Die Beiträge der Vertragsparteien an die Durchführung bestimmter Projekte beinhalten in der Regel die folgenden Leistungen:
5.1 Für die Schweizerische Partei
5.1.1 Übernahme von Beschaffungs- und Transportkosten der Ausrüstung und des Materials sowie bestimmter für die Verwirklichung der Projekte jeweils erforderlichen Dienste. Der Anteil der Schweiz wird im jeweiligen Projektabkommen, gemäss Artikel 4.2 dieses Abkommens, festgelegt.
5.1.2 Übergabe der Ausrüstung, des Materials und der übrigen, für die Verwirklichung der jeweiligen Projekte gelieferten Güter an die Nicaraguanische Partei in Form von Schenkungen. Diese Ausrüstungsgegenstände gehen, kraft der Unterzeichnung eines Empfangsprotokolls, zum von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt in das Eigentum der Nicaraguanischen Partei über. Alle so gelieferten Güter bleiben jedoch, vorbehaltlich anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen, zur uneingeschränkten Verfügung der jeweiligen Projekte. Die Fahrzeuge bleiben bis zu dem Augenblick in dem sie der Nicaraguanischen Partei kraft der Unterzeichnung eines besonderen Protokolls übergeben werden, im Eigentum der Schweizerischen Partei. Die gebrauchten Fahrzeuge, die nicht der Nicaraguanischen Partei übergeben wurden, können während der Durchführung der Projekte durch zollfreie, importierte Fahrzeuge ersetzt werden, gemäss den Bestimmungen in Artikel 6.4. Die genauen Übergabe- und Eigentumsbestimmungen sowie allfällige Sonderfälle werden in den gemäss Artikel 4.2 dieses Abkommens vorgesehenen Projektabkommen detailliert ausgeführt.
5.1.3 Übernahme aller Kosten, die sich aus dem Einsatz und der Tätigkeit des von der Schweizerischen Partei gestellten Personals ergeben, namentlich Gehälter, Versicherungsprämien, Reisekosten von der Schweiz nach Nicaragua und zurück und andere Dienstreisen sowie die Kosten der Wohnung und des Aufenthaltes in Nicaragua;
5.1.4 Versorgung, falls notwendig, des von der Schweizerischen Partei gestellten Personals mit Fachausrüstung und -material (Fahrzeuge eingeschlossen), das es für seine Arbeit im Projekt benötigt;
5.1.5 Übernahme der Studienkosten und anderer Ausgaben für die Berufsbildung, wie beispielsweise Unterhaltskosten der von Artikel 3.4 betroffenen StipendiatInnen;
5.1.6 Übernahme der Rückreisekosten nach Nicaragua aller Stipendiatinnen und Stipendiaten vom Ort an dem sie ihre Studien absolviert haben, gemäss Artikel 3.4 dieses Abkommens;
5.2 Für die Nicaraguanische Partei:
5.2.1 Zur Verfügung stellen von Ausrüstung und Material sowie von gewissen zur Projektverwirklichung erforderlichen Diensten. Der Anteil der Nicaraguanischen Partei wird im jeweiligen Projektabkommen gemäss Artikel 4.2 dieses Abkommens festgelegt;
5.2.2 Übernahme der nicht von der Schweizerischen Partei gedeckten Unterhalts- und Betriebskosten der Projekte;
5.2.3 Zur Verfügung stellen des für die Projektverwirklichung benötigten Personals. Dieses Personal übernimmt vollständig oder zusammen mit dem von der Schweiz gestellten Personal die Verantwortung für die auszuführenden Projekte;
5.2.4 Bezahlung der Gehälter und der Versicherungsprämien sowie der Dienstreisespesen des nicaraguanischen Personals. Allfällige Ausnahmen von dieser Regel werden in den in Artikel 4.2 dieses Abkommens erwähnten Projektabkommen festgelegt;
5.2.5 Zur Verfügung stellen der Räumlichkeiten und Dienstleistungen, die das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal für die Erfüllung seines Auftrages benötigt;
5.2.6 Bezahlung der Gehälter der in Artikel 5.1.5 erwähnten Stipendiatinnen und Stipendiaten, sofern diese sich schon von ihrer Abreise und während der ganzen Dauer ihrer Praktikums oder ihrer Studien, die von der Schweiz finanziert werden, im Staatsdienst befunden haben;
5.2.7 Gewährleistung einer Beschäftigung für die durch Artikel 3.4 dieses Abkommens betroffenen Stipendiatinnen und Stipendiaten, die sich im Staatsdienst befinden, damit ihre erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, nach ihrer Rückkehr nach Nicaragua, bestmöglich eingesetzt werden können: