskammer innerhalb einer angemessenen Frist nach Überstellung der Person oder ihrem freiwilligen Erschei­nen vor dem Gerichtshof eine mündliche Verhandlung ab, um die Anklagepunkte zu bestätigen, die der Ankläger zum Gegenstand des Hauptverfahrens zu machen beabsichtigt. Die mündliche Verhandlung findet in Anwesenheit des Anklägers und des Angeschuldigten59 sowie seines Rechtsbeistands statt.

2. Die Vorverfahrenskammer kann auf Ersuchen des Anklägers oder aus eigener Initiative in Abwesenheit des Angeschuldigten60 eine mündliche Verhandlung abhalten, um die Anklagepunkte zu bestätigen, die der Ankläger zum Gegenstand des Hauptverfahrens zu machen beabsichtigt, wenn der Angeschuldigte61

a)
auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet hat oder
b)
flüchtig oder unauffindbar ist und alle angemessenen Massnahmen ergriffen worden sind, um sein Erscheinen vor dem Gerichtshof sicherzustellen und ihn über die Anklagepunkte sowie über die bevorstehende Verhandlung betreffend deren Bestätigung zu unterrichten.

In diesem Fall wird der Angeschuldigte62 durch einen Rechtsbeistand vertreten, wenn die Vorverfahrenskammer entscheidet, dass dies im Interesse der Rechtspflege liegt.

3. Innerhalb einer angemessenen Frist vor der mündlichen Verhandlung

a)
erhält der Angeschuldigte63 eine Abschrift des Schriftstücks, aus dem die Anklagepunkte hervorgehen, die der Ankläger zum Gegenstand des Haupt­verfahrens zu machen beabsichtigt, und
b)
wird der Angeschuldigte64 von den Beweismitteln in Kenntnis gesetzt, auf die sich der Ankläger bei der mündlichen Verhandlung zu stützen beabsich­tigt.

Die Vorverfahrenskammer kann die Offenlegung von Informationen für die Zwecke der Verhandlung anordnen.

4. Vor der mündlichen Verhandlung kann der Ankläger die Ermittlungen fortsetzen, und er kann Anklagepunkte ändern oder zurücknehmen. Der Angeschuldigte65 wird unter Wahrung einer angemessenen Frist vor der mündlichen Verhandlung von der Änderung oder Rücknahme von Anklagepunkten in Kenntnis gesetzt. Werden Anklagepunkte zurückgenommen, so teilt der Ankläger der Vorverfahrenskammer die Gründe dafür mit.

5. Bei der mündlichen Verhandlung belegt der Ankläger jeden Anklagepunkt durch ausreichende Beweise, um den dringenden Verdacht zu begründen, dass der Ange­schuldigte66 das ihm zur Last gelegte Verbrechen begangen hat. Der Ankläger kann sich auf schriftliche oder summarische Beweise stützen und ist nicht gehalten, die Zeugen aufzurufen, deren Aussage bei dem Verfahren erwartet wird.

6. Bei der Verhandlung kann der Angeschuldigte67

a)
Einwendungen gegen die Anklagepunkte vorbringen,
b)
die vom Ankläger beigebrachten Beweismittel anfechten und
c)
Beweismittel beibringen.

7. Die Vorverfahrenskammer stellt auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung fest, ob ausreichende Beweise für den dringenden Verdacht vorliegen, dass der Angeschuldigte68 jedes der ihm zur Last gelegten Verbrechen begangen hat. Auf der Grundlage ihrer Feststellungen

a)
bestätigt die Vorverfahrenskammer diejenigen Anklagepunkte, bezüglich deren sie entschieden hat, dass ausreichende Beweise vorliegen, und weist den Angeschuldigten69 einer Hauptverfahrenskammer zu, die das Hauptverfah­ren hinsichtlich der bestätigten Anklagepunkte durchführt;
b)
lehnt die Vorverfahrenskammer die Bestätigung derjenigen Anklagepunkte ab, bezüglich deren sie entschieden hat, dass keine ausreichenden Beweise vorliegen;
c)
vertagt die Vorverfahrenskammer die mündliche Verhandlung und ersucht den Ankläger zu erwägen,
i)
zu einem bestimmten Anklagepunkt weitere Beweismittel beizubringen oder weitere Ermittlungen durchzuführen oder
ii)
einen Anklagepunkt zu ändern, weil die beigebrachten Beweismittel den Nachweis für die Begehung eines anderen der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens zu erbringen scheinen.

8. Lehnt die Vorverfahrenskammer die Bestätigung eines Anklagepunkts ab, so schliesst dies nicht aus, dass der Ankläger später dessen Bestätigung auf Grund zusätzlicher Beweismittel beantragt.

9. Nach Bestätigung der Anklagepunkte und vor Beginn der Hauptverhandlung kann der Ankläger mit Genehmigung der Vorverfahrenskammer und nach Benach­richtigung des Angeklagten die Anklagepunkte ändern. Beabsichtigt der Ankläger, weitere Anklagepunkte hinzuzufügen oder bestehende Anklagepunkte durch schwe­rer wiegende zu ersetzen, so muss zu deren Bestätigung eine mündliche Verhand­lung nach diesem Artikel stattfinden. Nach Beginn der Hauptverhandlung kann der Ankläger mit Genehmigung der Hauptverfahrenskammer die Anklagepunkte zurück­nehmen.

10. Jeder zuvor ergangene Befehl tritt bezüglich aller Anklagepunkte ausser Kraft, die von der Vorverfahrenskammer nicht bestätigt oder vom Ankläger zurück­ge­nommen worden sind.

11. Nach Bestätigung der Anklagepunkte in Übereinstimmung mit diesem Artikel setzt das Präsidium eine Hauptverfahrenskammer ein, die vorbehaltlich des Absat­zes 9 und des Artikels 64 Absatz 4 für die Durchführung des anschliessenden Ver­fahrens zuständig ist und jede Aufgabe der Vorverfahrenskammer wahrnehmen kann, die in diesem Verfahren von Belang ist und zur Anwendung kommen kann.

59 A: Beschuldigten

60 A: Beschuldigten

61 A: Beschuldigte

62 A. Beschuldigte

63 A: Beschuldigte

64 A: Beschuldigte

65 A: Beschuldigte

66 A: Beschuldigte

67 A: Beschuldigte

68 A: Beschuldigte

69 A: Beschuldigte

Teil 6: Hauptverfahren

Art. 63 Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten

1. Der Angeklagte hat während der Verhandlung anwesend zu sein.

2. Stört der vor dem Gerichtshof anwesende Angeklagte wiederholt den Verlauf der Verhandlung, so kann die Hauptverfahrenskammer ihn entfernen lassen und sorgt dann dafür, dass er von ausserhalb des Gerichtssaals die Verhandlung verfolgen und seinem Rechtsbeistand Weisungen erteilen kann, bei Bedarf mit Hilfe von Kommu­nikationstechnologie. Diese Massnahmen werden nur in Ausnahmefällen, nachdem sich andere vertretbare Alternativen als unzulänglich erwiesen haben, und nur für die unbedingt notwendige Dauer getroffen.

Art. 64 Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrenskammer

1. Die in diesem Artikel genannten Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrens­kammer werden in Übereinstimmung mit diesem Statut sowie der Verfahrens- und Beweisordnung wahrgenommen.

2. Die Hauptverfahrenskammer stellt sicher, dass das Hauptverfahren fair und zügig verläuft und unter voller Beachtung der Rechte des Angeklagten und gebührender Berücksichtigung des Schutzes der Opfer und Zeugen geführt wird.

3. Die Hauptverfahrenskammer, der in Übereinstimmung mit diesem Statut eine Sache für das Hauptverfahren zugewiesen worden ist,

a)
berät sich mit den Parteien und beschliesst die Verfahren, die erforderlich sind, um eine faire und zügige Durchführung des Hauptverfahrens zu ge­währleisten,
b)
bestimmt die im Hauptverfahren zu verwendende Sprache oder zu verwenden­den Sprachen und
c)
sorgt vorbehaltlich anderer einschlägiger Bestimmungen dieses Statuts recht­zeitig vor Beginn der Verhandlung für die Offenlegung zuvor nicht of­fen gelegter Schriftstücke oder Informationen, damit eine hinreichende Vor­bereitung auf die Verhandlung möglich ist.

4. Soweit dies für ihre wirksame und faire Arbeitsweise erforderlich ist, kann die Hauptverfahrenskammer Vorfragen an die Vorverfahrenskammer oder, im Bedarfs­fall, an einen anderen verfügbaren Richter in der Vorverfahrensabteilung verweisen.

5. Nach Benachrichtigung der Parteien kann die Hauptverfahrenskammer gegebe­nenfalls verfügen, dass Verhandlungen über Anklagen, die gegen mehrere Ange­klagte erhoben worden sind, verbunden oder getrennt werden.

6. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor oder während der Hauptverhandlung kann die Hauptverfahrenskammer, soweit erforderlich,

a)
alle in Artikel 61 Absatz 11 genannten Aufgaben der Vorverfahrenskammer wahrnehmen;
b)
die Anwesenheit und Aussage von Zeugen und die Beibringung von Schriftstü­cken und anderen Beweismitteln verlangen, soweit notwendig mit Hilfe der Staaten, wie in diesem Statut vorgesehen;
c)
für den Schutz vertraulicher Informationen sorgen;
d)
die Beibringung von Beweismitteln zusätzlich zu den von den Parteien be­reits vor dem Hauptverfahren gesammelten oder während des Hauptverfah­rens vorgelegten Beweismitteln anordnen;
e)
für den Schutz des Angeklagten, der Zeugen und der Opfer sorgen;
f)
alle sonstigen Angelegenheiten entscheiden, die von Belang sind.

7. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Hauptverfahrenskammer kann jedoch fest­stellen, dass auf Grund besonderer Umstände bestimmte Teile der Verhandlung für die in Artikel 68 genannten Zwecke oder zum Schutz vertraulicher oder schutzwür­diger Informationen, die im Zuge der Beweiserhebung vorgelegt werden, unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen.

8. a)
Zu Beginn der Verhandlung lässt die Hauptverfahrenskammer dem Angeklag­ten die zuvor von der Vorverfahrenskammer bestätigte Anklage vor­lesen. Die Hauptverfahrenskammer überzeugt sich davon, dass der An­geklagte die Art der gegen ihn erhobenen Anklage versteht. Sie gibt ihm Gelegenheit, ein Geständnis in Übereinstimmung mit Artikel 65 abzulegen oder sich für nicht schuldig zu erklären.
b)
In der Verhandlung kann der vorsitzende Richter prozessleitende Verfügun­gen erlassen, insbesondere auch, um die faire und unparteiische Führung des Verfahrens sicherzustellen. Vorbehaltlich etwaiger Verfügungen des vorsit­zenden Richters können die Parteien in Übereinstimmung mit diesem Statut Beweismittel vorlegen.

9. Die Hauptverfahrenskammer ist unter anderem befugt, auf Antrag einer Partei oder aus eigener Initiative

a)
über die Zulässigkeit beziehungsweise Erheblichkeit von Beweismitteln zu entscheiden und
b)
alle erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung wäh­rend der Verhandlung zu treffen.

10. Die Hauptverfahrenskammer stellt sicher, dass ein vollständiges Verhand­lungs­protokoll, welches das Verfahren korrekt wiedergibt, erstellt und vom Kanzler geführt und aufbewahrt wird.

Art. 65 Verfahren nach einem Geständnis

1. Legt der Angeklagte ein Geständnis nach Artikel 64 Absatz 8 Buchstabe a ab, so stellt die Hauptverfahrenskammer fest, ob

a)
der Angeklagte die Art und die Folgen des Geständnisses versteht,
b)
das Geständnis vom Angeklagten nach hinreichender Beratung mit seinem Verteidiger freiwillig abgelegt wird und
c)
das Geständnis durch die Tatsachen untermauert wird, die hervorgehen aus
i)
den vom Ankläger erhobenen Anklagepunkten, die der Angeklagte zu­gibt,
ii)
allen vom Ankläger vorgelegten Unterlagen, welche die Anklage erhär­ten und die der Angeklagte anerkennt, und
iii)
allen sonstigen Beweismitteln, beispielsweise Zeugenaussagen, die vom Ankläger oder vom Angeklagten beigebracht werden.

2. Ist die Hauptverfahrenskammer davon überzeugt, dass die in Absatz 1 genannten Umstände erwiesen sind, so erachtet sie den gesamten Tatbestand des Verbrechens, auf das sich das Geständnis bezieht, als durch das Geständnis und etwaige zusätzlich beigebrachte Beweismittel erwiesen; sie kann den Angeklagten wegen dieses Verbrechens verurteilen.

3. Ist die Hauptverfahrenskammer nicht davon überzeugt, dass die in Absatz 1 genannten Umstände erwiesen sind, so erachtet sie das Geständnis als nicht abge­legt; in diesem Fall ordnet sie die Fortsetzung des Hauptverfahrens nach dem in diesem Statut vorgesehenen gewöhnlichen Verfahren an; sie kann die Sache an eine andere Hauptverfahrenskammer verweisen.

