943.11

Verordnung
über das Gewerbe der Reisenden

(RGV)1

vom 4. September 2002 (Stand am 11. Mai 2020)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 20012 über das Gewerbe der
Reisenden (Gesetz),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20093 über die Produktesicherheit
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen
Handelshemmnisse,5

verordnet:

2 SR 943.1

3 SR 930.11

4 SR 946.51

5 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 13 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung, die Reisende sowie Schausteller und Zirkusbetreiber für die Ausübung ihrer Gewerbe in der ganzen Schweiz benötigen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Reisende: natürliche Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Gesetzes Waren oder Dienstleistungen anbieten;
b.
befristetes Wanderlager: zeitlich begrenztes Anbieten von Waren ausserhalb ständiger Verkaufsräume;
c.6
Schausteller: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten dem Publikum zu dessen Unterhaltung Anlagen zur Verfügung stellen;
d.7
Zirkusbetreiber: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten das Publikum in oder auf Anlagen mit Darbietungen unterhalten;
e.
Anlagen: Maschinen oder mobile Strukturen, die bestimmt oder geeignet sind, für die in den Buchstaben c und d umschriebenen Zwecke wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden;
f.8
Prüfbuch: von einer unabhängigen, in- oder ausländischen Konformitäts­bewertungsstelle bewertetes oder erstelltes Buch, das alle notwendigen Angaben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berech­nun­gen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektions­stelle sowie die gültige Bewilligung;
g.
Revisionsbuch: technische Dokumentation, die eine Inspektionsstelle (Art. 22) im Auftrage des Schaustellers oder Zirkusbetreibers auf Grund
einer Sichtkontrolle für Anlagen erstellt, die über kein Prüfbuch verfügen.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 753).

2. Abschnitt: Bewilligung für Reisende

Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Keine Bewilligung braucht, wer:

a.
mit einem befristeten Wanderlager im Freien Zeitungen, Zeitschriften, zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel oder direkt vom Feld selbst geerntete Landwirtschaftsprodukte mit Ausnahme von Schnittblumen zum Kauf anbietet;
b.
als Strassenkünstler oder -künstlerin oder als Strassenmusikant oder ‑musikantin tätig ist;
c.
ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie Markt, Jahrmarkt, Chilbi, Stadt‑, Dorf- oder Quartierfest Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
d.
in einem vom Veranstalter räumlich abgegrenzten und von der zuständigen Behörde autorisierten Rahmen (Ausstellung oder Messe) Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet.

2 Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über den gesteigerten Gemeingebrauch und die Gastwirtschaftsgesetzgebung.

Art. 5 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton

Gesuche für eine Bewilligung sind einzureichen:

a.
im Kanton, in dem der oder die Reisende oder das Unternehmen, für das er oder sie tätig ist, im Handelsregister eingetragen ist;
b.
im Wohnsitzkanton, sofern der oder die Reisende selbst oder das Unternehmen, für das er oder sie tätig ist, nicht im Handelsregister eingetragen ist;
c.
im Kanton der erstmaligen Aufnahme der Reisendengewerbetätigkeit für Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland.
Art. 6 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung

1 Das Gesuch ist auf amtlichem Formular bei der zuständigen kantonalen Stelle oder bei dem nach dem 3. Abschnitt ermächtigten Unternehmen oder Branchenverband einzureichen.

2 Gesuche an die kantonale Stelle sind mindestens zwanzig Tage vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor Ablauf der Bewilligung einzureichen. In Härtefällen kann die kantonale Stelle eine kürzere Einreichungsfrist gewähren.

Art. 7 Mit dem Gesuch einzureichende Dokumente

1 Die in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Der Handelsregisterauszug muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein.
b.
Der Identitätsausweis kann in Form eines gültigen Passes oder Führerausweises oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden; im schriftlichen Gesuchsverfahren genügt eine Fotokopie der genannten Dokumente.
c.
Der Strafregisterauszug muss innerhalb des letzten Monats ausgestellt worden sein.
d.
Der Wohnsitznachweis muss innerhalb der letzten zwölf Monate ausgestellt worden sein.
e.9
Die Einwilligung der oder des zur Nutzung eines Grundstückes Berechtigten muss in schriftlicher Form für den Fall vorliegen, dass die gesuchstellende Person im Rahmen ihrer Reisendengewerbetätigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung konkret plant, ihr Fahrzeug für die Nacht auf dem betreffenden Grundstück abzustellen. Ist geplant, das Fahrzeug auf einem offiziellen Stand- oder Durchgangsplatz abzustellen, so entfällt die Pflicht zur Einreichung einer schriftlichen Einwilligung.

