0.831.109.520.1

 AS 2002 3686; BBl 2001 2133

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 9. Dezember 1999

Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 20011

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2002

(Stand am 1. Januar 2009)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Mazedonien,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staa­ten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkom­men zu schliessen:

Titel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

1.  In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

a.
«Rechtsvorschriften»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungs­bestimmungen der Ver­tragsstaaten;
b.
«Gebiet»
in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Bezug auf Mazedonien das Gebiet der Republik Mazedonien;
c.
«Staatsangehörige»
in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staats­angehörigkeit, in Bezug auf Mazedonien Personen mit mazedonischer Staatsangehörigkeit;
d.
«Familienangehörige und Hinterlassene»
Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertrags­staatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
e.
«Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzei­ten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten be­stimmt oder anerkannt werden;
f.
«Wohnsitz»
grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Ver­blei­bens aufhält;
g.
«wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten;
h.
«Wohnort»
den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
i.
«zuständige Behörde»
in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversiche­rung,
in Bezug auf Ma­zedonien das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie das Ge­sundheitsmini­sterium;
j.
«Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
k.
«Flüchtlinge»
Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
l.
«Staatenlose»
staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
m.
«Leistungen»
Geld- oder Sachleistungen.

2.  In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2

1.  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:

A.
in der Schweiz
i)
auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlasse­nen­versi­che­rung;
ii)
auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
iii)
auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Be­rufs- und Nichtbe­rufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
iv)
auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen5;
v)
bezüglich des Artikels 3 sowie des Titels III 1. Kapitel und der Titel IV und V auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;
B.
in Mazedonien
auf die Rechtsvorschriften über
i)
die Renten- und Invalidenversicherung einschliesslich Arbeitsunfälle und Berufs­krankheiten;
ii)
den Krankenschutz und das Krankengeld einschliesslich Arbeitsunfälle und Be­rufskrankheiten;
iii)
den Schutz von Kindern.

2.  Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, wel­che die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder er­gän­zen.

3.  Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen:

a.
welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Perso­nen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften än­dernde Vertrags­­staat nicht innert sechs Monaten nach der amtli­chen Veröffentlichung der ge­nannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt;
b.
die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwi­schen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.

5 Am 19. Juni 2008 hat die Schweiz von dem in Art. 2 Abs. 3 Bst. a des obengenannten Abk. vorgesehenen Notifikationsrecht Gebrauch gemacht und der Republik Mazedonien mitgeteilt, dass sich dieses Abk. nicht auf das neue BG vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (SR 836.2) bezieht, das am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten ist. Der sachliche Geltungsbereich des Abk. umfasst somit schweizerischerseits im Bereich der Familienzulagen weiterhin ausschliesslich die Familienzulagen in der Landwirtschaft (AS 2014 3617).

Art. 3

Dieses Abkommen gilt:

a.
für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienan­ge­hö­ri­gen und Hinterlassenen;
b.
für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hin­ter­las­senen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günsti­gere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
c.
in Bezug auf die Artikel 7 Absätze 1–4, 8 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 2, 10–13, 18 Absatz 1, 19 sowie den Titel III 3. Kapitel für alle Personen unge-achtet ihrer Staatsange­hörigkeit.
Art. 4

1.  Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehö­rige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschrif­ten des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates be­zie­hungs­weise de­ren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abwei­chende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.

2.  Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechts­vorschriften über:

a.
die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversi­cherung der im Aus­­land niedergelassenen schweizerischen Staatsangehöri­gen;
b.
die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweize­rischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;
c.
die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Art. 5

1.  Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhal­ten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

2.  Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversi­cherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

3.  Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Dritt­staat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates so­wie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen un­ter densel­ben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den ei­genen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehöri­gen und Hinterlasse­nen, die in diesem Drittstaat wohnen.

4.  Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden mazedonischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz wohnt.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften


Art. 6

Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvor­schriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die Artikel 7–10 bleiben vorbehalten.

Art. 7

1.  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des an­deren Vertragsstaates entsandt werden, bleiben wäh­rend der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Ge­biet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Ver­tragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseiti­gen Ein­vernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechter­halten werden.

2.  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertrags­staates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des er­wähnten Unter­neh­mens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertrags­staates.

3.  Absatz 2 gilt sinngemäss für das fliegende Personal von Luftverkehrsunter­neh­men der beiden Vertragsstaaten.

4.  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Ver­trags­staates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, un­ter­stehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertrags­staates.

5.  Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehö­ren, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften die­ses Vertragsstaates versichert.

