0.784.405.1

 AS 2002 3130; BBl 2000 1291

Übersetzung1

Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen

Abgeschlossen in Strassburg am 1. Oktober 1998
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 20002
Durch die Schweiz genehmigt am 1. Oktober 2000
Für die Schweiz endgültig in Kraft getreten am 1. März 20023

(Stand am 29. Oktober 2013)

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 2002 3129

3 Aufgrund einer Anwendungserklärung gemäss Art. 35 Abs. 4 wurde das Protokoll seit dem 14. Sept. 1999 von der Schweiz provisorisch angewendet.

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten
des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen
(im folgenden «das Übereinkommen» genannt), das am 5. Mai 19894 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

begrüssend, dass die Erweiterung des Europarats seit 1989 zur Entwicklung und Anwendung des vom Übereinkommen vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf pan­europäischer Ebene geführt hat;

in Erwägung der im Bereich des Fernsehens realisierten tiefgreifenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie dem Entstehen neuer Kommunikationsdienste in Europa seit Annahme des Übereinkommens 1989;

im Bewusstsein, dass diese Entwicklungen eine Überprüfung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfordern;

eingedenk der Annahme der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im folgenden «die Richtlinie» genannt) in der Europäischen Gemeinschaft;

in der Erwägung, dass es notwendig und dringend ist, bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern, damit das grenzüberschreitende Fernsehen in dieser Urkunde und in der Richtlinie auf kohärente Weise behandelt wird, so wie es in der Erklärung über Medien in einer demokratischen Gesellschaft, die von den Ministern der an der 4. Europäischen Ministerkonferenz über die Massenkommunikationspolitik (Prag, 7. bis 8. Dezember 1994) teilnehmenden Staaten angenommen wurde, und in der Politischen Erklärung der 5. Europäischen Ministerkonferenz (Thessaloniki, 11. bis 12. Dezember 1997) unterstrichen wurde;

im Bestreben zur Förderung der in den Empfehlungen, die vom Europarat seit der Annahme des Übereinkommens angenommen worden sind, festgelegten Grundsätze zur Ausarbeitung von Strategien für den Kampf gegen den Tabak‑, Alkohol- und Drogenmissbrauch, gemeinsam mit den Meinungsmachern und den Medien, zum Recht auf Auszüge von wichtigen Ereignissen, bei denen Exklusivrechte für das Fernsehen in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang bestehen, sowie zur Darstellung von Gewalt in den elektronischen Medien,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

In der französischen Fassung wird der Begriff «juridiction» in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 (a) durch den Begriff «compétence» ersetzt.

Art. 2

In der englischen Fassung wird der Begriff «advertisements» in Artikel 15 Absätze 3 und 4 durch den Begriff «advertising» ersetzt.

Art. 3

Die Definition von «Rundfunkveranstalter» in Artikel 2 Absatz c wird wie folgt formuliert:

«(...) bedeutet:

c)
‹Rundfunkveranstalter› die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen trägt, welche für den Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen Dritten verbreiten lässt;»
Art. 4

Die Definition von «Werbung» in Artikel 2 Absatz f wird wie folgt formuliert:

«(...) bedeutet:

f)
‹Werbung› jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleis­tung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung, gesendet wird;»
Art. 5

Ein neuer Absatz g, der wie folgt formuliert ist, wird in Artikel 2 eingefügt:

«(...) bedeutet:

g)
‹Teleshopping› Sendungen direkter Angebote an die Allgemeinheit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;»
Art. 6

Artikel 2 Absatz g wird neu als Artikel 2 Absatz h nummeriert.

Art. 7

Der folgende Wortlaut ersetzt Artikel 5:

«Art. 5 Pflichten der sendenden Vertragsparteien

1.  Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme, die durch Rundfunkveranstalter unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.

2.  Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter der Rechtshoheit einer Vertragspartei,

wenn er in Übereinstimmung mit Absatz 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt;
wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet.

3.  Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei als niedergelassen:

a)
wenn der Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in dieser Vertragspartei hat und die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen werden;
b)
wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als niedergelassen, in der ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten tätig ist; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner der beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäss der Rechtsordnung dieser Vertragspartei begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei weiterbesteht;
c)
wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einem Staat getroffen werden, der keine Vertragspartei dieses Übereinkommen ist, oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er in der betreffenden Vertragspartei als niedergelassen, sofern ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in dieser Vertragspartei tätig ist;
d)
wenn – unter Anwendung der Tatbestandsmerkmale von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit – ein Rundfunkveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als nieder­gelassen gilt, so gilt dieser Rundfunkveranstalter auch im Sinne dieses Übereinkommens in diesem Staat als niedergelassen.

4.  In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Absatz 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei – gleich einer sendenden Vertragspartei – unterworfen, wenn

a)
er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt;
b)
er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz, aber eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei nutzt;
c)
er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz noch eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei, aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die sich in der betreffenden Vertragspartei befindet.

5.  Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Absatz 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der Ständige Ausschuss die Frage gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.

6.  Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschliesslich für den Empfang in Staaten bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und die weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.»

Art. 8

Artikel 8 wird wie folgt formuliert:

«Art. 8 Recht auf Gegendarstellung

1.  Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick auf Sendungen, die durch einen ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 5 unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere dafür, dass die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und sonstigen Modalitäten so gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet.

2.  Zu diesem Zweck wird der Name des Programms oder der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verantwortlich ist, darin in regelmässigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.»

Art. 9

Der folgende Wortlaut ersetzt Artikel 9:

«Art. 9 Zugang der Allgemeinheit zu Informationen

Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Massnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von gros­sem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.»

Art. 10

Ein neuer Artikel 9a, der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt:

«Art. 9a Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher
Bedeutung

1.  Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Weiterverbreitung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht so ausübt, dass einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit in dieser Vertragspartei die Möglichkeit genommen wird, diese Ereignisse direkt oder zeitversetzt im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen. In diesem Zusammenhang kann die betreffende Vertragspartei von solchen Ereignissen, denen sie eine erheb­liche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, eine Liste erstellen.

2.  Die Vertragsparteien stellen mit angemessenen Mitteln und mit Rücksicht auf die von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit gegebenenfalls, von der nationalen Verfassung gewährten Rechtsgarantien sicher, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter, die von ihm nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen erworbenen Exklusivrechte nicht in der Weise ausübt, dass einem bedeutenden Teil der Allgemeinheit in einer anderen Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von dieser anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der unten stehenden Anforderungen bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen, wie dies von der anderen Vertragspartei gemäss Absatz 1 festgelegt worden ist:

a)
die Vertragspartei, welche die in Absatz 1 erwähnten Massnahmen trifft, erstellt eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachtet;
b)
die Vertragspartei erstellt diese Liste rechtzeitig in einem klaren und nachvollziehbaren Verfahren;
c)
die Vertragspartei bestimmt, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen;
d)
die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen haben verhältnismässig und so detailliert wie nötig zu sein, um es den anderen Vertragsparteien zu ermöglichen die in diesem Absatz erwähnten Massnahmen zu ergreifen;
e)
die Vertragspartei, welche die Liste erstellt, teilt dem Ständigen Ausschuss diese Liste und die entsprechenden Massnahmen in einer vom Ständigen Ausschuss festgelegten Frist mit;
f)
die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen fallen in den Rahmen der Beschränkungen, die in den in Absatz 3 erwähnten Richtlinien des Ständigen Ausschusses festgelegt sind, und der Ständige Ausschuss muss eine positive Stellungnahme zu den Massnahmen abgegeben haben.

Massnahmen aufgrund dieses Absatzes finden nur Anwendung auf die vom Ständigen Ausschuss in der in Absatz 3 erwähnten jährlichen Liste veröffentlichten Ereignisse sowie auf die nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erworbenen Exklusivrechte.

3.  Einmal jährlich hat der Ständige Ausschuss:

a)
eine konsolidierte Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden Massnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe e mitgeteilt worden sind, zu veröffentlichen;
b)
mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder Richtlinien, zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstabe a–e aufgeführten Bedingungen aufzustellen, damit Abweichungen zwischen der Umsetzung dieses Artikels und der im Gemeinschaftsrecht geltenden Bestimmungen vermieden werden.»
Art. 11

Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:

«1.  Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass ein Rundfunkveranstalter in ihrer Rechtshoheit den Hauptanteil seiner Sendezeit europäischen Werken vorbehält; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung, Teletext- oder Teleshopping-Dienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.»