2 Jedem Gesuch sind zwei aktuelle Passfotos des oder der Reisenden beizulegen.

3 Im Ausland ausgestellte Handelsregisterauszüge, Strafregisterauszüge, Identitätsausweise oder Wohnsitznachweise müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

Art. 8 Gesuchsprüfung

1 Ist das Gesuchsformular nicht richtig ausgefüllt oder das Gesuch unvollständig, so kann die zuständige kantonale Stelle beziehungsweise das Unternehmen oder der Branchenverband nach dem 3. Abschnitt es zur Korrektur oder Ergänzung zurückweisen.

2 Kommt nach der Prüfung des Strafregisterauszugs eine Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Betracht, so holt die zuständige kantonale Stelle beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einen Vorbescheid ein. Sie übermittelt ihm dazu ohne Verzug das Bewilligungsgesuch sowie den Strafregisterauszug und teilt das Datum mit, an dem die gesuchstellende Person ihre Tätigkeit aufnehmen will.

3 Das SECO kann zur Entscheidfindung bei den zuständigen Gerichtsbehörden Einblick in die Strafakten der gesuchstellenden Person nehmen. Es teilt danach seinen begründeten Vorbescheid umgehend der kantonalen Stelle mit.

Art. 9 Erteilung und Erneuerung der Bewilligung

1 Die zuständige kantonale Stelle erteilt oder erneuert die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 des Gesetzes erfüllt sind.

2 Sie eröffnet dem oder der Reisenden die Bewilligung und stellt ihm oder ihr die Ausweiskarte zu.

3 Für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland kann sie die Gültigkeitsdauer der Bewilligung dem anwendbaren Ausländerrecht anpassen.

Art. 1010 Verweigerung der Bewilligung

1 Die kantonale Stelle verweigert die Bewilligung, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes nicht erfüllt sind oder die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuchs erheblich gestört hat (Art. 4 Abs. 3bis des Gesetzes).

2 Eine erhebliche Störung liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Reisende im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes unrechtmässig ein privates oder öffentliches Grundstück besetzt und dadurch der Eigentümerin oder dem Eigentümer ein schwerer Schaden entsteht.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

Art. 10a11 Entzug der Bewilligung

1 Die kantonale Stelle entzieht der oder dem Reisenden die Bewilligung und fordert die Ausweiskarte zurück, wenn:

a.
die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes nicht mehr gegeben sind;
b.
die oder der Reisende die öffentliche Ordnung nach Artikel 10 Absatz 2 erheblich gestört hat (Art. 4 Abs. 3bis des Gesetzes); oder
c.
keine Gewähr für die ordnungsgemässe Ausübung des Reisendengewerbes mehr geboten ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes).

2 Stellt eine kantonale Stelle ausserhalb des Bewilligungskantons einen Verstoss fest, der einen Grund für einen Bewilligungsentzug darstellen könnte, so zieht sie die Ausweiskarte der oder des betroffenen Reisenden ein. Sie übermittelt die Ausweiskarte sowie die Untersuchungsakten der kantonalen Stelle, welche die Bewilligung erteilt hat, zum Entscheid über den Bewilligungsentzug.

3 Die zuständige kantonale Stelle meldet dem SECO Bewilligungsentzüge.

4 Nach einem Entzug darf einer oder einem Reisenden während zwei Jahren keine neue Bewilligung ausgestellt werden.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

Art. 11 Inhalt und Form der Ausweiskarte

1 Die Ausweiskarte gibt Auskunft über die Identität der Reisenden, das vertretene oder die vertretenen Unternehmen, die Stelle, welche die Karte abgegeben hat, sowie über die Gültigkeitsdauer der Karte.

