Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
0.672.923.21
AS 2002 2014; BBl 1997 III 1453
Übersetzung
Abgeschlossen am 5. Mai 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19971
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. April 1998
In Kraft getreten am 21. April 1998
(Stand am 21. Februar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Kanada,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
2.2 Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.
2 Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; und in der Schweiz umfasst er eine nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Personengesellschaft. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
3. Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
4. Ist nach Absatz 1 eine Person, die nicht eine natürliche Person oder eine Gesellschaft ist, in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen die Frage zu regeln und festzulegen, wie das Abkommen auf diese Person anzuwenden ist.
5. Eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den Absätzen 1 und 2 ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt, gilt nicht als im Sinne dieses Abkommens im erstgenannten Staat ansässig.
3 Bereinigt gemäss Art. II des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe4 und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, sowie für die Gewinne aus der Veräusserung solchen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
4 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, oder hat es sie so ausgeübt, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 und des Artikels 7 können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus einer Schiffsreise, deren hauptsächlicher Zweck die Beförderung von Reisenden oder Waren zwischen Orten im anderen Vertragsstaat ist, in diesem anderen Staat besteuert werden.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in diesen Absätzen genannten Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
4. In diesem Artikel:
5 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt.
1. Wenn:
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert – mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.
3.6 Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
6 Bereinigt gemäss Art. III des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Ungeachtet von Absatz 2 sind Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, von der Besteuerung in diesem Staat ausgenommen, wenn die Dividenden gezahlt werden an:
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
7. Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann Kanada die den in Kanada gelegenen Betriebsstätten zuzurechnenden Einkünfte einer Gesellschaft einer Steuer unterwerfen, die neben der Steuer erhoben wird, welche auf die Einkünfte einer in Kanada errichteten Gesellschaft entfällt, vorausgesetzt, dass der Satz der zusätzlich erhobenen Steuer 5 vom Hundert nicht übersteigt. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck «Einkünfte» die Gewinne, die solchen in Kanada gelegenen Betriebsstätten (einschliesslich der Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, das im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Teil des Betriebsvermögens solcher Betriebsstätten bildet) nach Artikel 7 in einem Jahr und in vorhergehenden Jahren nach Abzug nachstehender Beträge zuzurechnen sind:
Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch anzuwenden auf Einkünfte, die eine Gesellschaft, die mit Grundstücken handelt, aus der Veräusserung von in Kanada gelegenem unbeweglichem Vermögen erzielt, selbst wenn sie in Kanada keine Betriebsstätte hat, soweit diese Einkünfte nach Artikel 6 oder nach Artikel 13 Absatz 1 in Kanada besteuert werden können.
8. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 Buchstabe b) und 5 gelten auch für Einkünfte, die eine in der Schweiz ansässige Person aus einem Nachlass (estate) oder einem Trust bezieht, die in Kanada ansässige Personen sind. Bei Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) umfasst der Ausdruck «Dividenden» auch die genannten Einkünfte.
7 Bereinigt gemäss Art. IV des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
8 Berichtigung vom
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
3.9 Ungeachtet von Absatz 2:
4.10 Im Sinne dieses Artikels gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn eine dieser Personen unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung oder Überwachung der anderen Person beteiligt ist oder wenn eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung oder Überwachung dieser beiden Personen beteiligt ist.
5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind; er umfasst jedoch nicht die in den Artikeln 8 oder 10 behandelten Einkünfte.
6.11 Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
7. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
8. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
9 Fassung gemäss Art. V Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
10 Fassung gemäss Art. V Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
11 Bereinigt gemäss Art. V Ziff. 2 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 können:
die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nutzungsberechtigter Empfänger der Lizenzgebühren ist, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder sonstigen immateriellen Gütern oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; dieser Ausdruck umfasst auch Vergütungen jeder Art für kinematographische Filme und für Filme, Bildaufzeichnungen oder andere Wiedergabemittel für das Fernsehen.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
6. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
12 Bereinigt gemäss Art. VI des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne, die ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen aus der Veräusserung von:
bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von:
bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» Aktien einer Gesellschaft gemäss Buchstabe a) oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einem Trust gemäss Buchstabe b), nicht aber sonstiges Vermögen, mit Ausnahme von Mietvermögen, in dem die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, der Personengesellschaft oder des Trusts ausgeübt wird.