Art. 12

Artikel 10 Absatz 4 wird wie folgt formuliert:

«4.  Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Kinofilme nur nach Ablauf der mit den Rechteinhabern vereinbarten Fristen verbreitet.»

Art. 13

Ein neuer Artikel 10a, der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt:

«Art. 10a Medienvielfalt

Die Vertragsparteien bemühen sich im Geiste der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.»

Art. 14

Der Titel von Kapitel III heisst neu wie folgt:

«Werbung und Teleshopping»

Art. 15

Artikel 11 wird wie folgt formuliert:

«1.  Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.

2.  Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

3.  Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten.

4.  Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschliessen.

5.  Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.»

Art. 16

Artikel 12 wird wie folgt formuliert:

«Art. 12 Dauer

1.  Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots und anderen Werbeformen darf, mit Ausnahme der für das Teleshopping im Sinne von Absatz 3 vorgesehenen Fenster, 20 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Dauer der Spotwerbung darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

2.  Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 Prozent nicht überschreiten.

3.  Die Teleshopping-Fenster innerhalb eines Programms, das nicht ausschliesslich für das Teleshopping vorgesehen ist, müssen eine ununterbrochene Zeitspanne von mindestens fünfzehn Minuten umfassen. Pro Tag sind höchstens acht solcher Fens­ter zulässig. Ihre gesamte Dauer darf drei Stunden täglich nicht überschreiten. Sie müssen durch optische und akustische Mittel eindeutig als solche erkennbar sein.

4.  Im Sinne dieses Artikels gilt nicht als Werbung:

vom Rundfunkveranstalter verbreitete Hinweise auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind;
Hinweise im öffentlichen Interesse und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohl­fahrtszwecken.»
Art. 17

Artikel 13 wird wie folgt formuliert:

«Art. 13 Form und Aufmachung

1.  Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich werden Werbe- und Teleshopping-Spots in Blöcken gesendet.

2.  Unterschwellige Werbe- und Teleshopping sind verboten.

3.  Schleichwerbung und ‑teleshopping, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken, sind verboten.

4.  In der Werbung oder im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.»

Art. 18

Der folgende Wortlaut ersetzt Artikel 14:

«Art. 14 Einfügung der Werbung und des Teleshoppings

1.  Werbung und Teleshopping werden zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den Absätzen 2–5 genannten Voraussetzungen können Werbe- und Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der Gesamtzusammenhang und der Wert der Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden.

2.  In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbe- und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden.

3.  Die Verbreitung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) darf unter der Voraussetzung, dass diese länger dauern als 45 Minuten, einmal je vollständigem 45-Minuten-Zeitraum unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Werke mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume.

4.  Werden andere als die von Absatz 2 erfassten Sendungen durch Werbe- oder Teleshopping-Spots unterbrochen, so soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen.

5.  Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder durch Tele­shopping unterbrochen werden. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung oder durch Teleshopping unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Dauern sie 30 Minuten oder länger, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1–4.»

Art. 19

Der Titel des Artikels 15 und die Absätze 1 und 2a werden wie folgt formuliert:

«Art. 15 Werbung und Teleshopping für bestimmte Erzeugnisse

1.  Werbung und Teleshopping für Tabakerzeugnisse sind verboten.

2.  Werbung und Teleshopping für alle Arten von alkoholischen Getränken müssen folgenden Regeln entsprechen:

a)
sie dürfen sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf im Werbe- oder im Teleshopping-Spot mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden;»
Art. 20

In der französischen Fassung wird Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b–e wie folgt for­­muliert:

«b)
ils ne doivent pas associer la consommation de l’alcool à des performances physiques ou à la conduite automobile; (sie dürfen den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit Autofahren in Verbindung brin­gen)
c)
ils ne doivent pas suggérer que les boissons alcoolisées sont dotées de propriétés thérapeutiques ou qu’elles ont un effet stimulant, sédatif, ou qu’elles peuvent résoudre des problèmes personnels; (sie dürfen nicht vorgeben, dass Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist)
d)
ils ne doivent pas encourager la consommation immodérée de boissons alcoolisées ou donner une image négative de l’abstinence ou de la sobriété; (sie dürfen nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen)
e)
ils ne doivent pas souligner indûment la teneur en alcool des boissons. (sie dürfen den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen).»
Art. 21

Ein neuer Absatz 5, der wie folgt formuliert ist, wird in Artikel 15 eingefügt:

«5. Teleshopping für Medikamente und medizinische Behandlungen ist verboten.»