2 Die Ausweiskarte weist auf den Vorbehalt des Ausländerrechts hin.

3 Das SECO ist zuständig für die einheitliche Gestaltung der Ausweiskarte.

Art. 1212 Pflichten der Reisenden

1 Die Reisenden müssen die auf ihren Namen ausgestellte Ausweiskarte während der Ausübung der Geschäftstätigkeit auf sich tragen. Auf Verlangen müssen sie sie der Kundschaft und den mit der Kontrolle beauftragten Organen vorweisen; dies gilt auch im Rahmen von Kontrollen durch die Eidgenössische Zollverwaltung gestützt auf Artikel 100 des Zollgesetzes vom 18. März 200513.14

2 Sie dürfen die Ausweiskarte im Rahmen ihrer geschäftlichen Aktivitäten nur gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten verwenden.

3 Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Reisendentätigkeit die in diesem Zusammenhang relevanten Vorschriften einzuhalten, insbesondere Elektroinstalla­tions- und Umweltvorschriften.

4 Sie müssen der zuständigen kantonalen Stelle wesentliche Änderungen in den Bewilligungsunterlagen nach Artikel 4 des Gesetzes sofort melden.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

13 SR 631.0

14 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 3 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 529).

3. Abschnitt: Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe von Ausweiskarten


Art. 13 Gesuch

1 Schweizerische Unternehmen oder Branchenverbände, welche die Ausweiskarte für Reisende an ihre Mitarbeitenden beziehungsweise an die Mitglieder oder an die für diese tätigen Personen abgeben wollen, können im Kanton ihres statutarischen Sitzes eine Ermächtigung beantragen.

2 Sie legen dem Gesuch bei:

a.
einen innerhalb der letzten drei Monate ausgestellten Handelsregisterauszug;
b.
im Fall von nicht im Handelsregister eingetragenen Branchenverbänden eine Kopie der Statuten;
c.
eine Beschreibung der Tätigkeit der Reisenden, an welche die Ausweiskarte abgegeben werden soll;
d.
eine von einem zeichnungsberechtigten Organ unterschriebene Bestätigung, dass die Ausweiskarte nur an Mitarbeitende beziehungsweise Mitglieder oder für diese tätige Personen abgegeben wird, welche die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Art. 14 Erteilung der Ermächtigung

Die zuständige kantonale Stelle erteilt die Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Gesetzes erfüllt sind.

Art. 15 Rechte und Pflichten der ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände

1 Ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände:

a.
geben die Ausweiskarte direkt an ihre Mitarbeitenden beziehungsweise an ihre Mitglieder oder an die für diese tätigen Personen ab;
b.
erneuern die Ausweiskarte.

2 Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Frage, so leiten die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände das Gesuchsformular und den Strafregisterauszug der entsprechenden Person an die zuständige kantonale Stelle weiter. Diese leitet sie an das SECO weiter.

3 Sie stellen die Ausweiskarten nach den in Artikel 11 umschriebenen Anforderungen aus.

4 Innerhalb von sieben Tagen seit der Abgabe oder der Erneuerung der Ausweiskarte übermitteln sie der zuständigen kantonalen Stelle:

a.
eine Kopie des Gesuchsformulars des oder der Reisenden;
b.
eine Kopie des Strafregisterauszugs des oder der Reisenden;
c.
eine Kopie der abgegebenen oder erneuerten Ausweiskarte.
Art. 16 Entzug der Ausweiskarte durch ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände

1 Ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände entziehen Reisenden die von ihnen ausgestellten Ausweiskarten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind. Sie teilen den Entzug der zuständigen kantonalen Stelle mit und begründen den Entzug. Sie legen die entzogene Karte bei.

2 Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind, so informieren sie umgehend die zuständige kantonale Stelle. Diese trifft, nötigenfalls unter Beizug des SECO, die entsprechenden Abklärungen und weist, falls die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind, die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände an, die Ausweiskarte zu entziehen.

Art. 17 Aufgaben der zuständigen kantonalen Stelle

1 Die zuständige kantonale Stelle prüft stichprobenweise, ob die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie überprüft zu diesem Zwecke periodisch die Kopien der Strafregisterauszüge und der Ausweiskarten.

