Art. 1 Ausweisarten
Es gibt folgende Ausweisarten:
- a.
- Pass;
- b.
- Identitätskarte.
143.11
vom 20. September 2002 (Stand am 1. Februar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3, 4 Absatz 3, 5 Absatz 2, 9 und 15
des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20011 (AwG),
verordnet:
Es gibt folgende Ausweisarten:
1 Es gibt folgende Passarten:
2 Ordentliche Pässe, ordentliche Diplomatenpässe und ordentliche Dienstpässe sind mit einem Datenchip ausgestattet.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Ein provisorischer Pass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn:
2 Ein provisorischer Pass kann ausgestellt werden, wenn eine Rückreise in die Schweiz auf andere Weise nicht möglich ist.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus.
1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:
1bis …7
2 Der provisorische Pass wird für die Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt.
3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von 5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.8
4 Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises kann in der Regel nicht verlängert werden.
5 Wenn die Produktion neuer Pässe über längere Zeit nicht möglich ist, können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe für 3 Jahre ausgestellt werden. Das Departement regelt die Einzelheiten.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Das Departement kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/200410 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.11
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).
10 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dez. 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.
11 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2841).
Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/200414 erlassen wurden und folgendes zu Pässen und Reisedokumenten regeln:
12 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2841).
14 Siehe Fussnote zu Art. 5a
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Zuständige ausstellende Behörden im Inland sind die von den Wohnsitzkantonen bezeichneten Stellen.
2 Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person angemeldet ist.16
3 Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung angemeldet sind und die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes.17
4 In begründeten Fällen kann auch die ausstellende Behörde des Aufenthaltsortes nach Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde den Antrag auf einen Ausweis entgegennehmen.
16 Fassung gemäss Art. 76 Ziff. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3879).
17 Fassung gemäss Art. 76 Ziff. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3879).
1 Ein provisorischer Pass ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen (Art. 6). Er wird von der zuständigen ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben. Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar. Auf die Rücksprache nach Artikel 6 Absatz 4 kann verzichtet werden, wenn Identität und Personendaten der antragstellenden Person einwandfrei feststehen.
2 Die Kantone können insbesondere an Flughäfen ausstellende Behörden bezeichnen, die ausschliesslich provisorische Pässe ausstellen. Diese Stellen können unter Aufsicht des Kantons namentlich durch das Grenzwachtkorps oder die Polizei betrieben werden.
1 Ist zwischen den verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt für Polizei (Bundesamt).
2 Ist zwischen ausstellenden Behörden im Ausland nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
3 Ist zwischen verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG und ausstellenden Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Wer einen Ausweis beantragen will, kann vor der persönlichen Vorsprache (Art. 12) seine Personendaten der zuständigen ausstellenden Behörde mittels Internet oder Telefon übermitteln oder anlässlich der persönlichen Vorsprache vorlegen. Die zuständigen ausstellenden Behörden bestimmen die bei ihnen zulässigen Arten des Antrages.
2 Die Kantone legen fest, ob die antragstellende Person eine digitale Fotografie mitbringen kann. Die Anforderungen an diese Fotografie werden vom Departement festgelegt. Die ausstellenden Behörden prüfen die Qualität der Fotografie und entscheiden, ob diese den Anforderungen genügt.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Die zuständige ausstellende Behörde übernimmt die Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) in das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG. Ist dies nicht möglich, können die Personendaten aus dem Einwohnerkontrollregister übernommen werden, sofern dieses gestützt auf Heimatscheine oder das Familienregister geführt wird.
2 Bereits im ISA gespeicherte Personendaten können für einen neuen Antrag übernommen werden, wenn die Übernahme aus den Registern nach Absatz 1 nicht möglich ist. Sie sind zwingend mit einer zweiten Datenquelle abzugleichen. Die ausstellenden Behörden können zu diesem Zweck von der antragstellenden Person das Beibringen eines Dokumentes (z.B. zivilstandsamtliches Dokument oder Niederlassungsausweis) verlangen.
3 Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die in das ISA übernommenen Daten und insbesondere das Vorliegen der Schweizer Staatsangehörigkeit. Können die Daten nicht aus den Registern nach Absatz 1 oder 2 beschafft werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Personendaten, so muss die zuständige ausstellende Behörde diese von der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen lassen.