Art. 22

Artikel 16 wird wie folgt formuliert:

«Art. 16 Werbung und Teleshopping, die sich eigens an eine einzelne
Vertragspartei richten

1.  Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden, dürfen Werbung und Teleshopping, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei ausserhalb der sendenden Vertragspartei richten, die für die Fernsehwerbung und das Teleshopping geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen.

2.  Absatz 1 gilt nicht,

a)
wenn die betreffenden Vorschriften die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen der Rechtshoheit dieser Vertragspartei unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, schlechter stellen als die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei verbreitet werden, oder
b)
wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.»
Art. 23

Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:

«1.  Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Werbung und Teleshopping aufgrund des Artikels 15 verboten sind.»

Art. 24

Ein neuer Absatz 2, der wie folgt formuliert ist, wird in Artikel 18 eingefügt:

«2.  Unternehmen, deren Tätigkeit unter anderem in der Herstellung oder dem Verkauf von Medikamenten und medizinischen Behandlungen besteht, können Sendungen sponsern, falls sie sich auf die Werbung für den Namen und das Erscheinungsbild des Unternehmens beschränken und für Medikamente oder spezifische medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, nicht werben.»

Art. 25

Absatz 2 des Artikels 18 wird neu als Absatz 3 nummeriert.

Art. 26

Ein neues Kapitel IVa, das wie folgt formuliert ist, wird eingefügt:

«Kapitel IVa
Reine Eigenwerbe- oder Teleshoppingprogramme

Art. 18a Reine Eigenwerbeprogramme

1.  Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten sinngemäss für reine Eigenwerbeprogramme.

2.  Andere Werbeformen sind in diesen Programmen gemäss den in Artikel 12 Absatz 1 und 2 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.

Art. 18b Reine Teleshoppingprogramme

1.  Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auch auf die ausschliesslich für das Teleshopping vorgesehenen Programme angewandt.

2.  Werbung ist in diesen Programmen gemäss den in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt. Artikel 12 Absatz 2 findet keine Anwendung.»

Art. 27

Der letzte Satz von Artikel 20 Absatz 4 wurde gestrichen, und Artikel 20 Absatz 7 wird wie folgt formuliert:

«7.  Vorbehältlich des Artikels 9a Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 3 werden die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwe­­senden Mitglieder gefasst.»

Art. 28

Artikel 21 wird wie folgt ergänzt:

«f)
Stellungnahmen zu Rechtsmissbräuchen unter Anwendung des Artikels 24a Absatz 2 Buchstabe c abgeben.

2.  Zudem umfasst der Aufgabenbereich des Ständigen Ausschusses:

a)
die Ausarbeitung der in Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Richt­linien, um Abweichungen zwischen der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf den Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und der Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrecht zu vermeiden;
b)
die Abgabe einer Stellungnahme zu den Massnahmen, die von den Vertrags­parteien ergriffen wurden, die eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse erstellt haben, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachten;
c)
die jährliche Veröffentlichung einer konsolidierten Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden rechtlichen Massnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe e über­mittelt worden sind.»
Art. 29

Zwei neue Absätze 5 und 6, die wie folgt formuliert sind, werden in Artikel 23 eingefügt:

«5.  Das Ministerkomitee kann jedoch nach Konsultation des Ständigen Ausschusses beschliessen, dass eine Änderung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.

6.  Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Absatz 4 oder 5 noch nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.»

Art. 30

Ein neuer Artikel 24a, der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt:

«Art. 24a Behaupteter Missbrauch der durch dieses Übereinkommen
eingeräumten Rechte

1.  Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das Programm eines Rundfunkveranstalters vollständig oder hauptsächlich auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gerichtet ist, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter nicht unterliegt (die ‹empfangende Vertragspartei›), und wenn dieser Rundfunkveranstalter sich in der Absicht niedergelassen hat, sich den Gesetzen in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei niedergelassen wäre.

2.  Wenn eine Vertragspartei einen Rechtsmissbrauch behauptet, findet folgendes Verfahren Anwendung:

a)
die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung;
b)
wenn sie innerhalb von drei Monaten zu keiner gütlichen Beilegung gelangen, legt die empfangende Vertragspartei die Angelegenheit dem Ständigen Ausschuss vor;
c)
nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien nimmt der Ständige Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, Stellung zu der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch begangen wurde oder nicht, und notifiziert diese Stellungnahme den betroffenen Vertragsparteien.