5. Veräussert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögenswerte im Rahmen einer Errichtung, einer Umstrukturierung, einer Fusion, einer Aufteilung oder eines ähnlichen Vorganges und werden die Gewinne oder Einkünfte aus dieser Veräusserung bei der Besteuerung in diesem Staat nicht berücksichtigt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unter den für sie annehmbaren Bedingungen auf Verlangen des Käufers dieser Vermögenswerte mit diesem vereinbaren, dass die Besteuerung dieser Gewinne oder Einkünfte in diesem Staat bis zu dem Zeitpunkt und in der Weise aufgeschoben wird, wie in der Vereinbarung bestimmt wird.
6. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
7.13 Absatz 6 berührt nicht das Recht Kanadas, die von einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person aus der Veräusserung von Vermögen anderer Art als nach Absatz 8 erzielten Gewinne nach seinen Rechtsvorschriften zu besteuern, wenn der Veräusserer:
8.14 Wird eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat aufgibt und unmittelbar darauf im anderen Vertragsstaat ansässig wird, für Zwecke der Besteuerung im erstgenannten Staat so behandelt, als habe sie Vermögen veräussert (nachstehend als ‹angenommene Veräusserung› bezeichnet), und wird sie in diesem Staat entsprechend besteuert, so kann diese Person verlangen, dass sie für Zwecke der Besteuerung im anderen Staat so behandelt wird, als habe sie, unmittelbar bevor sie dort ansässig wurde, dieses Vermögen zum Verkehrswert im Zeitpunkt der angenommenen Veräusserung oder zu einem von ihr im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräusserung als Erlös aus einer angenommenen Veräusserung im erstgenannten Staat bezeichneten Betrag – je nachdem, welcher Betrag niedriger ist – veräussert und zurückgekauft. Diese Bestimmung findet jedoch weder Anwendung auf Vermögen, wenn ein unmittelbar bevor die Person im anderen Staat ansässig wurde erzielter Veräusserungsgewinn in diesem anderen Staat besteuert werden kann, noch auf unbewegliches Vermögen, das in einem dritten Staat liegt.
13 Bereinigt gemäss Art. VII Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
14 Eingefügt durch Art. VII Ziff. 2 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht oder stand ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und andere Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Staat besteuert werden.
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der in jenem Absatz erwähnten Person beteiligt sind.
1.15 Ruhegehälter und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, einschliesslich der Zahlungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats, können in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Die Steuer auf wiederkehrenden Ruhegehalts- oder Rentenzahlungen (mit Ausnahme der Pauschalzahlungen anlässlich der Abtretung, der Annullierung, des Rückkaufs, des Verkaufs oder einer anderen Form der Veräusserung einer Rente sowie der Zahlungen aufgrund eines Rentenvertrags, dessen Kosten ganz oder teilweise bei der Berechnung des Einkommens der Person, die den Vertrag erworben hat, abgezogen werden konnten) darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung nicht übersteigen.
2. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:
15 Fassung gemäss Art. VIII des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht werden.
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
1. Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
1.16 In Kanada wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
3. Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) gelten Gewinne oder Einkünfte einer in Kanada ansässigen Person, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, als aus der Schweiz stammend.
16 Bereinigt gemäss Art. IX des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
3. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
4. Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in einem Drittstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» die Steuern, die unter dieses Abkommen fallen.
1.17 Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, einen schriftlich begründeten Antrag auf Überprüfung dieser Besteuerung einreichen. Um zugelassen zu werden, muss dieser Antrag innerhalb von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden.
2.18 Hält die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3.19 Ein Vertragsstaat soll die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person nicht durch Einbezug von Einkünften erhöhen, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind und keinesfalls wenn seit dem Ende der Steuerperiode, in der die betreffenden Einkünfte erzielt worden sind, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung herbeizuführen:
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
6.20 Wenn:
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Das Schiedsverfahren ist nach den Regeln und Verfahrensbestimmungen durchzuführen, welche die Vertragsstaaten in einem auf diplomatischem Weg ausgetauschten Notenwechsel vereinbaren. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, deren Besteuerung vom Schiedsspruch unmittelbar betroffen ist, den Schiedsspruch ablehnt, ist dieser für beide Vertragsstaaten bindend und gilt als Verständigungslösung im Sinne dieses Artikels.
7.21 Absatz 6 findet Anwendung auf die ungelösten Rechtsfragen, die unter die Artikel 5, 7 und 9 sowie unter weitere, zu einem späteren Zeitpunkt unter den zuständigen Behörden vereinbarte Bestimmungen fallen.
17 Bereinigt gemäss Art. X Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
18 Bereinigt gemäss Art. X Ziff. 2 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
19 Bereinigt gemäss Art. X Ziff. 3 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
20 Eingefügt durch Art. X Ziff. 4 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
21 Eingefügt durch Art. X Ziff. 4 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
22 Fassung gemäss Art. XI des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, bei der Anwendung des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.