Art. 8

1.  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder ei­ner diplomatischen oder konsularischen Vertre­tung in das Gebiet des anderen Ver­trags­staates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertrags­­staates.

2.  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertrags­staates zur Dienstleistung bei einer diplomati­schen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert dreier Monate nach Be­ginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaa­tes wählen.

3.  Absatz 2 gilt sinngemäss für:

a.
Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder kon­sularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertrags­staates beschäftigt werden;
b.
Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Dritt­staa­ten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Ver­tragsstaates be­schäftigt werden.

4.  Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertrags­staates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvor­schriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehö­rigen, die solche Personen in ihrem persönli­chen Dienst beschäftigen.

5.  Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsulari­scher Vertretungen und ihre Angestellten.

Art. 9

1.  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert.

2.  Absatz 1 gilt in Bezug auf die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht be­reits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.

Art. 10

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 ver­einbaren.

Art. 11

1.  Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 oder 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des ande­ren Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhal­ten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

2.  Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche­rung versichert.

Titel III Besondere Bestimmungen


1. Kapitel Krankheit und Mutterschaft


Art. 12

1.  Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Ma­zedonien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausschei­den aus der mazedonischen Krankenversicherung bei einem schweizeri­schen Versi­che­rer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten mazedonischen Ver­siche­rung zurück­gelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungs­anspruchs berücksich­tigt.

2.  Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungs­zeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schwei­zerischen Versicherer versichert war.

Art. 13

Die nachstehend genannten Personen werden nach den mazedonischen Rechtsvor­schriften über die Krankenversicherung beim zuständigen Gebietsamt des mazedo­nischen Krankenversicherungsfonds wie folgt pflichtversichert:

a.
Personen, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Mazedonien verlegen,
haben bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit von deren Beginn an Anspruch auf Krankenschutz und Krankengeld;
haben Anspruch auf Krankenschutz, wenn sie sich innerhalb der gesetz­lich vor­geschriebenen Fristen beim Arbeitsamt anmelden und vor der Wohnort­verlegung bei einem schweizerischen Versicherer für Krankheit versichert waren;
haben bei Bezug einer schweizerischen Rente Anspruch auf Krankenversi­che­rung, wenn sie die vorgeschriebenen Beiträge bezahlen.
b.
Für den Erwerb des Anspruchs auf Krankenschutz werden die bei einem schweizerischen Versicherer zurückgelegten Krankenversicherungszeiten be­­rücksichtigt.
c.
Anspruch auf Krankenschutz haben auch Ehegatten und Kinder im Sinne der ma­zedonischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung von Fami­lienange­hörigen.

2. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung


A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften

Art. 14

1.  Mazedonische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Bei­­tragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenver­siche­rung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 15 Buchstabe a gilt sinngemäss.

2.  Mazedonische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität nicht der Beitrags­pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­versi­cherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmass­nahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Ein­tritt der In­validität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Mass­nahmen ausser­dem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder in­va­lid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen ge­wohnt haben.

3.  In der Schweiz wohnhafte mazedonische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

4.  Kinder, die in Mazedonien invalid geboren sind und deren Mut­ter sich vor der Ge­burt insgesamt während höchstens zweier Monate in Mazedonien aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid gebo­renen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische In­validenversi­cherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Mazedonien entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Lei­stungen in der Schweiz hätte gewäh­ren müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebie­tes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invaliden­ver­siche­rung übernimmt die dort entstandenen Ko­sten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müs­sen.

Art. 15

Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen Rechts­vorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch:

a.
mazedonische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land fest­gestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeits­unterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlas­senen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hät­ten sie Wohnsitz in der Schweiz;
b.
mazedonische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Ein­­gliederungsmassnahmen der schweizeri­schen Invalidenversicherung erhal­ten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hin­terlasse­nen- und Invalidenversicherung;
c.
mazedonische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht an­wendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles:
aa.
in der mazedonischen Renten- und Invalidenversicherung versichert sind, oder
bb.
in der mazedonischen Krankenversicherung pflichtversichert sind, oder
cc.
eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den mazedonischen Rechts­vor­schrif­ten beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.
Art. 16

1.  Mazedonische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den glei­chen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsan­gehörige und deren Hinter­las­sene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Al­ters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.

2.  Haben mazedonische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teil­rente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Ver­lassen mazedonische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfin­dung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Aus­reise entspricht.

3.  Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kön­nen die mazedonischen Staats­an­gehörigen oder deren Hinterlas­sene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlas­sen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfin­dung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfest­setzungsverfah­rens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

4.  Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versi­cherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.

5.  Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizeri­schen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Vor­aussetzungen mehr vorgesehen ist.