2 Sie kann einzelnen Reisenden die Ausweiskarte direkt entziehen, wenn die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.

Art. 18 Entzug der Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten

1 Stellt die zuständige kantonale Stelle fest, dass ein Unternehmen oder ein Branchenverband mit Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr gewährleistet, so entzieht sie ihm die Ermächtigung. Sie kann ihm eine Frist setzen, um die Ausweiskarten der Mitarbeitenden beziehungsweise der Mitglieder oder der für diese tätigen Personen zurückzuziehen.

2 Löst sich ein Unternehmen oder ein Branchenverband auf oder haben dessen Tätigkeiten keinen Bezug zum Reisendengewerbe mehr, so wird die Ermächtigung ebenfalls entzogen.

4. Abschnitt: Bewilligung für Schausteller und Zirkusbetreiber

Art. 19 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton

Gesuche für eine Bewilligung sind einzureichen:

a.
im Kanton, in dem der Schausteller oder der Zirkusbetreiber im Handels­register eingetragen ist;
b.
im Wohnsitzkanton, sofern der Schausteller oder Zirkusbetreiber nicht im Handelsregister eingetragen ist;
c.
im Kanton des erstmaligen Aufbaus der Anlage für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Art. 20 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung

1 Vor Aufnahme der Tätigkeit ist bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Gesuch nach den Vorschriften nach Artikel 6 einzureichen.

2 Die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Der Handelsregisterauszug muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein.
b.
Der Identitätsausweis kann in Form eines gültigen Passes oder Führerausweises oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden; im schriftlichen Gesuchsverfahren genügt eine Fotokopie der genannten Dokumente.

3 Für eine Erneuerung der Bewilligung ist die bestehende Bewilligung beizulegen.

4 Im Ausland ausgestellte Handelsregisterauszüge und Identitätsausweise müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein.

Art. 21 Nachweis der Sicherheit

1 Die gesuchstellende Person muss der zuständigen kantonalen Stelle nachweisen, dass die Sicherheit der betriebenen Anlagen von einer Inspektionsstelle geprüft worden ist.

2 Der Sicherheitsnachweis ist nach den in Anhang 2 festgelegten Periodizitäten zu erneuern. Ebenfalls erforderlich ist eine Erneuerung dann, wenn wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind.

2bis Die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsnachweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstellt wurden, wird automatisch um sechs Monate verlängert.15

3 Vom Sicherheitsnachweis befreit sind:

a.
alle Anlagen bis fünf Meter Höhe, die nicht von Besuchern und Besucherinnen betreten werden, wie Schiess- und Spielbuden;
b.
Kraftmessgeräte;
c.
Zirkuszelte mit einer Grundfläche bis 75 m2;
d.
Bühnen mit weniger als 100 m2 Grundfläche;
e.
Fussböden von weniger als einem Meter Höhe;
f.
Überdachungen von weniger als fünf Metern Höhe;
g.16
aufblasbare Anlagen, es sei denn:
1.
deren betretbarer Bereich überschreitet die Höhe von fünf Metern,
2.
die Anlage verfügt über einen überdachten Bereich, der mehr als drei Meter oder, falls dessen Absinken konstruktiv verhindert wird, zehn Meter vom Ausgang entfernt ist.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2020, in Kraft vom 11. Mai 2020 bis zum 10. Mai 2021 (AS 2020 1509).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

Art. 22 Anforderungen an die Inspektionsstelle

1 Die Inspektionsstelle muss:

a.
bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199617 akkreditiert sein;
abis.18 für eine Anlagenart nach Anhang 2 bei einer ausländischen Akkreditierungsstelle akkreditiert sein, die der SAS gleichwertig ist, insbesondere bei der Akkreditierungsstelle Deutschlands (DAkkS19), Frankreichs (Cofrac20), Österreichs (AA21) oder Italiens (Accredia22);
b.
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c.
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.

2 Das SECO anerkennt im Einvernehmen mit der SAS eine ausländische Inspektionsstelle, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

a.
die angewandten Prüfverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
b.
die ausländische Stelle über eine Qualifikation verfügt, die der in der Schweiz geforderten gleichwertig ist.

