Revision des Steuerabkommens
Herr Botschafter
Ich beehre mich, mich auf Ihr Schreiben vom 14. Juni 2000 zu beziehen, das folgenden Wortlaut hat:
«Sehr geehrte Frau Generaldirektorin
Ich beehre mich, auf die Gespräche betreffend den Status der Internationalen Union zum Schutz der Natur in der Schweiz zurückzukommen, die im Folgenden als «die Union» bezeichnet wird (ehemals «Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume»), und zwar insbesondere bezüglich der Stellung des ausländischen Personals der Union im Hinblick auf das schweizerische Sozialversicherungssystem.
Am 17. Dezember 1986
Mit Schreiben vom 31. März 2000 haben Sie mir mitgeteilt, dass der Rat der UICN dem Vorschlag einer Revision des Abkommens zwischen der UICN und dem Schweizerischen Bundesrat zugestimmt hatte. Dies mit dem Ziel, die in der Schweiz tätigen ausländischen Angestellten der Union in das schweizerische Sozialversicherungssystem aufzunehmen, wie es nun dank der Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung3 möglich ist.
Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Bundesrates vorzuschlagen, dass alle in der Schweiz tätigen ausländischen Angestellten der Union ab 1. Juli 2000 obligatorisch der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstellt sind. Selbstverständlich werden die in der Schweiz tätigen Angestellten der Union, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, weiterhin der oben genannten Gesetzgebung unterliegen. Dementsprechend wird Artikel 7 des Abkommens zwischen der UICN und dem Schweizerischen Bundesrat ab diesem Datum aufgehoben.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mir Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsel. Dieses wird mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft treten und ab 1. Juli 2000 angewendet. Es kann in schriftlicher Form von jeder der Parteien mit zwölfmonatiger Frist auf den ersten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden. Sollte eine der Parteien diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, dann müsste – ausgehend von den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzen – die Stellung des Personals der Union im Hinblick auf das schweizerische Sozialversicherungssystem erneut überprüft werden.
Ich versichere Sie, Frau Generaldirektorin, meiner ausgezeichneten Hochachtung.»
Im Namen der Internationalen Union zum Schutz der Natur beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass ich dem Inhalt des vorstehend zitierten Schreibens zustimme. Folglich bildet Ihr Schreiben zusammen mit meiner Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsel. Dieses Abkommen tritt mit dem Datum meines Antwortschreibens in Kraft und wird ab 1. Juli 2000 angewendet. Es kann in schriftlicher Form von jeder der Parteien mit zwölfmonatiger Frist auf den ersten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden. Sollte eine der Parteien diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, dann müsste – ausgehend von den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzen – die Stellung des Personals der Union im Hinblick auf das schweizerische Sozialversicherungssystem erneut überprüft werden.
Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Maritta R. von Biberstein Koch-Weser |