0.672.923.21

 AS 2002 2014; BBl 1997 III 1453

Übersetzung

Abkommen
zwischen der Schweiz und Kanada
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 5. Mai 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19971
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. April 1998
In Kraft getreten am 21. April 1998

(Stand am 31. Oktober 2013)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Kanada,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten erhoben werden.

2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)
in Kanada:
die von der kanadischen Regierung auf Grund des Einkommenssteuergesetzes erhobenen Steuern,
(im Folgenden als «kanadische Steuer» bezeichnet);
b)
in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögens­­ertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und
(ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Ver­mögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver­mögensteile),
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a)
(i)bedeutet der Ausdruck «Kanada», im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet von Kanada einschliesslich:
(A)
der ausserhalb der kanadischen Hoheitsgewässer gelegenen Gebie­te, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und nach kanadischem Recht zu den Gebieten gehören, in denen Kanada Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;
(B)
die Gewässer und den Luftraum über den in (A) genannten Gebie­ten in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung von darin enthaltenen Bodenschätzen;
(ii)
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b)
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Kanada oder die Schweiz;
c)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Nachlässe (estates), Trusts, Gesellschaften, Personengesellschaften (partnerships) und alle anderen Personenvereinigungen;
d)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i)
in Kanada den «Ministre du Revenu national» oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii)
in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
g)
bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die kanadische Steuer oder die schweizerische Steuer;
h)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
(i)
alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
(ii)
alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

2.2  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

2 Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Art. 43 Ansässige Person

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; und in der Schweiz umfasst er eine nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Personengesellschaft. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist;
d)
ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3.  Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)
sie gilt als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
b)
besitzt sie die Staatsangehörigkeit keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

4.  Ist nach Absatz 1 eine Person, die nicht eine natürliche Person oder eine Gesellschaft ist, in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen die Frage zu regeln und festzulegen, wie das Abkommen auf diese Person anzuwenden ist.

5.  Eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den Absätzen 1 und 2 ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt, gilt nicht als im Sinne dieses Abkommens im erstgenannten Staat ansässig.

3 Bereinigt gemäss Art. II des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Art. 5 Betriebsstätte

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.

2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

a)
einen Ort der Leitung;
b)
eine Zweigniederlassung;
c)
eine Geschäftsstelle;
d)
eine Fabrikationsstätte;
e)
eine Werkstätte; und
f)
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine ande­re Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genann­ten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe4 und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, sowie für die Gewinne aus der Veräusserung solchen Vermögens.

4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

4 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, oder hat es sie so ausgeübt, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewe­sen wäre.

3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Schifffahrt5 und Luftfahrt

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 und des Artikels 7 können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus einer Schiffsreise, deren hauptsächlicher Zweck die Beförderung von Reisenden oder Waren zwischen Orten im anderen Vertragsstaat ist, in diesem anderen Staat besteuert werden.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in diesen Absätzen genannten Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

4.  In diesem Artikel,

a)
umfasst der Ausdruck «Gewinne» Zinsen auf Mitteln, die unmittelbar aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, sofern diese Zinsen Nebeneinkünfte darstellen;
b)
umfasst der Ausdruck «Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr» durch eine Person:
(i)
die Vercharterung oder Vermietung von Schiffen oder Luftfahrzeugen und
(ii)
die Vermietung von Containern und ähnlichen Ausrüstungen
durch diese Person, sofern diese Vercharterung oder Vermietung eine Neben­­tätigkeit zum Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im inter­nationalen Verkehr durch diese Person darstellt.

5 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1.  Wenn

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert – mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.

3.6  Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vor­gesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

