946.201.1

Verordnung
über die Überwachung der Einfuhr
bestimmter Industriegüter

vom 11. September 2002 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über
aussenwirtschaftliche Massnahmen,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs2 einer Bewilligungspflicht unterstellt.

2 SR 632.10 Anhang

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.

2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.

3 Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.

3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 3 Bewilligungsverfahren

1 Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.

2 Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

3 Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.

4 Die Bewilligung ist vier Monate gültig.

Art. 4 Einfuhrgesuche

1 Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten:

a.
Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters;
b.
Name und vollständige Adresse des Exporteurs;
c.
Ursprungsland;
d.
Herkunftsland;
e.
Anzahl oder Menge;
f.
genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs;
g.
Nettogewicht;
h.
Wert franko Grenze unverzollt;
i.
Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters.

2 Das WBF kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.

Art. 5 Toleranzgrenzen

Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.

Art. 6 Vollzug

Die Eidgenössische Zollverwaltung wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.