Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung umschreibt die Voraussetzungen für die Zuweisung der besonderen Funktionen im EDI zu einer Lohnklasse (LK) nach Artikel 36 BPV.
172.220.111.343.2
vom 28. März 2002 (Stand am 22. Juli 2003)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
gestützt auf die Artikel 52 Absatz 5 und 53 Buchstabe c der
Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
Diese Verordnung umschreibt die Voraussetzungen für die Zuweisung der besonderen Funktionen im EDI zu einer Lohnklasse (LK) nach Artikel 36 BPV.
1 Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Belastungen und Verantwortlichkeiten. Ferner werden die fachliche Breite, Verschiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen berücksichtigt.
2 Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellenbeschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Tätigkeiten umfasst, so richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkommen, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.
4 Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung kann mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten werden.
5 Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn die entsprechende Abschlussprüfung bestanden ist.
6 Im Rahmen dieser Verordnung können für die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse verfeinerte Funktionsbewertungsinstrumente angewendet werden.
Die Funktionsbewertungen sind im Anhang aufgeführt.
Die Verordnung vom 12. Mai 19892 über die Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen für Ämter des EDI wird aufgehoben.
2 In der AS nicht publiziert.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2128).
(Art. 3)
Meteorologische Mitarbeiter/innen
Ziffer | Funktion | LK |
1 | Meteorologische Mitarbeiter/innen mit abgeschlossener | 12 |
2 | Meteorologische Mitarbeiter/innen nach Ziffer 1, | 14 |
3 | Meteorologische Mitarbeiter/innen, die als Wetterberater/innen | 15 |
4 | Meteorologische Mitarbeiter/innen, die polyvalent als | 16 |
5 | Meteorologische Mitarbeiter/innen nach Ziffer 4, | 17 |
6 | Meteorologische Dienstleiter/innen, die einen Dienst leiten, | 18 |
7 | Meteorologische Dienstleiter/innen nach Ziffer 6, die zusätzlich | 19 |
Co-Meteorologen/Co-Meteorologinnen – Meteorologen/Meteorologinnen
Ziffer | Funktion | LK |
8 | Co-Meteorologen/Co-Meteorologinnen mit Fachhochschul- oder | 18 |
9 | Meteorologen/Meteorologinnen nach Ziffer 8 mit zusätzlicher | 23 |