6 Bereinigt gemäss Art. III des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Art. 107 Dividenden

1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a)
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungs­berechtigte eine Gesellschaft ist, die über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte und des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b)
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3.  Ungeachtet von Absatz 2 sind Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, von der Besteuerung in diesem Staat aus­genommen, wenn die Dividenden gezahlt werden an:

a)
die Bank von Kanada oder die Schweizerische Nationalbank; oder
b)
eine im anderen Staat ansässige Person:
(i)
die ausschliesslich zum Zweck errichtet und geführt wird, Leistungen aufgrund eines Vorsorgeplans oder mehrerer Vorsorgepläne zu verwalten oder auszurichten, oder
(ii)
die ausschliesslich zum Zweck geführt wird, Einkünfte für eine oder mehrere in diesem anderen Staat ansässige Personen nach Unter­absatz (i) zu erzielen,
sofern:
(iii)
jeder dieser Vorsorgepläne hauptsächlich Leistungen an Personen ausrichtet, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind,
(iv)
die Dividenden nicht aus der Ausübung eines Geschäftsbetriebs oder von einer verbundenen Person stammen, und
(v)
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anerkennen, dass jeder dieser Vorsorgepläne grundsätzlich einem steuerlich anerkannten Vorsorgeplan des erstgenannten Staates entspricht.

4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Divi­denden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

7.  Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann Kanada die den in Kanada gelegenen Betriebsstätten zuzurechnenden Einkünfte einer Gesellschaft einer Steuer unterwerfen, die neben der Steuer erhoben wird, welche auf die Einkünfte einer in Kanada errichteten Gesellschaft entfällt, vorausgesetzt, dass der Satz der zusätzlich erhobenen Steuer 5 vom Hundert nicht übersteigt. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck «Einkünfte» die Gewinne, die solchen in Kanada gelegenen Betriebsstätten (einschliesslich der Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, das im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Teil des Betriebsvermögens solcher Betriebsstätten bildet) nach Artikel 7 in einem Jahr und in vorhergehenden Jahren nach Abzug nachstehender Beträge zuzurechnen sind:

a)
der in diesem Jahr und in vorhergehenden Jahren solchen Betriebsstätten zuzurechnenden Geschäftsverluste (einschliesslich der Verluste aus der Ver­äus­serung von Vermögen, das Betriebsvermögen solcher Betriebsstätten bildet);
b)
aller Steuern, die in Kanada auf diesen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen die in diesem Absatz erwähnte zusätzliche Steuer;
c)
der in Kanada reinvestierten Gewinne, wobei Einverständnis darüber besteht, dass dieser Abzugsbetrag nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen des kanadischen Rechts über die Ermittlung des Abzugs für Anlagen in kanadischen Vermögenswerten und nach späteren Änderungen dieser Bestimmungen, die den allgemeinen Grundsatz dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen, berechnet wird; und
d)
fünfhunderttausend kanadischer Dollars (Can$ 500 000) abzüglich aller Beträge, die
(i)
von der Gesellschaft oder
(ii)
von einer mit ihr verbundenen Person auf Grund einer gleichen oder ähnlichen Geschäftstätigkeit wie diejenige der Gesellschaft
nach diesem Buchstaben d) abgezogen worden sind; im Sinne dieses Buchstabens d) gilt eine Gesellschaft als mit einer anderen Gesellschaft verbunden, wenn eine Gesellschaft die andere unmittelbar oder mittelbar beherrscht oder wenn beide Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden, oder wenn die Preis­gestaltung zwischen den beiden Gesellschaften nicht den Gesetzen des freien Marktes folgt.

Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch anzuwenden auf Einkünfte, die eine Gesellschaft, die mit Grundstücken handelt, aus der Veräusserung von in Kanada gelegenem unbeweglichem Vermögen erzielt, selbst wenn sie in Kanada keine Betriebsstätte hat, soweit diese Einkünfte nach Artikel 6 oder nach Artikel 13 Absatz 1 in Kanada besteuert werden können.

8.  Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 Buchstabe b) und 5 gelten auch für Einkünfte, die eine in der Schweiz ansässige Person aus einem Nachlass (estate) oder einem Trust bezieht, die in Kanada ansässige Personen sind. Bei Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) umfasst der Ausdruck «Dividenden» auch die genann­ten Einkünfte.

7 Bereinigt gemäss Art. IV des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Art. 11 Zinsen

1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Brutto­betrags der Zinsen nicht übersteigen.

3.8  Ungeachtet von Absatz 2:

a)
können Zinsen, die aus der Schweiz stammen und an eine in Kanada ansässige Person gezahlt werden, nur in Kanada besteuert werden, wenn sie für ein von der ‹Export Development Canada› gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von dieser Stelle genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden;
b)
können Zinsen, die aus Kanada stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden, wenn sie für ein von der Schweizerischen Exportrisikoversicherung gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von dieser Stelle genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden;
c)
sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig und nicht mit dem Schuldner der Zinsen verbunden ist.