17 SR 946.512

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2020, in Kraft vom 11. Mai 2020 bis zum 10. Mai 2021 (AS 2020 1509).

19 Steht für: Deutsche Akkreditierungsstelle

20 Steht für: Comité français d’accréditation

21 Steht für: Akkreditierung Austria

22 Steht für: Ente Italiano di Accreditamento

Art. 23 Aufgaben der Inspektionsstelle

1 Die Inspektionsstelle prüft die Sicherheit der Anlagen nach den anerkannten
Regeln der Technik, insbesondere nach den vom SECO bezeichneten technischen Normen; das SECO bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen. Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel sowie Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht.

2 Die Sicherheitsprüfung erfolgt durch eine Sichtkontrolle und gestützt auf das Prüfbuch, sofern ein solches vorhanden ist, andernfalls gestützt auf das Revisionsbuch.

3 Die Inspektionsstelle trägt im Prüf- oder im Revisionsbuch folgende Angaben ein:

a.
Bezeichnung der Anlage;
b.
Fabrikations- bzw. Identifikationsnummer der Anlage;
c.
Datum der Sicherheitsprüfung;
d.
Name und Adresse der Inspektionsstelle;
e.
Name und Adresse der Akkreditierungsstelle oder einer anderen Stelle, welche die Inspektionsstelle akkreditiert, beziehungsweise anerkannt oder ermächtigt hat und Datum der Akkreditierung, beziehungsweise der Anerkennung oder Ermächtigung;
f.
Zeitpunkt, an dem der Sicherheitsnachweis erneuert werden muss;
g.
Nebenbestimmungen wie Auflagen oder Ausnahmen.

4 Stellt sie bei der Prüfung fest, dass eine Anlage die Voraussetzungen für die Sicherheit nicht oder nicht mehr erfüllt, so meldet sie dies dem SECO.23

5 Das SECO ist ermächtigt, Weisungen über die Ausstellung des Sicherheitsnachweises zu erlassen.24

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

Art. 24 Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

1 Die gesuchstellende Person hat zusammen mit dem Gesuch nachzuweisen, dass sie bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abgeschlossen hat, die:

a.
ihre Haftpflicht ausreichend abdeckt;
b.
die Geschäftstätigkeit in der Schweiz abdeckt, für welche die gesuchstellende Person eine Bewilligung verlangt; und
c.
für die Dauer der beantragten Bewilligung gültig ist.

2 Die minimale Deckungssumme der Versicherung je nach Art der Anlage ist in Anhang 3 aufgeführt.

3 In Ausnahmefällen kann eine gesuchstellende Person, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, auch bei einem Versicherer versichert sein, der nicht zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassen ist, sofern die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c und Absatz 2 erfüllt sind.

Art. 25 Bewilligung

1 Ist das Gesuchsformular nicht richtig ausgefüllt oder das Gesuch unvollständig, so kann die zuständige kantonale Stelle es zur Korrektur oder Ergänzung zurückweisen.

2 Die zuständige kantonale Stelle erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 21 und 24 erfüllt sind. Für ein Unternehmen, das mehrere Anlagen betreibt, wird nur eine Bewilligung erteilt.

3 Die Bewilligung oder eine Kopie davon, wenn die Bewilligung mehrere Anlagen betrifft, wird dem Prüf- oder dem Revisionsbuch beigelegt.

4 Die Bewilligung muss bei wesentlichen Änderungen an einer Anlage sowie bei der Handänderung der Anlage angepasst werden. Schausteller und Zirkusbetreiber müssen diese Änderungen wie auch wesentliche Änderungen in den Bewilligungsunterlagen nach Artikel 5 des Gesetzes sofort der zuständigen kantonalen Stelle melden.

5. Abschnitt: Aufsicht und Gebühren

Art. 26 Aufsicht und Vollzug

1 Die Kantone sind zuständig für die Aufsicht über das Gewerbe der Reisenden sowie der Schausteller und Zirkusbetreiber auf ihrem Territorium.

