0.192.122.451.1 (Stand am 24. September 2002)

0.192.122.451.1

 AS 2002 3053

Briefwechsel vom 14./20. Juni 2000

zur Änderung des Abkommens vom 17. Dezember 1986 zwischen
dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Union zur
Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume (UICN) zur
Regelung der rechtlichen Stellung der Union in der Schweiz

In Kraft getreten am 20. Juni 2000 (Stand am 24. September 2002)

Übersetzung1

Internationale Union
zum Schutz der Natur
Rue Mauverney 28
1196 Gland

Herrn Botschafter Nicolas Michel

Direktor der Direktion für Völkerrecht

Eidgenössisches Departement

für auswärtige Angelegenheiten

Bundeshaus West

3003 Bern

Gland, den 20. Juni 2000

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Revision des Steuerabkommens

Herr Botschafter

Ich beehre mich, mich auf Ihr Schreiben vom 14. Juni 2000 zu beziehen, das folgenden Wortlaut hat:

«Sehr geehrte Frau Generaldirektorin

Ich beehre mich, auf die Gespräche betreffend den Status der Internationalen Union zum Schutz der Natur in der Schweiz zurückzukommen, die im Folgenden als «die Union» bezeichnet wird (ehemals «Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume»), und zwar insbesondere bezüglich der Stellung des ausländischen Personals der Union im Hinblick auf das schweizerische Sozialversicherungssystem.

Am 17. Dezember 19862 wurde das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natür­lichen Lebensräume (UICN) zur Regelung der rechtlichen Stellung der Union in der Schweiz geschlossen (nachfolgend: «Das Abkommen zwischen der UICN und dem Schweizerischen Bundesrat»). Dieses Abkommen trat am 1. Januar 1987 in Kraft. Artikel 7, Ziffer 1, des Abkommens hält fest: «Die Mitglieder des Personals der Union, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen und die im Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehenen Steuerbefreiungen geniessen, unterstehen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenver­sicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbs­ersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge».

Mit Schreiben vom 31. März 2000 haben Sie mir mitgeteilt, dass der Rat der UICN dem Vorschlag einer Revision des Abkommens zwischen der UICN und dem Schweizerischen Bundesrat zugestimmt hatte. Dies mit dem Ziel, die in der Schweiz tätigen ausländischen Angestellten der Union in das schweizerische Sozialversicherungssystem aufzunehmen, wie es nun dank der Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung3 möglich ist.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Bundesrates vorzuschlagen, dass alle in der Schweiz tätigen ausländischen Angestellten der Union ab 1. Juli 2000 obligatorisch der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstellt sind. Selbstverständlich werden die in der Schweiz tätigen Angestellten der Union, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, weiterhin der oben genannten Gesetzgebung unterliegen. Dementsprechend wird Artikel 7 des Abkommens zwischen der UICN und dem Schweizerischen Bundesrat ab diesem Datum aufgehoben.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mir Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsel. Dieses wird mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft treten und ab 1. Juli 2000 angewendet. Es kann in schriftlicher Form von jeder der Parteien mit zwölfmonatiger Frist auf den ersten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden. Sollte eine der Parteien diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, dann müsste – ausgehend von den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzen – die Stellung des Personals der Union im Hinblick auf das schweizerische Sozialversicherungssystem erneut überprüft werden.

Ich versichere Sie, Frau Generaldirektorin, meiner ausgezeichneten Hochachtung.»

Im Namen der Internationalen Union zum Schutz der Natur beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass ich dem Inhalt des vorstehend zitierten Schreibens zustimme. Folglich bildet Ihr Schreiben zusammen mit meiner Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsel. Dieses Abkommen tritt mit dem Datum meines Antwortschreibens in Kraft und wird ab 1. Juli 2000 angewendet. Es kann in schriftlicher Form von jeder der Parteien mit zwölfmonatiger Frist auf den ersten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden. Sollte eine der Parteien diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, dann müsste – ausgehend von den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzen – die Stellung des Personals der Union im Hinblick auf das schweizerische Sozial­versicherungssystem erneut überprüft werden.

Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Maritta R. von Biberstein Koch-Weser