4.9  Im Sinne dieses Artikels gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn eine dieser Personen unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung oder Überwachung der anderen Person beteiligt ist oder wenn eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung oder Überwachung dieser beiden Personen beteiligt ist.

5.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus For­derungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Los­anleihen, sowie andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind; er umfasst jedoch nicht die in den Artikeln 8 oder 10 behandelten Einkünfte.

6.10  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

7.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der fes­ten Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

8.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

8 Fassung gemäss Art. V Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

9 Fassung gemäss Art. V Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

10 Bereinigt gemäss Art. V Ziff. 2 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Art. 12 Lizenzgebühren

1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3.  Ungeachtet des Absatzes 2 können:

a)
Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Vergütungen für die Herstellung oder Wiedergabe literarischer, dramatischer, musikalischer oder anderer künstlerischer Werke (ausgenommen jedoch Lizenzgebühren für kinematographische Filme oder für Filme, Bildaufzeichnungen oder andere Wiedergabemittel für das Fernsehen);
b)
Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Computersoftware; und,
c)11
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrung (ausgenommen der Mitteilung auf Grund eines Miet- oder Franchisingvertrages),

die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nutzungsberechtigter Empfänger der Lizenzgebühren ist, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder sonstigen immateriellen Gütern oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; dieser Ausdruck umfasst auch Vergütungen jeder Art für kinematographische Filme und für Filme, Bildaufzeichnungen oder andere Wiedergabemittel für das Fernsehen.

5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.

7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

11 Bereinigt gemäss Art. VI des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3.  Gewinne, die ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen aus der Veräus­serung von:

a)
Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen hauptsächlich im internationalen Verkehr betrieben werden; oder
b)
beweglichem Vermögen (einschliesslich Containern und ähnlichen Ausrüs­tungen), das von diesem Unternehmen hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendet wird,

bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von:

a)
Aktien (ausgenommen Aktien, die an einer anerkannten Börse des anderen Vertragsstaates eingetragen sind), die Teil einer wesentlichen Beteiligung am Kapital einer in diesem anderen Staat ansässigen Gesellschaft bilden und deren Wert hauptsächlich aus in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen stammt; oder
b)
einer wesentlichen Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einem Trust, die nach dem Recht des anderen Vertragsstaats errichtet worden sind, deren Wert hauptsächlich aus in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen stammt,

bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» Aktien einer Gesellschaft gemäss Buchstabe a) oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einem Trust gemäss Buchstabe b), nicht aber sonstiges Vermögen, mit Ausnahme von Mietvermögen, in dem die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, der Personengesellschaft oder des Trusts ausgeübt wird.

5.  Veräussert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögenswerte im Rahmen einer Errichtung, einer Umstrukturierung, einer Fusion, einer Aufteilung oder eines ähnlichen Vorganges und werden die Gewinne oder Einkünfte aus dieser Veräusserung bei der Besteuerung in diesem Staat nicht berücksichtigt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unter den für sie annehmbaren Bedingungen auf Verlangen des Käufers dieser Vermögenswerte mit diesem vereinbaren, dass die Besteuerung dieser Gewinne oder Einkünfte in diesem Staat bis zu dem Zeitpunkt und in der Weise aufgeschoben wird, wie in der Vereinbarung bestimmt wird.

6.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

7.12  Absatz 6 berührt nicht das Recht Kanadas, die von einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person aus der Veräusserung von Vermögen anderer Art als nach Absatz 8 erzielten Gewinne nach seinen Rechtsvorschriften zu besteuern, wenn der Veräusserer:

a)
die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt oder vor der Veräusserung des Vermögens während mindestens fünfzehn Jahren in Kanada ansässig gewesen ist; und
b)
im Laufe von fünf dieser Veräusserung unmittelbar vorangehenden Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt in Kanada ansässig gewesen ist.