2 Sie bezeichnen die für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung zuständigen Stellen.

3 Sie sind dafür besorgt, dass die gesuchstellenden Personen über sämtliche weiteren administrativen Auflagen informiert werden, die sie bei der Ausübung ihres Berufes beachten müssen.

4 Alle mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Personen melden der zuständigen kantonalen Stelle sämtliche Tatsachen, welche Anlass für den Entzug der Bewilligung oder der Ermächtigung geben könnten.

5 Das SECO überwacht den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung. Es ist ermächtigt, zum Zweck des einheitlichen Vollzugs Weisungen gegenüber den Kantonen zu erlassen und von den Kantonen Informationen und Unterlagen einzufordern. Es stellt den Kantonen Rechnung für das gelieferte Material zur Abgabe der Ausweiskarte.

Art. 27 Strafregisterauszüge der Reisenden

Bestehen Anzeichen dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so kann die zuständige kantonale Stelle die betroffene Person auffordern, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen.

Art. 28 Gebühren

1 Für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung für Reisende sowie für Schausteller und Zirkusbetreiber werden folgende Gebühren erhoben:

a.
200 Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
b.
50 Franken für die Ausstellung der Ausweiskarte für Reisende.

2 Die Kantone reduzieren die Gebühren für Bewilligungen mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer in angemessener Weise.

3 Für die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Ermächtigung für Unternehmen und Branchenverbände, die Ausweiskarte abzugeben, werden folgende Gebühren erhoben:

a.
1000 Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
b.
30 Franken für die Ausweiskarte an die oder den Reisenden.

4 Die Prüfung ausländischer Dokumente, die mit wesentlich grösserem Arbeitsaufwand verbunden ist als die Prüfung der entsprechenden schweizerischen Dokumente, sowie das Einholen eines Vorbescheides werden mit 100 Franken pro Stunde verrechnet. Jede angebrochene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde.

5 Auslagen wie namentlich die Kosten für Expertisen werden gesondert berechnet und zusätzlich zu den Gebührenansätzen in Rechnung gestellt.

6. Abschnitt: Datenschutz

Art. 29

1 Das SECO, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände sind für die Sicherheit der von ihnen bearbeiteten Personendaten verantwortlich. Sie treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.

2 Die Personendaten müssen spätestens 10 Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet werden. Die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199825 oder der kantonalen Archivgesetze bleiben vorbehalten.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende

1 Im schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmen, die für ihre Grossreisenden eine internationale Gewerbelegitimationskarte im Sinne des Internationalen Abkommens vom 3. November 192326 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten wünschen, können die Ausstellung der Karte mit schriftlichem Gesuch beim SECO beantragen.

2 Als Grossreisende gelten Personen, die bei Geschäftsleuten, privaten oder öffent­lichen Unternehmen oder Verwaltungen Bestellungen von Waren für den Wiederverkauf oder zur Verwendung im Betrieb entgegennehmen.

3 Dem Gesuch sind der Handelsregisterauszug, die Personalien des oder der Grossreisenden sowie ein Foto beizulegen. Das SECO stellt den Ausweis nach den Anforderungen des genannten Abkommens aus.

4 Die dem SECO zu entrichtende Gebühr für die Ausstellung der internationalen Gewerbelegitimationskarte beträgt 60 Franken. Die Gebühr für die Erneuerung beträgt 30 Franken.

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1 Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung benötigen Reisende sowie Schausteller und Zirkusbetreiber für die Ausübung ihrer Gewerbe eine Bewilligung nach den Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung; für den Nachweis der Sicherheit von Anlagen gilt die nachfolgende Übergangsregelung.

