1 Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:
- a.
- dies zum Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3, entsprechender ausländischer Vorschriften oder solcher von internationalen Organisationen erforderlich ist; und
- b.
- die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.
2 Sie können ausländische Behörden und internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, namentlich über:
- a.
- Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungs-zweck sowie Empfängerinnen und Empfänger von Gütern;
- b.
- Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;
- c.
- die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;
- d.
- gesperrte Konten und Vermögenswerte.
3 Die Bundesbehörden können die Daten nach Absatz 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates bekannt geben, wenn der betreffende Staat:
- a.
- Gegenrecht hält und die internationalen Sanktionen ebenfalls umsetzt;
- b.
- zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach diesem Gesetz bearbeitet werden; und
- c.
- zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre.
4 Die betroffene Verwaltungseinheit des Bundes entscheidet im Einvernehmen mit dem für Rechtshilfe zuständigen Bundesamt3, ob die Voraussetzungen für die Ver-wendung von Daten in einem Strafverfahren nach Absatz 3 Buchstabe c erfüllt sind.
5 Die Bundesbehörden können die Daten unter den Voraussetzungen von Absatz 3 auch internationalen Organisationen oder Gremien bekannt geben; sie können dabei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichten.
6 In Fällen von Verstössen gegen dieses Gesetz kann den ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien nach Absatz 1 Rechtshilfe geleistet werden. Solche Verstösse gelten nicht als währungs‑, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19814; dessen Verfahrensbestimmungen bleiben anwendbar.