8.13  Wird eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat aufgibt und unmittelbar darauf im anderen Vertragsstaat ansässig wird, für Zwecke der Besteuerung im erstgenannten Staat so behandelt, als habe sie Vermögen veräussert (nachstehend als ‹angenommene Veräusserung› bezeichnet), und wird sie in diesem Staat entsprechend besteuert, so kann diese Person verlangen, dass sie für Zwecke der Besteuerung im anderen Staat so behandelt wird, als habe sie, unmittelbar bevor sie dort ansässig wurde, dieses Vermögen zum Verkehrswert im Zeitpunkt der angenommenen Veräusserung oder zu einem von ihr im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräusserung als Erlös aus einer angenommenen Veräusserung im erstgenannten Staat bezeichneten Betrag – je nachdem, welcher Betrag niedriger ist – veräussert und zurückgekauft. Diese Bestimmung findet jedoch weder Anwendung auf Ver­mögen, wenn ein unmittelbar bevor die Person im anderen Staat ansässig wurde erzielter Veräusserungsgewinn in diesem anderen Staat besteuert werden kann, noch auf unbewegliches Vermögen, das in einem dritten Staat liegt.

12 Bereinigt gemäss Art. VII Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

13 Eingefügt durch Art. VII Ziff. 2 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Art. 14 Selbständige Arbeit

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht oder stand ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Ein­künfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser fes­ten Einrichtung zugerechnet werden können.

2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbständige Arbeit

1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und andere Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:

a)
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Staat besteuert werden.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler

1.  Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3.  Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der in jenem Absatz erwähnten Person beteiligt sind.

Art. 18 Ruhegehälter und Renten

1.14  Ruhegehälter und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, einschliesslich der Zahlungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats, können in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Die Steuer auf wiederkehrenden Ruhegehalts- oder Rentenzahlungen (mit Aus­nahme der Pauschalzahlungen anlässlich der Abtretung, der Annullierung, des Rück­kaufs, des Verkaufs oder einer anderen Form der Veräusserung einer Rente sowie der Zahlungen aufgrund eines Rentenvertrags, dessen Kosten ganz oder teilweise bei der Berechnung des Einkommens der Person, die den Vertrag erworben hat, abgezogen werden konnten) darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung nicht übersteigen.

2.  Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)
Ruhegehälter, die von der Schweiz, einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften unmittelbar oder aus einem von der Schweiz, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die der Schweiz, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in der Schweiz besteuert werden;
b)
Kriegspensionen und Unterstützungen (einschliesslich der an Kriegsveteranen oder als Folge eines Krieges gezahlten Ruhegehälter und Unterstützungen), die aus Kanada stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, sind von der Bemessungsgrundlage für die schweizerische Steuer auszunehmen, soweit sie von der kanadischen Steuer befreit wären, wenn sie an eine in Kanada ansässige Person gezahlt würden;
c)
Ruhegehälter und Vergütungen, die aus der Schweiz auf Grund der Gesetzgebung über die Militärversicherung bezogen werden, sind von der kanadischen Steuer so lange befreit, als sie von der schweizerischen Steuer befreit sind;
d)
Alimente und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die dort der Steuer auf diesen Einkünften unterliegt, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

14 Fassung gemäss Art. VIII des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur in dem Vertragsstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat erbracht werden und der Empfänger der Vergütungen ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leis­ten.

2.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner po­li­tischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht werden.

Art. 20 Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Vermögen

1.  Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3.  Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.15  In Kanada wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Nach Massgabe der gegenwärtig geltenden kanadischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Kanadas gezahlten Steuer auf die in Kanada zu zahlende Steuer und der späteren Änderungen dieser Gesetzgebung – die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen – und sofern das kanadische Recht nicht eine weitergehende Anrechnung oder Entlastung vorsieht, wird die auf aus der Schweiz stammenden Gewinnen oder Einkünften in der Schweiz zu zahlende Steuer auf die für die gleichen Gewinne oder Einkünfte zu zahlende kanadische Steuer angerechnet.
b)
Erzielt eine in der Schweiz ansässige Person Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 7 befasst und die in Kanada besteuert werden können, so rechnet Kanada nach Massgabe der gegenwärtig geltenden kanadischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Kanadas gezahlten Steuer auf die in Kanada zu zahlende Steuer und der späteren Änderungen dieser Gesetzgebung – die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen – die von dieser Person auf diesen Gewinnen in der Schweiz zu zahlende Steuer der für die gleichen Gewinne zu zahlenden kanadischen Steuer an.
c)
Sind auf Grund einer Bestimmung dieses Abkommens Einkünfte oder Vermögen einer in Kanada ansässigen Person von der kanadischen Steuer befreit, kann Kanada diese befreiten Einkünfte oder dieses befreite Vermögen bei der Berechnung des Betrags der Steuer auf das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen berücksichtigen.

