Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf:
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie organisiert sind und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Personen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind,
- (i)
- die zu mehr als 50 Prozent im wirtschaftlichen Eigentum von Personen dieser Vertragspartei stehen; oder
- (ii)
- bei der Personen dieser Vertragspartei die Fähigkeit haben, eine Mehrheit der Direktoren zu ernennen oder sonstwie rechtmässig den Geschäftsgang zu bestimmen.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken oder Pfandrechte;
- (b)
- Aktien, Anteile, Obligationen und andere Arten von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, wo immer sie inkorporiert sind;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertraglichen Leistungen, die einen finanziellen Wert aufweisen;
- (d)
- Rechte des geistigen Eigentums, Know-how und Goodwill;
- (e)
- durch Gesetz oder Vertrag gewährte wirtschaftliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Nutzung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Lizenzgebühren und andere Vergütungen.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschliesslich der an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, über die er gemäss Völkerrecht Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.