4. Ist die Hauptverfahrenskammer der Auffassung, dass im Interesse der Gerechtig­keit, insbesondere im Interesse der Opfer, eine vollständigere Tatsachendarstellung erforderlich ist, so kann die Hauptverfahrenskammer

a)
den Ankläger ersuchen, zusätzliche Beweismittel, einschliesslich Zeugenaussa­gen, beizubringen, oder
b)
die Fortsetzung des Hauptverfahrens nach dem in diesem Statut vorgesehe­nen gewöhnlichen Verfahren anordnen; in diesem Fall erachtet sie das Ges­tändnis als nicht abgelegt; sie kann die Sache an eine andere Hauptverfah­renskammer verweisen.

5. Erörterungen zwischen dem Ankläger und der Verteidigung in Bezug auf eine Änderung der Anklagepunkte, das Geständnis oder die zu verhängende Strafe sind für den Gerichtshof nicht bindend.

Art. 66 Unschuldsvermutung

1. Jeder gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht vor dem Gerichtshof nachgewiesen ist.

2. Die Beweislast für die Schuld des Angeklagten liegt beim Ankläger.

3. Für eine Verurteilung des Angeklagten muss der Gerichtshof von der Schuld des Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.

Art. 67 Rechte des Angeklagten

1. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, dass über die gegen ihn erhobene Anklage öffentlich nach Massgabe dieses Statuts und in billiger Weise unparteiisch verhan­delt wird; ausserdem hat er in gleicher Weise Anspruch auf folgende Mindestgaran­tien:

a)
Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer Sprache, die er vollständig ver­steht und spricht, über Art, Grund und Inhalt der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten,
b)
er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidi­gung und zum freien und vertraulichen Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben,
c)
es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen,
d)
vorbehaltlich des Artikels 63 Absatz 2 muss er bei der Verhandlung anwe­send sein und sich selbst verteidigen dürfen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; ihm ist vom Gerichtshof ein Verteidiger beizuordnen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, und zwar unentgeltlich, wenn ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers fehlen,
e)
er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Einvernahme70 der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken. Er darf auch Gründe, welche die Strafbarkeit ausschliessen, geltend machen und sonstige auf Grund dieses Statuts zulässige Beweismittel beibringen,
f)
er kann die unentgeltliche Beiziehung eines sachkundigen Dolmetschers und die Übersetzungen verlangen, die erforderlich sind, um dem Gebot der Fair­ness Genüge zu tun, wenn Teile des Verfahrens oder dem Gerichtshof vor­gelegte Schriftstücke nicht in einer Sprache gehalten sind, die der Ange­klagte vollständig versteht und spricht,
g)
er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, und er darf schweigen, ohne dass sein Schweigen bei der Feststellung von Schuld oder Unschuld in Betracht gezogen wird,
h)
er kann eine unbeeidigte mündliche oder schriftliche Erklärung zu seiner Ver­teidigung abgeben, und
i)
es darf ihm weder eine Umkehr der Beweislast noch eine Widerlegungs­pflicht auferlegt werden.

2. Neben anderen in diesem Statut vorgesehenen Offenlegungen legt der Ankläger, so bald wie möglich, der Verteidigung die in seinem Besitz oder seiner Verfügungs­gewalt befindlichen Beweismittel offen, die seiner Überzeugung nach die Unschuld des Angeklagten beweisen oder zu beweisen geeignet sind, dessen Schuld mildern oder die Glaubwürdigkeit der vom Ankläger beigebrachten Beweismittel beein­trächtigen können. Bei Zweifeln hinsichtlich der Anwendung dieses Absatzes ent­scheidet der Gerichtshof.

70 D, A: Vernehmung

Art. 68 Schutz der Opfer und Zeugen und ihre Teilnahme am Verfahren

1. Der Gerichtshof trifft geeignete Massnahmen zum Schutz der Sicherheit, des körperlichen und seelischen Wohles, der Würde und der Privatsphäre der Opfer und Zeugen. Dabei zieht der Gerichtshof alle massgeblichen Umstände in Betracht, namentlich Alter, Geschlecht im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 und Gesundheitszu­stand sowie die Art des Verbrechens, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, soweit es mit sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt oder Gewalt gegen Kinder zusammenhängt. Der Ankläger trifft diese Massnahmen insbesondere wäh­rend der Ermittlungen und der Strafverfolgung solcher Verbrechen. Diese Mass­nahmen dürfen die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigen oder damit unvereinbar sein.

2. Als Ausnahme vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung nach Artikel 67 können die Kammern des Gerichtshofs zum Schutz der Opfer und Zeugen oder des Angeklagten einen Teil des Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit führen oder die Vorlage von Beweisen mittels elektronischer oder sonstiger besonderer Mittel gestatten. Diese Massnahmen werden insbesondere im Fall eines Opfers sexueller Gewalt oder eines Kindes getroffen, das Opfer oder Zeuge ist, es sei denn, der Gerichtshof ordnet unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Auffassungen der Opfer oder Zeugen, etwas anderes an.

3. Sind die persönlichen Interessen der Opfer betroffen, so gestattet der Gerichtshof, dass ihre Auffassungen und Anliegen in von ihm für geeignet befundenen Ver­fahrensabschnitten in einer Weise vorgetragen und behandelt werden, welche die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt oder damit unvereinbar ist. Diese Auffassungen und Anliegen können in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung von den gesetzlichen Vertretern der Opfer vorgetragen werden, wenn der Gerichtshof dies für angebracht hält.

4. Die Abteilung für Opfer und Zeugen kann den Ankläger und den Gerichtshof im Hinblick auf angemessene Schutzmassnahmen, Sicherheitsvorkehrungen, Beratung und Hilfe nach Artikel 43 Absatz 6 beraten.

5. Kann die Offenlegung von Beweismitteln oder Informationen auf Grund dieses Statuts zu einer ernsten Gefährdung der Sicherheit eines Zeugen oder seiner Familie führen, so kann der Ankläger diese für die Zwecke jedes vor Eröffnung des Haupt­verfahrens geführten Verfahrens zurückhalten und stattdessen eine Zusammenfas­sung vorlegen. Diese Massnahmen müssen in einer Weise angewendet werden, welche die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt oder damit unvereinbar ist.

6. Ein Staat kann darum ersuchen, dass die notwendigen Massnahmen zum Schutz seiner Bediensteten oder Vertreter sowie vertraulicher oder schutzwürdiger Infor­mationen getroffen werden.

Art. 69 Beweismittel

1. Vor seiner Aussage verpflichtet sich jeder Zeuge in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung, in seinem Zeugnis die Wahrheit zu sagen.

2. Ein Zeuge muss für sein Zeugnis in der Verhandlung persönlich erscheinen, vorbehaltlich der in Artikel 68 oder in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgese­henen Massnahmen. Der Gerichtshof kann auch nach Massgabe dieses Statuts und in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung das mit Hilfe der Video- oder Audiotechnik direkt übertragene (mündliche) oder aufgezeichnete Zeugnis eines Zeugen sowie die Vorlage von Schriftstücken oder schriftlichen Wortprotokollen gestatten. Diese Massnahmen dürfen die Rechte des Angeklagten nicht beeinträchtigen oder mit ihnen unvereinbar sein.

3. Die Parteien können in Übereinstimmung mit Artikel 64 die Beweismittel bei­bringen, die für die Sache erheblich sind. Der Gerichtshof ist befugt, die Beibrin­gung sämtlicher Beweismittel zu verlangen, die er für die Wahrheitsfindung für erforderlich hält.

4. Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisord­nung über die Erheblichkeit oder Zulässigkeit jedes Beweismittels entscheiden, wobei er unter anderem die Beweiskraft des Beweismittels und alle Nachteile in Betracht zieht, die sich für ein faires Verfahren oder für eine faire Bewertung des Zeugnisses eines Zeugen möglicherweise daraus ergeben.

5. Der Gerichtshof achtet und wahrt die in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Rechte in Bezug auf Vertraulichkeit.

6. Der Gerichtshof verlangt nicht den Nachweis allgemein bekannter Tatsachen, kann sie jedoch als offenkundig anerkennen.

7. Beweismittel, die durch Verletzung dieses Statuts oder international anerkannter Menschenrechte erlangt wurden, sind nicht zulässig, wenn

a)
die Verletzung erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit entstehen lässt oder
b)
ihre Zulassung im grundsätzlichen Widerspruch zur Ordnungsmässigkeit des Verfahrens stehen und dieser schweren Schaden zufügen würde.

8. Bei der Entscheidung über die Erheblichkeit oder Zulässigkeit der von einem Staat gesammelten Beweismittel entscheidet der Gerichtshof nicht über die Anwen­dung der Rechtsvorschriften dieses Staates.

Art. 70 Straftaten gegen die Rechtspflege

1. Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit über folgende Straftaten gegen seine Rechts­pflege, wenn diese vorsätzlich verübt werden:

a)
Falschaussage71, wenn nach Artikel 69 Absatz 1 die Verpflichtung bestand, die Wahrheit zu sagen;
b)
Vorlage von Beweismitteln, von denen die Partei weiss, dass sie falsch, ge- oder verfälscht sind;
c)
Beeinflussung eines Zeugen durch Vorteilsgewährung, Behinderung oder Störung des Erscheinens oder des Zeugnisses eines Zeugen, Vergeltungs­massnahmen gegen einen Zeugen wegen seines Zeugnisses, Vernichtung oder Fälschung von Beweismitteln oder Störung der Beweisaufnahme;
d)
Behinderung oder Einschüchterung eines Bediensteten des Gerichtshofs oder Beeinflussung desselben durch Vorteilsgewährung mit dem Ziel, ihn zu zwingen oder zu veranlassen, seine Pflichten gar nicht oder nicht ordnungs­gemäss wahrzunehmen;
e)
Vergeltungsmassnahmen gegen einen Bediensteten des Gerichtshofs wegen von ihm oder einem anderen Bediensteten wahrgenommener Pflichten;
f)
Forderung oder Annahme einer Bestechung durch einen Bediensteten des Gerichtshofs im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten.

2. Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über Straftaten nach diesem Artikel entsprechend den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Grundsätzen und Verfahren aus. Die Bedingungen, unter denen dem Gerichtshof internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf seine Verfahren nach diesem Artikel gewährt wird, richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates.

3. Im Fall einer Verurteilung kann der Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von höchs­tens fünf Jahren oder eine Geldstrafe in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung oder beides verhängen.

4. a)
Jeder Vertragsstaat dehnt seine Strafgesetze, durch die Straftaten gegen seine eigenen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren unter Strafe gestellt wer­den, auf die in diesem Artikel genannten Straftaten gegen die Rechtspflege aus, die in seinem Hoheitsgebiet oder von einem seiner Staatsangehörigen begangen werden.
b)
Auf Ersuchen des Gerichtshofs, wenn er dies für angebracht hält, unterbrei­tet der Vertragsstaat die Sache seinen zuständigen Behörden zwecks Straf­verfolgung. Diese Behörden behandeln diese Sachen mit Sorgfalt und stellen ausreichende Mittel zu deren wirksamer Abwicklung bereit.

71 A: falsche Beweisaussage

Art. 71 Strafmassnahmen wegen ordnungswidrigen Verhaltens vor Gericht

1. Der Gerichtshof kann vor ihm anwesende Personen, die sich ordnungswidrig verhalten, etwa durch Störung seines Verfahrens oder vorsätzliche Weigerung, seine Anordnungen zu befolgen, durch Ordnungsmittel wie vorübergehende oder dau­ernde Entfernung aus dem Gerichtssaal, Geldstrafe oder andere ähnliche in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehene Massnahmen, nicht jedoch durch Freiheitsstrafe, bestrafen.

2. Die in Absatz 1 enthaltenen Massnahmen werden nach den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Verfahren verhängt.

Art. 72 Schutz von Informationen betreffend die nationale Sicherheit

1. Dieser Artikel findet in jedem Fall Anwendung, in dem die Offenlegung von Informationen oder Schriftstücken eines Staates nach dessen Auffassung seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde. Dazu gehören die Fälle, die in den Geltungsbereich des Artikels 56 Absätze 2 und 3, des Artikels 61 Absatz 3, des Artikels 64 Absatz 3, des Artikels 67 Absatz 2, des Artikels 68 Absatz 6, des Artikels 87 Absatz 6 und des Artikels 93 fallen, sowie die Fälle, die in einem sonsti­gen Verfahrensabschnitt auftreten, in dem sich die Frage einer solchen Offenlegung stellen kann.

2. Dieser Artikel findet auch Anwendung, wenn eine Person, die zur Beibringung von Informationen oder Beweismitteln aufgefordert wurde, diese verweigert oder die Angelegenheit aus dem Grund an den Staat verwiesen hat, dass eine Offenlegung die nationalen Sicherheitsinteressen dieses Staates beeinträchtigen würde, und der
betreffende Staat bestätigt, dass eine Offenlegung seiner Auffassung nach seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde.

3. Dieser Artikel lässt die Erfordernisse der Vertraulichkeit nach Artikel 54 Ab­satz 3 Buchstaben e und f und die Anwendung des Artikels 73 unberührt.