3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates oder einer Gruppe von Staaten sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen werden.
1. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es in irgendeiner Weise die Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder andere Vergünstigungen, die gegenwärtig oder künftig gewährt werden:
2. Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es Kanada an der Besteuerung von Beträgen, die zum Einkommen einer in Kanada ansässigen Person auf Grund einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einer beherrschten ausländischen Tochtergesellschaft hinzugerechnet werden.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können für die Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
4. Die von einer natürlichen Person oder für eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder sich dort vorübergehend aufhält, an eine im anderen Staat steuerlich anerkannte Pensionskasse für die während eines Jahres geleisteten Dienste in diesem Jahr gezahlten Beiträge werden, während einer Dauer von insgesamt höchstens 60 Monaten, im erstgenannten Staat steuerlich in gleicher Weise behandelt wie Beiträge an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Pensionskasse, sofern:
5. Im Sinne von Artikel XXII Absatz 3 (Konsultationen) des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen23 besteht Einigkeit zwischen den Vertragsstaaten, dass, ungeachtet jener Bestimmung, eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, nur mit Zustimmung beider Vertragsstaaten im Sinne jener Bestimmung vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden kann. Zweifel über die Auslegung dieses Absatzes sind in Anwendung von Artikel 24 Absatz 4, oder, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, auf Grund eines anderen von den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Verfahrens zu beseitigen.
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
3. Die Bestimmungen des am 20. August 197624 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen Kanada und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden ist.
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 5. Mai 1997 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Kaspar Villiger | Für die Réjean Frenette |
25 Eingefügt durch Art. XII des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Kanada
haben sich bei der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern (‹das Abkommen›), auf die folgenden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
1. Zu Art. 11
Absatz 3 Buchstabe c ist nicht anzuwenden, wenn der für eine Schuldverpflichtung gezahlte oder zu zahlende Zins ganz oder teilweise von der Verwendung von Eigentum oder dem Ertrag aus Eigentum abhängt oder aufgrund von Einkünften, Gewinnen, Kassenzuflüssen, Warenpreisen oder eines anderen ähnlichen Kriteriums oder aufgrund von Dividenden, die für jegliche Art von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft gezahlt werden oder zu zahlen sind, festgelegt wird.
2. Zu Art. 25
In Kraft getreten am 16. Dezember 2011
Der Vorsteher |
| |
Frau Roberta Santi Bern |
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 21. Oktober 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
«Ich habe die Ehre, mich auf das zwischen der Regierung von Kanada und dem Schweizerischen Bundesrat am 22. Oktober 2010 zu unterzeichnende Protokoll (das ‹Protokoll›) zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung von Kanada und dem Schweizerischen Bundesrat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Bern am 5. Mai 1997 (das ‹Abkommen›) zu beziehen.
Ich habe deshalb die Ehre, im Auftrag der Regierung von Kanada Folgendes vorzuschlagen: Sollte Kanada nach Unterzeichnung dieses Protokolls mit einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, in einer Vereinbarung oder in einem Abkommen tiefere Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren als die in diesem Abkommen vorgesehenen Sätze vereinbaren, so konsultieren sich die entsprechenden Behörden der Vertragsstaaten des Abkommens umgehend in Bezug auf weitere Reduktionen der Quellensteuern nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens.
Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung Ihrer Regierung findet, schlage ich ferner vor, dass dieser in englischer und in französischer Sprache verfasster Brief und Ihre darauf Bezug nehmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, die mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt.»
Ich beehre mich, Ihnen bekannt zu geben, dass der Schweizerische Bundesrat dem obigen Vorschlag zustimmt.
Genehmigen Sie, Ihre Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Hans-Rudolf Merz |
1. Die Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Dieses Protokoll tritt am Datum der späteren dieser Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
2. Ungeachtet des Absatzes 1 findet:
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Oktober 2013
John Baird | Ottawa, 23. Juli 2012 |
Seiner Exzellenz | |
Kanada |
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 28. Juni 2012 in englischer und französischer Sprache mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
Ich habe die Ehre, namens der Regierung von Kanada zu bestätigen, dass der Vorschlag in dem oben stehenden Brief die Zustimmung der Regierung von Kanada findet. Demzufolge bilden Ihr Brief zusammen mit diesem Antwortbrief, bei denen die englischen und französischen Versionen gleicherweise verbindlich sind, eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen, die am Tag des Erhalts der zweite Notifikation, durch die die Regierung von Kanada und der Schweizerische Bundesrat einander notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt und vom Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls an Anwendung findet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
John Baird |