Art. 1 Grundsatz
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen gewähren, wenn:
- a.
- ein Schiff für die wirtschaftliche Landesversorgung von Interesse ist und in deren Dienst gestellt werden kann;
- b.
- der Erwerber oder Eigentümer eines Schiffs (Schiffseigner) in ordentlicher Weise an der Seeschifffahrt teilnimmt und einen zweckmässigen Betrieb des Schiffs gewährleistet;
- c.
- die Organe des Schiffseigners und des Reeders über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung zur Führung eines Schiffsbetriebs verfügen.
2 Keine Bürgschaften werden gewährt:
- a.
- zur Refinanzierung von Schiffen, die vor dem 3. Juni 2002 bereits unter Schweizer Flagge registriert waren;
- b.
- wenn Zweifel an einem langfristigen Betrieb unter Schweizer Flagge bestehen;
- c.
- wenn ein Schiff vorwiegend aus andern Gründen erworben wird als zum operationellen Betrieb des Frachtgeschäfts;
- d.
- wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen für die erforderlichen internationalen Zertifizierungen erfüllt werden können.