4. Erfährt ein Staat, dass Informationen oder Unterlagen dieses Staates in irgendei­nem Abschnitt des Verfahrens offen gelegt werden oder wahrscheinlich offen gelegt werden sollen, und ist er der Auffassung, dass die Offenlegung seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde, so hat er das Recht, dem Verfahren beizutreten, um eine Regelung dieser Frage in Übereinstimmung mit diesem Artikel herbeizuführen.

5. Würde die Offenlegung von Informationen nach Auffassung eines Staates dessen nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen, so unternimmt dieser Staat alle angemessenen Schritte, um gemeinsam mit dem Ankläger, der Verteidigung oder der Vorverfahrenskammer beziehungsweise der Hauptverfahrenskammer zu ver­suchen, die Angelegenheit auf dem Weg der Zusammenarbeit zu regeln. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Schritte handeln:

a)
Änderung oder Klarstellung des Ersuchens,
b)
eine Entscheidung des Gerichtshofs über die Erheblichkeit der verlangten Informationen oder Beweismittel oder eine Entscheidung, ob die Beweis­mittel, obzwar erheblich, nicht von einer anderen Stelle als dem ersuchten Staat erlangt werden könnten oder wurden,
c)
Erlangung der Informationen oder Beweismittel von einer anderen Stelle oder in anderer Form oder
d)
Einigung über die Bedingungen, unter denen die verlangte Hilfe gewährt wer­den könnte, so unter anderem durch die Beibringung von Zusammenfas­sungen oder redigierten Textfassungen, Beschränkung der Offenlegung, Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder der Gegenpartei oder sonstige auf Grund des Statuts und der Verfahrens- und Beweisordnung zu­lässige Schutzmassnahmen.

6. Wurden alle angemessenen Schritte unternommen, um die Angelegenheit auf dem Weg der Zusammenarbeit zu regeln, und gibt es nach Auffassung des Staates keine Möglichkeiten oder Voraussetzungen für die Bereitstellung oder Offenlegung der Informationen oder Unterlagen, ohne dass seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden, so teilt er dem Ankläger oder dem Gerichtshof die konkreten Gründe für seine Entscheidung mit, sofern nicht die konkrete Darlegung der Gründe selbst zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der nationalen Sicherheitsinteressen dieses Staates führen würde.

7. Danach kann der Gerichtshof, sofern er entscheidet, dass die Beweismittel erheb­lich und für den Nachweis der Schuld oder Unschuld des Angeklagten erforderlich sind, folgende Massnahmen ergreifen:

a)
Wird die Offenlegung der Informationen oder der Unterlage auf Grund ei­nes Ersuchens um Zusammenarbeit nach Teil 9 oder unter den in Ab­satz 2 beschriebenen Umständen verlangt und hat der Staat den in Artikel 93 Absatz 4 genannten Ablehnungsgrund geltend gemacht, so kann der Ge­richts­hof,
i)
bevor er zu einem in Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii genannten Schluss gelangt, um weitere Konsultationen zur Prüfung der Darlegungen des Staates ersuchen, wozu gegebenenfalls auch Verhandlungen unter Aus­schluss der Öffentlichkeit und der Gegenpartei gehören können,
ii)
wenn er zu dem Schluss gelangt, dass der ersuchte Staat durch Geltend­machung des Ablehnungsgrunds nach Artikel 93 Absatz 4 unter den gegebenen Umständen nicht in Übereinstimmung mit seinen Ver­pflichtungen aus dem Statut handelt, die Angelegenheit unter Angabe der Gründe für seinen Schluss in Übereinstimmung mit Artikel 87 Ab­satz 7 verweisen und
iii)
im Verfahren gegen den Angeklagten hinsichtlich des Erwiesenseins oder Nichterwiesenseins einer Tatsache die Schlüsse ziehen, die unter den Umständen angebracht erscheinen, oder
b)
unter allen anderen Umständen
i)
die Offenlegung anordnen oder,
ii)
soweit er die Offenlegung nicht anordnet, im Verfahren gegen den Ange­klagten hinsichtlich des Erwiesenseins oder Nichterwiesenseins einer Tatsache die Schlüsse ziehen, die unter den Umständen ange­bracht erscheinen.
Art. 73 Informationen oder Unterlagen von Dritten

Wird ein Vertragsstaat vom Gerichtshof ersucht, Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die sich in seinem Gewahrsam, in seinem Besitz oder unter seiner Verfügungsgewalt befinden und die ihm von einem Staat, einer zwischen­staatlichen oder internationalen Organisation unter dem Vorbehalt der Vertraulich­keit offen gelegt worden sind, so ersucht er den Urheber um seine Zustimmung zu deren Offenlegung. Ist der Urheber ein Vertragsstaat, so gibt er entweder die Zu­stimmung zur Offenlegung der Informationen oder Unterlagen oder verpflichtet sich, vorbehaltlich des Artikels 72 die Frage der Offenlegung mit dem Gerichtshof zu regeln. Ist der Urheber kein Vertragsstaat und verweigert er die Zustimmung zur Offen­legung, so teilt der ersuchte Staat dem Gerichtshof mit, dass er wegen einer gegenüber dem Urheber zuvor eingegangenen Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht in der Lage ist, die Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen.

Art. 74 Anforderungen an das Urteil

1. Alle Richter der Hauptverfahrenskammer sind in jeder Phase der Verhandlung und während der gesamten Dauer ihrer Beratungen anwesend. Das Präsidium kann fallweise, soweit verfügbar, einen oder mehrere Ersatzrichter bestimmen, die der Verhandlung in jeder Phase beiwohnen und an die Stelle eines Mitglieds der Haupt­verfahrenskammer treten, wenn dieses nicht in der Lage ist, weiter anwesend zu sein.

2. Das Urteil der Hauptverfahrenskammer gründet sich auf ihre Beweiswürdigung und das gesamte Verfahren. Das Urteil darf nicht über die in der Anklage dar­ge­stellten Tatsachen und Umstände und etwaige Änderungen der Anklage hinaus­gehen. Der Gerichtshof darf seinem Urteil lediglich die Beweismittel zu Grunde legen, die während der Verhandlung beigebracht und vor ihm erörtert wurden.

3. Die Richter bemühen sich, ihr Urteil einstimmig zu fällen; gelingt dies nicht, so ergeht das Urteil durch die Mehrheit der Richter.

4. Die Beratungen der Hauptverfahrenskammer bleiben geheim.

5. Das Urteil ergeht schriftlich und enthält eine vollständige und begründete Dar­stellung der Ergebnisse der Beweiswürdigung und der Schlussfolgerungen der Hauptverfahrenskammer. Die Hauptverfahrenskammer erlässt ein einheitliches Urteil. Besteht keine Einstimmigkeit, so enthält das Urteil der Hauptverfahrens­kammer die Auffassungen der Mehrheit und die der Minderheit. Das Urteil oder eine Zusammenfassung des Urteils wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Art. 75 Wiedergutmachung für die Opfer

1. Der Gerichtshof stellt Grundsätze für die Wiedergutmachung auf, die an oder in Bezug auf die Opfer zu leisten ist, einschliesslich Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung. Auf dieser Grundlage kann der Gerichtshof in seiner Entschei­dung entweder auf Antrag oder unter aussergewöhnlichen Umständen aus eigener Initiative den Umfang und das Ausmass des Schadens, Verlustes oder Nachteils feststellen, der den Opfern oder in Bezug auf die Opfer entstanden ist, wobei er die Grundsätze nennt, auf Grund deren er tätig wird.

2. Der Gerichtshof kann eine Anordnung unmittelbar gegen den Verurteilten erlas­sen, in der er die den Opfern oder in Bezug auf die Opfer zu leistende angemessene Wiedergutmachung, wie Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung, im Einzelnen festlegt.

Gegebenenfalls kann der Gerichtshof anordnen, dass die zuerkannte Wiedergut­machung über den in Artikel 79 vorgesehenen Treuhandfonds erfolgt.

3. Vor Erlass einer Anordnung nach diesem Artikel kann der Gerichtshof zu Ein­gaben seitens oder zu Gunsten des Verurteilten, der Opfer, anderer interessierter Personen oder interessierter Staaten auffordern, die er berücksichtigt.

4. In Wahrnehmung seiner Befugnis nach diesem Artikel kann der Gerichtshof, nachdem eine Person wegen eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen­den Verbrechens verurteilt worden ist, entscheiden, ob es notwendig ist, Massnah­men nach Artikel 93 Absatz 1 treffen zu lassen, um eine von ihm nach dem vorlie­genden Artikel erlassene Anordnung in Kraft zu setzen.

5. Ein Vertragsstaat setzt eine nach diesem Artikel ergangene Entscheidung in Kraft, als fände Artikel 109 auf diesen Artikel Anwendung.

6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er die Rechte der Opfer nach einzelstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht.

Art. 76 Strafspruch

1. Im Fall einer Verurteilung prüft die Hauptverfahrenskammer die zu verhängende angemessene Strafe und berücksichtigt dabei die während der Verhandlung beige­brachten Beweismittel und die Anträge, die für den Strafspruch von Bedeutung sind.

2. Sofern nicht Artikel 65 Anwendung findet und vor Abschluss der Verhandlung kann die Hauptverfahrenskammer aus eigener Initiative beziehungsweise muss sie auf Antrag des Anklägers oder des Angeklagten in Übereinstimmung mit der Ver­fahrens- und Beweisordnung eine weitere mündliche Verhandlung abhalten, um zusätzliche Beweismittel oder Anträge entgegenzunehmen, die für den Strafspruch von Bedeutung sind.

3. Findet Absatz 2 Anwendung, so werden Eingaben nach Artikel 75 bei der in Absatz 2 genannten weiteren mündlichen Verhandlung und erforderlichenfalls bei jeder zusätzlichen mündlichen Verhandlung entgegengenommen.

4. Die Strafe wird in öffentlicher Sitzung und soweit möglich in Anwesenheit des Angeklagten verkündet.

Teil 7: Strafen

Art. 77 Anwendbare Strafen

1. Vorbehaltlich des Artikels 110 kann der Gerichtshof über eine Person, die wegen eines in Artikel 5 dieses Statuts genannten Verbrechens verurteilt worden ist, eine der folgenden Strafen verhängen:

a)
eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren;
b)
eine lebenslange Freiheitsstrafe, wenn dies durch die aussergewöhnliche Schwere des Verbrechens und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten gerechtfertigt ist.

2. Neben der Freiheitsstrafe kann der Gerichtshof Folgendes anordnen:

a)
eine Geldstrafe nach den in der Verfahrens- und Beweisordnung enthaltenen Kriterien;
b)
die Einziehung des Erlöses, des Eigentums und der Vermögensgegenstände, die unmittelbar oder mittelbar aus diesem Verbrechen stammen, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.
Art. 78 Festsetzung der Strafe

1. Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt der Gerichtshof in Übereinstim­mung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Faktoren wie die Schwere des Verbrechens und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten.

2. Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe rechnet der Gerichtshof die auf Grund seiner Anordnung zuvor in Haft verbrachte Zeit an. Der Gerichtshof kann alle sonst im Zusammenhang mit dem Verhalten, das dem Verbrechen zu Grunde liegt, in Haft verbrachten Zeiten anrechnen.

3. Ist eine Person mehr als eines Verbrechens für schuldig befunden worden, so verhängt der Gerichtshof eine Strafe für jedes Verbrechen und eine Gesamtstrafe unter Angabe der Gesamtlänge der Freiheitsstrafe. Diese darf nicht kürzer sein als die höchste verhängte Einzelstrafe; sie darf 30 Jahre Freiheitsentzug oder eine le­benslange Freiheitsstrafe entsprechend Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b nicht über­schreiten.

Art. 79 Treuhandfonds

1. Auf Beschluss der Versammlung der Vertragsstaaten wird zu Gunsten der Opfer von Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und der Angehörigen der Opfer ein Treuhandfonds errichtet.

2. Der Gerichtshof kann anordnen, dass durch Geldstrafen oder Einziehung erlangte Gelder und sonstiges Eigentum auf Anordnung des Gerichtshofs an den Treuhand­fonds überwiesen werden.

3. Der Treuhandfonds wird nach Kriterien verwaltet, die von der Versammlung der Vertragsstaaten festzulegen sind.

Teil 8: Berufung und Wiederaufnahme

Art. 81 Berufung gegen Frei‑ oder Schuldspruch oder gegen den Strafspruch

1. Gegen ein Urteil nach Artikel 74 kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung wie folgt Berufung eingelegt werden:

a)
Der Ankläger kann aus einem der folgenden Gründe Berufung einlegen:
i)
Verfahrensfehler,
ii)
fehlerhafte Tatsachenfeststellung oder
iii)
fehlerhafte Rechtsanwendung.
b)
Der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankläger kann aus einem der fol­genden Gründe Berufung einlegen:
i)
Verfahrensfehler,
ii)
fehlerhafte Tatsachenfeststellung,
iii)
fehlerhafte Rechtsanwendung oder
iv)
jeder andere Grund, der die Fairness oder Verlässlichkeit des Verfah­rens oder des Urteils beeinträchtigt.
2. a)
Gegen den Strafspruch kann der Ankläger oder der Verurteilte in Überein­stimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung wegen der Unverhält­nismässigkeit zwischen Verbrechen und Strafmass Berufung einlegen.
b)
Gelangt der Gerichtshof aus Anlass einer Berufung gegen den Strafspruch zu der Auffassung, dass Gründe für eine vollständige oder teilweise Aufhe­bung des Schuldspruchs vorliegen, so kann er den Ankläger und den Verur­teilten auffordern, Gründe nach Absatz 1 Buchstabe a oder b vorzubringen; er kann in Übereinstimmung mit Artikel 83 eine Entscheidung über den Schuldspruch fällen.
c)
Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn der Gerichtshof aus Anlass einer allein gegen den Schuldspruch gerichteten Berufung zu der Auffassung gelangt, dass Gründe für die Herabsetzung des Strafmasses nach Absatz 2 Buchstabe a vorliegen.
3. a)
Soweit die Hauptverfahrenskammer nichts anderes anordnet, bleibt ein Verurteilter während des Berufungsverfahrens in Haft.
b)
Überschreitet die Haftzeit eines Verurteilten die verhängte Freiheitsstrafe, so wird er freigelassen; hat indessen der Ankläger ebenfalls Berufung einge­legt, so kann die Haftentlassung nach Massgabe der unter Buchstabe c ge­nannten Bedingungen erfolgen.
c)
Im Fall eines Freispruchs wird der Angeklagte vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen sofort freigelassen:
i)
unter aussergewöhnlichen Umständen und mit Rücksicht unter anderem auf die konkrete Fluchtgefahr, die Schwere der zur Last gelegten Straf­tat und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausgangs der Beru­fung kann die Hauptverfahrenskammer auf Antrag des Anklägers den Freigesprochenen während des Berufungsverfahrens weiterhin in Haft halten;
ii)
gegen eine Entscheidung der Hauptverfahrenskammer nach Buch­stabe c Ziffer i kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Be­weis­ordnung Beschwerde eingelegt werden.

4. Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstaben a und b wird die Vollstreckung des Urteils beziehungsweise der Strafe während der zulässigen Berufungsfrist und für die Dauer des Berufungsverfahrens ausgesetzt.

Art. 82 Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen

1. Jede der Parteien kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisord­nung gegen jede der nachstehenden Entscheidungen Beschwerde einlegen:

a)
eine Entscheidung betreffend die Gerichtsbarkeit oder Zulässigkeit;
b)
eine Entscheidung, mit der die Haftentlassung der Person, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten, gewährt beziehungsweise ab­gelehnt wird;
c)
eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer, nach Artikel 56 Absatz 3 aus eigener Initiative tätig zu werden;
d)
eine Entscheidung betreffend eine Frage, welche die faire und zügige Durch­führung des Verfahrens oder das Ergebnis des Hauptverfahrens massgeblich beeinflussen würde und deren sofortige Regelung durch die Berufungskam­mer das Verfahren nach Auffassung der Vorverfahrenskammer oder der Hauptverfahrenskammer wesentlich voranbringen kann.

2. Gegen eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d kann der betroffene Staat beziehungsweise der Ankläger mit Zustim­mung der Vorverfahrenskammer Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird beschleunigt verhandelt.

3. Eine Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Berufungs­kammer dies auf entsprechenden Antrag in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung anordnet.

4. Der gesetzliche Vertreter der Opfer, der Verurteilte oder ein gutgläubiger Eigen­tümer von Vermögensgegenständen, auf die sich eine Anordnung nach Artikel 75 nachteilig auswirkt, kann entsprechend der Verfahrens- und Beweisordnung gegen die Anordnung zur Leistung von Wiedergutmachung Beschwerde einlegen.

Art. 83 Berufungsverfahren

1. Für die Zwecke eines Verfahrens nach Artikel 81 und diesem Artikel verfügt die Berufungskammer über alle Befugnisse der Hauptverfahrenskammer.

2. Befindet die Berufungskammer, dass es dem Verfahren, gegen das Berufung eingelegt wurde, in einer Weise an Fairness mangelte, dass die Verlässlichkeit des Urteils oder des Strafspruchs beeinträchtigt wurde, oder dass das Urteil oder der Strafspruch, gegen die Berufung eingelegt wurde, durch fehlerhafte Tatsachenfest­stellung, fehlerhafte Rechtsanwendung oder Verfahrensfehler wesentlich beein­trächtigt wurde, so kann sie

a)
das Urteil oder den Strafspruch aufheben oder abändern oder
b)
eine neue Verhandlung vor einer anderen Hauptverfahrenskammer anordnen.

Zu diesem Zweck kann die Berufungskammer eine Tatsachenfrage an die ursprüng­liche Hauptverfahrenskammer zur Entscheidung und entsprechenden Berichterstat­tung zurückverweisen, oder sie kann selbst Beweis erheben, um die Frage zu ent­scheiden. Wenn nur der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankläger Berufung gegen das Urteil oder den Strafspruch eingelegt hat, kann das Urteil oder der Straf­spruch nicht zum Nachteil des Verurteilten abgeändert werden.

3. Stellt die Berufungskammer bei einer Berufung gegen den Strafspruch fest, dass das Strafmass in keinem Verhältnis zum Verbrechen steht, so kann sie das Strafmass in Übereinstimmung mit Teil 7 abändern.

4. Das Urteil der Berufungskammer ergeht mit der Stimmenmehrheit der Richter; es wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Das Urteil enthält eine Urteilsbegründung. Besteht keine Einstimmigkeit, so enthält das Urteil die Auffassungen der Mehrheit und die der Minderheit, doch können die Richter auch persönliche oder abweichende Meinungen zu Rechtsfragen abgeben.

5. Die Berufungskammer kann ihr Urteil in Abwesenheit des Freigesprochenen oder des Verurteilten verkünden.

Art. 84 Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs

1. Der Verurteilte oder nach seinem Tod sein Ehepartner, seine Kinder, Eltern oder eine zum Zeitpunkt des Todes des Verurteilten lebende Person, die vom Verurteilten ausdrücklich schriftliche Anweisungen erhalten hat, einen solchen Antrag zu stellen, oder zu Gunsten des Verurteilten der Ankläger können bei der Berufungskammer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs oder Strafspruchs stellen mit der Begründung, dass

a)
neue Beweismittel bekannt geworden sind, die
i)
zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht vorlagen, ohne dass dies ganz oder teilweise der antragstellenden Partei zuzuschreiben war, und
ii)
so wichtig sind, dass sie wahrscheinlich zu einem anderen Urteil ge­führt hätten, wenn sie während der Verhandlung entsprechend gewür­digt worden wären;
b)
erst jetzt entdeckt wurde, dass entscheidende Beweismittel, die bei der Ver­handlung berücksichtigt wurden und auf denen der Schuldspruch beruht, falsch sind, ge- oder verfälscht wurden;
c)
ein oder mehrere an dem Schuldspruch oder der Bestätigung der Anklage beteiligte Richter in dieser Sache eine so schwere Verfehlung oder Amts­pflichtverletzung begangen haben, dass ihre Amtsenthebung nach Artikel 46 gerechtfertigt ist.

2. Die Berufungskammer verwirft den Wiederaufnahmeantrag, wenn sie ihn für unbegründet hält. Erachtet sie den Antrag als begründet, so kann sie je nach Sach­lage

a)
die ursprüngliche Hauptverfahrenskammer wieder einberufen;
b)
eine neue Hauptverfahrenskammer bilden oder
c)
selbst die Zuständigkeit für die Angelegenheit behalten,

mit dem Ziel, nach Anhörung der Parteien in einer der Verfahrens- und Beweisord­nung entsprechenden Weise zu entscheiden, ob das Urteil revidiert werden soll.

Art. 85 Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte

1. Jeder, der unrechtmässig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.

2. Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben worden, weil eine neue oder neu bekannt gewordene Tat­sache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, nach rechtlichen Vorschriften zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekannt werden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

3. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Gerichtshof, wenn er schlüssige Tatsachen feststellt, aus denen hervorgeht, dass es zu einem schwer wiegenden und offenkundigen Fehlurteil gekommen ist, nach eigenem Ermessen in Übereinstim­mung mit den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Kriterien einer Person Entschädigung zuerkennen, die nach einem rechtskräftigen Freispruch oder einer aus diesem Grund erfolgten Verfahrenseinstellung aus der Haft entlassen worden ist.

Teil 9: Internationale Zusammenarbeit und Rechtshilfe

Art. 86 Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die Vertragsstaaten arbeiten nach Massgabe dieses Statuts bei den Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und bei deren strafrechtlicher Verfolgung uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammen.

Art. 87 Ersuchen um Zusammenarbeit: Allgemeine Bestimmungen
1. a)
Der Gerichtshof ist befugt, die Vertragsstaaten um Zusammenarbeit zu ersuchen. Diese Ersuchen werden auf diplomatischem oder jedem sonstigen geeigneten Weg übermittelt, den die Vertragsstaaten bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu festlegen.
Spätere Änderungen der Festlegung werden von jedem Vertragsstaat in Über­einstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.
b)
Gegebenenfalls können unbeschadet des Buchstabens a die Ersuchen auch über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation oder eine geeig­nete Regionalorganisation übermittelt werden.

2. Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unter­lagen werden in einer Amtssprache des ersuchten Staates oder einer der Arbeitsspra­chen des Gerichtshofs abgefasst, oder sie werden von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet, entsprechend der Wahl, die der Staat bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu getroffen hat.

Spätere Änderungen dieser Wahl werden in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

3. Der ersuchte Staat behandelt ein Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen vertraulich, soweit eine Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.

4. In Bezug auf die nach diesem Teil gestellten Rechtshilfeersuchen kann der Ge­richtshof alle notwendigen Massnahmen treffen, einschliesslich Massnahmen zum Schutz von Informationen, um die Sicherheit oder das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglichen Zeugen und deren Angehörigen zu gewährleisten. Der Gerichtshof kann darum ersuchen, dass alle nach diesem Teil zur Verfügung ge­stellten Informationen in einer Weise bereitgestellt und gehandhabt werden, welche die Sicherheit und das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglicher Zeugen und deren Angehöriger schützt.

5. a)
Der Gerichtshof kann jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, ersuchen, auf Grund einer Ad-hoc-Vereinbarung, einer Übereinkunft mit diesem Staat oder auf jeder anderen geeigneten Grundlage Unterstützung nach diesem Teil zu leisten.
b)
Leistet ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist und der eine Ad-hoc-Vereinbarung oder eine Übereinkunft mit dem Gerichtshof getroffen hat, einem auf Grund der Vereinbarung oder Übereinkunft gestellten Ersu­chen um Zusammenarbeit nicht Folge, so kann der Gerichtshof die Ver­sammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegen­heit dem Gerichtshof unterbreitet hat, den Sicherheitsrat davon unterrichten.

6. Der Gerichtshof kann jede zwischenstaatliche Organisation ersuchen, Informati­onen oder Unterlagen beizubringen. Der Gerichtshof kann auch um andere Formen der Zusammenarbeit und Unterstützung bitten, die mit dieser Organisation verein­bart werden und mit ihrer Zuständigkeit oder ihrem Auftrag vereinbar sind.

7. Leistet ein Vertragsstaat entgegen diesem Statut einem Ersuchen des Gerichts­hofs um Zusammenarbeit nicht Folge und hindert er dadurch den Gerichtshof an der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse auf Grund dieses Statuts, so kann der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung treffen und die Angelegenheit der Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, dem Sicherheitsrat übergeben.

Art. 89 Überstellung von Personen an den Gerichtshof

1. Der Gerichtshof kann jedem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person vermutlich befindet, ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung dieser Person samt den in Artikel 91 genannten zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen übermitteln und diesen Staat um Zusammenarbeit bei der Festnahme und Überstel­lung der Person ersuchen. Die Vertragsstaaten leisten Ersuchen um Festnahme und Überstellung in Übereinstimmung mit diesem Teil und den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren Folge.

2. Ficht die Person, um deren Überstellung ersucht wurde, vor einem innerstaatli­chen Gericht auf der Grundlage des in Artikel 20 festgelegten Grundsatzes ne bis in idem die Überstellung an, so konsultiert der ersuchte Staat sofort den Gerichtshof, um festzustellen, ob eine entsprechende Entscheidung über die Zulässigkeit ergan­gen ist. Ist die Sache zulässig, so fährt der ersuchte Staat mit der Erledigung des Ersuchens fort. Steht eine Zulässigkeitsentscheidung noch aus, so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um Überstellung so lange aufschieben, bis der Gerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit fällt.

