443.11

Filmverordnung

(FiV)

vom 3. Juli 2002 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 25 Absatz 3 und 34 des Filmgesetzes vom
14. Dezember 20011 (FiG),2

verordnet:

1 SR 443.1

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
die Evaluation der Vielfalt des Angebots öffentlich vorgeführter Filme in den einzelnen Kinoregionen der Schweiz;
b.
die Einführung einer Förderungsabgabe;
c.3
die Registrierungspflicht der Verleih- und Vorführunternehmen;
d.4
die Meldepflichten der Produktions-, Verleih- und Vorführunternehmen sowie der Unternehmen, die Filme ausserhalb der Kinos verwerten;
e.5
die Vollzugsorgane der Filmförderung.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

Art. 26 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Kinoregion: eine Gruppe von Kinos, die im Wettbewerb um ein Kinopub­likum aus dem gleichen geografischen Raum stehen;
b.
Verwertung: die Verwendung von Filmen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere:
1.
das Vorführen in einem registrierten Kino,
2.
das Verkaufen auf Tonbildträgern wie DVDs oder Videos,
3.
das Vertreiben über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

2. Kapitel: Massnahmen zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots

1. Abschnitt: Evaluation der Angebotsvielfalt

Art. 3 Evaluationen

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK7) nimmt jährlich eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.

2 Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das BAK eine Zwischenevaluation vor.

3 Das BAK nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG8 gefordert wird.

7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 4 Anhörung zu Evaluationen

1 Das BAK gibt folgenden Vertretern der Filmbranche Gelegenheit, zu den Evaluationen Stellung zu nehmen:

a.
den Trägerorganisationen einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG;
b.
den Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keine Vereinbarung unterzeichnet haben;
c.
den schweizerischen Verbänden der Verleih- und Vorführunternehmen;
d.
wichtigen beruflichen und kulturellen Organisationen der Filmbranche.

2 Die Frist für die Stellungnahme beträgt bei der jährlichen Evaluation 90 Tage, bei einer Zwischenevaluation nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 60 Tage.

Art. 5 Aufforderung zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt

1 Das BAK fordert die Trägerorganisationen von Vereinbarungen und die Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keiner Verein­barung angehören, schriftlich auf, die Angebotsvielfalt wiederherzustellen.

2 Es weist gleichzeitig auf den Zeitpunkt hin, an welchem die Wiederherstellung der Angebotsvielfalt mit einer Nachevaluation geprüft wird.

2. Abschnitt: Förderungsabgabe

Art. 6 Antrag zur Einführung der Abgabe

1 Ergibt die Nachevaluation, dass die Angebotsvielfalt in der betroffenen Kinoregion nicht massgeblich verbessert wurde, so kann das BAK dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI9) die Einführung einer Abgabe beantragen. Das BAK nennt im Antrag die vorgesehene Höhe der Abgabe und den beabsichtigten Verwendungszweck des Ertrags nach Artikel 21 Absatz 3 FiG.

2 Bevor das EDI einen Entscheid fällt, hört es die betroffenen Kreise sowie die Eidgenössische Filmkommission an. Die Anhörungsfrist beträgt 60 Tage.

9 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 7 Berechnung der Abgabe

Das EDI setzt die Höhe der Abgabe ausgehend von den zu erwartenden abgabenpflichtigen Eintritten und den Kosten der Förderungsmassnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt in der betreffenden Kinoregion unter Einschluss des entstehenden Verwaltungsaufwandes fest.

Art. 8 Erhebung der Abgabe

1 Die Verleih- und Vorführunternehmen in der von der Abgabe betroffenen Kino­region haben die entgeltlichen Eintritte eines Monats jeweils bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu melden.

2 Das BAK stellt monatlich Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

Art. 11 Auszahlung des Abgabeertrags

Die Auszahlung des Abgabeertrags erfolgt durch formelle Verfügung des BAK oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag desselben mit der begünstigten Person.

Art. 12 Aufhebung der Abgabe

Ist die gesetzliche Angebotsvielfalt wiederhergestellt, so hebt das EDI die Abgabepflicht auf. Die Abgabe wird nicht länger als drei Jahre ununterbrochen erhoben.

Art. 13 Befreiung von der Abgabepflicht

1 Die Befreiung von der Abgabepflicht nach Artikel 22 Fig erfolgt über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den betroffenen Verleih- und Vorführunternehmen und dem BAK.

2 Die Verleih- und Vorführunternehmen verpflichten sich zur Leistung eines über das nach Artikel 17 FiG geforderte Mass hinausgehenden Beitrags zur Angebotsvielfalt in einer Kinoregion, insbesondere durch:

a.
die Förderung einer überdurchschnittlichen Angebotsvielfalt;
b.
die Förderung von Nischenangeboten; oder
c.
die Gewährung besonderer Konditionen für Verleih- und Vorführunternehmen, welche Angebot und Qualität im Sinne der Buchstaben a und b fördern.

3 Das BAK setzt die Trägerorganisationen von Vereinbarungen über den Inhalt der abgeschlossenen Verträge in Kenntnis.

3. Kapitel: Registrierungs- und Meldepflicht

1. Abschnitt: Registrierungspflicht

Art. 14

1 Das BAK führt das öffentliche Register nach Artikel 23 FiG.

2 Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben sich unaufgefordert beim BAK anzumelden.

