(Art. 24 BPV)
1 Kandidaten und Kandidatinnen dürfen sich im gleichen Jahr nur für die Zulassung zu einer der Karrieren nach Artikel 2 bewerben.
2 Wer sich für die Zulassung zur Karriere Diplomatie oder zur Karriere IZA bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 13 einen Hochschulabschluss auf Stufe Master oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.
3 Wer sich für die Zulassung zur Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 13 einen Hochschulabschluss auf Stufe Bachelor in den Bereichen Wirtschaft oder Finanzen, eine höhere Fachprüfung oder ein Diplom einer höheren Fachschule in den Bereichen Wirtschaft, Personal, Verwaltung oder Finanz- und Rechnungswesen oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen.
4 Bewerbungen, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht sämtliche Voraussetzungen für die Anstellung in den Karrieren (Art. 13 Abs. 1 Bst. b–d und 2, 14 sowie Art. 15 Abs. 1–3 und 7) erfüllen, werden im Rahmen einer administrativen Vorauswahl ausgeschieden.31
5 Im Anschluss an die administrative Vorauswahl findet eine qualitative Vorselektion statt, in der entschieden wird, welche Kandidaten und Kandidatinnen zu den Prüfungen des Eintrittsverfahrens zugelassen werden.
6 Aufgrund der Ergebnisse in den Prüfungen und unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin, welche Kandidaten und Kandidatinnen zur Ausbildung zugelassen werden.
7 Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht zur Ausbildung zugelassen werden, können das Eintrittsverfahren I einmal wiederholen, sofern die Anstellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die Person im Rahmen der qualitativen Vorselektion (Abs. 5) nochmals zu den Prüfungen zugelassen wird.