0.515.081.514 (Stand am 8. Oktober 2002)

0.515.081.514

 AS 2002 3127

Notenaustausch vom 17. März/1. Mai 2000

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein
betreffend die Durchführung des Chemiewaffenübereinkommens
durch die zuständigen schweizerischen Dienststellen

In Kraft getreten am l. Mai 2000

(Stand am 8. Oktober 2002)

Originaltext

Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten


Bern, den 1. Mai 2000

Botschaft des
Fürstentums Liechtenstein

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Empfang ihrer Note vom 17. März 2000 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:

«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössi­schen Departement für auswärtige Angelegenheiten die folgende Angele­genheit zu unterbreiten:

In Anbetracht dessen, dass das Fürstentum Liechtenstein als Vertragspartei des Übereinkommens vom 13. Januar 19931 über das Verbot der Entwick­lung, Her­stellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) Meldungs- und Inspektionsverpflichtungen eingehen wird, sich jedoch der Aufbau eines eigenen Kontroll- und Melde­systems in Liechtenstein nicht zuletzt aufgrund der weitgehenden Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften über die Kontrolle des Chemikalien­verkehrs kaum rechtfertigen würde, schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein – unter Bezugnahme auf die bisher in der Angelegenheit vorgenommenen bilateralen Abklärungen – dem Schweizerischen Bundesrat folgende Vereinbarung vor:

1.
Die in der Eidgenossenschaft für den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens zuständigen Dienststellen (heute das Staatssekretariat für Wirtschaft und das als Fachstelle beauftragte AC-Laboratorium in Spiez) übernehmen im Auftrag der liechtensteinischen Regierung zur Durchführung des genannten Chemiewaffenübereinkommens die Sammlung, Überprüfung und Zusammenstellung der Meldungen liechtensteinischer Unternehmen. Die zusam­mengestellten Meldungen werden dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten in Vaduz zur Weiterleitung an die Organisation für das Verbot chemischer Waffen in Den Haag übermittelt.
2.
Im Falle einer Inspektion nach Massgabe des Chemiewaffenüberein­kommens stellt das Staatssekretariat für Wirtschaft eine Begleitequipe, in welcher auch die zuständige liechtensteinische Behörde vertreten ist.
3.
Die Durchführung dieser Vereinbarung einschliesslich der Kostenabgeltung wird direkt zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten geregelt.
4.
Die zuständigen Behörden beider Seiten werden diese Vereinbarung der Organisation über das Verbot chemischer Waffen notifizieren und erklären, dass das Fürstentum Liechtenstein die Verantwortung für den Inhalt der in seinem Auftrag durchgeführten Berichterstattung trägt.

Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vor­liegende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar ist.

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer aus­gezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Bot­schaft des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundes­rates zum Vorstehenden bekanntzugeben. Die Note der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. Mai 2000 in Kraft tritt.

Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.