2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b), c) und d), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 4 befasst, nur dann, wenn die tatsächliche Besteuerung dieser Gewinne in Kanada nachgewiesen wird.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kanada besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung.
Die Entlastung besteht:
(i)
in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kanada erhobenen Steuer auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Kanada besteuert werden können; oder
(ii)
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii)
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Kanada erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch­führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c)
Buchstabe a) schränkt das Recht der Schweiz nicht ein, die Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 7 befasst, zu besteuern.
d)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Ruhegehälter oder Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Kanada besteuert werden können, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung, die im Abzug eines Drittels des Nettobetrags der Ruhegehälter oder Renten besteht.

3.  Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) gelten Gewinne oder Einkünfte einer in Kanada ansässigen Person, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, als aus der Schweiz stammend.

15 Bereinigt gemäss Art. IX des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Art. 23 Gleichbehandlung

1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

3.  Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

4.  Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in einem Drittstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» die Steuern, die unter dieses Abkommen fallen.

Art. 24 Verständigungsverfahren

1.16  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaat­lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, einen schriftlich begründeten Antrag auf Überprüfung dieser Besteuerung einreichen. Um zugelassen zu werden, muss dieser Antrag innerhalb von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden.

2.17  Hält die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

3.18  Ein Vertragsstaat soll die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person nicht durch Einbezug von Einkünften erhöhen, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind und keinesfalls wenn seit dem Ende der Steuerperiode, in der die betreffenden Einkünfte erzielt worden sind, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätz­licher Unterlassung nicht anzuwenden.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung herbeizuführen:

a)
über die übereinstimmende Zurechnung von Gewinnen an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person und an ihre im anderen Vertragsstaat gele­gene Betriebsstätte;
b)
über die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person und an eine verbundene Person im Sinne des Artikels 9.

5.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

6.19  Wenn:

a)
eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall auf der Grundlage unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b)
die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die beiden zuständigen Behörden die für die Vornahme einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines Verständigungsverfahrens erforderlichen Informationen erhalten haben, oder ab einem anderen unter den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitpunkt herbeizuführen;

so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Das Schiedsverfahren ist nach den Regeln und Verfahrensbestimmungen durchzuführen, welche die Vertragsstaaten in einem auf diplomatischem Weg ausgetauschten Notenwechsel vereinbaren. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, deren Besteuerung vom Schiedsspruch unmittelbar betroffen ist, den Schiedsspruch ablehnt, ist dieser für beide Vertragsstaaten bindend und gilt als Verständigungslösung im Sinne dieses Artikels.

7.20  Absatz 6 findet Anwendung auf die ungelösten Rechtsfragen, die unter die Artikel 5, 7 und 9 sowie unter weitere, zu einem späteren Zeitpunkt unter den zuständigen Behörden vereinbarte Bestimmungen fallen.

16 Bereinigt gemäss Art. X Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

17 Bereinigt gemäss Art. X Ziff. 2 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

18 Bereinigt gemäss Art. X Ziff. 3 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

19 Eingefügt durch Art. X Ziff. 4 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

20 Eingefügt durch Art. X Ziff. 4 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Art. 2521 Informationsaustausch

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.

21 Fassung gemäss Art. XI des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte

1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomati­schen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, bei der Anwendung des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.

3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates oder einer Gruppe von Staaten sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen werden.

Art. 27 Verschiedene Bestimmungen

1.  Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es in irgendeiner Weise die Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder andere Vergünstigungen, die gegenwärtig oder künftig gewährt werden:

a)
nach dem Recht eines Vertragsstaates bei der Festsetzung der von diesem Staat erhobenen Steuer; oder
b)
nach einer anderen von einem Vertragsstaat abgeschlossenen Vereinbarung.

