Art. 2 Bewilligungspflicht
1 Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.
3 Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 3 Bewilligungsverfahren
1 Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.
2 Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
3 Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.
4 Die Bewilligung ist vier Monate gültig.
Art. 4 Einfuhrgesuche
1 Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten:
- a.
- Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters;
- b.
- Name und vollständige Adresse des Exporteurs;
- c.
- Ursprungsland;
- d.
- Herkunftsland;
- e.
- Anzahl oder Menge;
- f.
- genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs;
- g.
- Nettogewicht;
- h.
- Wert franko Grenze unverzollt;
- i.
- Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters.
2 Das WBF kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.
Art. 5 Toleranzgrenzen
Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.
Art. 6 Vollzug
Die Eidgenössische Zollverwaltung wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. September 2002 in Kraft.