4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Personendaten zu bestätigen.
5 Folgende Daten können aus Infostar übernommen werden:
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
21 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
1 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person.
2 Kann die Zustimmung des anderen Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen.
1 Die antragstellende Person muss persönlich bei der zuständigen ausstellenden Behörde vorsprechen, die allenfalls von der ausstellenden Behörde verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen. Die ausstellende Behörde überprüft die geltend gemachte Identität.
2 Die antragstellende Person kann bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons vorsprechen, sofern zwischen den beiden beteiligten Kantonen eine entsprechende Vereinbarung besteht. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.
3 Die persönliche Vorsprache einer im Ausland angemeldeten Person kann bei jeder ausstellenden Behörde im Ausland stattfinden. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, bei der die antragstellende Person angemeldet ist.23
4 Die zuständige ausstellende Behörde kann bei schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn sie die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen und die benötigten Daten auf andere Weise beschaffen kann.
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
23 Fassung gemäss Art. 76 Ziff. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3879).
1 Die zuständige ausstellende Behörde erstellt von der antragstellenden Person eine digitale Fotografie, sofern keine solche mitgebracht wurde oder diese den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht entspricht.
2 Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.
3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Bei der Beantragung einer Identitätskarte werden keine Fingerabdrücke erfasst.
4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Pass mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Die zuständige ausstellende Behörde prüft, ob:
2 Sie stützt sich bei der Prüfung der Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–e auf das ISA, auf Infostar und das automatisierte Fahndungssystem RIPOL.
3 Sie überprüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie leitet den Antrag nach Genehmigung umgehend an die Ausfertigungsstelle weiter.
4 Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu.
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Als Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–f AwG gelten die im Infostar, im Familienregister oder ausnahmsweise die im ISA aufgeführten Daten (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2). Die antragstellende Person kann indessen verlangen, dass ihr Allianzname eingetragen werde.
2 Im Ausweis kann nur ein Heimatort eingetragen werden. Besitzt die antragstellende Person mehrere Heimatorte, so bestimmt sie den im Ausweis einzutragenden Heimatort. Nur dieser wird im ISA aufgenommen.
3 Als ausstellende Behörde wird die verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 AwG im Ausweis eingetragen.
4 Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, werden Angaben über die Grösse weggelassen. Bei dauernd rollstuhlabhängigen Personen kann die Grössenangabe weggelassen werden. Bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie bei nicht schreibkundigen oder nicht schreibfähigen Personen wird die Unterschrift weggelassen.
5 Wer einen Eintrag nach Artikel 2 Absatz 4 AwG wünscht, hat die entsprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Wer einen Künstlernamen eintragen lassen will, hat zu belegen, dass er oder sie unter diesem Namen in der Gesellschaft allgemein bekannt ist. Über diesen Antrag entscheidet die zuständige ausstellende Behörde.
6 Bei der Identitätskarte sind, abgesehen vom Allianznamen, besondere Einträge nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AwG nicht möglich.
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Auf dem Datenchip der Pässe nach Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Daten gespeichert:
2 Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur gesichert.
3 Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 200429 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten findet Anwendung.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 779).
29 ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 779).
1 Die Wohnsitzgemeinde muss für die Bearbeitung von Anträgen für Identitätskarten die vom Bund zur Verfügung gestellte Applikation ISA-NAVIG verwenden.
2 Die Wohnsitzgemeinde übernimmt die Kosten für die benötigte Hardware und die Installation der Applikation ISA-NAVIG.
3 Die Wohnsitzgemeinde ist für die Datenbearbeitung verantwortlich. Sie löscht ausserhalb der Applikation ISA-NAVIG bearbeitete Daten nach Abschluss des Ausstellungsverfahrens, sofern für diese keine Aufbewahrungspflicht besteht.
4 Das Departement regelt die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden betreffend die technische Infrastruktur insbesondere in Bezug auf Internetverbindung, Virenschutz sowie zu verwendende Soft- und Hardware.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).
1 Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Ausstellung von Identitätskarten ohne Datenchip entgegenzunehmen.