Art. 17

1.  Mazedonische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraus­setzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle ei­ner Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre oder im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Inva­lidenrente oder einer diese Leistungen ablösen­den Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz gewohnt haben.

2.  Die Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Aus­nahmefällen kann die Dreimonatsfrist er­streckt werden. Dagegen werden Zeiten, während welchen in der Schweiz wohnhafte mazedonische Staatsangehörige von der Versiche­rung in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversi­che­rung befreit waren, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet.

3.  Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversiche­rung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 16 Absätze 2–5 stehen der Ge­währung ausser­ordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewäh­renden Renten verrechnet.

B. Anwendung der mazedonischen Rechtsvorschriften

Art. 18

1.  Erfüllt eine Person die nach den mazedonischen Rechtsvorschriften vorge­se­henen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Renten- und Invali­denver­si­cherung nicht allein auf Grund der nach den mazedonischen Rechtsvor­schriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen und für deren Berechnung die nach den schweizeri­schen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit den mazedoni­schen Versicherungs­zeiten zusammen­gerechnet, soweit sie sich nicht überschnei­den.

2.  Erfüllt eine in Artikel 3 Buchstabe a oder b genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksich­tigt der mazedonische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem Mazedonien ein Abkommen über Soziale Si­cherheit abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszei­ten vorsieht.

Art. 19

Entsteht der Anspruch auf Leistungen nur bei Anwendung von Artikel 18, so werden sie vom zuständigen mazedonischen Träger auf folgende Weise fest­gestellt:

a.
Zuerst berechnet er den theoretischen Betrag der Leistung, die der betref­fen­den Person zustünde, wenn alle nach Artikel 18 Absatz 1 oder 2 zusam­men­ge­rechneten Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvor­schriften zurück­gelegt worden wären.
b.
Dann stellt er den der betreffenden Person tatsächlich zustehenden Betrag auf­ Grund des theoretischen Betrags nach Buchstabe a im Verhältnis fest, das zwi­schen den Versicherungszeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und der Gesamtdauer der Versi­cherungszeiten besteht.
Übersteigt die Gesamtdauer der Versicherungszeiten die nach den maze­doni­schen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Höchstbetrages festge­legte Höchstdauer, so berechnet der mazedonische Träger die geschuldete Teillei­stung nach dem Verhältnis, das zwischen der Dauer der nach den maze­doni­schen Rechts­vor­schriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der erwähn­ten Höchstdauer der Versicherungszeiten besteht.
Art. 20

Ungeachtet der Anwendung von Artikel 16 Absätze 2–5 werden die nach den schwei­zerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom ma­ze­donischen Träger bei Anwendung der Artikel 18 und 19 berücksichtigt.

3. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten


Art. 21

1.  Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufent­haltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.

2.  Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertrags­staa­tes infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit An­spruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Auf­enthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für die Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben wer­den und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.

3.  Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 ge­nannten Personen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gelten.

4.  Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des lei­s­tungspflichtigen Trägers zu gewähren.

Art. 22

1.  Geldleistungen, auf die Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Ver­tragsstaates Anspruch haben, können auf Er­suchen des leistungspflichtigen Trägers nach den für ihn gelten­den Rechtsvorschriften durch den aushelfenden Träger des anderen Ver­tragsstaates bezahlt werden.

2.  Der leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den Be­trag sowie die Dauer der der versicherten Person zustehenden Leistungen mitzuteilen.

Art. 23

Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach den Arti­keln 21 und 22 erbracht hat, den auf­gewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwal­tungsko­sten. Die zu­ständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.

Art. 24

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Ar­beitsunfalles oder einer Berufs­krank­heit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufs­krankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fielen, so, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Ver­trags­staates gefallen wären.

Art. 25

Die Artikel 21–24 gelten auch für Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 26

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertrags­staaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertrags­staa­tes zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Art. 27

Erheben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrank­heit erhal­ten oder erhalten haben, bei Verschlimmerung dieser Be­rufskrankheit wegen einer Be­rufs­krankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaa­tes, so gilt Folgendes:

a.
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Ver­trags­staates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Berufskrank­heit zu ver­ursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zustän­dige Träger des ersten Ver­tragsstaates verpflichtet, die Lei­stungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen La­sten zu gewähren.
b.
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Ver­trags­staates eine solche Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Trä­ger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimme­rung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertrags­staates gewährt dieser Person eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt und dem Unter­schied zwi­schen dem nach der Verschlimmerung geschuldeten Lei­stungsbetrag und dem Be­trag entspricht, der geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit vor der Ver­schlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.