3.  Wenn der Ständige Ausschluss zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ergreift die Vertragspartei, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter unterliegt, die geeigneten Massnahmen, um den Missbrauch zu beseitigen, und informiert den Ständigen Ausschuss über diese Massnahmen.

4.  Wenn die für den Rundfunkveranstalter zuständige Vertragspartei die in Absatz 3 erwähnten Massnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten ergreift, unterwerfen sich die betroffenen Vertragsparteien dem in Artikel 26 Absatz 2 und im Anhang zu diesem Übereinkommen erwähnten Schiedsverfahren.

5.  Eine empfangende Vertragspartei kann vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens keine Massnahmen gegen ein Programm ergreifen.

6.  Alle gemäss diesem Artikel vorgeschlagenen oder getroffenen Massnahmen müssen dem Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten5 entsprechen.»

Art. 31

Artikel 28 wird wie folgt formuliert:

«Art. 28 Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem
innerstaatl­­­­­­ichen Recht der Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführ­lichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne des Artikels 5 verbreitet werden.»

Art. 32

Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:

«1.  Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Massgabe des Artikels 15 Absatz 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaat­lichen Rechtsvorschriften nicht entspricht;

Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.»

Art. 33

In Artikel 20 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absätze 1 und 4, Artikel 34 und in der Schlussformel wird der Begriff «Europäische Wirtschaftsgemeinschaft» durch «Europäische Gemeinschaft» ersetzt.

Art. 34

Dieses Protokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Übereinkommens aufgelegt. Vorbehalte sind nicht zulässig.

Art. 35

1.  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei des Übereinkommens ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.

2.  Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Annahme vorgelegt wurde, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Das Recht, einen Einwand zu erheben, ist den Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft vorbehalten, die innerhalb von drei Monaten nach Auflegung dieses Protokolls zur Annahme ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

3.  Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.

4.  Eine Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie das Übereinkommen vorläufig anwendet.

Art. 36

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft:

a)
jede Hinterlegung einer Annahmeurkunde;
b)
jede Erklärung der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 35 Absatz 4;
c)
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 35 Absätze 1–3
d)
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Geschehen zu Strassburg am 9. September 1998, in englischer und französischer Sprache, und am 1. Oktober 1998 zur Annahme aufgelegt. Die beiden Fassungen sind gleichermassen verbindlich und werden in einer Urschrift im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 29. Oktober 20136

6 AS 2002 3130, 2007 5195 und 2013 3681. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albaniena

27. April

2005

1. September

2005

Bulgarien

15. März

2000

1. März

2002

Deutschlanda

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Estland

24. Januar

2000

1. März

2002

Finnlanda

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Frankreichb

  5. Februar

2002

1. März

2002

Heiliger Stuhla

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Italiena

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Kroatiena

12. Dezember

2001

1. April

2002

Lettlanda

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Liechtenstein

12. Juli

1999

1. März

2002

Litauen

27. September

2000

1. März

2002

Maltaa

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Norwegena

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Österreicha

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Polena

  1. Oktober

2000

1. März

2002

San Marinoa

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Schweiza

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Slowakeia

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Slowenien

29. Juli

1999

1. März

2002

Spaniena

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Türkeia

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Ukraine

26. März

2009

  1. Juli

2009

Ungarna

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Vereinigtes Königreicha

  1. Oktober

2000

1. März

2002

Zypern

24. Februar

2000

1. März

2002

a

Stillschweigende Annahme

b

Einwendung, siehe hiernach.

Einwendung

Frankreich

Gemäss Artikel 35 Absatz 2 des Protokolls erhebt Frankreich Einspruch gegen das automatische Inkrafttreten dieses Protokolls.

Zur Ratifikation dieses Protokolls bedarf es nach Artikel 53 der französischen Verfassung der Zustimmung des Parlaments. Frankreich kann daher das automatische Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens nach Ablauf eines Zeitraums von 2 Jahren nach Auflegung dieses Protokolls zur Annahme, d. h. zum 1. Oktober 2000, insofern nicht akzeptieren, als die zu diesem Zweck eingeleiteten innerstaatlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.