Art. I
Im Sinne dieses Übereinkommens
- 1.
- bedeutet «Sprengstoffe» im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebene explosive Erzeugnisse, die gemeinhin als «Plastiksprengstoffe» bezeichnet werden, einschliesslich Sprengstoffe in Form flexibler oder elastischer Folien;
- 2.
- bedeutet «Markierungsstoff» einen im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebenen Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;
- 3.
- bedeutet «Markierung» die Beimischung eines Markierungsstoffs entsprechend dem Technischen Anhang dieses Übereinkommens zu einem Sprengstoff;
- 4.
- bedeutet «Herstellung» jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, einschliesslich der Wiederaufarbeitung;
- 5.
- umfasst der Begriff «ordnungsgemäss genehmigte militärische Vorrichtungen», ohne darauf beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen, Granaten und Perforationsladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats ausschliesslich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt werden;
- 6.
- bedeutet «Herstellerstaat» jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe hergestellt werden.