3. a)
Ein Vertragsstaat genehmigt in Übereinstimmung mit seinem innerstaat­lichen Verfahrensrecht die Beförderung einer von einem anderen Staat an den Gerichtshof überstellten Person durch sein Hoheitsgebiet, soweit nicht die Durchbeförderung durch diesen Staat die Überstellung verhindern oder verzögern würde.
b)
Ein Durchbeförderungsersuchen des Gerichtshofs wird in Übereinstimmung mit Artikel 87 übermittelt. Das Durchbeförderungsersuchen enthält
i)
eine Beschreibung der zu befördernden Person,
ii)
eine kurze Darlegung des Sachverhalts und dessen rechtliche Würdi­gung und
iii)
den Haftbefehl und das Überstellungsersuchen.
c)
Während der Durchbeförderung ist die beförderte Person in Haft zu halten.
d)
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Person auf dem Luftweg befördert wird und eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchbeför­derungsstaats nicht vorgesehen ist.
e)
Kommt es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaats, so kann dieser Staat den Gerichtshof um ein Durchbeförderungsersuchen nach Buchstabe b ersuchen. Der Durchbeförde­rungsstaat hält die beförderte Person so lange in Haft, bis das Durchbeförde­rungsersuchen eingetroffen und die Durchbeförderung erfolgt ist; die Haft im Sinne dieses Buchstabens darf 96 Stunden von der unvorhergesehenen Zwischenlandung an nicht überschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht in­nerhalb dieser Frist ein.

4. Wird im ersuchten Staat gegen die gesuchte Person gerichtlich vorgegangen oder verbüsst sie dort eine Strafe wegen eines anderen Verbrechens als desjenigen, des­sentwegen die Überstellung an den Gerichtshof verlangt wird, so konsultiert der ersuchte Staat den Gerichtshof, nachdem er beschlossen hat, dem Ersuchen statt­zugeben.

Art. 90 Konkurrierende Ersuchen

1. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen des Gerichtshofs um Überstellung einer Person nach Artikel 89 und ausserdem von einem anderen Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen desselben Verhaltens erhält, das die Grund­lage für das Verbrechen bildet, dessentwegen der Gerichtshof um die Überstellung der Person ersucht, teilt dies dem Gerichtshof und dem ersuchenden Staat mit.

2. Ist der ersuchende Staat ein Vertragsstaat, so räumt der ersuchte Staat dem Ersu­chen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn

a)
der Gerichtshof nach Artikel 18 oder 19 entschieden hat, dass die Sache,
derentwegen die Überstellung verlangt wird, zulässig ist, und bei seiner Ent­scheidung die Ermittlungen oder die Strafverfolgung des ersuchenden Staa­tes in Bezug auf dessen Auslieferungsersuchen berücksichtigt hat, oder
b)
der Gerichtshof die unter Buchstabe a beschriebene Entscheidung auf Grund der Mitteilung des ersuchten Staates nach Absatz 1 trifft.

3. Wurde keine Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a getroffen, so kann der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen bis zur Entscheidung des Gerichtshofs nach Absatz 2 Buchstabe b das Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates weiter­behandeln, liefert die Person jedoch nicht aus, bis der Gerichtshof entschieden hat, dass die Sache unzulässig ist. Die Entscheidung des Gerichtshofs wird beschleunigt gefällt.

4. Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, so räumt der ersuchte Staat, sofern er nicht völkerrechtlich ver­pflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, dem Überstellungs­ersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn der Gerichtshof entschieden hat, dass die Sache zulässig ist.

5. Hat der Gerichtshof nicht entschieden, dass eine Sache nach Absatz 4 zulässig ist, so kann der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen das Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates weiterbehandeln.

6. Findet Absatz 4 Anwendung, ist der ersuchte Staat jedoch völkerrechtlich ver­pflichtet, die Person an den ersuchenden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Sta­tuts ist, auszuliefern, so entscheidet der ersuchte Staat, ob er die Person an den Gerichtshof überstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert. Bei seiner Entschei­dung berücksichtigt der ersuchte Staat alle massgeblichen Umstände, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich,

a)
das jeweilige Datum der Ersuchen,
b)
die Interessen des ersuchenden Staates, darunter gegebenenfalls die Frage, ob das Verbrechen in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, und die Staats­angehörigkeit der Opfer und der gesuchten Person und
c)
die Möglichkeit einer späteren Überstellung der Person zwischen dem Ge­richtshof und dem ersuchenden Staat.

7. Erhält ein Vertragsstaat vom Gerichtshof ein Ersuchen um Überstellung einer Person und ausserdem von einem Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen eines anderen Verhaltens als desjenigen, das den Tatbestand des Verbrechens erfüllt, dessentwegen der Gerichtshof die Überstellung der Person verlangt,

a)
so räumt der ersuchte Staat, soweit er nicht völkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, dem Ersuchen des Ge­richtshofs Vorrang ein;
b)
so entscheidet der ersuchte Staat, sofern er völkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, ob er die Person an den Gerichtshof überstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der ersuchte Staat alle massgeblichen Um­stände, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, die in Absatz 6 genannten Umstände; besondere Berücksichtigung finden dabei jedoch das Wesen und die Schwere des fraglichen Verhaltens im jeweiligen Fall.

8. Hat der Gerichtshof auf Grund einer Mitteilung nach diesem Artikel entschieden, dass eine Sache unzulässig ist, und wird später die Auslieferung an den ersuchenden Staat abgelehnt, so teilt der ersuchte Staat dem Gerichtshof diese Entscheidung mit.

Art. 91 Inhalt des Festnahme- und Überstellungsersuchens

1. Ein Festnahme- und Überstellungsersuchen erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg bestätigt werden.

2. Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer Person, gegen die von der Vorverfahrenskammer ein Haftbefehl nach Artikel 58 erlassen wurde, enthält bezie­hungsweise wird begleitet durch

a)
eine Beschreibung der gesuchten Person, die ausreicht, um sie zu identifizie­ren, sowie Angaben über den Ort, an dem sie sich vermutlich aufhält,
b)
eine Abschrift des Haftbefehls und
c)
die Unterlagen, Erklärungen oder Informationen, die erforderlich sind, um den Vorschriften für das Überstellungsverfahren im ersuchten Staat Genüge zu tun; diese Vorschriften sollen jedoch keine grössere Belastung als die auf Auslieferungsersuchen auf Grund von Verträgen oder Vereinbarungen zwi­schen dem ersuchten Staat und anderen Staaten anwendbaren Vorschriften darstellen; sie sollen vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Cha­rakters des Gerichtshofs möglichst eine geringere Belastung darstellen.

3. Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung eines bereits Verurteilten enthält beziehungsweise wird begleitet durch

a)
eine Abschrift jedes Haftbefehls gegen diese Person,
b)
eine Abschrift des Schuldspruchs,
c)
Informationen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der gesuchten Person um diejenige handelt, die im Schuldspruch genannt ist, und
d)
wenn ein Strafspruch gegen die gesuchte Person ergangen ist, eine Abschrift des Strafspruchs, und im Fall einer Freiheitsstrafe eine Erklärung über die bereits verbüsste und die noch zu verbüssende Freiheitsstrafe.

4. Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe c Anwendung finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

Art. 92 Vorläufige Festnahme

1. In dringenden Fällen kann der Gerichtshof bis zur Vorlage des Überstellungser­suchens und der in Artikel 91 genannten Unterlagen um vorläufige Festnahme der gesuchten Person ersuchen.

2. Das Ersuchen um vorläufige Festnahme kann über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; es enthält

a)
eine Beschreibung der gesuchten Person, die ausreicht, um sie zu identifizie­ren, sowie Angaben über den Ort, an dem sie sich vermutlich aufhält,
b)
eine knappe Darstellung der Verbrechen, derentwegen die Festnahme der gesuchten Person verlangt wird, sowie der Tatsachen, die angeblich den Tatbestand dieser Verbrechen erfüllen, einschliesslich, soweit möglich, des Datums und des Ortes der Verbrechensbegehung,
c)
eine Erklärung über das Vorliegen eines Haftbefehls oder eines Schuld­spruchs gegen die gesuchte Person und
d)
eine Erklärung, dass ein Überstellungsersuchen nachgereicht werden wird.

3. Eine vorläufig festgenommene Person kann aus der Haft entlassen werden, wenn der ersuchte Staat das Überstellungsersuchen und die in Artikel 91 genannten Unterla­gen nicht innerhalb der in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Fristen erhalten hat. Die Person kann jedoch vor Ablauf dieser Frist der Überstellung zustim­men, wenn das Recht des ersuchten Staates dies zulässt. In diesem Fall nimmt der ersuchte Staat ihre Überstellung an den Gerichtshof so bald wie möglich vor.

4. Die Tatsache, dass die gesuchte Person nach Absatz 3 aus der Haft entlassen wurde, schliesst ihre spätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn das Über­stellungsersuchen und die beigefügten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

Art. 93 Andere Formen der Zusammenarbeit

1. Die Vertragsstaaten entsprechen in Übereinstimmung mit diesem Teil und nach den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren den Ersuchen des Gerichts­hofs um die nachstehenden Formen der Rechtshilfe im Zusammenhang mit Ermitt­lungen oder Strafverfolgungen:

a)
Identifizierung und Feststellung des Verbleibs von Personen oder Lokalisie­rung von Gegenständen,
b)
Beweisaufnahme, einschliesslich beeideter Zeugenaussagen, und Beibrin­gung von Beweismitteln, einschliesslich Sachverständigengutachten und Be­richten, die der Gerichtshof benötigt,
c)
Einvernahme72 von Personen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden,
d)
Zustellung von Unterlagen, einschliesslich gerichtlicher Schriftstücke,
e)
Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen als Zeugen oder Sachverständige vor dem Gerichtshof,
f)
zeitweilige Übergabe von Personen nach Absatz 7,
g)
Untersuchung von Orten oder Stätten, einschliesslich Exhumierung und Unter­suchung von Grabstätten,
h)
Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen,
i)
Beibringung von Akten und Unterlagen, einschliesslich amtlicher Akten und Unterlagen,
j)
Schutz von Opfern und Zeugen und Sicherstellung von Beweismitteln,
k)
Identifizierung, Aufspüren und Einfrieren oder Beschlagnahme von Erlösen, Eigentum und Vermögensgegenständen sowie Tatwerkzeugen zum Zweck der späteren Einziehung, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, und
l)
jede andere Form der Rechtshilfe, die nach dem Recht des ersuchten Staates nicht verboten ist, mit dem Ziel, die Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und deren strafrecht­li­che Verfolgung zu erleichtern.

2. Der Gerichtshof ist befugt, einem vor dem Gerichtshof erscheinenden Zeugen oder Sachverständigen die Zusicherung zu geben, dass er wegen einer Handlung oder Unterlassung, die vor seiner Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgte, vom Gerichtshof nicht strafrechtlich verfolgt, in Haft genommen oder einer sonstigen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wird.

3. Ist die Durchführung einer in einem Ersuchen nach Absatz 1 genannten besonde­ren Rechtshilfemassnahme im ersuchten Staat auf Grund eines bestehenden, allge­mein gültigen wesentlichen Rechtsgrundsatzes verboten, so konsultiert der ersuchte Staat umgehend den Gerichtshof, um zu versuchen, die Angelegenheit zu regeln. Dabei sollte geprüft werden, ob die Rechtshilfe auf andere Weise oder unter be­stimmten Bedingungen geleistet werden kann. Kann die Angelegenheit auch nach den Konsultationen nicht geregelt werden, so ändert der Gerichtshof das Ersuchen soweit erforderlich ab.

4. Ein Vertragsstaat kann ein Rechtshilfeersuchen nur dann nach Artikel 72 ganz oder teilweise ablehnen, wenn das Ersuchen die Beibringung von Unterlagen oder die Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die seine nationale Sicherheit betreffen.

5. Vor Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens nach Absatz 1 Buchstabe l prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen oder zu einem späteren Zeitpunkt oder auf andere Art und Weise geleistet werden kann; nimmt der Gerichtshof oder der Ankläger jedoch die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss sich der Gerichtshof oder der Ankläger an diese Bedingungen halten.

6. Wird ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt, so setzt der ersuchte Vertragsstaat den Gerichtshof oder den Ankläger umgehend von den Gründen für die Ablehnung in Kenntnis.