2.  Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es Kanada an der Besteuerung von Beträgen, die zum Einkommen einer in Kanada ansässigen Person auf Grund einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einer beherrschten ausländischen Tochtergesellschaft hinzugerechnet werden.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können für die Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

4.  Die von einer natürlichen Person oder für eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder sich dort vorübergehend aufhält, an eine im anderen Staat steuerlich anerkannte Pensionskasse für die während eines Jahres geleisteten Dienste in diesem Jahr gezahlten Beiträge werden, während einer Dauer von insgesamt höchstens 60 Monaten, im erstgenannten Staat steuerlich in gleicher Weise behandelt wie Beiträge an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Pensionskasse, sofern:

a)
diese natürliche Person, unmittelbar bevor sie im erstgenannten Staat ansässig wurde oder dort vorübergehend Aufenthalt nahm, regelmässig Beiträge an diese Pensionskasse entrichtete; und
b)
die zuständige Behörde des erstgenannten Staates anerkennt, dass diese Pensionskasse einer in diesem Staat steuerlich anerkannten Pensionskasse entspricht.

5.  Im Sinne von Artikel XXII Absatz 3 (Konsultationen) des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen22 besteht Einigkeit zwischen den Vertragsstaaten, dass, ungeachtet jener Bestimmung, eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, nur mit Zustimmung beider Vertragsstaaten im Sinne jener Bestimmung vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden kann. Zweifel über die Auslegung dieses Absatzes sind in Anwendung von Artikel 24 Absatz 4, oder, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, auf Grund eines anderen von den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Verfahrens zu beseitigen.

Art. 28 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2.  Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a)
in Bezug auf die an der Quelle erhobene Steuer auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
b)
in Bezug auf die übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, beginnen.

3.  Die Bestimmungen des am 20. August 197623 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen Kanada und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden ist.

Art. 29 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a)
in Bezug auf die an der Quelle erhobene Steuer auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
b)
in Bezug auf die übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern am 5. Mai 1997 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Kaspar Villiger

Für die
Regierung von Kanada:

Réjean Frenette

Auslegungsprotokoll24

24 Eingefügt durch Art. XII des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417 415; BBl 2011 139).

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Kanada

haben sich bei der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern (‹das Abkommen›), auf die folgenden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

1.  Zu Art. 11

Absatz 3 Buchstabe c ist nicht anzuwenden, wenn der für eine Schuldverpflichtung gezahlte oder zu zahlende Zins ganz oder teilweise von der Verwendung von Eigentum oder dem Ertrag aus Eigentum abhängt oder aufgrund von Einkünften, Gewinnen, Kassenzuflüssen, Warenpreisen oder eines anderen ähnlichen Kriteriums oder aufgrund von Dividenden, die für jegliche Art von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft gezahlt werden oder zu zahlen sind, festgelegt wird.

2.  Zu Art. 25

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen zumutbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den zuständigen Behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i)
den Namen und, sofern bekannt, weitere Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en), wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum;
(ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii)
eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v)
den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bezweckt, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten und gleichzeitig klarzustellen, dass es den Vertragsstaaten nicht erlaubt ist, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die ‹fishing expeditions› vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) ‒ (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
d)
Obwohl Artikel 25 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern25




In Kraft getreten am 16. Dezember 2011

Der Vorsteher
des Eidgenössischen Finanzdepartements


Bern, 21. Oktober 2010

Frau Roberta Santi
Botschafterin von Kanada
Botschaft von Kanada

Bern

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 21. Oktober 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

«Ich habe die Ehre, mich auf das zwischen der Regierung von Kanada und dem Schweizerischen Bundesrat am 22. Oktober 2010 zu unterzeichnende Protokoll (das ‹Protokoll›) zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung von Kanada und dem Schweizerischen Bundesrat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Bern am 5. Mai 1997 (das ‹Abkommen›) zu beziehen.

Ich habe deshalb die Ehre, im Auftrag der Regierung von Kanada Folgendes vorzuschlagen: Sollte Kanada nach Unterzeichnung dieses Protokolls mit einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, in einer Vereinbarung oder in einem Abkommen tiefere Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren als die in diesem Abkommen vorgesehenen Sätze vereinbaren, so konsultieren sich die entsprechenden Behörden der Vertragsstaaten des Abkommens umgehend in Bezug auf weitere Reduktionen der Quellensteuern nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens.

Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung Ihrer Regierung findet, schlage ich ferner vor, dass dieser in englischer und in französischer Sprache verfasster Brief und Ihre darauf Bezug nehmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, die mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt.»

Ich beehre mich, Ihnen bekannt zu geben, dass der Schweizerische Bundesrat dem obigen Vorschlag zustimmt.

Genehmigen Sie, Ihre Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hans-Rudolf Merz
Bundesrat

Artikel XIII des Protokolls vom 22. Oktober 201026

1.  Die Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Dieses Protokoll tritt am Datum der späteren dieser Notifi­kationen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 findet:

a)
Artikel X Absatz 2 dieses Protokolls Anwendung auf Verfahren, die am Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls bei den zuständigen Behörden hängig sind oder die nach diesem Datum hängig werden;
b)
Artikel X Absatz 4 dieses Protokolls ab dem Datum Anwendung, das in dem in dieser Bestimmung genannten diplomatischen Notenwechsel festgelegt wird.

Briefwechsel vom 28. Juni/23. Juli 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada betreffend das am 22. Oktober 2010 in Bern unterzeichnete Protokoll zur Änderung des am 5. Mai 1997 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen27





In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Oktober 2013

John Baird
Minister für auswärtige
Angelegenheiten
125 Sussex Drive
Ottawa, ON K1A 0G2

Ottawa, 23. Juli 2012

Seiner Exzellenz
Herr Ulrich Lehner
Schweizer Botschafter in

Kanada

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 28. Juni 2012 in englischer und französischer Sprache mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

«Herr Minister,
Ich habe die Ehre, mich auf das am 22. Oktober 201028 in Bern unterzeichnete Protokoll zur Änderung des am 5. Mai 1997 in Bern unterzeichneten Ab­kommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach als «Änderungsprotokoll» bezeichnet) zu beziehen, und schlage Ihnen namens des Schweize­rischen Bundesrats die folgende Präzisierung betreffend seine Auslegung vor:
Absatz 2 Buchstabe b des Auslegungsprotokolls, das durch Artikel XII des Änderungsprotokolls in das am 5. Mai 1997 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach als «Abkommen» bezeichnet) aufgenommen worden ist, führt die Angaben auf, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 25 des Abkommens machen muss. Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz (i) des Auslegungsprotokolls verpflichtet den ersuchenden Staat, den Namen und, sofern bekannt, weitere Angaben wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum zu liefern, um die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene(n) Person(en) zu identifizieren. Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz (v) des Auslegungsprotokolls verlangt, dass der ersuchende Staat den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen liefern muss. Absatz 2 Buchstabe c des Auslegungsprotokolls stellt klar, dass während diese wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, die Anforderungen so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe b Unterabsätze (i) und (v) des Auslegungsprotokolls zum Abkommen entspricht demzufolge ein ersuchter Staat einem Amtshilfegesuch, wenn der ersuchende Staat zusätzlich zur Lieferung der gemäss Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des oben erwähnten Absatzes verlangten Angaben:
a)
die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert (eine solche Identifikation kann auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse der betroffenen Person erfolgen); und
b)
soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt.
Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung von Kanada findet, schlage ich ausserdem vor, dass dieser Brief und Ihr Antwortbrief, bei denen die englischen und französischen Versionen gleicherweise verbindlich sind, eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen betreffend die Auslegung von Artikel 25 des Abkommens bilden, die am Tag des Erhalts der zweiten Notifikation, durch die die Regierung von Kanada und der Schweizerische Bundesrat einander notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt und vom Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls an Anwendung findet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.»

Ich habe die Ehre, namens der Regierung von Kanada zu bestätigen, dass der Vorschlag in dem oben stehenden Brief die Zustimmung der Regierung von Kanada findet. Demzufolge bilden Ihr Brief zusammen mit diesem Antwortbrief, bei denen die englischen und französischen Versionen gleicherweise verbindlich sind, eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen, die am Tag des Erhalts der zweite Notifikation, durch die die Regierung von Kanada und der Schweizerische Bundesrat einander notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt und vom Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls an Anwendung findet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

John Baird