4. Kapitel Familienzulagen


Art. 28

Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten haben Anspruch auf die Kinder­zulagen nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften, und zwar ohne Rück­sicht auf den Wohnort ihrer Kinder.

Titel IV Durchführungsbestimmungen


Art. 29

Die zuständigen Behörden:

a.
vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendi­gen Durch­­füh­rungsbestimmungen;
b.
bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trä­gern der beiden Vertragsstaaten;
c.
unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
d.
unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
Art. 30

1.  Die Behörden, Gerichte und Träger der Ver­tragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkom­mens Hilfe, als handelte es sich um die Anwen­dung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barausla­gen kos­tenlos.

2.  Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für die Unterbringung zu Beobach­tungs­zwecken sowie sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und derglei­chen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersu­chenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Ver­tragsstaaten liegt.

Art. 31

1.  Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften bei­zubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver­trags­staa­tes beizubringen sind.

2.  Die Behörden und Träger beider Vertrags­staaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, die in Anwen­dung dieses Ab­kommens vorzulegen sind.

Art. 32

Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Ge­richt oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht wer­den. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Ein­gangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter.

Art. 33

1.  Hat ein Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Un­recht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver­tragsstaates zu Gunsten dieses Trägers einbe­hal­ten werden.

2.  Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zu Gunsten dieses Trägers einzubehalten.

3.  Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den eine Person nach den Rechtsvorschrif­ten des anderen Vertrags­staates Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trä­gers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Art. 34

1.  Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Ver­tragsstaates Lei­s­tungen für einen Schaden zustehen, der im Ge­biet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatz­anspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ers­ten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechts­vorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Über­gang an.

2.  Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz 1 wegen Lei­s­tungen auf Grund desselben Schadensfalles Ersatzan­spruch, so sind sie Gesamt­gläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbrin­genden Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 35

1.  Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der in Arti­kel 29 Buchstabe a bezeichneten Durchführungsbestimmungen von den Behörden oder Trägern des einen Vertragsstaates den Behörden oder Trägern des anderen Ver­tragsstaates übermittelt, so gelten für diese Datenübermittlung die datenschutz­recht­lichen Bestimmungen des übermittelnden Staates.

2.  Für jede Weiterleitung der Daten sowie für deren Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gelten die datenschutzrechtlichen Bestim­mun­gen des Empfängerstaates.

3.  Die Daten dürfen nur zur Durchführung dieses Abkommens und der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften verwendet werden.

Art. 36

1.  Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

2.  Hat ein Träger des einen Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertrags­staates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Ver­trags­staates zu leisten.

3.  Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenver­kehrs, so treffen die beiden Ver­tragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unver­züglich Massnah­men, um die Zahlung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Art. 37

Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, haben die uneinge­schränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei Invalidität, Alter und Tod gemäss den Rechtsvorschriften ihres Heimat­staates, insbesondere auch in Bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.

Art. 38

1.  Die Behörden, Gerichte und Träger des einen Vertragsstaates dür­fen die Bearbei­tung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.

2.  Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den be­teiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache.

Art. 39

1.  Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseiti­gem Einvernehmen geregelt.

2.  Kann auf diesem Wege innert einer Frist von sechs Monaten keine Lösung gefun­den werden, so ist der Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten; dessen Zusammensetzung und Ver­fahren werden durch die Regierungen der beiden Ver­trags­staaten in ge­genseitigem Einvernehmen bestimmt. Das Schiedsgericht ent­scheidet im Sinn und Geist dieses Abkommens. Seine Entscheidun­gen sind bin­dend.

Titel V Schluss- und Übergangsbestimmungen


Art. 40

1.  Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttre­ten eingetreten sind.

2.  Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.

3.  Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.

4.  Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

5.  Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückge­legt worden sind.

6.  Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die auf Grund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.

7.  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitrags­rückvergütung abgegolten worden sind.

8.  Artikel 15 Buchstabe c gilt auch für die Staatsangehörigen anderer Staaten, die ehe­mals Teilrepubliken der Sozialisti­schen Föderativen Republik Jugoslawien waren.

Art. 41

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 8. Juni 19626 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu­blik Jugoslawien über Sozialversicherung in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien ausser Kraft.

Art. 42

1.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlos­sen. Jeder Vertrags­staat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Ka­lender­jahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.

2.  Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestim-mun­gen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprü­che weiter. Die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften wer­den durch Vereinbarung geregelt.

Art. 43

Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren; das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertrags­staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln ver­sehen.

Geschehen zu Bern, am 9. Dezember 1999, in zweifacher Ausfertigung in deut­scher und mazedonischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Mazedonien:

M. V. Brombacher Steiner

S. Kerim