3 In der Anmeldung anzugeben sind Name, Geschäftszweck und Sitz des Unternehmens.

4 Die Vorführunternehmen melden zusätzlich Namen und Anzahl der betriebenen Leinwände und, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung.

5 Änderungen der Angaben nach den Absätzen 3 und 4 sind dem BAK innert 30 Tagen unaufgefordert zu melden.

2. Abschnitt: Meldepflichten

Art. 15 Meldepflicht für geförderte Produktionsunternehmen und Verleihunternehmen

1 Die geförderten Produktionsunternehmen und die Verleihunternehmen geben für jeden Film, der in einem registrierten Kino vorgeführt wird, an:10

a.
den Originaltitel, die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel sowie die SUISA- oder ISAN-Nummern;
b.
die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesondere:
1.
den Regisseur oder die Regisseurin,
2.
den Drehbuchautor oder die Drehbuchautorin,
3.
den Produzenten oder die Produzentin sowie den Koproduzenten oder die Koproduzentin,
4.
die Hauptdarsteller und Hauptdarstellerinnen,
5.
den Komponisten oder die Komponistin der Originalmusik;
c.
das Filmgenre;
d.
das Produktionsland, die Koproduktionsländer sowie die Originalsprache;
e.
das Herstellungsjahr und das Datum der Erstaufführung in der Schweiz;
f.
Dauer (in Minuten), Farbe, Format, Projektionsverhältnisse, Tonsysteme und Sprachversionen der eingeführten Kopien;
g.
den Inhaber der Vorführungsrechte;
h.
die Anzahl der Eintritte in der Schweiz für jedes Jahr.

2 Buchstabe b Ziffern 2, 3 und 5 gelten nur für Schweizer Filme und schweizerisch-ausländische Koproduktionen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen

Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche:

a.
die bezahlten Eintritte pro Film und Leinwand, einschliesslich der abgerechneten Pauschalen;
b.
die vorgeführten Sprachversionen;
c.
die betriebene Leinwand;
d.
die Anzahl Vorführungen.
Art. 16a11 Meldepflicht für Unternehmen, die Filme ausserhalb der Kinos verwerten

1 In- und ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Filme auf Tonbildträgern verkaufen oder über elektronische Abruf- oder Abonnentendienste anbieten, sowie die Inhaber der entsprechenden Verwertungsrechte melden jährlich für jeden Film von über sechzig Minuten Länge:

a.
den Originaltitel, die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel sowie die ISAN-Nummern;
b.
die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesondere:
1.
den Regisseur oder die Regisseurin,
2.
den Drehbuchautor oder die Drehbuchautorin,
3.
den Produzenten oder die Produzentin sowie den Koproduzenten oder die Koproduzentin;
c.
das Filmgenre;
d.
das Produktionsland und die Koproduktionsländer;
e.
die Sprachversionen, in denen der Film verfügbar ist;
f
das Herstellungsjahr;
g.
für jede Verwertungsart: das Startdatum der Verwertung;
h.
die Dauer (in Minuten);
i.
den Inhaber der Verwertungsrechte für die Schweiz.

2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 gelten nur für Schweizer Filme und schweizerisch-ausländische Koproduktionen.

3 Beim Verkauf von Tonbildträgern ist zusätzlich die Anzahl der pro Film verkauften Tonbildträger zu melden.

4 Beim Vertrieb über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste ist zusätzlich die Anzahl pro Film bezahlter Abrufe zu melden.

5 Die Unternehmen müssen sich vor der erstmaligen Meldung der Daten beim BAK anmelden.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

4. Kapitel: Vollzugsorgane12

12 Ursprünglich vor. Art. 18. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

Art. 17 Datenerfassung und Statistik13

1 Das EDI bestimmt die Stelle, die für die Erfassung der Daten nach Artikel 24 FiG und nach den Artikeln 15–16a dieser Verordnung verantwortlich ist. Die Erfassung obliegt dem Bundesamt für Statistik.14

2 Das Bundesamt für Statistik kann eine private Organisation mit der Erfassung der Daten betrauen. Die private Organisation wird dadurch gegenüber dem Bundesamt für Statistik meldepflichtig. Ihre Rechte und Pflichten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt.15

3 Das Bundesamt für Statistik führt die Analyse der für die Evaluation der Angebotsvielfalt massgebenden Daten zuhanden des BAK durch. Es kann diese Daten in einer nicht anonymisierten Form dem BAK mittels eines Abrufverfahrens mitteilen.

4 Abweichende Angaben zwischen den Verleih- und den Vorführunternehmen sind bei der Erfassungsstelle regelmässig abzugleichen.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

Art. 1816 Zusammensetzung der eidgenössischen Filmkommission

1 Die eidgenössische Filmkommission vereint Fachleute aus den Bereichen Filmschaffen, Verbreitung von Filmen, Weiterbildung, Archivierung und Filmkultur.

2 Die Kulturbehörden der Kantone sind in der eidgenössischen Filmkommission mit einem Mitglied vertreten.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben sich innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden.

2 Die Meldepflicht nach den Artikeln 15 und 16 bezieht sich auf alle seit dem 1. Januar 2002 produzierten, verliehenen oder vorgeführten Filme.