2 Der erstmalige Nachweis der Sicherheit nach Artikel 21 ist innerhalb der folgenden Fristen zu erbringen:

a.
für Anlagen des Schaustellgewerbes: bis zum 31. Dezember 2004;
b.
für Anlagen des Zirkusgewerbes: bis zum 31. Dezember 2005.27

2bis Bis zur erstmaligen Erbringung des Nachweises nach Artikel 21 erfolgt der Sicherheitsnachweis nach den geltenden kantonalen Vorschriften.28

3 Für Anlagen, die nicht über ein Prüf- oder Revisionsbuch, das die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 3 erfüllt, verfügen, muss durch eine Inspektionsstelle (Art. 22) ein Revisionsbuch innerhalb der folgenden Fristen erstellt werden:

a.
für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorien 1 und 2: bis zum 31. Dezember 2005;
b.
für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 3: bis zum 31. Dezember 2007;
c.
für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 4: bis zum 31. Dezember 2010.29

4 Bis zur Erstellung des Revisionsbuches nach Absatz 3 wird die Sicherheit von Anlagen jährlich von einer Inspektionsstelle allein auf Grund einer Sichtkontrolle geprüft. Der Nachweis der Sicherheit muss in einem Dokument ausgestellt werden, das die in Artikel 23 Absatz 3 aufgeführten Angaben enthält.

5 Schaustellanlagen und Zirkuszelte, die neu in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden, müssen ab 1. Januar 2005 über ein Prüfbuch verfügen.30

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 753).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 753).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 753).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 753).

Anhang 132

32 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

(Art. 3)

Waren, die Reisende nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben oder anbieten dürfen

1. Folgende Waren dürfen Reisende nicht vertreiben:

a.
medizinische Apparate, deren Verwendung mit Risiken für die Gesundheit verbunden ist;
b.
Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik nach der Medizinprodukte­verordnung vom 17. Oktober 200133;
c.
Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile sowie Gegenstände, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können, wie Druckluft‑, CO2‑, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns;
d.
alkoholhaltige Getränke; erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt.

2. Folgende Waren dürfen Reisende aufgrund sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben:

a.
Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren nach Artikel 23 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193334;
b.
Lose nach den Artikeln 9 und 40 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 192335 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten;
c.
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 15 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197736;
d.
...
e.
Arzneimittel der Abgabekategorien A, B, C und D nach Artikel 23 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200037;
f.
Konsumeier nach Artikel 5 der Eierverordnung vom 7. Dezember 199838, Fleisch und Konsumeier nach Artikel 2 der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 3. November 199939 sowie allenfalls andere nach Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199840 der Deklarationspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse;
g.
Tiere nach Artikel 21 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196641.

34 SR 941.31

35 [BS 10 255; AS 2006 2197 Anhang Ziff. 132, 2008 3437 Ziff. II 54, 2010 1881 Anhang 1 Ziff. II 31. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das Geldspielgesetz vom 29. Sept. 2017 (SR 935.51).

36 SR 941.41

37 SR 812.21

38 [AS 1999 126, 2001 2513, 2002 2841. AS 2003 4947 Art. 11]. Siehe heute: Art. 4 der V vom 26. Nov. 2003 (SR 916.371).

39 [AS 1999 2854. AS 2003 4957 Art. 15]. Heute: der V vom 26. Nov. 2003 (SR 916.51).

40 SR 910.1

41 SR 916.40

Anhang 242

42 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 753).

(Art. 21)

Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises

Art der Anlagen

Frist für Erneuerung

1. Kategorie

Grosszelte

5 Jahre

2. Kategorie

Spezifische Rund- und Hochfahrgeschäfte, Überkopf- und Grossfahrgeschäfte, Achterbahnen, Riesenräder


2 Jahre

3. Kategorie

Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte

3 Jahre

4. Kategorie

Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle, Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen, einfache Konstruktionen


4 Jahre

Anhang 343

43 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Jan. 2004 (AS 2004 753). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 853).

(Art. 24 Abs. 2)

Liste der Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Schausteller und Zirkusse nach Gefährdungspotential



Art der Anlagen

Minimale Deckungssumme
(in Mio. Franken)

1. Kategorie

Zelte mit mehr als 2000 Plätzen

20

Zelte mit 1001–2000 Plätzen

15

Zelte mit   101–1000 Plätzen

10

Zelte mit       1–  100 Plätzen

  5

2. Kategorie

Spezifische Rund- und Hochfahrgeschäfte, Überkopf- und Grossfahrgeschäfte, Achterbahnen, Riesenräder

15

3. Kategorie

Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte

10

4. Kategorie

Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle, Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen, aufblasbare Anlagen, einfache Konstruktionen

  5