7. a)
Der Gerichtshof kann um zeitweilige Übergabe eines Häftlings zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme73 oder einer sonstigen Form der Rechts­hilfe ersuchen. Der Häftling kann unter den folgenden Bedingungen übergeben werden:
i)
er gibt aus freien Stücken in Kenntnis sämtlicher Umstände seine Zu­stimmung zur Übergabe, und
ii)
der ersuchte Staat stimmt der Übergabe unter den zwischen ihm und dem Gerichtshof vereinbarten Bedingungen zu.
b)
Die übergebene Person bleibt in Haft. Sind die Zwecke der Übergabe erfüllt, so sorgt der Gerichtshof für ihre unverzügliche Rücküberstellung an den er­suchten Staat.
8. a)
Der Gerichtshof stellt die Vertraulichkeit der Unterlagen und Informationen sicher, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen und Verfah­ren nichts anderes erfordern.
b)
Der ersuchte Staat kann dem Ankläger, soweit notwendig, Unterlagen oder Informationen vertraulich übermitteln. Diese können vom Ankläger sodann nur zum Zweck der Erlangung neuer Beweismittel benutzt werden.
c)
Der ersuchte Staat kann von sich aus oder auf Ersuchen des Anklägers später der Offenlegung dieser Unterlagen oder Informationen zustimmen. Sie kön­nen sodann nach den Teilen 5 und 6 und in Übereinstimmung mit der Ver­fahrens- und Beweisordnung als Beweismittel verwendet werden.
9. a)
i) Erhält ein Vertragsstaat vom Gerichtshof und im Rahmen einer völker­rechtlichen Verpflichtung von einem anderen Staat konkurrierende Er­suchen zu einem anderen Zweck als zur Überstellung oder Ausliefe­rung, so bemüht sich der Vertragsstaat nach Rücksprache mit dem Gerichtshof und dem anderen Staat, beiden Ersuchen nachzukommen, indem er, soweit erforderlich, das eine oder das andere Ersuchen zu­rückstellt oder Bedingungen damit verknüpft.
ii)
Andernfalls werden konkurrierende Ersuchen nach den in Artikel 90 fest­gelegten Grundsätzen geregelt.
b)
Betrifft das Ersuchen des Gerichtshofs jedoch Informationen, Eigentum oder Personen, die auf Grund einer internationalen Übereinkunft der Verfügungs­gewalt eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation unterliegen, so setzt der ersuchte Staat den Gerichtshof davon in Kenntnis; der Gerichts­hof richtet sein Ersuchen dann an den Drittstaat oder die internationale Or­ganisation.
10. a)
Der Gerichtshof kann auf entsprechendes Ersuchen mit einem Vertragsstaat zusammenarbeiten und ihm Rechtshilfe leisten, wenn dieser Staat Ermittlun­gen oder ein Verfahren durchführt wegen eines Verhaltens, das den Tat­be­stand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens oder eines schweren Verbrechens nach dem innerstaatlichen Recht des ersu­chenden Staates erfüllt.
b) i) Die nach Buchstabe a geleistete Rechtshilfe umfasst unter anderem
a.
die Übermittlung von Erklärungen, Unterlagen oder sonstigen Be­weismitteln, die im Lauf der Ermittlungen oder des Verfahrens erlangt worden sind, welche der Gerichtshof durchgeführt hat, und
b.
die Einvernahme74 einer auf Anordnung des Gerichtshofs inhaftier­ten Person;
ii)
im Fall der Rechtshilfe nach Ziffer i Unterabsatz a gilt Folgendes:
a.
Wurden die Unterlagen oder sonstigen Beweismittel mit Hilfe ei­nes Staates erlangt, so bedarf die Übermittlung seiner Zustim­mung;
b.
wurden die Erklärungen, Unterlagen oder sonstigen Beweismittel durch einen Zeugen oder Sachverständigen beigebracht, so erfolgt die Übermittlung vorbehaltlich des Artikels 68.
c)
Der Gerichtshof kann unter den in diesem Absatz genannten Bedingungen einem von einem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, gestellten Rechtshilfeersuchen nach diesem Absatz stattgeben.

72 D, A: Vernehmung

73 D, A: Vernehmung

74 D, A: Vernehmung

Art. 94 Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen laufender Ermittlungen oder laufender Strafverfolgung

1. Würde die sofortige Erledigung eines Ersuchens die laufenden Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen beeinträchtigen, auf die sich das Ersuchen bezieht, so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne aufschieben. Der Aufschub darf jedoch nicht länger dauern, als notwendig ist, um die entsprechenden Ermittlungen oder die Strafverfolgung im ersuchten Staat zum Abschluss zu brin­gen. Vor der Entscheidung über den Aufschub soll der ersuchte Staat prüfen, ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann.

2. Wird nach Absatz 1 ein Aufschub beschlossen, so kann der Ankläger dennoch nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe j um Massnahmen zur Beweissicherung ersu­chen.

Art. 95 Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen Anfechtung der Zulässigkeit

Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zulässigkeit nach Artikel 18 oder 19, so kann der ersuchte Staat die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Teil bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof aufschieben, sofern der Gerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach Arti­kel 18 oder 19 fortsetzen kann.

Art. 96 Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfe nach Artikel 93

1. Ein Ersuchen um die in Artikel 93 genannten anderen Formen der Rechtshilfe erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; aller­dings muss das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg bestätigt werden.

2. Das Ersuchen enthält beziehungsweise wird begleitet durch, soweit anwendbar,

a)
eine knappe Darstellung des Zweckes des Ersuchens und der erbetenen Rechts­hilfe, einschliesslich der Rechtsgrundlage und der Gründe für das Er­suchen,
b)
möglichst ausführliche Informationen über den Aufenthaltsort oder die Identi­fizierung von Personen oder die Orte, die gefunden oder identifiziert werden müssen, damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann,
c)
eine knappe Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, der dem Ersuchen zu Grunde liegt,
d)
die Gründe für alle einzuhaltenden Verfahren oder Bedingungen und deren Einzelheiten,
e)
alle Informationen, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, damit dem Ersuchen entsprochen werden kann, und
f)
alle sonstigen Informationen, die von Bedeutung sind, damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.

3. Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe e Anwendung finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

4. Dieser Artikel findet gegebenenfalls auch auf ein an den Gerichtshof gerichtetes Rechtshilfeersuchen Anwendung.

Art. 97 Konsultationen

Erhält ein Vertragsstaat ein Ersuchen auf Grund dieses Teiles, in dessen Zusammen­hang er Probleme feststellt, welche die Erledigung des Ersuchens be- oder verhin­dern können, so konsultiert der Vertragsstaat unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln. Bei diesen Problemen kann es sich unter anderem um Folgendes handeln:

a)
unzureichende Informationen für die Erledigung des Ersuchens,
b)
im Fall eines Überstellungsersuchens der Umstand, dass die gesuchte Person trotz aller Anstrengungen nicht ausfindig gemacht werden kann oder dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die im ersuchten Staat befindliche Per­son eindeutig nicht die im Haftbefehl genannte Person ist, oder
c)
der Umstand, dass die Erledigung des Ersuchens in seiner derzeitigen Form vom ersuchten Staat verlangen würde, eine gegenüber einem anderen Staat bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu verletzen.
Art. 98 Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität und die Zustimmung zur Überstellung

1. Der Gerichtshof darf kein Überstellungs- oder Rechtshilfeersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, in Bezug auf die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums eines Drittstaats entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats im Hinblick auf den Verzicht auf Immu­nität erreichen kann.

2. Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, entgegen seinen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Überein­künften zu handeln, denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des Entsen­destaats an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf, sofern der Ge­richtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Entsendestaats im Hinblick auf die Zustimmung zur Überstellung erreichen kann.

Art. 99 Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96
1. Rechtshilfeersuchen werden nach dem im Recht des ersuchten Staates vorgese­henen Verfahren und, soweit durch dieses Recht nicht verboten, in der in dem Ersu­chen angegebenen Weise erledigt; in diesem Sinne hält der ersuchte Staat insbeson­dere jedes beschriebene Verfahren ein oder gestattet den im Ersuchen genannten Personen, bei der Erledigung anwesend und behilflich zu sein.
2. Im Fall eines dringenden Ersuchens werden die beigebrachten Unterlagen oder Beweismittel auf Ersuchen des Gerichtshofs beschleunigt versandt.
3. Antworten des ersuchten Staates werden in ihrer Originalsprache und -form übermittelt.
4. Unbeschadet anderer Artikel dieses Teiles kann der Ankläger, sofern dies für die erfolgreiche Erledigung eines Ersuchens notwendig ist, das ohne Zwangsmassnah­men erledigt werden kann – so insbesondere auch die Befragung einer Person oder die Beweiserhebung von ihr auf freiwilliger Grundlage, einschliesslich einer solchen Vorgehensweise in Abwesenheit der Behörden des ersuchten Vertragsstaats, falls dies für die Erledigung des Ersuchens entscheidend ist, und die nicht mit der Vor­nahme von Veränderungen verbundene Untersuchung einer öffentlichen Stätte oder eines sonstigen öffentlichen Ortes –, dieses Ersuchen wie folgt unmittelbar im
Hoheitsgebiet eines Staates erledigen:
a)
Wenn der ersuchte Vertragsstaat der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet das Verbrechen begangen worden sein soll, und nach Artikel 18 oder 19 eine Entscheidung ergangen ist, dass die Sache zulässig ist, kann der Ankläger das Ersuchen nach sämtlichen möglichen Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat unmittelbar erledigen;
b)
in anderen Fällen kann der Ankläger das Ersuchen nach Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat und unter allen sinnvollen Bedingungen oder Anliegen dieses Vertragsstaats erledigen. Stellt der ersuchte Vertragsstaat Probleme bei der Erledigung eines Ersuchens nach diesem Buchstaben fest, so konsultiert er unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu re­geln.

5. Die Bestimmungen, auf Grund deren es einer vom Gerichtshof angehörten oder einvernommenen75 Person nach Artikel 72 gestattet ist, Einschränkungen geltend zu machen, um die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu verhindern, finden auch auf die Erledigung von Rechts­hilfeersuchen nach diesem Artikel Anwendung.

75 D, A: vernommenen

Art. 100 Kosten

1. Die gewöhnlichen Kosten der Erledigung von Ersuchen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gehen zu dessen Lasten, mit Ausnahme folgender Kosten, die zu Lasten des Gerichtshofs gehen:

a)
Kosten im Zusammenhang mit den Reisen und der Sicherheit von Zeugen und Sachverständigen oder der Übergabe von Häftlingen nach Artikel 93,
b)
Übersetzungs‑, Dolmetsch- und Transkriptionskosten,
c)
Reisekosten und Tagegelder für die Richter, den Ankläger, die Stellvertreten­den Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler und das Personal der Organe des Gerichtshofs,
d)
Kosten etwaiger vom Gerichtshof angeforderter Sachverständigengutachten oder -berichte,
e)
Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die vom Ge­wahrsamsstaat an den Gerichtshof überstellt wird, und
f)
nach Konsultationen alle aussergewöhnlichen Kosten, die sich aus der Erledi­gung eines Ersuchens ergeben können.

2. Absatz 1 gilt entsprechend auch für Ersuchen, die von Vertragsstaaten an den Gerichtshof gerichtet werden. In diesem Fall trägt der Gerichtshof die gewöhnlichen Kosten der Erledigung.

Art. 101 Grundsatz der Spezialität

1. Eine Person, die auf Grund dieses Statuts an den Gerichtshof überstellt wird, darf nicht wegen eines anderen vor der Überstellung begangenen Verhaltens strafrecht­lich verfolgt, bestraft oder in Haft genommen werden als desjenigen Verhaltens oder derjenigen Verhaltensweise, welche die Grundlage der Verbrechen bildet, der­ent­wegen sie überstellt wird.

2. Der Gerichtshof kann den Staat, der die Person an den Gerichtshof überstellt hat, darum ersuchen, ihn von den Anforderungen des Absatzes 1 zu befreien; der Ge­richtshof bringt bei Bedarf zusätzliche Informationen nach Artikel 91 bei. Die Ver­tragsstaaten sind befugt und sollen sich bemühen, dem Gerichtshof diese Befreiung zu gewähren.

Art. 102 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Statuts

a)
bedeutet «Überstellung» die Verbringung einer Person durch einen Staat an den Gerichtshof auf Grund dieses Statuts;
b)
bedeutet «Auslieferung» die in einem Vertrag, einem Übereinkommen oder dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Verbringung einer Person durch
einen Staat in einen anderen Staat.

Teil 10: Vollstreckung

Art. 103 Rolle der Staaten bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
1. a)
Eine Freiheitsstrafe wird in einem Staat verbüsst, der vom Gerichtshof anhand einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Gerichtshof ihre Be­reitschaft bekundet haben, Verurteilte zu übernehmen.
b)
Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Staat seine Bereitschaft zur Übernahme von Verurteilten bekundet, kann er mit Zustimmung des Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit diesem Teil Bedingungen an die Übernahme knüpfen.
c)
Ein Staat, der im Einzelfall bestimmt wird, setzt den Gerichtshof umgehend davon in Kenntnis, ob er die vom Gerichtshof vorgenommene Bestimmung anerkennt.
2. a)
Der Vollstreckungsstaat teilt dem Gerichtshof alle Umstände mit, nament­lich die Anwendung von nach Absatz 1 vereinbarten Bedingungen, die sich wesentlich auf die Bedingungen oder die Länge der Freiheitsstrafe auswir­ken könnten. Solche bekannten oder vorhersehbaren Umstände sind dem Gerichtshof mindestens 45 Tage im Voraus mitzuteilen. Während dieser Frist ergreift der Vollstreckungsstaat keine Massnahmen, die zu seinen Ver­pflichtungen nach Artikel 110 im Widerspruch stehen könnten.
b)
Kann sich der Gerichtshof mit den unter Buchstabe a genannten Umständen nicht einverstanden erklären, so teilt er dies dem Vollstreckungsstaat mit und verfährt in Übereinstimmung mit Artikel 104 Absatz 1.

3. In Ausübung seines Ermessens bei der Bestimmung eines Vollstreckungsstaats nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof

a)
den Grundsatz, dass die Vertragsstaaten sich in Übereinstimmung mit den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Grundsätzen der aus­ge­wogenen Verteilung die Verantwortung für die Strafvollstreckung teilen sollen,
b)
die Anwendung allgemein anerkannter Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen,
c)
die Auffassungen des Verurteilten,
d)
die Staatsangehörigkeit des Verurteilten und
e)
sonstige Faktoren im Zusammenhang mit den Umständen des Verbrechens, dem Verurteilten oder der wirksamen Strafvollstreckung, die für die Bestim­mung des Vollstreckungsstaats in Betracht kommen.

4. Wird nach Absatz 1 kein Staat bestimmt, so wird die Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt verbüsst, die der Gaststaat entsprechend den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Sitzabkommens zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall werden die Kosten der Strafvollstreckung vom Gerichtshof getragen.

Art. 104 Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats

1. Der Gerichtshof kann jederzeit beschliessen, einen Verurteilten in eine Vollzugs­anstalt eines anderen Staates zu verlegen.

2. Ein Verurteilter kann jederzeit beim Gerichtshof eine Verlegung aus dem Voll­streckungsstaat beantragen.

Art. 105 Vollstreckung der Strafe

1. Vorbehaltlich der von einem Staat in Übereinstimmung mit Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b erklärten Bedingungen ist die verhängte Freiheitsstrafe für die Ver­tragsstaaten bindend und darf von ihnen nicht geändert werden.

2. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs- und Wiederaufnah­meantrag zu entscheiden. Der Vollstreckungsstaat hindert einen Verurteilten nicht daran, einen solchen Antrag zu stellen.

Art. 106 Aufsicht über die Strafvollstreckung und Haftbedingungen

1. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs; sie steht im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen.

2. Die Haftbedingungen werden durch das Recht des Vollstreckungsstaats geregelt; sie stehen im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen; sie dürfen keinesfalls günstiger oder ungünstiger sein als diejenigen für Strafgefangene, die im Vollstre­ckungsstaat wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurden.

3. Der Verkehr zwischen einem Verurteilten und dem Gerichtshof ist ungehindert und vertraulich.

Art. 107 Verbringung einer Person nach verbüsster Strafe

1. Eine Person, die nicht Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist, kann nach verbüsster Strafe, sofern der Vollstreckungsstaat der Person nicht den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet gestattet, in Übereinstimmung mit dem Recht des Vollstre­ckungsstaats in einen Staat verbracht werden, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihre Aufnahme einwilligt, wobei die Wünsche der in diesen Staat zu verbringenden Person mit berücksichtigt werden.

2. Werden die aus der Verbringung der Person in einen anderen Staat nach Absatz 1 entstehenden Kosten nicht von einem Staat getragen, so trägt sie der Gerichtshof.

3. Vorbehaltlich des Artikels 108 kann der Vollstreckungsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Person auch an einen Staat ausliefern oder auf andere Weise überstellen, der um ihre Auslieferung oder Überstellung zum Zweck eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.

Art. 108 Einschränkung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen anderer Straftaten

1. Ein Verurteilter im Gewahrsam des Vollstreckungsstaats darf für Handlungen, die er vor seiner Verbringung in den Vollstreckungsstaat vorgenommen hat, nicht strafrechtlich verfolgt, bestraft oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, es sei denn, der Gerichtshof hat diese Massnahme auf Ersuchen des Vollstreckungsstaats genehmigt.

2. Der Gerichtshof entscheidet die Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.

3. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Verurteilte freiwillig länger als 30 Tage im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats bleibt, nachdem er die gesamte vom Gerichtshof verhängte Strafe verbüsst hat, oder wenn er in das Hoheitsgebiet dieses Staates zurückkehrt, nachdem er es verlassen hatte.

Art. 109 Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsanordnungen

1. Die Vertragsstaaten vollstrecken Geldstrafen oder eine Einziehung, die der Ge­richtshof nach Teil 7 angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter und in Übereinstimmung mit dem Verfahren ihres innerstaatlichen Rechts.

2. Ist ein Vertragsstaat nicht in der Lage, eine angeordnete Einziehung zu vollstre­cken, so trifft er Massnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Erlöse, des Ei­gentums oder der Vermögensgegenstände, deren Einziehung der Gerichtshof ange­ordnet hatte, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.

3. Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von Grundeigentum oder gegebenen­falls dem Verkauf anderen Eigentums, die ein Vertragsstaat durch die Vollstre­ckung eines Urteils des Gerichtshofs erlangt, werden auf den Gerichtshof über­tragen.

Art. 110 Überprüfung einer Herabsetzung des Strafmasses durch den Gerichtshof

1. Der Vollstreckungsstaat entlässt den Verurteilten nicht vor Ablauf der vom Gerichtshof verhängten Strafe aus dem Strafvollzug.

2. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eine Herabsetzung des Strafmasses zu entscheiden; er trifft seine Entscheidung in der Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.

3. Hat der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe oder bei lebenslanger Freiheitsstrafe 25 Jahre verbüsst, so überprüft der Gerichtshof die Strafe, um zu entscheiden, ob sie herabgesetzt werden soll. Diese Überprüfung findet nicht vor dem genannten Zeit­punkt statt.

4. Bei seiner Überprüfung nach Absatz 3 kann der Gerichtshof das Strafmass herab­setzen, wenn er feststellt, dass einer oder mehrere der nachstehenden Faktoren gegeben sind:

a)
die frühzeitige und fortgesetzte Bereitschaft des Verurteilten, mit dem Ge­richtshof bei seinen Ermittlungen und Strafverfolgungen zusammen­zuarbei­ten,
b)
die freiwillige Hilfe des Verurteilten bei der Durchsetzung von Entscheidun­gen und Anordnungen des Gerichtshofs in anderen Sachen, insbesondere die Hilfe bei der Lokalisierung von Vermögensgegenständen, hinsichtlich deren eine Geldstrafe, eine Einziehung oder eine Wiedergutmachung angeordnet wurde und die zu Gunsten der Opfer verwendet werden können, oder
c)
sonstige in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehene Faktoren, die eine deutliche und beachtliche Änderung der Verhältnisse erkennen lassen, die ausreicht, um eine Herabsetzung des Strafmasses zu rechtfertigen.
5. Stellt der Gerichtshof bei seiner ersten Überprüfung nach Absatz 3 fest, dass eine Herabsetzung des Strafmasses nicht angebracht ist, so überprüft er die Frage einer Herabsetzung des Strafmasses danach in den Zeitabständen und nach den Kriterien, die in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen sind.
Art. 111 Flucht

Entweicht ein Verurteilter aus der Haft und flieht er aus dem Vollstreckungsstaat, so kann dieser Staat nach Rücksprache mit dem Gerichtshof den Staat, in dem sich der Flüchtige aufhält, auf Grund bestehender zweiseitiger oder mehrseitiger Überein­künfte um dessen Überstellung ersuchen oder den Gerichtshof ersuchen, die Über­stellung des Flüchtigen in Übereinstimmung mit Teil 9 zu erwirken. Der Gerichtshof kann verfügen, dass der Flüchtige in den Staat, in dem er die Strafe verbüsste, oder in einen anderen vom Gerichtshof bestimmten Staat verbracht wird.

Teil 11: Versammlung der Vertragsstaaten

Art. 112 Versammlung der Vertragsstaaten

1. Hiermit wird die Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts gebildet. Jeder Vertragsstaat hat einen Vertreter in der Versammlung, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein kann. Andere Staaten, die dieses Statut oder die Schlussakte unterzeichnet haben, können als Beobachter an der Versammlung teilnehmen.

2. Die Versammlung

a)
erörtert Empfehlungen der Vorbereitungskommission und nimmt sie gegebe­nenfalls an;
b)
hat die Aufsicht über das Präsidium, den Ankläger und den Kanzler betref­fend die Verwaltung des Gerichtshofs;
c)
erörtert die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 3 geschaffenen Büros und trifft diesbezüglich die entsprechenden Massnahmen;
d)
erörtert und beschliesst den Haushalt des Gerichtshofs;
e)
beschliesst, ob in Übereinstimmung mit Artikel 36 die Anzahl der Richter zu ändern ist;
f)
erörtert nach Artikel 87 Absätze 5 und 7 jede Frage in Bezug auf fehlende Zusammenarbeit;
g)
nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die mit diesem Statut oder der Verfah­rens- und Beweisordnung vereinbar sind.
3. a)
Die Versammlung hat ein Büro, das aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsi­denten und achtzehn von der Versammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählten Mitgliedern besteht.
b)
Das Büro hat repräsentativen Charakter, insbesondere unter Berücksichti­gung einer ausgewogenen geografischen Verteilung und einer angemessenen Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt.
c)
Das Büro tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal im Jahr zusam­men. Es hilft der Versammlung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

4. Die Versammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit dies erforderlich ist, einschliesslich einer unabhängigen Aufsichtsinstanz für die Inspektion, Bewertung und Überprüfung des Gerichtshofs, mit dem Ziel, seine Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erhöhen.

5. Der Präsident des Gerichtshofs, der Ankläger und der Kanzler oder ihre Stellver­treter können nach Bedarf an den Sitzungen der Versammlung und des Büros teil­nehmen.

6. Die Versammlung tritt einmal im Jahr am Sitz des Gerichtshofs oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen; wenn die Umstände es erfordern, hält sie ausseror­dentliche Tagungen ab. Soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, beruft das Büro die ausserordentlichen Tagungen entweder von sich aus oder auf Ersuchen eines Drittels der Vertragsstaaten ein.

7. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Es werden alle Anstrengungen unternom­men, um Entscheidungen in der Versammlung und im Büro durch Konsens zu treffen. Wenn kein Konsens erzielt werden kann und das Statut nichts anderes be­stimmt,

a)
müssen Beschlüsse über Sachfragen von der Zweidrittelmehrheit der Anwe­senden und Abstimmenden angenommen werden, wobei die Versammlung beschlussfähig ist, wenn die absolute Mehrheit der Vertragsstaaten vertreten ist;
b)
werden Beschlüsse über Verfahrensfragen von der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten gefasst.

8. Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge zur Deckung der Kosten des Gerichtshofs im Rückstand ist, hat in der Versammlung und im Büro kein Stimmrecht, wenn die Höhe seiner Rückstände den Betrag seiner Beiträge für die vorangegangenen zwei vollen Jahre erreicht oder übersteigt. Die Versammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in der Versammlung und im Büro gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umstände zurück­zuführen ist, die der Vertragsstaat nicht zu vertreten hat.

9. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

10. Die Amts- und Arbeitssprachen der Versammlung sind diejenigen der General­versammlung der Vereinten Nationen.

Teil 12: Finanzierung

Art. 113 Finanzvorschriften

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtshof und den Sitzungen der Versammlung der Vertragsstaaten, einschliesslich ihres Büros und ihrer Nebenor­gane, durch dieses Statut sowie durch die von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen Finanzvorschriften und Finanzordnung geregelt.

Art. 114 Kostenregelung

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschliess­lich ihres Büros und ihrer Nebenorgane werden aus den finanziellen Mitteln des Gerichtshofs bestritten.

Art. 115 Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschliess­lich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, die in dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Haushalt vorgesehen sind, werden aus folgenden Quellen bestritten:

a)
den berechneten Beiträgen der Vertragsstaaten;
b)
den von den Vereinten Nationen vorbehaltlich der Zustimmung der General­versammlung bereitgestellten finanziellen Mitteln, insbesondere im Zusam­menhang mit den Kosten, die infolge von durch den Sicherheitsrat unter­breiteten Situationen entstanden sind.
Art. 116 Freiwillige Beiträge

Unbeschadet des Artikels 115 kann der Gerichtshof von Regierungen, internationa­len Organisationen, Einzelpersonen, Unternehmen und anderen Rechtsträgern in Übereinstimmung mit den von der Versammlung der Vertragsstaaten angenomme­nen diesbezüglichen Kriterien freiwillige Beiträge als zusätzliche finanzielle Mittel entgegennehmen und verwenden.

Art. 117 Beitragsberechnung

Die Beiträge der Vertragsstaaten werden nach einem vereinbarten Beitragsschlüssel berechnet, dem der von den Vereinten Nationen für ihren ordentlichen Haushalt beschlossene Beitragsschlüssel zu Grunde liegt und der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen angepasst wird, auf denen dieser Beitragsschlüssel beruht.

Art. 118 Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten des Gerichtshofs, einschliesslich seiner Jahres­abschlüsse, werden alljährlich von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

Teil 13: Schlussbestimmungen

Art. 119 Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten über die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofs werden durch eine Entscheidung des Gerichtshofs beigelegt.

2. Jede andere Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Aus­legung oder Anwendung dieses Statuts, die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Beginn durch Verhandlung beigelegt wird, wird der Versammlung der Vertrags­staaten vorgelegt. Die Versammlung selbst kann die Streitigkeit beizulegen versu­chen oder weitere Mittel der Streitbeilegung empfehlen, einschliesslich der Vorlage an den Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut.

Art. 121 Änderungen

1. Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Statuts vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungs­vorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihn umge­hend an alle Vertragsstaaten weiterleitet.

2. Frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation beschliesst die nächste Versammlung der Vertragsstaaten auf ihrer nächsten Sitzung mit der Mehr­heit der Anwesenden und Abstimmenden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Die Versammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassen oder eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn die Angelegenheit dies rechtfertigt.

3. Die Annahme einer Änderung, über die auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einer Überprüfungskonferenz kein Konsens erzielt werden kann, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.

4. Soweit in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eine Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt haben.

5. Eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts tritt für die Vertragsstaa­ten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

6. Ist eine Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 4 von sieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kann ein Vertragsstaat, der die Änderung nicht angenommen hat, ungeachtet des Artikels 127 Absatz 1, jedoch vorbehaltlich des Artikels 127 Absatz 2 durch Kündigung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung mit sofortiger Wirkung von dem Statut zurücktreten.

7. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet eine auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an alle Vertragsstaaten weiter.

Art. 122 Änderungen der institutionellen Bestimmungen

1. Änderungen der Bestimmungen des Statuts, die ausschliesslich institutioneller Art sind, nämlich Artikel 35, Artikel 36 Absätze 8 und 9, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39 Absätze 1 (Sätze 1 und 2), 2 und 4, Artikel 42 Absätze 4 bis 9, Artikel 43 Absätze 2 und 3 und die Artikel 44, 46, 47 und 49 können ungeachtet des Arti­kels 121 Absatz 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nati­onen oder einer von der Versammlung der Vertragsstaaten bestimmten anderen Person unterbreitet; diese oder der Generalsekretär leitet sie umgehend an alle Ver­tragsstaaten und die anderen Teilnehmer der Versammlung weiter.

2. Änderungen auf Grund dieses Artikels, über die kein Konsens erzielt werden kann, werden von der Versammlung der Vertragsstaaten oder von einer Überprü­fungskonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. Die Änderungen treten für alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrer Annahme durch die Versammlung oder durch die Konferenz in Kraft.

Art. 123 Überprüfung des Statuts

1. Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solche Überprüfung kann insbesondere, jedoch nicht aus­schliesslich, die in Artikel 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konfe­renz steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu denselben Bedingungen offen.

2. Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und für den in Absatz 1 genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein.

3. Artikel 121 Absätze 3 bis 7 findet auf die Annahme und das Inkrafttreten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandelten Änderung des Statuts Anwendung.

Art. 124 Übergangsbestimmung

Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1 und 2 kann ein Staat, wenn er Vertragspartei dieses Statuts wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie der in Artikel 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblich ein Verbrechen von seinen Staatsangehörigen oder in seinem Hoheitsgebiet began­gen worden ist. Eine Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit zurückgenom­men werden. Dieser Artikel wird auf der in Übereinstimmung mit Artikel 123 Ab­satz 1 einberufenen Überprüfungskonferenz überprüft.

Art. 125 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1. Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 für alle Staaten am Sitz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum 17. Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige An­gelegenheiten Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3. Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 126 Inkrafttreten

1. Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt.

2. Für jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

Art. 127 Rücktritt

1. Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Statut zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

2. Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschliesslich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. Sein Rücktritt berührt nicht eine etwaige Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren, bei denen der zurücktretende Staat zur Zusammenarbeit verpflichtet war und die begon­nen wurden, bevor der Rücktritt wirksam wurde; er berührt auch nicht die weitere Behandlung einer Angelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befasst war, bevor der Rücktritt wirksam wurde.

Art. 128 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französi­scher, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglau­bigte Abschriften zu.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Statut unterschrieben.

Geschehen zu Rom am 17. Juli 1998.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 12. Mai 202276

76 AS 2002 3743; 2004 3891; 2005 4991; 2007 15; 2008 4197; 2010 1625; 2012 105; 2015 4449; 2018 3003; 2022 293. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

10. Februar

2003 B

  1. Mai

2003

Albanien*

31. Januar

2003

  1. Mai

2003

Andorra*

30. April

2001

  1. Juli

2002

Antigua und Barbuda

18. Juni

2001

  1. Juli

2002

Argentinien*

  8. Februar

2001

  1. Juli

2002

Australien*

  1. Juli

2002

  1. September

2002

Bangladesch

23. März

2010

  1. Juni

2010

Barbados

10. Dezember

2002

  1. März

2003

Belgien*

28. Juni

2000

  1. Juli

2002

Belize*

  5. April

2000

  1. Juli

2002

Benin

22. Januar

2002

  1. Juli

2002

Bolivien

27. Juni

2002

  1. September

2002

Bosnien und Herzegowina

11. April

2002

  1. Juli

2002

Botsuana

  8. September

2000

  1. Juli

2002

Brasilien*

20. Juni

2002

  1. September

2002

Bulgarien

11. April

2002

  1. Juli

2002

Burkina Faso

16. April

2004

  1. Juli

2004

Chile*

29. Juni

2009

  1. September

2009

Cook-Inseln

18. Juli

2008 B

  1. Oktober

2008

Costa Rica

  7. Juni

2001

  1. Juli

2002

Côte d’Ivoire*

15. Februar

2013

  1. Mai

2013

Dänemark*

21. Juni

2001

  1. Juli

2002

    Färöer

20. November

2006

20. November

2006

    Grönland

17. November

2004

  1. Oktober

2004

Deutschland* **

11. Dezember

2000

  1. Juli

2002

Dominica

12. Februar

2001 B

  1. Juli

2002

Dominikanische Republik

12. Mai

2005

  1. August

2005

Dschibuti

  5. November

2002

  1. Februar

2003

Ecuador

  5. Februar

2002

  1. Juli

2002

El Salvador*

  3. März

2016 B

  1. Juni

2016

Estland*

30. Januar

2002

  1. Juli

2002

Fidschi

29. November

1999

  1. Juli

2002

Finnland* **

29. Dezember

2000

  1. Juli

2002

Frankreich*

  9. Juni

2000

  1. Juli

2002

Gabun

20. September

2000

  1. Juli

2002

Gambia*

28. Juni

2002

  1. September

2002

Georgien*

  5. September

2003

  1. Dezember

2003

Ghana

20. Dezember

1999

  1. Juli

2002

Grenada

19. Mai

2011 B

  1. August

2011

Griechenland*

15. Mai

2002

  1. August

2002

Guatemala*

  2. April

2012 B

  1. Juli

2012

Guinea

14. Juli

2003

  1. Oktober

2003

Guyana

24. September

2004

  1. Dezember

2004

Honduras*

  1. Juli

2002

  1. September

2002

Irland

11. April

2002

  1. Juli

2002

Island*

25. Mai

2000

  1. Juli

2002

Italien*

26. Juli

1999

  1. Juli

2002

Japan

17. Juli

2007 B

  1. Oktober

2007

Jordanien*

11. April

2002

  1. Juli

2002

Kambodscha

11. April

2002

  1. Juli

2002

Kanada

  7. Juli

2000

  1. Juli

2002

Kap Verde*

10. Oktober

2011

  1. Januar

2012

Kenia

15. März

2005

  1. Juni

2005

Kiribati

26. November

2019 B

  1. Februar

2020

Kolumbien*

  5. August

2002

  1. November

2002

Komoren

18. August

2006

  1. November

2006

Kongo (Brazzaville)

  3. Mai

2004

  1. August

2004

Kongo (Kinshasa)*

11. April

2002

  1. Juli

2002

Korea (Süd-)

13. November

2002

  1. Februar

2003

Kroatien*

21. Mai

2001

  1. Juli

2002

Lesotho*

  6. September

2000

  1. Juli

2002

Lettland*

28. Juni

2002

  1. September

2002

Liberia

22. September

2004

  1. Dezember

2004

Liechtenstein*

  2. Oktober

2001

  1. Juli

2002

Litauen*

12. Mai

2003

  1. August

2003

Luxemburg*

  8. September

2000

  1. Juli

2002

Madagaskar

14. März

2008

  1. Juni

2008

Malawi

19. September

2002

  1. Dezember

2002

Malediven

21. September

2011 B

  1. Dezember

2011

Mali*

16. August

2000

  1. Juli

2002

Malta*

29. November

2002

  1. Februar

2003

Marshallinseln*

  7. Dezember

2000

  1. Juli

2002

Mauritius

  5. März

2002

  1. Juli

2002

Mexiko*

28. Oktober

2005

  1. Januar

2006

Moldau*

12. Oktober

2010

  1. Januar

2011

Mongolei

11. April

2002

  1. Juli

2002

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Namibia*

25. Juni

2002

  1. September

2002

Nauru

12. November

2001

  1. Juli

2002

Neuseeland* a

  7. September

2000

  1. Juli

2002

Niederlande* ** b

17. Juli

2001

  1. Juli

2002

    Aruba

17. Juli

2001

  1. Juli

2002

    Curaçao

17. Juli

2001

  1. Juli

2002

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

17. Juli

2001

  1. Juli

2002

    Sint Maarten

17. Juli

2001

  1. Juli

2002

Niger

11. April

2002

  1. Juli

2002

Nigeria

27. September

2001

  1. Juli

2002

Nordmazedonien*

  6. März

2002

  1. Juli

2002

Norwegen*

16. Februar

2000

  1. Juli

2002

Österreich*

28. Dezember

2000

  1. Juli

2002

Palästina

  2. Januar

2015 B

  1. April

2015

Panama*

21. März

2002

  1. Juli

2002

Paraguay

14. Mai

2001

  1. Juli

2002

Peru*

10. November

2001

  1. Juli

2002

Polen*

12. November

2001

  1. Juli

2002

Portugal*

  5. Februar

2002

  1. Juli

2002

Rumänien*

11. April

2002

  1. Juli

2002

Sambia

13. November

2002

  1. Februar

2003

Samoa*

16. September

2002

  1. Dezember

2002

San Marino

13. Mai

1999

  1. Juli

2002

Schweden* **

28. Juni

2001

  1. Juli

2002

Schweiz*

12. Oktober

2001

  1. Juli

2002

Senegal

  2. Februar

1999

  1. Juli

2002

Serbien*

  6. September

2001

  1. Juli

2002

Seychellen

10. August

2010

  1. November

2010

Sierra Leone*

15. September

2000

  1. Juli

2002

Slowakei*

11. April

2002

  1. Juli

2002

Slowenien*

31. Dezember

2001

  1. Juli

2002

Spanien*

24. Oktober

2000

  1. Juli

2002

St. Kitts und Nevis

22. August

2006 B

  1. November

2006

St. Lucia

18. August

2010

  1. November

2010

St. Vincent und die Grenadinen

  3. Dezember

2002 B

  1. März

2003

Südafrika

27. November

2000

  1. Juli

2002

Suriname*

15. Juli

2008 B

  1. Oktober

2008

Tadschikistan

  5. Mai

2000

  1. Juli

2002

Tansania

20. August

2002

  1. November

2002

Timor-Leste*

  6. September

2002 B

  1. Dezember

2002

Trinidad und Tobago

  6. April

1999

  1. Juli

2002

Tschad*

  1. November

2006

  1. Januar

2007

Tschechische Republik*

21. Juli

2009

  1. Oktober

2009

Tunesien

24. Juni

2011 B

  1. September

2011

Uganda

14. Juni

2002

  1. September

2002

Ungarn*

30. November

2001

  1. Juli

2002

Uruguay*

28. Juni

2002

  1. September

2002

Vanuatu

  2. Dezember

2011 B

  1. Februar

2012

Venezuela

  7. Juni

2000

  1. Juli

2002

Vereinigtes Königreich*

  4. Oktober

2001

  1. Juli

2002

    Akrotiri und Dhekelia

11. März

2010

11. März

2010

    Anguilla

11. März

2010

11. März

2010

    Bermudas

11. März

2010

11. März

2010

    Britische Jungferninseln

11. März

2010

11. März

2010

    Falklandinseln

11. März

2010

11. März

2010

    Gibraltar

20. April

2015

20. April

2015

    Insel Man

28. November

2012

  1. Februar

2013

    Kaimaninseln

11. März

2010

11. März

2010

    Montserrat

11. März

2010

11. März

2010

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,     Henderson und Pitcairn)

11. März

2010

11. März

2010

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und
    Tristan da Cunha)

11. März

2010

11. März

2010

    Turks- und Caicosinseln

11. März

2010

11. März

2010

Zentralafrikanische Republik

  3. Oktober

2001

  1. Juli

2002

Zypern*

  7. März

2002

  1. Juli

2002

*
Vorbehalte und Erklärungen.
**
Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Statut gilt nicht für Tokelau.
b
Für das Königreich in Europa.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz77

Erklärungen der Schweiz auf Grund des Artikels 87 Absätze 1 und 2

Die Ersuchen des Gerichtshofs nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts sind der Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof im Bundesamt für Justiz zu übermitteln.

Die Amtssprachen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 des Statuts sind die deutsche, die französische und die italienische Sprache.

Der Gerichtshof kann seine Entscheide und andere Prozessakten oder Schriftstücke der Empfängerin oder dem Empfänger in der Schweiz direkt per Post zustellen. Der Vorladung zum Erscheinen vor dem Gerichtshof als Zeuge oder Sachverständiger muss die Verfahrens- und Beweisregel des Gerichtshofs über die Selbstinkriminie­rung beigelegt werden; diese muss der betroffenen Person in einer Sprache abgege­ben werden, die sie versteht.

Erklärungen der Schweiz auf Grund des Artikels 103 Absatz 1

Die Schweiz erklärt ihre Bereitschaft, nach Artikel 103 Absatz 1 des Statuts Perso­nen, die vom Gerichtshof zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, zum Vollzug der Strafe zu übernehmen, sofern diese Personen Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind oder in der Schweiz ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

77 Art. 1 Abs. 3 des BB vom 22. Juni 2001 (AS 2002 3741)