Art. 1
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a.
- «Rechtsvorschriften»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten; - b.
- «Gebiet»
in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Bezug auf Mazedonien das Gebiet der Republik Mazedonien; - c.
- «Staatsangehörige»
in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in Bezug auf Mazedonien Personen mit mazedonischer Staatsangehörigkeit; - d.
- «Familienangehörige und Hinterlassene»
Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten; - e.
- «Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden; - f.
- «Wohnsitz»
grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; - g.
- «wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten; - h.
- «Wohnort»
den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält; - i.
- «zuständige Behörde»
in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung,
in Bezug auf Mazedonien das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie das Gesundheitsministerium; - j.
- «Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt; - k.
- «Flüchtlinge»
Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; - l.
- «Staatenlose»
staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen; - m.
- «Leistungen»
Geld- oder Sachleistungen.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.