2 Die antragstellende Person hat persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorzusprechen, die allenfalls verlangten Dokumente mitzubringen und sich über ihre Identität auszuweisen. Die Wohnsitzgemeinde entscheidet, ob die antragstellende Person eine Fotografie mitbringen muss oder diese vor Ort erstellt wird. Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das Departement festgelegt.
3 Die Wohnsitzgemeinde füllt den elektronischen Antrag gestützt auf die Angaben der Einwohnerregister, die auf den im Personenstandsregister Infostar geführten Daten basieren, vollständig und richtig aus. Sie ergänzt den Antrag mit der Fotografie.
4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Gebühr für den Ausweis zu entrichten.
5 Die Wohnsitzgemeinde sendet den vollständig ausgefüllten elektronischen Antrag verschlüsselt an ISA.
6 Der Antrag wird ein Monat nach Ablauf der Mängelrügefrist nach Artikel 52 Absatz 1 in ISA-NAVIG automatisch gelöscht.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).
1 Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf die Qualität der Fotografie und der Unterschrift.
2 Sind die Daten ungenau oder unvollständig, so sendet die zuständige ausstellende Behörde den Antrag elektronisch zur Überarbeitung an die Wohnsitzgemeinde zurück; bei Bedarf informiert die Wohnsitzgemeinde die antragstellende Person.
3 Die zuständige ausstellende Behörde nimmt die Prüfungen nach Artikel 13a vor, ausgenommen die Prüfung der Übereinstimmung der Fingerabdrücke nach Absatz 1 Buchstabe e.
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).
Sofern dieser Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt, sind die weiteren Bestimmungen der VAwG auf das Antragsverfahren bei der Wohnsitzgemeinde analog anwendbar.
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Zur Überprüfung des guten Rufes kann das Bundesamt neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder juristischen Personen gemäss Artikel 6a Absätze 1 und 2 AwG, beziehungsweise deren Organe, einfordern:
2 Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten verfügen. Das Bundesamt kann auch von Personen die Unterlagen einfordern, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als 10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet.
3 Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
4 Das Bundesamt kann verlangen, dass die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG die Überprüfung des guten Rufes der betroffenen Personen periodisch selbstständig vornehmen und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigen.
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
38 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 3 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).
1 Von den Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG sowie gegebenenfalls den Mitgliedern der Unternehmensgruppe kann das Bundesamt namentlich die Einreichung folgender Unterlagen einfordern:
2 Die Jahresrechnung ist von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte gemäss der Verordnung vom 22. August 200740 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
3 Die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG weisen periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
41 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Zu einem bestehenden Pass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde.
2 Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.
1 Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe bei einer ausstellenden Behörde zu hinterlegen.
2 Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann die Behörde ausnahmsweise eine anderweitige Hinterlegung bewilligen.
Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises hat einen Verlust des Ausweises sofort nach Feststellung der örtlichen Polizei anzuzeigen.
2 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer melden den Verlust des Ausweises, welcher im Ausland eingetreten ist, zusätzlich einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Diese meldet den Verlust dem Bundesamt zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung.
3 Schweizerinnen und Schweizer, welche vorübergehend im Ausland weilen und dort keinen Ersatzausweis beantragen, melden den Verlust des Ausweises nach der Rückkehr in die Schweiz zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle.
4 Wird ein Ersatzausweis beantragt, so ist eine Verlustanzeige vorzulegen:
1 Der Verlust eines Ausweises im Sinne von Artikel 22 hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden.
2 Ein aufgefundener Ausweis darf nicht zurückerstattet werden; er ist einer ausstellenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar.
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
1 Der alte Ausweis ist bei der Behörde abzugeben, bei welcher die persönliche Vorsprache nach Artikel 12 stattfindet. Diese macht ihn unbrauchbar, bevor sie den Antrag genehmigt.45
2 Kann der alte Ausweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgegeben werden, weil er beispielsweise noch für eine Reise oder einen Rechtsakt benötigt wird, so muss der Austausch des Ausweises über eine Behörde erfolgen.46
3 Der unbrauchbar gemachte Ausweis kann der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person auf Wunsch belassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten ist.
