(1) Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Staaten verpflichtet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen.
(2) Der Doppelbürger hat seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Wohnsitz hat.
(3) Er kann indessen vor der Vollendung des 19. Lebensjahres erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz‑, Militär- oder Zivildienstes.
(4) Der Doppelbürger hat seinen ständigen Wohnsitz durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die dem Muster A im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht.
(5) Dieses Dokument wird durch die von den Staaten bezeichneten Behörden abgegeben und durch den Doppelbürger dem konsularischen Vertreter des Staates zugestellt, in dem er von seinen militärischen Pflichten befreit wird.
(6) Der Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, hat vor Vollendung des 19. Lebensjahres den Staat zu wählen, in dem er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes.
(7) Unterlässt er die rechtzeitige Wahl und wird deshalb in einem der beiden Staaten zu Leistungen zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen, so ist er gegenüber dem anderen Staat von seinen militärischen Pflichten befreit.
(8) Die Wahlmöglichkeiten, die in den Absätzen 3 und 6 vorgesehen sind, sind durch Vorlage einer Erklärung geltend zu machen, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie wird unterzeichnet:
- a.
- bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger nach Absatz 3 seinen ständigen Wohnsitz hat;
- b.
- bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Doppelbürger von Absatz 6 gewählt hat.
(9) Eine Kopie dieser Erklärung über die Wahl wird an die zuständigen Behörden des anderen Staates weitergeleitet.