0.515.081.514 (Stand am 8. Oktober 2002)
0.515.081.514
AS 2002 3127
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein
betreffend die Durchführung des Chemiewaffenübereinkommens
durch die zuständigen schweizerischen Dienststellen
In Kraft getreten am l. Mai 2000
(Stand am 8. Oktober 2002)
Originaltext
Eidgenössisches Departement |
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Botschaft des | |
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Empfang ihrer Note vom 17. März 2000 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:
«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
In Anbetracht dessen, dass das Fürstentum Liechtenstein als Vertragspartei des Übereinkommens vom 13. Januar 19931 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) Meldungs- und Inspektionsverpflichtungen eingehen wird, sich jedoch der Aufbau eines eigenen Kontroll- und Meldesystems in Liechtenstein nicht zuletzt aufgrund der weitgehenden Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften über die Kontrolle des Chemikalienverkehrs kaum rechtfertigen würde, schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein – unter Bezugnahme auf die bisher in der Angelegenheit vorgenommenen bilateralen Abklärungen – dem Schweizerischen Bundesrat folgende Vereinbarung vor:
Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar ist.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekanntzugeben. Die Note der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. Mai 2000 in Kraft tritt.
Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.