4 Das Bundesamt kann verlangen, dass ihm alte Ausweise zur Kontrolle und Auswertung unbeschädigt ausgehändigt werden.47
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
1 Provisorische Pässe sind der ausstellenden Behörde nach der Einreise in die Schweiz zurückzugeben.
2 In begründeten Fällen kann ein provisorischer Pass bis spätestens zum Ablauf der Gültigkeit weiterbenützt werden.
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
1 Die Ausfertigungsstelle stellt den Ausweis direkt an die von der antragstellenden Person angegebene Zustelladresse zu.
2 Das EDA kann für die Zustellung von Ausweisen ins Ausland abweichende Bestimmungen erlassen.
3 Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Ausweise werden der zuständigen ausstellenden Behörde übergeben. Diese bewahrt sie 12 Monate ab Ausstelldatum auf und vernichtet sie anschliessend.
4 Die Ausfertigungsstelle prüft die Funktionstüchtigkeit des Passes, bevor er dessen Inhaberin oder Inhaber zugestellt wird.
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Die Inhaberin oder der Inhaber muss einen Ausweis sofort nach Erhalt auf Fehler oder Beschädigungen hin überprüfen.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Passes kann dessen Funktionstüchtigkeit kontrollieren und den Inhalt des Datenchips einsehen. Die ausstellenden Behörden stellen die notwendigen Kontrollgeräte zur Verfügung.51
3 Die Ausfertigungsstelle informiert die Inhaberin oder den Inhaber:
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Die Ausweise sind sorgfältig zu behandeln.
53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
Das ISA dient insbesondere:
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Im ISA werden die Daten von Personen, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis ausgestellt wird, sowie administrative und weitere Daten bearbeitet.
2 Von Personen, für die noch kein Ausweis nach AwG ausgestellt worden ist, können zur Verhinderung von Missbrauch und unberechtigter Mehrfachausstellung Daten bearbeitet werden im Zusammenhang mit:
1 Die Berechtigungen der beteiligten Behörden zum Zugriff auf das ISA und der Umfang der Zugriffsrechte sind im Anhang 1 geregelt.
2 Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identitätsklärung erfolgt ausschliesslich anhand der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises. Kann sich eine Person nicht ausweisen, können das Grenzwachtkorps sowie die vom Bund und den Kantonen bezeichneten Polizeidienststellen die ISA-Daten anhand des Namens und der biometrischen Daten abfragen, sofern sich die Person damit einverstanden erklärt. Die der Klärung der Identität dienende Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometrischer Daten ist verboten.57
3 Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie vermissten Personen kann allein anhand Name(n) und Vorname(n) erfolgen.58
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Die kantonalen Stellen tragen die Ausweisverluste in das RIPOL ein.59
2 Das
59 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
Das Bundesamt gibt im Einzelfall Personendaten ausländischen Behörden auf deren Gesuch hin bekannt, sofern ein internationales Übereinkommen dies vorsieht.
1 Ist eine Online-Zustellung der Daten nicht möglich, so entscheidet das Bundesamt über andere Möglichkeiten zur Aufnahme der Daten ins ISA.
2 Treten bei Auslandsvertretungen Schwierigkeiten auf, namentlich bei der elektronischen Bearbeitung von Daten, so legt das Bundesamt nach Rücksprache mit dem EDA eine Regelung fest.
1 Die ausstellende Behörde berichtigt die zusätzlichen Daten nach Artikel 11 Absatz 1 AwG.
2 Werden im ISA von einer Person auf Grund von Namensänderungen verschiedene Datensätze geführt, so sind diese von der ausstellenden Behörde so zusammenzuführen, dass ersichtlich ist, dass sie zusammengehören.
3 Bei Namensänderungen infolge Adoption oder Geschlechtsumwandlung werden die Einträge nicht zusammengeführt.
1 Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Personendaten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2 Jede Person, welche Personendaten bearbeitet, vergewissert sich, dass die Daten, die sie in das System eingibt oder der zuständigen Behörde bekannt gibt, vollständig und richtig sind und dem aktuellen Stand entsprechen.
1 Die im ISA gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.
2 Daten über Schriftensperren und Ausweishinterlegungen werden am gleichen Tag vernichtet, an dem die Aufhebungsverfügung eintrifft.
60 Vormals: vor Art. 38. Ersezt Abschnitt 2a.
1 Die zuständige ausstellende Behörde sorgt dafür, dass mindestens zwei Personen bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligt sind (4-Augen-Prinzip).
2 Ist dies nicht möglich, sind die bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligten Personen einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen und weitere geeignete Kontrollmassnahmen zu treffen.
61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Die Datenstationen, die für den bundesexternen Gebrauch vorgesehenen sind, müssen den technischen Vorschriften für Computeranlagen des Bundes entsprechen.
2 Das Bundesamt legt die Einzelheiten fest.
Die Datenübertragung hat lückenlos in chiffrierter Form zu erfolgen.
1 Jede Datenbearbeitung ist zu protokollieren.
2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren.
1 Das Bundesamt beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten durch Drittstellen. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am ISA beteiligten Behörden.
2 Es erlässt ein Benutzerreglement.
3 Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
1 Jede Person kann beim Bundesamt schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im Informationssystem gespeicherten Daten über die ersuchende Person.
3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt Artikel 9 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199262.
4 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.
1 Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen vom Zentralrechner zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.
2 Die Kantone übernehmen die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.
3 Die Kantone und die anderen am ISA angeschlossenen Behörden übernehmen die Kosten für den Unterhalt und den Ersatz der im Rahmen der Einführung des Passes 03 angeschafften Geräte.
4 Der Bund bestimmt die Geräte zur Erfassung und Kontrolle biometrischer Daten und deren Lieferanten. Die Beschaffung der Geräte erfolgt gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199465 über das öffentliche Beschaffungswesen.
5 Die Kantone beziehen ausschliesslich die vom Bund bestimmten Geräte bei dem vom Bund bestimmten Lieferanten. Sie übernehmen die Kosten für die Anschaffung, den Unterhalt und den Ersatz der für die Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen notwendigen Infrastruktur.
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Wer einen Ausweis beantragt, muss eine Gebühr entrichten.
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
1 Für die folgenden weiteren Dienstleistungen werden Gebühren erhoben:
2 Für die folgenden Dienstleistungen kann eine Gebühr erhoben werden:67
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Die Gebührensätze sind im Anhang 2 aufgeführt.
1 Der Bundesrat überprüft nach einer Konsolidierungsphase, ob die Gebühren kostendeckend sind.69
2 Die Gebühren werden auf ganze Fünffrankenbeträge auf- oder abgerundet.
69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Auslagen werden separat und nach den effektiven Kosten berechnet. Diese werden zusammen mit den Gebühren erhoben.
2 Als Auslagen gelten alle Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:
1 Die Gebühren für Ausweise sind grundsätzlich bei der persönlichen Vorsprache bei der ausstellenden Behörde zu entrichten. Diese bestimmt die Zahlungsart.
2 Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen sind bei der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.
3 Im Ausland sind die Gebühren und Auslagen in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Das EDA kann abweichende Bestimmungen erlassen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des EDA.
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Kann der beantragte Ausweis nicht ausgestellt werden, so erstattet die zuständige ausstellende Behörde den Anteil für die Ausfertigung gemäss Anhang 3 zurück, sofern die Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Erhält die antragstellende Person einen fehlerhaften, unvollständigen oder beschädigten Ausweis, so wird ihr kostenloser Ersatz geliefert, wenn sie den Mangel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang des Ausweises geltend macht.
2 Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt im Inland 10 Arbeitstage und im Ausland 30 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde. Die Auslandvertretung kann im Einzelfall eine längere Zustellfrist festlegen.
3 In begründeten Fällen, namentlich wenn technische Probleme auftreten, kann das Departement eine längere Frist verfügen. Die Fristverlängerung wird im Bundesblatt publiziert.
4 Wird die Zustellfrist nicht eingehalten, so kann die antragstellende Person dies innert 5 Arbeitstagen rügen. In diesem Fall hat sie das Anrecht auf die kostenlose Ausstellung eines provisorischen Passes, wenn sie diesen für eine Reise oder zu anderen Zwecken benötigt. Trifft der beantragte Ausweis nicht bei der antragstellenden Person ein, oder ist dessen Eintreffen nicht mehr zu erwarten, hat sie Anrecht auf eine kostenlose Neuausstellung.
5 Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für einen mangelhaften Ausweis oder für das Versäumnis der Zustellfrist, liefert ihr die zuständige ausstellende Behörde die Unterlagen, welche die kostenlose Ausweisherstellung rechtfertigen.
6 Bei Differenzen zwischen der zuständigen ausstellenden Behörde und der Ausfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt.
7 Ist der Ausweis trotz sorgfältiger Behandlung nicht mehr brauchbar oder fällt der Datenchip aus, wird der Inhaberin oder dem Inhaber für die Restlaufzeit kostenlos ein neuer Ausweis ausgestellt. Die Inhaberin oder der Inhaber haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für die Antragstellung.
72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
1 Der Bund rechnet mit den Kantonen ab.
2 Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.
1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörde kann gestützt auf das kantonale Recht Beschwerde geführt werden. Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht.73
2 Für Ausweise, die im Ausland beantragt worden sind, ist das Bundesamt die verfügende Behörde.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
73 Fassung gemäss Ziff. IV 1 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
1 Diplomaten- und Dienstpässe können ausgestellt werden:
2 Sie können der anspruchsberechtigten Person zeitlich beschränkt oder unbeschränkt überlassen werden.74
3 …75
4 Das EDA regelt die Einzelheiten.76
74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
75 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
1 Das EDA regelt die Besonderheiten für die Diplomaten- und Dienstpässe bezüglich der Kapitel 1–5 dieser Verordnung.
2 Zur Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen betreibt es eine eigene ausstellende Behörde.78
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Entscheide und dienstliche Anordnungen des EDA bezüglich der Ausstellung und Abgabe sowie des Entzugs von Diplomaten- und Dienstpässen stellen keine Verfügungen dar, welche dem ordentlichen Beschwerdeverfahren zugänglich sind.
1 Das Departement vollzieht diese Verordnung.
2 Es erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Weisungen über Ausweise.
3 und 4 …80
79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
80 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
82 [AS 1959 581; 1969 77 Ziff. II Bst. C Ziff. 1]
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…84
84 Die Änderungen können unter AS 2002 3151 konsultiert werden.
85 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 781).
86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 781).
87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009 (AS 2009 5535). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Febr. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 779).
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2002 in Kraft.
2 Die Artikel 59 und 60 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
88 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 781).
(Art. 30 Abs. 1)
A = Abfrage; E = Eingabe und Abfrage
fedpol AEI | fedpol Pol | EDA Ext AsB | EDA Int AsB | EDA Int Red | GWK | Kant. AsB | Kant. PPS | Pol St ID-Abkl | Pol St Verlust | Asf St | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | ||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | |||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | |||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | |||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | |||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | E | ||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | |||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | |||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | E | ||||||||||
E | A1 | E1 | E1 | A1 | E1 | E1 | A1 | |||||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | |||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | E | ||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | E | ||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | E | ||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | |||||||||||
| E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | E | |||||||||
| ||||||||||||||||||||
E | A | E | E | A | A | E | E | A | A | |||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
Abkürzungen
89 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
(Art. 47)
IDK | Pass | Pass + IDK | prov. Pass | |
Kinder* | 30.– | 60.– | 68.– | 100.– |
Erwachsene* | 65.– | 140.– | 148.– | 100.– |
|
CHF | |
obligatorische Zuschläge (gem. Abs. 1): | |
| 20.– |
| |
| 25.– |
|
|
| 50.– |
fakultative Zuschläge (gem. Abs. 2): | |
| |
| 80.– |
| 40.– |
| 40.– |
| |
| 20.– |
| nach effektiven |
90 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
(Art. 53 Abs. 2)
Ausweise | Bund | Kantone oder | |
Anteil | Bundesanteil |
| |
IDK | |||
Kinder | 3.80 | 2.40 | 23.80 |
Erwachsene | 8.25 | 5.15 | 51.60 |
Pass | |||
Kinder | 17.70 | 11.10 | 31.20 |
Erwachsene | 45.90 | 24.20 | 69.90 |
Pass + IDK gemeinsam | |||
Kinder | 25.70 | 11.10 | 31.20 |
Erwachsene | 53.90 | 24.20 | 69.90 |
prov. Pass | 30.— | 0.— | 70.— |